Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Juli 2017 erfolgte dort die Befragung zur Person (BzP) und am 7. August 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Igbo an, stamme aus C._______ in D._______ und sei Mitglied der Organisation (...). Nach der Festnahme von E._______, dem Anführer der (...), habe er am (...) eine Protestkundgebung mitorganisiert. Die nigerianischen Sicherheitskräfte hätten dabei auf sie geschossen, wobei sieben Mitglieder der Organisation ums Leben gekommen seien. Als ihm während der Kundgebung zwei Polizisten mit einem Gewehr entgegengekommen seien, habe er einen grossen Stein gegen sie geworfen und sei geflohen. Später habe sich herausgestellt, dass bei der Kundgebung zwei Polizisten getötet worden seien. Es seien auch Demonstranten festgenommen worden, welche der Polizei dann die Namen und Wohnorte von anderen Teilnehmern angegeben hätten. Daraufhin seien die Sicherheitskräfte bei verschiedenen Leuten zu Hause vorbeigegangen, hätten diese festgenommen oder sogar heimlich umgebracht. Nachbarn hätten ihn darüber informiert, dass die Sicherheitskräfte auch ihn gesucht hätten. Sie hätten auch seiner Mutter gedroht, ihr etwas anzutun, wenn er nicht zu Hause sei, wenn sie das nächste Mal kämen. Infolgedessen sei er in die Stadt F._______ geflüchtet. Erneut habe er dort zusammen mit anderen (...)-Mitgliedern an Protesten teilgenommen. Im Zuge eines Gebets für die Freilassung von E._______ am (...) sei der Veranstaltungsort von Sicherheitskräften gestürmt worden und er sei zusammen mit 20 anderen Personen festgenommen worden. Da seine Verwandten die Polizei bestochen hätten, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Einige der mit ihm verhafteten Personen seien ebenfalls durch Bestechung freigekommen, von mehr als zehn Leuten habe man aber später die Leichname in einem Strassengraben gefunden. Aus Angst vor den Sicherheitsbehörden sei er dann zu der Gruppe in H._______ geflüchtet. Von Verwandten habe er erfahren, dass die Polizei immer wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und nach ihm gesucht habe. Im Anschluss an eine Gedenkveranstaltung für (...) am (...) hätten die Sicherheitskräfte herausgefunden, dass er ein aktives Mitglied der (...) sei. Sie hätten deshalb bei ihm zu Hause alles durchsucht und auch viele Dokumente beschlagnahmt. Offenbar habe die Polizei auch angenommen, dass er mit dem Stein, den er damals gegen die Polizisten geworfen habe, einen der Polizisten umgebracht habe. In der Folge sei er von den Sicherheitskräften gesucht worden, weshalb er im Juni 2016 Kontakt mit einer Reiseagentur aufgenommen habe, damit ihm diese ein Visum beschaffen könne. Dies habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen. Ein erster Termin bei der griechischen Botschaft im Februar 2017 sei aufgrund unvollständiger Dokumente auf den Mai verschoben worden. In der Zwischenzeit habe er sich vorwiegend in I._______ und J._______ aufgehalten. Am 30. Mai 2017 habe ihn die Agentur informiert, dass das Schengen-Visum ausgestellt worden sei, und etwa eine Woche später sei er via den K._______ Airport in L._______, I._______ nach Frankreich ausgereist. Das Ziel seiner Reise sei London gewesen, da es dort (...)-Mitglieder habe. Er habe seiner Agentur 300 Euro bezahlt, um mit dem Bus nach England weiterzureisen. An der Grenze in Calais sei er aber kontrolliert und mangels gültiger Reisedokumente an der Einreise gehindert worden. Er habe seine eigenen Dokumente nicht bei sich gehabt, sondern diese in Paris bei der Reiseagentur zurückgelassen. Er sei dann zur Agentur zurückgekehrt und habe sie aufgefordert, ihm das Geld für die Reise nach London sowie seinen Pass zurückzugeben. Die Agentur habe ihm dies verweigert und für die Weiterreise weitere 3000 Euro verlangt. Es sei zum Streit gekommen und die Leute von der Agentur hätten gedroht, ihn nach Nigeria zurückzuschicken. In der Folge habe er sich im Pariser Bahnhof M._______ aufgehalten. Dort habe er Leute getroffen, die ihm gesagt hätten, dass Flüchtlinge in der Schweiz gut aufgenommen würden. Er habe verschiedene Personen gefragt und so erfahren, wie er mit dem Zug nach N._______ gelangen könne. So sei er schliesslich am 3. Juli 2017 in der Schweiz angekommen. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien eines "Identification Letter" der (...) vom 29. Januar 2014 sowie einer Zahlungsquittung für den Mitgliederbeitrag der (...) von Januar bis Dezember 2015 ein. Auf Beschwerdeebene reichte er die Originale dieser beiden Dokumente nach, zusammen mit dem DHL-Umschlag, in welchem diese von C._______, Nigeria, in die Schweiz geschickt worden waren. Ebenso legte er der Beschwerdeeingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei ([...]). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Am 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er darauf hinwies, dass der nigerianische Staat die (...) als terroristische Organisation eingestuft habe. Als Beilage reichte er zwei Ausdrucke von Online-Artikeln der Zeitung "Vanguard" ein, in welchen über das Vorgehen der nigerianischen Behörden gegen Mitglieder der (...) berichtet wurde. F. Am 6. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.- einbezahlt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So führe er aus, er sei wegen der Tötung eines Polizisten seit Ende Mai 2016 landesweit gesucht worden und habe deshalb im Juni 2016 eine Reiseagentur beauftragt, ihm ein Schengen-Visum zu besorgen. Nachdem er ein solches erhalten habe, sei er damit im Juni 2017 legal ausgereist. Folglich habe er sich, nachdem er erfahren habe, dass er von den Behörden gesucht werde, noch mehr als ein Jahr in Nigeria aufgehalten und sich während dieser Zeit - am 8. Juli 2016 - nachweislich auch einen neuen Pass ausstellen lassen. Dieses Verhalten widerspreche jeder Logik des Handelns. Eine tatsächlich gesuchte Person würde keinesfalls bei den Behörden vorstellig werden, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Ausserdem würde sie wohl auch kaum über ein Jahr im Land verweilen und auf ein Visum warten, vielmehr würde sie Nigeria so schnell als möglich (illegal) verlassen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Pass mehrfach widersprochen und unterschiedliche Angaben zu dessen Ausstellungsdatum gemacht. Zu diesen Umständen trete hinzu, dass er offensichtlich nicht mit der Absicht nach Europa gereist sei, hier ein Asylgesuch zu stellen, nachdem er ausgeführt habe, sein Ziel sei London gewesen, wo er (...)-Mitglieder habe besuchen wollen. Ebenso wenig habe er, nachdem er von den Vertretern der Reiseagentur bedroht worden sei, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Vielmehr habe er es vorgezogen, in Paris am Bahnhof umherzuirren, bis ihn eine Zufallsbekanntschaft in Richtung N._______ verwiesen habe. Von einer in ihrem Heimatstaat verfolgten Person wäre zu erwarten gewesen, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Frankreich ein Asylgesuch stellen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst einmal abgewartet habe, bis sein Visum am 30. Juni 2017 abgelaufen war, deute darauf hin, dass er nie vorgehabt habe, in Europa ein Asylgesuch zu stellen. Dieses diene nun offenbar nur dazu, seinen Aufenthalt in Europa zu verlängern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten sodann in wesentlichen Punkten Widersprüche. Die eingereichten Beweismittel - der "Identification Letter" sowie die Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrags - hätten als Kopien nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem sei beim "Identification Letter" das Ausstellungsdatum von 2015 auf 20/1/14 abgeändert worden und ein Teil seines Namens ("(...)" anstelle von "(...)") sei falsch geschrieben. Ohnehin mache er geltend, seit 2012 und nicht erst seit 2014 Mitglied der (...) zu sein. Angesichts dieser Umstände seien die beiden Dokumente nicht geeignet, die Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entkräften. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft anzusehen seien, erübrige es sich, auf deren Asylrelevanz einzugehen. Es sei jedoch anzumerken, dass, falls der nigerianische Staat ihn tatsächlich wegen der Tötung eines Polizisten suche, dies als legitime Verfolgungsmassnahme anzusehen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder herrsche in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt noch seien aus den Akten andere Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im besten Alter und gesund, verfüge über eine solide schulische Ausbildung und sei in der Heimat jahrelang im (...) tätig gewesen. Zudem habe er auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz, weshalb einer raschen Reintegration nichts im Wege stehe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass das SEM nur nach Argumenten gesucht habe, welche scheinbar gegen ihn sprächen, und seine ausführlichen Aussagen unberücksichtigt gelassen habe. Zudem habe es seine Beweismittel falsch gewürdigt und ihm unbegründete Vorwürfe gemacht. Er sei seit Dezember 2012 Mitglied der (...). Der eingereichte "Identifcation Letter" sei zwar im Januar 2014 ausgestellt worden, besage aber nicht, dass er erst seit diesem Zeitpunkt Mitglied sei. Es sei auch kein falscher Name darauf, vielmehr handle es sich beim Namen "(...)", den er dem SEM gegenüber angegeben habe, um eine Kurzform von "(...)". Sodann könne er nichts dafür, dass bei der Ausstellung des Dokuments zuerst fälschlicherweise das Jahr 2015 aufgeschrieben und in der Folge korrigiert worden sei. Ausserdem hätten in der Zwischenzeit die Originale erhältlich gemacht und nun auf Beschwerdeebene eingereicht werden können. Der Beschwerdeführer brachte auch verschiedene Erklärungselemente in Bezug auf die vom SEM erwähnten Widersprüche vor. Namentlich führte er aus, dass er bei der BzP gestresst gewesen sei und, aufgrund der Erlebnisse und der Bedrohungssituation in Nigeria, unter grossem emotionalen Druck gestanden habe. Als Mitglied der (...) sei dort sein Leben in Gefahr. Nigerianische Sicherheitskräfte hätten gemäss einem Bericht von Amnesty International (AI) mindestens (...) Unterstützer der (...) getötet und bei gewaltfreien Versammlungen seien hunderte von Teilnehmern verletzt oder willkürlich festgenommen worden. Um Veranstaltungen der (...) aufzulösen, sei das Militär eingesetzt worden, welches praktisch ohne Vorwarnung mit scharfer Munition geschossen habe. Laut AI gebe es aussergerichtliche Hinrichtungen, massive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte sowie ein besorgniserregendes Ausmass an willkürlichen Verhaftungen. Es gebe keine Sicherheit für Mitglieder der (...) und sein Leben sei "extrem in Gefahr", weil er beschuldigt werde, einen Polizisten getötet zu haben und "nie und nimmer" ein faires Verfahren bekommen würde. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern sei es ihm möglich gewesen, sich einen Pass ausstellen zu lassen und legal auszureisen. Das Departement, welches die Pässe ausstelle, sei eine eigene Behörde und wenn man genug Geld bezahle, kümmere sie sich nicht um Angelegenheiten des Militärs oder der Polizei. Nachdem er von Frankreich aus nicht habe nach England weiterreisen können, hätten die Schlepper ihm weder das für die Reise nach London bezahlte Geld noch seinen Reisepass zurückgegeben. Sie hätten mehr Geld verlangt und er habe Angst vor ihnen gehabt, da sie gedroht hätten, ihn nach Nigeria zurückzuschicken. Wegen diesen Leuten habe er nicht in Frankreich bleiben wollen und deshalb dort auch kein Asylgesuch gestellt. Während der Zeit, in der er gesucht worden sei, bis zur Ausreise hin, habe er sich äusserst vorsichtig verhalten und alle seine Bewegungen kontrolliert. Er habe schon im Juni 2016 Schlepper kontaktiert, diese hätten ihm aber gesagt, dass es dauern würde, die Ausreise zu organisieren. Zwar habe er so schnell als möglich fliehen wollen, er habe aber warten müssen, bis die Agentur alles organisiert habe. Regelmässige Identitätskontrollen gebe es in Nigeria nicht, und wenn jemand in seiner Umgebung etwas Verdächtiges bemerkt hätte, wäre er sofort von seinen Freunden gewarnt worden.
E. 6.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind und der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. Hervorzuheben ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab Ende Mai 2016 von den nigerianischen Behörden gesucht worden sein soll, noch gut ein Jahr in seinem Heimatstaat geblieben ist. Hierzu führte er aus, dass er sich mehrheitlich in I._______, teilweise auch in J._______ aufgehalten habe. Er habe noch ab und zu (...)-Tätigkeiten ausgeübt, dies aber nur eingeschränkt. Zwischendurch habe er auch seine Mutter in C._______ besucht, zuletzt im März 2017 (vgl. A12, F37; F40). In I._______ habe er sich jeweils verkleidet und mit einer Kappe seinen Kopf versteckt, um nicht erkennbar zu sein (A12, F54). Trotzdem will der Beschwerdeführer über einen internationalen Flughafen mit seinem eigenen, im Juli 2016 neu ausgestellten Pass, den er gemäss eigenen Angaben sowohl persönlich beantragt als auch abgeholt hat (A12, F58), aus Nigeria ausgereist sein. Es ist der Vor-instanz zuzustimmen, wenn sie ein solches Vorgehen als jeder Logik des Handelns zuwiderlaufend einstuft. Eine Person, die polizeilich gesucht wird und eine Festnahme befürchtet, würde sich kaum noch rund ein Jahr im Land aufhalten, bei den Behörden persönlich einen neuen Pass beantragen und dann legal über einen internationalen Flughafen ausreisen. Der Beschwerdeführer versuchte dies teilweise damit zu erklären, dass in Nigeria nur zähle, dass man die Gebühren zahle. Man könne sich auch dann einen Pass ausstellen lassen, wenn man von der Polizei gesucht werde. Dies erscheint wenig überzeugend. Auch wenn die Behörden in Nigeria vielleicht nicht umfassend miteinander vernetzt sind, so ist doch davon auszugehen, dass einer landesweit wegen eines Polizistenmords gesuchten Person nicht ohne Weiteres ein neuer Pass ausgestellt würde. Im Zusammenhang mit dem Pass ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals erklärt hat, dieser sei im Jahr 2015 ausgestellt worden und er habe ihn bereits vor dem Vorfall am (...) - bei welchem der Polizist ums Leben gekommen sein soll - erhalten. Er habe nach dem Ausstellen des Passes auch keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt, da er ja auf der Flucht gewesen sei und sich versteckt gehalten habe (A12, F56 ff.). Es handle sich um einen Fehler, wenn das SEM davon ausgehe, sein Pass datiere vom Juli 2016. Erst auf Nachhaken des Befragers erklärte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, man spreche vom Visum; die Angaben des SEM seien korrekt (A12, F114 ff.).
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt sodann auch zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017, Ziff. II/2., verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten nur vage und unsubstanziierte Angaben macht. So nennt er als Grund für seine Ausreise, dass er in Nigeria von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, wegen seiner Mitgliedschaft bei der (...) sowie wegen der Tötung eines Polizisten. Auf die Frage hin, ob in Nigeria gegen ihn ein Strafverfahren laufe, meinte er nur, die Hauptsache sei, dass ihm Leute gesagt hätten, dass er gesucht werde. Die Frage, wer konkret ihn gesucht habe, konnte er aber nicht beantworten. Er wisse dies nicht, da diese Leute die Sachen heimlich machten, aus Angst vor Amnesty International (vgl. A5, S. 13). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, es sei jemand zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Polizei sei zum Schluss gekommen, dass er einen der Polizisten getötet habe (A12, F33 f.). Er sei nicht nur zu Hause, sondern auch in verschiedenen Städten, in denen die (...) Büros habe, gesucht worden. Präzisere Angaben dazu, wie diese Suche vonstattengegangen sein soll, wie oft er zu Hause gesucht worden sei oder wann erst- beziehungsweise letztmals, konnte er aber nicht machen (A12, F42 ff.; F96 ff.).
E. 6.3 Oberflächlich bleiben auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Tätigkeit und Funktion bei der (...). Er habe Kundgebungen und Proteste organisiert, in erster Linie um die Freilassung von E._______ zu erreichen. Er habe die Idee von (...) den Leuten verkauft, und versucht, neue Mitglieder anzuwerben (A12, F52). Seine Beschreibungen der Veranstaltungen vom (...), (...) sowie (...) sind zwar ausführlich, es werden aber nur allgemeine Vorgänge, insbesondere dass die Polizei und das Militär massiv gegen die Teilnehmer vorgegangen seien, geschildert. Diese Informationen decken sich zwar mit allgemein zugänglichen Informationen wie namentlich einem Bericht von Amnesty International ([...]), lassen aber Details und persönliche Elemente vermissen. Auch die Schilderung der Inhaftierung im Anschluss an die Veranstaltung vom (...) ist unsubstanziiert und es fehlt ihr an Realkennzeichen (vgl. A12, S. 5 sowie F47 ff.).
E. 6.4 Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Frankreich. Bei der BzP führte er zuerst aus, nachdem ihm die Leute von der Reiseagentur den Pass abgenommen hätten, sei er vor ihnen geflohen und mit dem Bus von Paris nach Calais gegangen. Dort habe er auch bei der Polizei Anzeige erstattet und angegeben, er habe seinen Pass verloren (A5, S. 7). Kurz darauf korrigierte er sich, da er zuvor nicht "relaxt" gewesen sei: Er habe, als er in Frankreich war, vorgehabt, (...)-Mitglieder in London zu besuchen. Die Leute von der Agentur hätten ihn mit dem Auto nach Calais gebracht. Sie hätten ihm ein britisches Dokument gegeben, um die Reise nach London zu ermöglichen. Mit diesem habe er die Grenze aber nicht passieren dürfen (A5, S. 8). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Reiseagentur 300 Euro für die Weiterreise nach London bezahlt habe, woraufhin sie ihm eine Reise per Bus organisiert hätten. Bei der Polizeikontrolle an der Grenze sei aber festgestellt worden, dass er keine Reisedokumente habe (A12, F71). Bei dem Dokument, das er auf sich getragen habe, habe es sich um den deutschen Reisepass seines Halbbruders gehandelt (A12, F73). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausgesagt hatte, sein in Deutschland lebender Halbbruder halte sich von ihm fern wegen seinen Aktivitäten für die (...) (A5, Ziff. 3.03), ist dies doch eher erstaunlich. Auch erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort, dass das Reisedokument, das er in Calais bei sich gehabt haben will, der Pass seines Halbbruders gewesen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Frankreich und seiner gescheiterten Weiterreise nach London, mit denen er gleichzeitig auch zu erklären versucht, warum er nicht mehr in Besitz seines Reisepasses ist, sind inkonsistent und bekräftigen die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen.
E. 6.5 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten ist anzumerken, dass ihnen - trotz der Tatsache, dass sie mittlerweile im Original vorliegen - nur eine beschränkte Beweiskraft zukommt. Das eine Dokument ("Identification Letter") könnte allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer im Ausstellungszeitpunkt, im Januar 2014, Mitglied der (...) gewesen war. Beim anderen Dokument handelt es sich um eine Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrages der (...) für das Jahr 2015. Die Dokumente stellen zwar einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei der (...) dar. Es ist aber festzuhalten, dass derartige Dokumente - einfache Computerausdrucke mit von Hand ausgefüllten Angaben - leicht fälschbar sind. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass Nigeria nicht wie die Schweiz funktioniere und man gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern sowohl einen Pass erhalten als auch aus dem Gefängnis entlassen werden könne. Entsprechend dürften auch Dokumente von der Art, wie sie der Beschwerdeführer eingereicht hat, käuflich sein. Deren Authentizität ist zudem äusserst fraglich angesichts der Umstände, dass das Datum auf dem "Identification Letter" korrigiert wurde von 2015 auf 20/1/14 und dass der eine Name nicht exakt mit jenem des Beschwerdeführers übereinstimmt. Jedenfalls vermögen auch die Originale der beiden Dokumente die unlogischen und widersprüchlichen Elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Mangels Unabhängigkeit der fraglichen Auskunftspersonen kann sodann auf die in der Beschwerdeschrift (S. 2) sinngemäss beantragten Abklärungen verzichtet werden.
E. 6.6 Zusammenfassend ist der Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, zuzustimmen. Es gelingt ihm nicht, glaubhaft darzulegen, dass er von den nigerianischen Sicherheitskräften seit über einem Jahr gesucht wird und im Fall einer Ergreifung aufgrund seiner politischen Anschauung mit einem ernsthaften Nachteil i.S.v. Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel sowie die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom (...) nichts zu ändern. Diese berichten zwar über ein hartes Vorgehen der Behörden gegen (...)-Mitglieder beziehungsweise Teilnehmer an deren Veranstaltungen. Aus diesen lässt sich jedoch keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, nachdem er weder glaubhaft machen konnte, dass ihn die Sicherheitskräfte wegen der Tötung eines Polizisten suchen noch dass sie seiner wegen seinen - behaupteten - Aktivitäten für die (...) habhaft werden wollten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht und sein Asylgesuch ist abzulehnen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK (SR 0.142.30) und Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.2 Wie oben festgestellt wurde, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3 sowie in jüngerer Zeit E-5764/2017, vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist und sowohl über eine Ausbildung sowie Berufserfahrung als auch über ein gutes Beziehungsnetzwerk im Heimatstaat verfügt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 3.01; A12, F26 ff.). Es ist deshalb zu erwarten, dass er sich beruflich und sozial rasch wieder integrieren kann. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte für eine Rückweisung (vgl. auch E 6.5). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Oktober 2017 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5233/2017lan Urteil vom 14. November 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Juli 2017 erfolgte dort die Befragung zur Person (BzP) und am 7. August 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Igbo an, stamme aus C._______ in D._______ und sei Mitglied der Organisation (...). Nach der Festnahme von E._______, dem Anführer der (...), habe er am (...) eine Protestkundgebung mitorganisiert. Die nigerianischen Sicherheitskräfte hätten dabei auf sie geschossen, wobei sieben Mitglieder der Organisation ums Leben gekommen seien. Als ihm während der Kundgebung zwei Polizisten mit einem Gewehr entgegengekommen seien, habe er einen grossen Stein gegen sie geworfen und sei geflohen. Später habe sich herausgestellt, dass bei der Kundgebung zwei Polizisten getötet worden seien. Es seien auch Demonstranten festgenommen worden, welche der Polizei dann die Namen und Wohnorte von anderen Teilnehmern angegeben hätten. Daraufhin seien die Sicherheitskräfte bei verschiedenen Leuten zu Hause vorbeigegangen, hätten diese festgenommen oder sogar heimlich umgebracht. Nachbarn hätten ihn darüber informiert, dass die Sicherheitskräfte auch ihn gesucht hätten. Sie hätten auch seiner Mutter gedroht, ihr etwas anzutun, wenn er nicht zu Hause sei, wenn sie das nächste Mal kämen. Infolgedessen sei er in die Stadt F._______ geflüchtet. Erneut habe er dort zusammen mit anderen (...)-Mitgliedern an Protesten teilgenommen. Im Zuge eines Gebets für die Freilassung von E._______ am (...) sei der Veranstaltungsort von Sicherheitskräften gestürmt worden und er sei zusammen mit 20 anderen Personen festgenommen worden. Da seine Verwandten die Polizei bestochen hätten, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Einige der mit ihm verhafteten Personen seien ebenfalls durch Bestechung freigekommen, von mehr als zehn Leuten habe man aber später die Leichname in einem Strassengraben gefunden. Aus Angst vor den Sicherheitsbehörden sei er dann zu der Gruppe in H._______ geflüchtet. Von Verwandten habe er erfahren, dass die Polizei immer wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und nach ihm gesucht habe. Im Anschluss an eine Gedenkveranstaltung für (...) am (...) hätten die Sicherheitskräfte herausgefunden, dass er ein aktives Mitglied der (...) sei. Sie hätten deshalb bei ihm zu Hause alles durchsucht und auch viele Dokumente beschlagnahmt. Offenbar habe die Polizei auch angenommen, dass er mit dem Stein, den er damals gegen die Polizisten geworfen habe, einen der Polizisten umgebracht habe. In der Folge sei er von den Sicherheitskräften gesucht worden, weshalb er im Juni 2016 Kontakt mit einer Reiseagentur aufgenommen habe, damit ihm diese ein Visum beschaffen könne. Dies habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen. Ein erster Termin bei der griechischen Botschaft im Februar 2017 sei aufgrund unvollständiger Dokumente auf den Mai verschoben worden. In der Zwischenzeit habe er sich vorwiegend in I._______ und J._______ aufgehalten. Am 30. Mai 2017 habe ihn die Agentur informiert, dass das Schengen-Visum ausgestellt worden sei, und etwa eine Woche später sei er via den K._______ Airport in L._______, I._______ nach Frankreich ausgereist. Das Ziel seiner Reise sei London gewesen, da es dort (...)-Mitglieder habe. Er habe seiner Agentur 300 Euro bezahlt, um mit dem Bus nach England weiterzureisen. An der Grenze in Calais sei er aber kontrolliert und mangels gültiger Reisedokumente an der Einreise gehindert worden. Er habe seine eigenen Dokumente nicht bei sich gehabt, sondern diese in Paris bei der Reiseagentur zurückgelassen. Er sei dann zur Agentur zurückgekehrt und habe sie aufgefordert, ihm das Geld für die Reise nach London sowie seinen Pass zurückzugeben. Die Agentur habe ihm dies verweigert und für die Weiterreise weitere 3000 Euro verlangt. Es sei zum Streit gekommen und die Leute von der Agentur hätten gedroht, ihn nach Nigeria zurückzuschicken. In der Folge habe er sich im Pariser Bahnhof M._______ aufgehalten. Dort habe er Leute getroffen, die ihm gesagt hätten, dass Flüchtlinge in der Schweiz gut aufgenommen würden. Er habe verschiedene Personen gefragt und so erfahren, wie er mit dem Zug nach N._______ gelangen könne. So sei er schliesslich am 3. Juli 2017 in der Schweiz angekommen. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien eines "Identification Letter" der (...) vom 29. Januar 2014 sowie einer Zahlungsquittung für den Mitgliederbeitrag der (...) von Januar bis Dezember 2015 ein. Auf Beschwerdeebene reichte er die Originale dieser beiden Dokumente nach, zusammen mit dem DHL-Umschlag, in welchem diese von C._______, Nigeria, in die Schweiz geschickt worden waren. Ebenso legte er der Beschwerdeeingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei ([...]). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Am 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er darauf hinwies, dass der nigerianische Staat die (...) als terroristische Organisation eingestuft habe. Als Beilage reichte er zwei Ausdrucke von Online-Artikeln der Zeitung "Vanguard" ein, in welchen über das Vorgehen der nigerianischen Behörden gegen Mitglieder der (...) berichtet wurde. F. Am 6. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.- einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So führe er aus, er sei wegen der Tötung eines Polizisten seit Ende Mai 2016 landesweit gesucht worden und habe deshalb im Juni 2016 eine Reiseagentur beauftragt, ihm ein Schengen-Visum zu besorgen. Nachdem er ein solches erhalten habe, sei er damit im Juni 2017 legal ausgereist. Folglich habe er sich, nachdem er erfahren habe, dass er von den Behörden gesucht werde, noch mehr als ein Jahr in Nigeria aufgehalten und sich während dieser Zeit - am 8. Juli 2016 - nachweislich auch einen neuen Pass ausstellen lassen. Dieses Verhalten widerspreche jeder Logik des Handelns. Eine tatsächlich gesuchte Person würde keinesfalls bei den Behörden vorstellig werden, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Ausserdem würde sie wohl auch kaum über ein Jahr im Land verweilen und auf ein Visum warten, vielmehr würde sie Nigeria so schnell als möglich (illegal) verlassen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Pass mehrfach widersprochen und unterschiedliche Angaben zu dessen Ausstellungsdatum gemacht. Zu diesen Umständen trete hinzu, dass er offensichtlich nicht mit der Absicht nach Europa gereist sei, hier ein Asylgesuch zu stellen, nachdem er ausgeführt habe, sein Ziel sei London gewesen, wo er (...)-Mitglieder habe besuchen wollen. Ebenso wenig habe er, nachdem er von den Vertretern der Reiseagentur bedroht worden sei, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Vielmehr habe er es vorgezogen, in Paris am Bahnhof umherzuirren, bis ihn eine Zufallsbekanntschaft in Richtung N._______ verwiesen habe. Von einer in ihrem Heimatstaat verfolgten Person wäre zu erwarten gewesen, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Frankreich ein Asylgesuch stellen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst einmal abgewartet habe, bis sein Visum am 30. Juni 2017 abgelaufen war, deute darauf hin, dass er nie vorgehabt habe, in Europa ein Asylgesuch zu stellen. Dieses diene nun offenbar nur dazu, seinen Aufenthalt in Europa zu verlängern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten sodann in wesentlichen Punkten Widersprüche. Die eingereichten Beweismittel - der "Identification Letter" sowie die Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrags - hätten als Kopien nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem sei beim "Identification Letter" das Ausstellungsdatum von 2015 auf 20/1/14 abgeändert worden und ein Teil seines Namens ("(...)" anstelle von "(...)") sei falsch geschrieben. Ohnehin mache er geltend, seit 2012 und nicht erst seit 2014 Mitglied der (...) zu sein. Angesichts dieser Umstände seien die beiden Dokumente nicht geeignet, die Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entkräften. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft anzusehen seien, erübrige es sich, auf deren Asylrelevanz einzugehen. Es sei jedoch anzumerken, dass, falls der nigerianische Staat ihn tatsächlich wegen der Tötung eines Polizisten suche, dies als legitime Verfolgungsmassnahme anzusehen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder herrsche in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt noch seien aus den Akten andere Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im besten Alter und gesund, verfüge über eine solide schulische Ausbildung und sei in der Heimat jahrelang im (...) tätig gewesen. Zudem habe er auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz, weshalb einer raschen Reintegration nichts im Wege stehe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass das SEM nur nach Argumenten gesucht habe, welche scheinbar gegen ihn sprächen, und seine ausführlichen Aussagen unberücksichtigt gelassen habe. Zudem habe es seine Beweismittel falsch gewürdigt und ihm unbegründete Vorwürfe gemacht. Er sei seit Dezember 2012 Mitglied der (...). Der eingereichte "Identifcation Letter" sei zwar im Januar 2014 ausgestellt worden, besage aber nicht, dass er erst seit diesem Zeitpunkt Mitglied sei. Es sei auch kein falscher Name darauf, vielmehr handle es sich beim Namen "(...)", den er dem SEM gegenüber angegeben habe, um eine Kurzform von "(...)". Sodann könne er nichts dafür, dass bei der Ausstellung des Dokuments zuerst fälschlicherweise das Jahr 2015 aufgeschrieben und in der Folge korrigiert worden sei. Ausserdem hätten in der Zwischenzeit die Originale erhältlich gemacht und nun auf Beschwerdeebene eingereicht werden können. Der Beschwerdeführer brachte auch verschiedene Erklärungselemente in Bezug auf die vom SEM erwähnten Widersprüche vor. Namentlich führte er aus, dass er bei der BzP gestresst gewesen sei und, aufgrund der Erlebnisse und der Bedrohungssituation in Nigeria, unter grossem emotionalen Druck gestanden habe. Als Mitglied der (...) sei dort sein Leben in Gefahr. Nigerianische Sicherheitskräfte hätten gemäss einem Bericht von Amnesty International (AI) mindestens (...) Unterstützer der (...) getötet und bei gewaltfreien Versammlungen seien hunderte von Teilnehmern verletzt oder willkürlich festgenommen worden. Um Veranstaltungen der (...) aufzulösen, sei das Militär eingesetzt worden, welches praktisch ohne Vorwarnung mit scharfer Munition geschossen habe. Laut AI gebe es aussergerichtliche Hinrichtungen, massive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte sowie ein besorgniserregendes Ausmass an willkürlichen Verhaftungen. Es gebe keine Sicherheit für Mitglieder der (...) und sein Leben sei "extrem in Gefahr", weil er beschuldigt werde, einen Polizisten getötet zu haben und "nie und nimmer" ein faires Verfahren bekommen würde. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern sei es ihm möglich gewesen, sich einen Pass ausstellen zu lassen und legal auszureisen. Das Departement, welches die Pässe ausstelle, sei eine eigene Behörde und wenn man genug Geld bezahle, kümmere sie sich nicht um Angelegenheiten des Militärs oder der Polizei. Nachdem er von Frankreich aus nicht habe nach England weiterreisen können, hätten die Schlepper ihm weder das für die Reise nach London bezahlte Geld noch seinen Reisepass zurückgegeben. Sie hätten mehr Geld verlangt und er habe Angst vor ihnen gehabt, da sie gedroht hätten, ihn nach Nigeria zurückzuschicken. Wegen diesen Leuten habe er nicht in Frankreich bleiben wollen und deshalb dort auch kein Asylgesuch gestellt. Während der Zeit, in der er gesucht worden sei, bis zur Ausreise hin, habe er sich äusserst vorsichtig verhalten und alle seine Bewegungen kontrolliert. Er habe schon im Juni 2016 Schlepper kontaktiert, diese hätten ihm aber gesagt, dass es dauern würde, die Ausreise zu organisieren. Zwar habe er so schnell als möglich fliehen wollen, er habe aber warten müssen, bis die Agentur alles organisiert habe. Regelmässige Identitätskontrollen gebe es in Nigeria nicht, und wenn jemand in seiner Umgebung etwas Verdächtiges bemerkt hätte, wäre er sofort von seinen Freunden gewarnt worden. 6. 6.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind und der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. Hervorzuheben ist insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab Ende Mai 2016 von den nigerianischen Behörden gesucht worden sein soll, noch gut ein Jahr in seinem Heimatstaat geblieben ist. Hierzu führte er aus, dass er sich mehrheitlich in I._______, teilweise auch in J._______ aufgehalten habe. Er habe noch ab und zu (...)-Tätigkeiten ausgeübt, dies aber nur eingeschränkt. Zwischendurch habe er auch seine Mutter in C._______ besucht, zuletzt im März 2017 (vgl. A12, F37; F40). In I._______ habe er sich jeweils verkleidet und mit einer Kappe seinen Kopf versteckt, um nicht erkennbar zu sein (A12, F54). Trotzdem will der Beschwerdeführer über einen internationalen Flughafen mit seinem eigenen, im Juli 2016 neu ausgestellten Pass, den er gemäss eigenen Angaben sowohl persönlich beantragt als auch abgeholt hat (A12, F58), aus Nigeria ausgereist sein. Es ist der Vor-instanz zuzustimmen, wenn sie ein solches Vorgehen als jeder Logik des Handelns zuwiderlaufend einstuft. Eine Person, die polizeilich gesucht wird und eine Festnahme befürchtet, würde sich kaum noch rund ein Jahr im Land aufhalten, bei den Behörden persönlich einen neuen Pass beantragen und dann legal über einen internationalen Flughafen ausreisen. Der Beschwerdeführer versuchte dies teilweise damit zu erklären, dass in Nigeria nur zähle, dass man die Gebühren zahle. Man könne sich auch dann einen Pass ausstellen lassen, wenn man von der Polizei gesucht werde. Dies erscheint wenig überzeugend. Auch wenn die Behörden in Nigeria vielleicht nicht umfassend miteinander vernetzt sind, so ist doch davon auszugehen, dass einer landesweit wegen eines Polizistenmords gesuchten Person nicht ohne Weiteres ein neuer Pass ausgestellt würde. Im Zusammenhang mit dem Pass ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals erklärt hat, dieser sei im Jahr 2015 ausgestellt worden und er habe ihn bereits vor dem Vorfall am (...) - bei welchem der Polizist ums Leben gekommen sein soll - erhalten. Er habe nach dem Ausstellen des Passes auch keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt, da er ja auf der Flucht gewesen sei und sich versteckt gehalten habe (A12, F56 ff.). Es handle sich um einen Fehler, wenn das SEM davon ausgehe, sein Pass datiere vom Juli 2016. Erst auf Nachhaken des Befragers erklärte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, man spreche vom Visum; die Angaben des SEM seien korrekt (A12, F114 ff.). 6.2 Die Vorinstanz stellt sodann auch zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017, Ziff. II/2., verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten nur vage und unsubstanziierte Angaben macht. So nennt er als Grund für seine Ausreise, dass er in Nigeria von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, wegen seiner Mitgliedschaft bei der (...) sowie wegen der Tötung eines Polizisten. Auf die Frage hin, ob in Nigeria gegen ihn ein Strafverfahren laufe, meinte er nur, die Hauptsache sei, dass ihm Leute gesagt hätten, dass er gesucht werde. Die Frage, wer konkret ihn gesucht habe, konnte er aber nicht beantworten. Er wisse dies nicht, da diese Leute die Sachen heimlich machten, aus Angst vor Amnesty International (vgl. A5, S. 13). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, es sei jemand zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, die Polizei sei zum Schluss gekommen, dass er einen der Polizisten getötet habe (A12, F33 f.). Er sei nicht nur zu Hause, sondern auch in verschiedenen Städten, in denen die (...) Büros habe, gesucht worden. Präzisere Angaben dazu, wie diese Suche vonstattengegangen sein soll, wie oft er zu Hause gesucht worden sei oder wann erst- beziehungsweise letztmals, konnte er aber nicht machen (A12, F42 ff.; F96 ff.). 6.3 Oberflächlich bleiben auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Tätigkeit und Funktion bei der (...). Er habe Kundgebungen und Proteste organisiert, in erster Linie um die Freilassung von E._______ zu erreichen. Er habe die Idee von (...) den Leuten verkauft, und versucht, neue Mitglieder anzuwerben (A12, F52). Seine Beschreibungen der Veranstaltungen vom (...), (...) sowie (...) sind zwar ausführlich, es werden aber nur allgemeine Vorgänge, insbesondere dass die Polizei und das Militär massiv gegen die Teilnehmer vorgegangen seien, geschildert. Diese Informationen decken sich zwar mit allgemein zugänglichen Informationen wie namentlich einem Bericht von Amnesty International ([...]), lassen aber Details und persönliche Elemente vermissen. Auch die Schilderung der Inhaftierung im Anschluss an die Veranstaltung vom (...) ist unsubstanziiert und es fehlt ihr an Realkennzeichen (vgl. A12, S. 5 sowie F47 ff.). 6.4 Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Frankreich. Bei der BzP führte er zuerst aus, nachdem ihm die Leute von der Reiseagentur den Pass abgenommen hätten, sei er vor ihnen geflohen und mit dem Bus von Paris nach Calais gegangen. Dort habe er auch bei der Polizei Anzeige erstattet und angegeben, er habe seinen Pass verloren (A5, S. 7). Kurz darauf korrigierte er sich, da er zuvor nicht "relaxt" gewesen sei: Er habe, als er in Frankreich war, vorgehabt, (...)-Mitglieder in London zu besuchen. Die Leute von der Agentur hätten ihn mit dem Auto nach Calais gebracht. Sie hätten ihm ein britisches Dokument gegeben, um die Reise nach London zu ermöglichen. Mit diesem habe er die Grenze aber nicht passieren dürfen (A5, S. 8). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Reiseagentur 300 Euro für die Weiterreise nach London bezahlt habe, woraufhin sie ihm eine Reise per Bus organisiert hätten. Bei der Polizeikontrolle an der Grenze sei aber festgestellt worden, dass er keine Reisedokumente habe (A12, F71). Bei dem Dokument, das er auf sich getragen habe, habe es sich um den deutschen Reisepass seines Halbbruders gehandelt (A12, F73). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausgesagt hatte, sein in Deutschland lebender Halbbruder halte sich von ihm fern wegen seinen Aktivitäten für die (...) (A5, Ziff. 3.03), ist dies doch eher erstaunlich. Auch erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort, dass das Reisedokument, das er in Calais bei sich gehabt haben will, der Pass seines Halbbruders gewesen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Frankreich und seiner gescheiterten Weiterreise nach London, mit denen er gleichzeitig auch zu erklären versucht, warum er nicht mehr in Besitz seines Reisepasses ist, sind inkonsistent und bekräftigen die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen. 6.5 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten ist anzumerken, dass ihnen - trotz der Tatsache, dass sie mittlerweile im Original vorliegen - nur eine beschränkte Beweiskraft zukommt. Das eine Dokument ("Identification Letter") könnte allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer im Ausstellungszeitpunkt, im Januar 2014, Mitglied der (...) gewesen war. Beim anderen Dokument handelt es sich um eine Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrages der (...) für das Jahr 2015. Die Dokumente stellen zwar einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei der (...) dar. Es ist aber festzuhalten, dass derartige Dokumente - einfache Computerausdrucke mit von Hand ausgefüllten Angaben - leicht fälschbar sind. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass Nigeria nicht wie die Schweiz funktioniere und man gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern sowohl einen Pass erhalten als auch aus dem Gefängnis entlassen werden könne. Entsprechend dürften auch Dokumente von der Art, wie sie der Beschwerdeführer eingereicht hat, käuflich sein. Deren Authentizität ist zudem äusserst fraglich angesichts der Umstände, dass das Datum auf dem "Identification Letter" korrigiert wurde von 2015 auf 20/1/14 und dass der eine Name nicht exakt mit jenem des Beschwerdeführers übereinstimmt. Jedenfalls vermögen auch die Originale der beiden Dokumente die unlogischen und widersprüchlichen Elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Mangels Unabhängigkeit der fraglichen Auskunftspersonen kann sodann auf die in der Beschwerdeschrift (S. 2) sinngemäss beantragten Abklärungen verzichtet werden. 6.6 Zusammenfassend ist der Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, zuzustimmen. Es gelingt ihm nicht, glaubhaft darzulegen, dass er von den nigerianischen Sicherheitskräften seit über einem Jahr gesucht wird und im Fall einer Ergreifung aufgrund seiner politischen Anschauung mit einem ernsthaften Nachteil i.S.v. Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel sowie die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom (...) nichts zu ändern. Diese berichten zwar über ein hartes Vorgehen der Behörden gegen (...)-Mitglieder beziehungsweise Teilnehmer an deren Veranstaltungen. Aus diesen lässt sich jedoch keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, nachdem er weder glaubhaft machen konnte, dass ihn die Sicherheitskräfte wegen der Tötung eines Polizisten suchen noch dass sie seiner wegen seinen - behaupteten - Aktivitäten für die (...) habhaft werden wollten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht und sein Asylgesuch ist abzulehnen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK (SR 0.142.30) und Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2 Wie oben festgestellt wurde, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3 sowie in jüngerer Zeit E-5764/2017, vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist und sowohl über eine Ausbildung sowie Berufserfahrung als auch über ein gutes Beziehungsnetzwerk im Heimatstaat verfügt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 3.01; A12, F26 ff.). Es ist deshalb zu erwarten, dass er sich beruflich und sozial rasch wieder integrieren kann. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte für eine Rückweisung (vgl. auch E 6.5). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Oktober 2017 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: