Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - angeblich ein nigerianischer Staatsangehöriger - reiste am 10. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 11. November 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt in B._______ gelebt und dort mit elektronischen Apparaturen gehandelt. Er sei Katholik. Nachdem seine muslimische Freundin schwanger geworden sei, habe er sie am 27. Mai 2015 in seiner Herkunftsregion in C._______ geheiratet, ohne dass deren Eltern von der Beziehung gewusst hätten. Nach der gemeinsamen Rückkehr nach B._______ am 3. Juni 2015 sei seine Ehefrau nach Hause gegangen und habe ihren Eltern nachträglich die Eheschliessung mitteilen wollen. Er habe nichts mehr von ihr gehört, am nächsten Tag aber von einem Freund zu seiner Überraschung erfahren, dass sein Geschäft von der "muslimischen Jugend" in Gegenwart seiner - angeblich misshandelten - Ehefrau niedergebrannt worden sei. Er habe befürchten müssen, dass der Mob ihn in seiner Wohnung aufsuchen würde, weshalb er zu einem Freund namens D._______ geflohen sei. Dieser, angeblich ein reicher Geschäftsmann mit guten Verbindungen, habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er vor dem Mob dort nirgends sicher sei. Er habe Nigeria deshalb am 9. Juni 2015 mit D._______ auf dem Flugweg verlassen und sei nach der Landung in Frankfurt am 10. Juni 2015 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 12. November 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht zu seinen medizinischen Problemen einzureichen. Am 27. November 2015 ging ein Bericht von Dr. med. E._______ vom 26. November 2015 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 - eröffnet am 23. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. E. Am 30. Juni 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer gleichentags wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.- verurteilt wurde. Seine im Asylverfahren in Kopie eingereichte Identitätskarte wurde aufgrund ihres Fälschungscharakters ebenso eingezogen und vernichtet, wie sein Fahrausweis und die auf seine angebliche Ehefrau lautende Identitätskarte.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dieser Auffassung wird in der Beschwerdeschrift widersprochen.
E. 3.4 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Neben den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fallen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente ins Auge, welche nachfolgend summarisch darzulegen sind.
E. 3.4.1 Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) lediglich Kopien von - offenbar gefälschten - Identitätsdokumenten eingereicht hat, lässt an seinen Asylvorbringen zweifeln. Es lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten weder seine Identität noch seine Herkunft mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dies fällt umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine plausiblen Gründe vorbringen konnte, die erklären würden, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, authentische Identitätsdokumente einzureichen. Ausserdem wurde im Arztbericht vom 26. November 2015 festgehalten, dass gewisse Zweifel am behaupteten Alter bestünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4).
E. 3.4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen mangelt es überdies durchwegs an Realitätsnähe. Schon die Eheschliessung und die Schwangerschaft seiner angeblichen Ehefrau sind äusserst zweifelhaft. Es scheint realitätsfremd, dass eine in einer konservativen muslimischen Familie sozialisierte Frau den katholischen Beschwerdeführer ohne das Einverständnis ihrer Eltern kurzerhand geheiratet haben will. Noch befremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr seiner angeblichen Ehefrau zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt hat, heute weder über ihren Verbleib noch über das Schicksal seines Kindes Informationen besitzt, und sich offenbar auch nicht um solche bemüht hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A15/19, F 60, F 79-80, F 101-104, F 149).
E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nie schlüssig darlegen können, wie es zum Niederbrennen seines Ladens und zur Zerstörung seiner Wohnung gekommen sein soll. Seine Aussage, die Eltern seiner angeblichen Ehefrau seien zu einem "King" gegangen, welcher die "muslimische Jugend" aufgehetzt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.01), basieren auf reinen Mutmassungen. Die diesbezügliche Erklärung, er habe andernorts "von einer solchen Situation gehört" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 142) lässt ebenso wie die durchwegs fehlenden Realkennzeichen vermuten, dass die gesamten Asylvorbringen auf Geschehnissen beruhen, die der Beschwerdeführer lediglich vom Hörensagen kannte, nicht aber selbst erlebt hat.
E. 3.4.4 Dieser Eindruck wird bestätigt durch gewisse Äusserungen des Beschwerdeführers, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren: So machte er etwa geltend, er habe sich nicht länger bei der Polizei aufhalten können, weil die "muslimische Jugend" sonst das Polizeigebäude niedergebrannt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 108). Diese Aussage ist zwar schon für sich genommen kühn, erstaunt aber umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, wie der angebliche Mob von seinem Aufenthalt bei der Polizei hätte wissen sollen.
E. 3.4.5 Auch die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers ist aufgrund der diesbezüglich dünnen und nicht näher substantiierten Angaben in den Anhörungen nicht glaubhaft (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 154-162).
E. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3). Die geringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 64-69) stehen einer Rückkehr nach Nigeria nicht im Weg, zumal mit ärztlichem Bericht vom 26. November 2015 festgestellt worden ist, dass eine medizinische Behandlung in Nigeria möglich ist, und der Beschwerdeführer dort offenbar auch schon behandelt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4). Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial schnell wieder integrieren kann, zumal er in Nigeria mit elektronischen Apparaturen gehandelt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 36) und über verschiedene Freunde verfügt.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat seine prozessuale Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nie ausgewiesen, was aber Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wäre. Die gestellten Begehren erweisen sich zudem als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-438/2016 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Nigeria, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - angeblich ein nigerianischer Staatsangehöriger - reiste am 10. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 11. November 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt in B._______ gelebt und dort mit elektronischen Apparaturen gehandelt. Er sei Katholik. Nachdem seine muslimische Freundin schwanger geworden sei, habe er sie am 27. Mai 2015 in seiner Herkunftsregion in C._______ geheiratet, ohne dass deren Eltern von der Beziehung gewusst hätten. Nach der gemeinsamen Rückkehr nach B._______ am 3. Juni 2015 sei seine Ehefrau nach Hause gegangen und habe ihren Eltern nachträglich die Eheschliessung mitteilen wollen. Er habe nichts mehr von ihr gehört, am nächsten Tag aber von einem Freund zu seiner Überraschung erfahren, dass sein Geschäft von der "muslimischen Jugend" in Gegenwart seiner - angeblich misshandelten - Ehefrau niedergebrannt worden sei. Er habe befürchten müssen, dass der Mob ihn in seiner Wohnung aufsuchen würde, weshalb er zu einem Freund namens D._______ geflohen sei. Dieser, angeblich ein reicher Geschäftsmann mit guten Verbindungen, habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen, weil er vor dem Mob dort nirgends sicher sei. Er habe Nigeria deshalb am 9. Juni 2015 mit D._______ auf dem Flugweg verlassen und sei nach der Landung in Frankfurt am 10. Juni 2015 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 12. November 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht zu seinen medizinischen Problemen einzureichen. Am 27. November 2015 ging ein Bericht von Dr. med. E._______ vom 26. November 2015 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 - eröffnet am 23. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies demzufolge sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. E. Am 30. Juni 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer gleichentags wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidriger Einreise im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.- verurteilt wurde. Seine im Asylverfahren in Kopie eingereichte Identitätskarte wurde aufgrund ihres Fälschungscharakters ebenso eingezogen und vernichtet, wie sein Fahrausweis und die auf seine angebliche Ehefrau lautende Identitätskarte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der potenziell asylrelevanten Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dieser Auffassung wird in der Beschwerdeschrift widersprochen. 3.4 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Neben den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fallen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente ins Auge, welche nachfolgend summarisch darzulegen sind. 3.4.1 Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) lediglich Kopien von - offenbar gefälschten - Identitätsdokumenten eingereicht hat, lässt an seinen Asylvorbringen zweifeln. Es lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten weder seine Identität noch seine Herkunft mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dies fällt umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine plausiblen Gründe vorbringen konnte, die erklären würden, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, authentische Identitätsdokumente einzureichen. Ausserdem wurde im Arztbericht vom 26. November 2015 festgehalten, dass gewisse Zweifel am behaupteten Alter bestünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4). 3.4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen mangelt es überdies durchwegs an Realitätsnähe. Schon die Eheschliessung und die Schwangerschaft seiner angeblichen Ehefrau sind äusserst zweifelhaft. Es scheint realitätsfremd, dass eine in einer konservativen muslimischen Familie sozialisierte Frau den katholischen Beschwerdeführer ohne das Einverständnis ihrer Eltern kurzerhand geheiratet haben will. Noch befremdlicher wirkt allerdings, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr seiner angeblichen Ehefrau zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt hat, heute weder über ihren Verbleib noch über das Schicksal seines Kindes Informationen besitzt, und sich offenbar auch nicht um solche bemüht hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A15/19, F 60, F 79-80, F 101-104, F 149). 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nie schlüssig darlegen können, wie es zum Niederbrennen seines Ladens und zur Zerstörung seiner Wohnung gekommen sein soll. Seine Aussage, die Eltern seiner angeblichen Ehefrau seien zu einem "King" gegangen, welcher die "muslimische Jugend" aufgehetzt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.01), basieren auf reinen Mutmassungen. Die diesbezügliche Erklärung, er habe andernorts "von einer solchen Situation gehört" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 142) lässt ebenso wie die durchwegs fehlenden Realkennzeichen vermuten, dass die gesamten Asylvorbringen auf Geschehnissen beruhen, die der Beschwerdeführer lediglich vom Hörensagen kannte, nicht aber selbst erlebt hat. 3.4.4 Dieser Eindruck wird bestätigt durch gewisse Äusserungen des Beschwerdeführers, die offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren: So machte er etwa geltend, er habe sich nicht länger bei der Polizei aufhalten können, weil die "muslimische Jugend" sonst das Polizeigebäude niedergebrannt hätte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 108). Diese Aussage ist zwar schon für sich genommen kühn, erstaunt aber umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag, wie der angebliche Mob von seinem Aufenthalt bei der Polizei hätte wissen sollen. 3.4.5 Auch die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers ist aufgrund der diesbezüglich dünnen und nicht näher substantiierten Angaben in den Anhörungen nicht glaubhaft (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 154-162). 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Wie oben festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich deshalb weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3). Die geringfügigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 64-69) stehen einer Rückkehr nach Nigeria nicht im Weg, zumal mit ärztlichem Bericht vom 26. November 2015 festgestellt worden ist, dass eine medizinische Behandlung in Nigeria möglich ist, und der Beschwerdeführer dort offenbar auch schon behandelt wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/4). Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial schnell wieder integrieren kann, zumal er in Nigeria mit elektronischen Apparaturen gehandelt hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A15/19, F 36) und über verschiedene Freunde verfügt. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat seine prozessuale Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nie ausgewiesen, was aber Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wäre. Die gestellten Begehren erweisen sich zudem als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: