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E-3113/2017

E-3113/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. April 2017 werden aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3113/2017 Urteil vom 6. Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest I. dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Mai 2015 erstmals um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Homosexualität in seiner Heimat Nigeria verfolgt zu werden, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2015 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass der Entscheid des SEM unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch einreichte, dass er dieses damit begründete, ihm sei, nachdem das erste Asylgesuch abgelehnt worden und er nach Nigeria zurückgekehrt sei, dort durch die nigerianischen Behörden die Eheschliessung mit einer in der Schweiz Niederlassungsberechtigten verunmöglicht worden, dass er wegen Verdachts auf Verbindungen zur islamistischen Terrorgruppe Boko Haram verhaftet und verhört worden sei, ihm jedoch nach der Haftentlassung die Flucht ins Ausland und die Rückkehr in die Schweiz gelungen sei, dass das SEM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2016 (E-4879/2016) mangels Glaubhaftigkeit abgewiesen wurde, III. dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. April 2017 ein drittes Asylgesuch einreichen liess, dass er das Mehrfachgesuch nunmehr damit begründete, er sei seit Eintritt der Rechtskraft des zweiten Asylentscheids exilpolitisch tätig und aktives Mitglied der Vereinigung "B._______", dass er im Rahmen dieser exilpolitischen Tätigkeiten die nigerianischen Behörden der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Homosexuellen, der Korruption und der Misswirtschaft denunziert habe beziehungsweise denunziere, dass er in der Schweiz ansässige Nigerianer mittels Sitzungen, Kampagnen oder Veranstaltungen zu entsprechenden Denunzierungen sensibilisiere, dass ein gewisser C._______, ebenfalls aktives Mitglied der "B._______" mit Wohnsitz in der D._______, im Februar 2017 bei seiner Einreise nach Nigeria am Flughafen in Lagos verhaftet worden sei und diesem vorgeworfen werde, die Bevölkerung zum zivilen Ungehorsam angestiftet zu haben, wobei sich dieser nach wie vor in Haft befinde, dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verhaftung von C._______ und der "B._______" ebenfalls gefallen sei und er als Aktiv-Mitglied der Vereinigung bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verhaftung habe, dass er gemäss Suchbefehl des E._______ State Police Command vom 3. März 2017 aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten gesucht werde und ihm vorgeworfen werde, die Bevölkerung zu illegalen Demonstrationen undBeschädigungen öffentlicher Einrichtungen aufzurufen sowie diese Aktivitäten aus dem Ausland zu finanzieren, dass der Anwalt des verhafteten C._______ dem Beschwerdeführer eine Kopie dieses Suchbefehls per E-Mail habe zukommen lassen, wobei das Original nachgereicht werde, dass aufgrund seines auf dem Suchbefehl aufgeführten Namens ausser Zweifel stehe, dass die nigerianischen Behörden Kenntnis seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz haben, dass er in der Schweiz zudem stets unter seiner wahren Identität und erkennbar gehandelt habe, Nigeria zudem über eine Auslandvertretung in der Schweiz verfüge und die dortigen Mitarbeiter ihn ohne weiteres erkennen und gegenüber den heimatlichen Behörden beziehungsweise dem Sicherheitsdienst anzeigen könnten, was der allgemeinen Praxis entspreche, dass ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und der Zugehörigkeit zur "B._______" bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Inhaftnahme drohe, wie dies seinem verhafteten Kollegen aus den gleichen Gründen widerfahren sei, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 die Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten F._______ geschlossen und beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG eingereicht habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. April 2017 - eröffnet am 5. Mai 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen exilpolitischer Tätigkeiten beschränke sich auf stichwortartige Beschreibungen ohne Nennung konkreter Beispiele, Daten, Treffen oder Aktivitäten, weshalb diese als unglaubhaft erscheinen, dass ferner die blosse Behauptung, Mitglied der "B._______" zu sein, ohne die Mitgliedschaft oder Aktivitäten zu belegen, nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche, dass das eingereichte Beweismittel in Kopie, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria gesucht werde, nicht zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung geeignet sei, zumal eine Offenbarung eines allfälligen Verfolgungsinteresses an den Anwalt des verhafteten C._______ jeglichen Fahndungserfolg der Behörden vereiteln würde, dass darüber hinaus der Fahndungstext auf dem Suchbefehl lediglich den Namen des Beschwerdeführers ohne weitere personenspezifische Angaben enthalte und in Bezug auf Tat und Belohnung derart oberflächlich gehalten sei, dass gestützt auf dieses Dokument kaum je eine Festnahme erfolgen könne, dass das eingereichte Schreiben daher völlig ungeeignet sei, eine begründete Furcht, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Nigeria verhaftet zu werden, zu belegen, dass sodann der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. April 2017 sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen wiederholte, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu haben, zumal er - wie andere Oppositionelle ausserhalb Nigerias - leicht zu identifizieren sei, dass er zum Nachweis seiner Vorbringen das bereits bei der Vorinstanz in Kopie eingereichte Schreiben vom 3. März 2017 mit dem Titel "Wanted Persons" aus G._______ im Original, inklusive Umschlag und Lieferdokumenten, zu den Akten legte und dazu ausführte, dieses belege ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner politischen Aktivitäten, wobei es sich beim eingereichten Dokument nicht um eine Fälschung handle, dass sodann vorgebracht wurde, ein Wegweisungsvollzug würde das menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip verletzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 aufgefordert wurde, eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2017 mitteilte, nicht von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, gleichwohl aber die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt seien; seit seiner Heirat lebe seine Familie (Ehegattin und deren zwei Kinder) einzig vom Einkommen der Ehegattin, dass er zum Nachweis der Bedürftigkeit eine Kopie des Mietvertrags, des Anstellungsvertrags der Ehegattin sowie drei Lohnabrechnungen zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziff. 1 der angefochtenen Verfügung) sowie (implizit) der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 3 und 4) beschränken, dass hinsichtlich der Ablehnung des Asyls (Dispositivziff. 2 der angefochtenen Verfügung) die Verfügung des SEM vom 28. April 2017 demnach in Rechtskraft erwachsen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2017 - unter Hinweis auf das gleichzeitig eingereichte Beweismittel - exilpolitische Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers, mithin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, geltend gemacht wird, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, gemäss Art. 54 AsylG jedoch zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sich seine Vorbringen im Wesentlichen darin erschöpfen, auf eine Mitgliedschaft der Vereinigung "B._______" und angebliche exilpolitische Tätigkeiten hinzuweisen ohne diese auch nur ansatzweise darzulegen, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was eine Abänderung des Entscheids zu rechtfertigen vermag, zumal dort in weiten Teilen bereits Vorgebrachtes wiederholt wird, ohne auf die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben (im Original) vom 3. März 2017 mit dem Titel "Wanted Person", ausgestellt vom Commissioner of Police, E._______ State Command, G._______, wonach der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zu illegaler Demonstration und Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen gesucht werde, nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, dass sich aus dem Dokument nicht annähernd entnehmen lässt, gegen den Beschwerdeführer laufe in Nigeria ein strafrechtliches Verfahren, dass der Beweiswert derartiger Dokumente ohnehin als äusserst gering einzustufen ist, da diese erfahrungsgemäss ohne weiteres eigenhändig gefälscht oder gegen Bezahlung in Nigeria unrechtmässig erworben werden können, dass der Beschwerdeführer auch aus der vorgetragenen Inhaftierung von C._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal auch diese nicht nachgewiesen ist, dass die im dritten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeiten als nachgeschoben zu betrachten sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft, und insbesondere die vorgetragene Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal unbegründet blieb, inwiefern der Entscheid des SEM auf inexakte und unvollständige Tatsachen gründen sollte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung im Flüchtlingspunkt Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt wird (Art. 44 AsylG), dass eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann vorliegt, wenn die Beschwerde führende Person über eine ausländerrechtliche Aufent-haltsbewilligung (Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a), dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 19. Mai 2017 geschlossenen Ehe mit F._______ , welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]) hat, dass er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 22. Mai 2017 das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, dass bei Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt, dass demnach, sofern wie vorliegend ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der ausländerrechtlich zuständigen Behörde hängig ist, die vom SEM angeordnete Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass als Folge davon die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahinfällt, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist; hinsichtlich der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Vollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde im Sinne vorstehender Erwägungen gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, nachdem aufgrund der Akten die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist und die Beschwerdebegehren im Sinne der Ausführungen- zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos zu würdigen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszusprechen wäre, dass indessen das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte, die in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen stehen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. April 2017 werden aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: