Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4879/2016 Urteil vom 23. August 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Juriste, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell und werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seiner Heimat verfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Mai 2016 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Abweisung seines ersten Gesuchs im (...) 2015 nach Nigeria zurückgekehrt, um dort seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Freundin - die ihm im (...) 2015 nach Nigeria hätte nachreisen sollen - zu heiraten, dass die geplante Heirat in seiner Heimat allerdings durch die auf ihn und seinen Onkel gezielte Verfolgung seitens der nigerianischen Behörden wegen Verdachts auf Verbindungen zur islamistischen Terrorgruppe Boko Haram verunmöglicht worden sei, dass der Beschwerdeführer dabei verhaftet und verhört worden sei, er aber dank der Beziehungen seiner Mutter zu einem nigerianischen General im (...) 2015 aus der Haft habe entlassen werden können, worauf er erneut die Flucht ins Ausland gewählt habe und nach einem längeren Aufenthalt in Kamerun im März 2016 wieder in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2016 - eröffnet am 14. Juli 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geschilderte Rückreise des Beschwerdeführers nach Nigeria und die Wiedereinreise in die Schweiz sei aufgrund mehrerer realitätsfremder Angaben (unbenutzter Laisser-Passer-Schein; mangelnde Kenntnisse der Personalien des für die Rückreise angeblich benutzten fremden Reisepasses; Fehlen ernsthafter Grenzkontrollen; mangelnde Kenntnisse der erforderlichen Papiere für die angeblich geplante Heirat in Nigeria) sowie mangels jeglicher als Beweismittel eingereichter Reisedokumentationen unglaubhaft, dass ferner konstruiert wirke, dass das im ersten Verfahren erwähnte Verfolgungsmotiv, namentlich seine Homosexualität, bei der erneuten Rückkehr für den Beschwerdeführer und seine Verfolger offenbar kein Problem mehr dargestellt habe, jetzt hingegen der Verdacht der Zugehörigkeit zur Boko Haram von Interesse gewesen sei, dass die Umstände rund um seine Haftentlassung unlogisch und realitätsfremd seien und es insbesondere schwer nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich in Haft gewesen - bei den schwerwiegenden Anschuldigungen aus der Gefängnishaft entlassen worden wäre, zumal gemäss Aussagen des Generals auch viele Unschuldige inhaftiert geblieben seien, dass sodann seine Ausführungen zum polizeilichen Verhör äusserst knapp ausgefallen seien und er des weiteren einige sachverhaltsrelevante Informationen nicht zu nennen vermocht habe und er beispielsweise über keinerlei Informationen über die Situation seiner im (...) 2016 inhaftierten Mutter verfügt habe, dass angesichts dieser Umstände, die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hinweisen würden, weshalb die Wegweisung zu verfügen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, der Entscheid des SEM vom 13. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventuell sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund der besonderen Umstände zum Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise aus Nigeria verfüge er über keinerlei Beweismittel zum Beleg des Reisewegs und seine protokollierten Ausführungen zu diesen Umständen und zu seinen Asylgründen seien substanziiert und widerspruchsfrei, dass die formellen Anforderungen an eine Eheschliessung in Nigeria viel tiefer als in der Schweiz seien, weshalb er keine Vorbereitungen habe treffen müssen, über die er an der Anhörung hätte berichten können, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Gericht mit Schreiben vom 18. August 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass gemäss Schreiben des Zivilstandsamts B._______ vom 15. April 2016 in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Aktenstück B7/3) der Beschwerdeführer sich mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau in einem Ehevorbeitungsverfahren befindet und diesbezügliche Abklärungen des Gerichts ergaben, dass dieses Verfahren derzeit noch hängig ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für neue - nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz entstandene - flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, dass seine neuen Asylvorbringen insgesamt den Anschein erwecken, durch den Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt worden, sondern vielmehr von ihm frei erfunden zu sein, da seine Erzählweise kaum Realkennzeichen aufweist wie Detailreichtum, Substanziiertheit und persönliche Betroffenheit und überdies keinerlei Beweismittel zu seiner zwischenzeitlichen Rückreise nach Nigeria vorliegen, dass seine Vorbringen auch vor dem Hintergrund seiner im Rahmen des ersten Asylverfahren geltend gemachten Homosexualität zu betrachten sind und hierbei festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren keinerlei Bezug mehr zu diesem Vorbringen nimmt, dagegen nun eine Liebesbeziehung mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Frau anführt, dass er, auf diese Ungereimtheit angesprochen, lediglich erklärt, er sei nun bisexuell, was allerdings unter Würdigung aller Umstände des Verfahrens nicht recht zu überzeugen vermag, zumal er angibt, der zukünftigen Ehefrau sei seine sexuelle Ausrichtung nicht bekannt (vgl. Protokoll B6/18S. 5), dass das SEM somit zu Recht festgehalten hat, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen den im zweiten Asylgesuch und anlässlich der Anhörung dargelegten Sachverhalt wiederholt und an seinem bisherigen Standpunkt im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festhält, dass seine wenigen Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten sich als nicht stichhaltig erweisen, weshalb sie die zutreffenden Erwägungen des SEM nicht zu widerlegen vermögen, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur angeblichen Rückreise nach Nigeria sowie zur erneuten Ausreise von Nigeria (via Kamerun und Frankreich) in die Schweiz zu den Akten reichen kann, dass das Fehlen von solchem Beweismaterial die behauptete Rückkehr als unglaubhaft erscheinen lässt, zumal zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest einzelne Reiseunterlagen aufbewahrt und eingereicht hätte, wenn er diese Reisen auch tatsächlich unternommen hätte, dass die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, er sei anlässlich seiner Anhörung nicht zu diesem entscheidrelevanten Aspekt befragt worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, nicht begründet ist, nachdem die angeblichen Reisemodalitäten sowie die Frage nach bestätigenden Beweismitteln anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2016 ausführlich thematisiert worden sind (vgl. Protokoll B6/18 S. 3 f., S. 5 f. und S. 14) und dem Beschwerdeführer auch bekannt ist, dass er seine Vorbringen im schweizerischen Asylverfahren nach Möglichkeit zu beweisen hat und sich nicht auf unsubstanziierte Behauptungen beschränken kann, dass nun angesichts der sich als unglaubhaft erwiesenen Rückreise die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt, da Letztere unmittelbar mit seiner Rückreise zusammenhängen und es sich ausschliesslich um Ereignisse in Nigeria im Rahmen des fraglichen Aufenthalts handelt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers somit nichts zu ändern vermögen und damit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Freundin nicht verheiratet ist und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine dauerhafte eheähnliche Beziehung zu entnehmen sind (umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene daran festhält, zwischen Sommer 2015 und (...) 2016 ausserhalb der Schweiz gelebt zu haben), dass die beabsichtigte Eheschliessung auch vom Ausland aus weiter vorbereitet - oder im Ausland geschlossen - werden und der Beschwerdeführer respektive seine Partnerin sich nach der Heirat für die Frage eines Familiennachzugs an die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden wenden kann, dass im Übrigen das SEM in seiner Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen darf, einen temporären Aufenthalt zwecks beabsichtigter Heirat in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung sich unter diesen Umständen auch unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 8 EMRK als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann aus der nigerianischen Grossstadt C._______ handelt, der dort über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge eine volle Schulbildung bis hin zum Abschluss seines (...)studiums im Jahr (...) geniessen konnte und zuletzt selbstständig erwerbstätig war (vgl. A18/18 S. 7), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: