Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Januar 2017 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 7. Dezember 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Ihre Mutter sei sieben bis acht Jahre nach der illegalen Ausreise eines Bruders im (...) 2013 für ungefähr (...) Monate verhaftet und danach zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Um die Familie während dieser Zeit zu unterstützen und bei der (...) Arbeit (...) der Familie mitzuhelfen, habe sie, die Beschwerdeführerin, die Schule während der (...) Klasse abgebrochen. Nach der Rückkehr ihrer Mutter habe sie die Schule jedoch nicht wieder besuchen dürfen. Im (...) 2014 habe sie deshalb eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, gemäss welcher sie sich bei der Verwaltung hätte melden müssen. Sie habe keinen Militärdienst leisten wollen. Deshalb sei sie noch ungefähr (...) Tage zuhause geblieben und habe dann das Land illegal verlassen. Sie sei über Äthiopien und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe weder die Inhaftierung ihrer Mutter noch den Erhalt der behördlichen Vorladung für den Militärdienst als (...) glaubhaft darlegen können. Aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und teilweise nicht nachvollziehbarer Schilderungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen selber erlebt habe. Ferner vermöge die behauptete Verfolgung der Mutter aufgrund der illegalen Ausreise eines Bruders keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre geltend gemachte illegale Ausreise sei ebenfalls nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar - weder die allgemeine Lage in Eritrea noch persönliche Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen - und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde machte sie zunächst geltend, sie habe in der Schweiz eine zweijährige Beziehung und wolle ihren Partner, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, heiraten, weshalb sie bezüglich Ehevorbereitungsverfahrens in Kontakt mit dem Zivilstandsamt seien. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Eritrea im wehrdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und noch keinen Militärdienst absolviert. Daher drohten ihr als junge Frau bei einer Rückkehr eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen sowie der Einzug in den Nationaldienst. Der ihr drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Zwang zum Militärdienst in Eritrea stelle ferner - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 - eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerde wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 15. März 2019 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 5.2 Hinsichtlich der Wegweisung ist ergänzend festzuhalten, dass das vorliegend unsubstantiiert geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2; E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen darüber, ob es sich bei ihrer Partnerschaft um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt. Die Meldung der Heiratspläne erfolgte erst auf Beschwerdeebene im März 2019. Während der BzP im Januar 2017 und der Anhörung im Dezember 2017 erwähnte die Beschwerdeführerin ihren Partner mit keinem Wort, obwohl die Beziehung gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren bestehe. Sodann verfügen die beiden gemäss ZEMIS-Register nicht über die gleiche Wohnadresse. Insgesamt kann nicht von einem gemeinsamen Haushalt respektive einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin folglich keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).
E. 6 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren (vgl. oben Sachverhalt Bst. D). Ferner könne der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des eritreischen Nationaldienstes nicht gefolgt werden. Dieser führe zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 6.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt worden.
E. 6.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Insbesondere kam das Gericht zum Schluss, der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, weshalb auch insofern eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen sei (a.a.O., E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste ein Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 6.2.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Einstufung des eritreischen Nationaldienstes sind sodann nicht geeignet, die obgenannte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts umzustossen. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle der Beschwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
E. 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 6.3.3 Sodann sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge und gesunde Frau mit Schulbildung bis zur (...) Klasse und Arbeitserfahrung in der (...). In ihrer Heimat kann sie auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Ferner verfügt ihre Familie über (...). Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihre Familie bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1336/2019 Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 2. Januar 2017 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 7. Dezember 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Ihre Mutter sei sieben bis acht Jahre nach der illegalen Ausreise eines Bruders im (...) 2013 für ungefähr (...) Monate verhaftet und danach zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Um die Familie während dieser Zeit zu unterstützen und bei der (...) Arbeit (...) der Familie mitzuhelfen, habe sie, die Beschwerdeführerin, die Schule während der (...) Klasse abgebrochen. Nach der Rückkehr ihrer Mutter habe sie die Schule jedoch nicht wieder besuchen dürfen. Im (...) 2014 habe sie deshalb eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, gemäss welcher sie sich bei der Verwaltung hätte melden müssen. Sie habe keinen Militärdienst leisten wollen. Deshalb sei sie noch ungefähr (...) Tage zuhause geblieben und habe dann das Land illegal verlassen. Sie sei über Äthiopien und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe weder die Inhaftierung ihrer Mutter noch den Erhalt der behördlichen Vorladung für den Militärdienst als (...) glaubhaft darlegen können. Aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und teilweise nicht nachvollziehbarer Schilderungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen selber erlebt habe. Ferner vermöge die behauptete Verfolgung der Mutter aufgrund der illegalen Ausreise eines Bruders keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre geltend gemachte illegale Ausreise sei ebenfalls nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar - weder die allgemeine Lage in Eritrea noch persönliche Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen - und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde machte sie zunächst geltend, sie habe in der Schweiz eine zweijährige Beziehung und wolle ihren Partner, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, heiraten, weshalb sie bezüglich Ehevorbereitungsverfahrens in Kontakt mit dem Zivilstandsamt seien. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Eritrea im wehrdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und noch keinen Militärdienst absolviert. Daher drohten ihr als junge Frau bei einer Rückkehr eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen sowie der Einzug in den Nationaldienst. Der ihr drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Zwang zum Militärdienst in Eritrea stelle ferner - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 - eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerde wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 15. März 2019 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5.2 Hinsichtlich der Wegweisung ist ergänzend festzuhalten, dass das vorliegend unsubstantiiert geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2; E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen darüber, ob es sich bei ihrer Partnerschaft um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt. Die Meldung der Heiratspläne erfolgte erst auf Beschwerdeebene im März 2019. Während der BzP im Januar 2017 und der Anhörung im Dezember 2017 erwähnte die Beschwerdeführerin ihren Partner mit keinem Wort, obwohl die Beziehung gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren bestehe. Sodann verfügen die beiden gemäss ZEMIS-Register nicht über die gleiche Wohnadresse. Insgesamt kann nicht von einem gemeinsamen Haushalt respektive einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin folglich keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Daran vermag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018). 6. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren (vgl. oben Sachverhalt Bst. D). Ferner könne der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des eritreischen Nationaldienstes nicht gefolgt werden. Dieser führe zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt worden. 6.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Insbesondere kam das Gericht zum Schluss, der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, weshalb auch insofern eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen sei (a.a.O., E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste ein Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 6.2.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Einstufung des eritreischen Nationaldienstes sind sodann nicht geeignet, die obgenannte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts umzustossen. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle der Beschwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 6.3.3 Sodann sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge und gesunde Frau mit Schulbildung bis zur (...) Klasse und Arbeitserfahrung in der (...). In ihrer Heimat kann sie auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Ferner verfügt ihre Familie über (...). Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihre Familie bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter