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E-5764/2017

E-5764/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - gelangte am 25. Juni 2017 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. A.b Am 26. Juni 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und in der Folge sein Gesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt. Am 28. Juni 2017 erteilte er den Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich Vollmacht. Am 29. Juni 2017 wurden seine Personalien aufgenommen.Nachdem das SEM zunächst noch eine mögliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen hatte, beendete es das Dublin-Verfahren am 21. August 2017 und teilte ihm mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 4. und am 20. September 2017 fanden - jeweils im Beisein der Rechtsvertreterin - Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.c Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Eltern seien Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes gewesen und hätten versucht, ihn als ältesten Sohn der Familie ebenfalls zu einem Beitritt zu überreden. Weil er einen Beitritt abgelehnt habe, sei er in Gefahr geraten. Etwa im Jahr 2000 sei er auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Aus der von Kollegen überbrachten Reaktion seiner Mutter habe er geschlossen, dass der vermeintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf sein Leben gewesen sei. In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldigungen gegen seine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden. Nach Freilassung aus der Haft sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Ländern jedoch immer wieder dieselben Personen begegnet, was ihn zum Schluss habe kommen lassen, dass der Ogboni-Geheimbund ihn überwache, um ihn letztlich zu töten. Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er jedoch nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren verwickelt, mit dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter vergiften zu lassen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen worden. Weil er in Afrika nirgends sicher sei vor dem Ogboni-Geheimbund habe er nach Europa flüchten müssen. B. Am 25. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und gewährte ihm das Recht zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 26. September 2017 schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 28. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich sei beendet. E. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2017 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter stellte er Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person seines Rechtsvertreters.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen zur Verfolgung durch den Ogboni-Geheimbund wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf und seien unsubstantiiert.Auf die Frage, wann seine Eltern dem Ogboni-Geheimbund beigetreten seien, habe er in der ersten Befragung keinen Zeitpunkt nennen können, in der zweiten hingegen die Jahre 1999 und 2000 genannt. Einmal habe er angegeben, seine Eltern und Geschwister seien alle offiziell dem Ogboni-Geheimbund beigetreten, während er später erklärt habe, nur seine Eltern seien Mitglieder gewesen und über seine Geschwister könne er diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen. Er habe einerseits zu Protokoll gegeben, sich einmal entschlossen zu haben, dem Geheimbund beizutreten, anderseits aber erklärt, nie einen solchen Beitritt in Erwägung gezogen zu haben. Weiter habe er zunächst erzählt, seine Partnerin sei im Dezember 2016 von Unbekannten angegriffen worden, später aber zu Protokoll gegeben, ihre (von seiner Mutter angestifteten) Nachbarn seien dafür verantwortlich. Schliesslich habe er divergierende Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Gerichtsverfahren gemacht und nicht einmal den Namen der ihn vertretenden Rechtsanwältin benennen können.Neben diesen Widersprüchen seien aber auch seine Angaben zum Profil des Ogboni-Geheimbundes sehr vage ausgefallen; die Schilderungen des Beschwerdeführers entsprächen lediglich Gemeinplätzen und es sei nicht nachvollziehbar, warum der Geheimbund ihm aufgrund dieses allgemein bekannten Wissens nach dem Leben trachten sollte. Zudem entspreche sein Verhalten auch nicht demjenigen einer Person, welche sich angeblich in Lebensgefahr wähne, zumal er trotz der angeblichen Probleme wiederholt vom Ausland in seine Heimatregion zurückgekehrt sei.

E. 3.3 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers. Seine Angaben während der Befragungen bleiben wirr, oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf. Zudem hat er keine seiner verschiedenen Behauptungen auch nur im Ansatz dokumentarisch belegt, obwohl zumindest von den beiden von ihm behaupteten Gerichtsverfahren Dokumente bestehen müssten; angesichts seines Vorbringens, die Ausreise schon länger geplant zu haben (vgl. A27, F 68) ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Dokumente nicht mitgenommen und eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dokumente trotz anderslautender Ankündigung in der Befragung vom 4. September 2017 (vgl. A24, F 3) bis heute nicht eingereicht worden sind. Hinzu kommt schliesslich, dass nach glaubwürdigen Quellen Beitritte zum Ogboni-Geheimbund nicht zwangsweise durchgesetzt, sondern - im Gegenteil - von einem hohen Vermögen und sozialem Prestige abhängig gemacht werden (vgl. Canada - Commission de l'immigration et du statut de réfugié (CISR) [Ottawa], Nigéria : information sur la société Ogboni, y compris son historique, sa structure, ses rituels et ses cérémonies; adhésion et conséquences associées à un refus de se joindre à cette société, Bericht vom 14.11.2012).Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Sichtung der Akten von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.

E. 3.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Hieran ändert auch der Hinweis auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Zürich wohnhaften Frau nichts.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

E. 5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Beinschmerzen und abends Schmerzen rund um eine Bauchnarbe) gehen auf eine Operation im Jahr 2000 zurück und haben ihn bis anhin nicht daran gehindert, unterschiedliche Berufe in verschiedenen Ländern auszuüben. Angesichts dieses Befunds erübrigt es sich, die Einreichung der vom Beschwerdeführer angekündigten medizinischen Berichte abzuwarten, zumal diese sich ausschliesslich auf diese - wenig einschneidenden - medizinischen Probleme beschränken würden.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.3 Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5764/2017 Urteil vom 16. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - gelangte am 25. Juni 2017 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Gewährung von Asyl. A.b Am 26. Juni 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und in der Folge sein Gesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt. Am 28. Juni 2017 erteilte er den Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich Vollmacht. Am 29. Juni 2017 wurden seine Personalien aufgenommen.Nachdem das SEM zunächst noch eine mögliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen hatte, beendete es das Dublin-Verfahren am 21. August 2017 und teilte ihm mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 4. und am 20. September 2017 fanden - jeweils im Beisein der Rechtsvertreterin - Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.c Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Eltern seien Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes gewesen und hätten versucht, ihn als ältesten Sohn der Familie ebenfalls zu einem Beitritt zu überreden. Weil er einen Beitritt abgelehnt habe, sei er in Gefahr geraten. Etwa im Jahr 2000 sei er auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Aus der von Kollegen überbrachten Reaktion seiner Mutter habe er geschlossen, dass der vermeintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf sein Leben gewesen sei. In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldigungen gegen seine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden. Nach Freilassung aus der Haft sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Ländern jedoch immer wieder dieselben Personen begegnet, was ihn zum Schluss habe kommen lassen, dass der Ogboni-Geheimbund ihn überwache, um ihn letztlich zu töten. Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er jedoch nach Hause zurückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren verwickelt, mit dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter vergiften zu lassen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen worden. Weil er in Afrika nirgends sicher sei vor dem Ogboni-Geheimbund habe er nach Europa flüchten müssen. B. Am 25. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und gewährte ihm das Recht zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 26. September 2017 schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. September 2017 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 28. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich sei beendet. E. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2017 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter stellte er Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person seines Rechtsvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen zur Verfolgung durch den Ogboni-Geheimbund wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf und seien unsubstantiiert.Auf die Frage, wann seine Eltern dem Ogboni-Geheimbund beigetreten seien, habe er in der ersten Befragung keinen Zeitpunkt nennen können, in der zweiten hingegen die Jahre 1999 und 2000 genannt. Einmal habe er angegeben, seine Eltern und Geschwister seien alle offiziell dem Ogboni-Geheimbund beigetreten, während er später erklärt habe, nur seine Eltern seien Mitglieder gewesen und über seine Geschwister könne er diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen. Er habe einerseits zu Protokoll gegeben, sich einmal entschlossen zu haben, dem Geheimbund beizutreten, anderseits aber erklärt, nie einen solchen Beitritt in Erwägung gezogen zu haben. Weiter habe er zunächst erzählt, seine Partnerin sei im Dezember 2016 von Unbekannten angegriffen worden, später aber zu Protokoll gegeben, ihre (von seiner Mutter angestifteten) Nachbarn seien dafür verantwortlich. Schliesslich habe er divergierende Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Gerichtsverfahren gemacht und nicht einmal den Namen der ihn vertretenden Rechtsanwältin benennen können.Neben diesen Widersprüchen seien aber auch seine Angaben zum Profil des Ogboni-Geheimbundes sehr vage ausgefallen; die Schilderungen des Beschwerdeführers entsprächen lediglich Gemeinplätzen und es sei nicht nachvollziehbar, warum der Geheimbund ihm aufgrund dieses allgemein bekannten Wissens nach dem Leben trachten sollte. Zudem entspreche sein Verhalten auch nicht demjenigen einer Person, welche sich angeblich in Lebensgefahr wähne, zumal er trotz der angeblichen Probleme wiederholt vom Ausland in seine Heimatregion zurückgekehrt sei. 3.3 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers. Seine Angaben während der Befragungen bleiben wirr, oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf. Zudem hat er keine seiner verschiedenen Behauptungen auch nur im Ansatz dokumentarisch belegt, obwohl zumindest von den beiden von ihm behaupteten Gerichtsverfahren Dokumente bestehen müssten; angesichts seines Vorbringens, die Ausreise schon länger geplant zu haben (vgl. A27, F 68) ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Dokumente nicht mitgenommen und eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dokumente trotz anderslautender Ankündigung in der Befragung vom 4. September 2017 (vgl. A24, F 3) bis heute nicht eingereicht worden sind. Hinzu kommt schliesslich, dass nach glaubwürdigen Quellen Beitritte zum Ogboni-Geheimbund nicht zwangsweise durchgesetzt, sondern - im Gegenteil - von einem hohen Vermögen und sozialem Prestige abhängig gemacht werden (vgl. Canada - Commission de l'immigration et du statut de réfugié (CISR) [Ottawa], Nigéria : information sur la société Ogboni, y compris son historique, sa structure, ses rituels et ses cérémonies; adhésion et conséquences associées à un refus de se joindre à cette société, Bericht vom 14.11.2012).Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Sichtung der Akten von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 3.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Hieran ändert auch der Hinweis auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Zürich wohnhaften Frau nichts. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Beinschmerzen und abends Schmerzen rund um eine Bauchnarbe) gehen auf eine Operation im Jahr 2000 zurück und haben ihn bis anhin nicht daran gehindert, unterschiedliche Berufe in verschiedenen Ländern auszuüben. Angesichts dieses Befunds erübrigt es sich, die Einreichung der vom Beschwerdeführer angekündigten medizinischen Berichte abzuwarten, zumal diese sich ausschliesslich auf diese - wenig einschneidenden - medizinischen Probleme beschränken würden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner