opencaselaw.ch

D-2530/2019

D-2530/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 18. Juli 2017 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 7. August 2017 fand die eingehende Befragung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen vonseiten der Sicherheitskräfte zu befürchten, weil er in der Gruppe (...) aktiv sei und ihm darüber hinaus vorgehalten werde, er habe anlässlich einer Demonstration (...) den Tod von zwei Polizisten verursacht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 20. Januar 2014 und eine Quittung der (...) für die Bezahlung von Mitgliederbeiträgen für das Jahr 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 wies das Gericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte dabei die von der Vorinstanz festgestellten Feststellungen und Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. E. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Neuer Asylantrag aufgrund veränderter Bedrohungslage" betitelte Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation in seinem Heimatstaat massiv verschlechtert habe, weshalb er als Mitglied der (...) bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 nahm das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde. G. Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit vier weiteren Eingaben (teilweise auf Aufforderung des SEM, seine mit diesen Eingaben neu geltend gemachten Vorbringen zu substantiieren) an das SEM, mit welchen er zahlreiche weitere Beweismitteln zu den Akten reichte (vgl. dazu die Eingaben vom 9. Mai 2018, 22. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 21. September 2018). In diesen Eingaben machte er über seine Eingabe vom 11. April 2018 hinaus geltend, er sei in seinem Heimatstaat auch deshalb bedroht, weil er mittlerweile in der (...) Schweiz aktiv sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben des "Europe Continental Representative" der (...) vom 1. Februar 2018, die Quittung für eine Zahlung zugunsten der (...) Schweiz vom Januar 2018, ein nigerianisches Gerichtsurteil, zwei bereits im ersten Asylverfahren eingereichte Dokumente (Quittung für den Mitgliederbeitrag 2015 der (...), Mitgliederbestätigung der (...) vom 20. Januar 2014), einen Prospekt der (...), eine Zeitung "(...)" vom November 2017 mit einem Artikel über den Beschwerdeführer, mehrere Fotografien sowie mehrere Internetberichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (eröffnet am 34. Januar 2019) lehnte das SEM das Gesuch ab und stellte fest, dass die Asyl- und Wegweisungsverfügung vom 17. August 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Urteil D-898/2019 vom 12. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (teilweise Behandlung der Gesuchsgründe als neues Asylgesuch) an das SEM zurück. K. Mit Verfügung vom 26. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Würdigung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Gefährdung von Mitgliedern der (...) vom 22. Juni 2017 zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Antrag des Beschwerdeführers, der Vollzug sei vorsorglich auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden ist, wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, auf den Antrag mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. April 2018, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit kassatorischem Beschwerdeurteil D-898/2019 vom 12. März 2019 an die Vorinstanz zur (teilweisen) Behandlung der Vorbringen als neues Asylgesuch zurückwies, insgesamt als neues Asylgesuch entgegen und prüfte sämtliche Vorbringen unter dem entsprechenden Titel. Auf eine gesonderte Prüfung der nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. November 2017 entstandenen Beweismittel unter dem Titel der Wiedererwägung verzichtete es hingegen. Vorliegend machte der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, er erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage, der Verschlechterung der Situation in Nigeria für Mitglieder der (...) sowie seines exilpolitischen Engagements, die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts dessen und weil das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (im Gegensatz zur vorangehenden Verfügung) nun darauf lautet, dass das Asylgesuch abgewiesen wird, und darüber hinaus der Beschwerdeführer dem Titel seiner Eingabe zufolge beabsichtigte, ein neues Asylgesuch zu stellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Prüfung sämtlicher seiner Vorbringen unter dem Titel des neuen Asylgesuchs kein Nachteil erwachsen ist. Demnach ist im vorliegenden Urteil auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

E. 5.2 Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Diesen begründete er damit, die Sache sei "zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Fällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides" beziehungsweise "damit sie [das SEM, Anm. Gericht] das richtige tue, wie ich es verdiene und sich selbst nicht wiederholen", an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung trotz Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht auf dieselbe Begründung gestützt; das Gericht habe jedoch mit der Rückweisung der Sache eine neue Begründung gefordert, was aufzeige, dass die Bisherige falsch gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer damit beantragt, das SEM habe seine Asylvorbringen im Sinne des Kassationsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts D-898/2019 vom 12. März 2019 im gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen, ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen damit beantragen, das SEM habe materiell in einer anderen Weise zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM handelt, welche nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen ist, sondern die materielle Würdigung der Gesuchsvorbringen beschlägt. Diese wird durch das Gericht im vorliegenden Urteil weiter unten vorgenommen (vgl. E. 8).

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.).

E. 7.1 In seinem neuen Asylgesuch und den darauffolgenden Eingaben wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründe. Darüber hinaus machte er geltend, dass sich die Lage für Mitglieder der (...) in Nigeria stark verschlechtert habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er als solches Mitglied wahrscheinlich als Terrorist verhaftet und ohne gerechtes juristisches Verfahren inhaftiert werden, wobei die entsprechenden Menschenrechte nicht eingehalten würden. Ihm persönlich bekannte Mitglieder der (...), welche inhaftiert worden seien, seien spurlos verschwunden und wahrscheinlich umgebracht worden. Seine Aufgaben bei der (...) Schweiz seien, Vorschläge für strategische Fragen zu machen, die Mithilfe bei der Auswahl von Mitgliedern für europäische Treffen, die Abstimmung bei Wahlen sowie die alleinige Verantwortung für Flyer- und Utensilien-Verteilung im Kanton B._______ und Umgebung. Zudem habe er gemeinsam mit dem europäischen (...)-Beauftragten am nationalen Strategietreffen vom (...) 2018 in C._______ sowie an Generalversammlungen in D._______ teilgenommen.

E. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass angesichts dessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden seien, der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel vom November 2017, gemäss welchem der Beschwerdeführer von den nigerianischen Sicherheitskräften weiterhin gesucht werde, keinerlei Gewicht beizumessen sei. Die Platzierung eines solchen Artikels in einer Zeitung sei jederzeit möglich. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zeitungsartikel trotz regelmässigen Kontaktes mit seiner Familie erst über ein halbes Jahr nach dessen Veröffentlichung zugestellt worden sei. Das vom Europaverantwortlichen der (...) ausgestellte Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2018 weise offenkundig Gefälligkeitscharakter auf, da es direkt an das SEM gerichtet sei und Bezug auf im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilte Vorbringen nehme. Die Internet-Auszüge und Fotografien in Bezug auf Nigeria seien allgemeiner Natur und würden sich nicht spezifisch auf seine Person beziehen. Aus diesem Grund vermöchten die eingereichten Beweismittel den vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Auch aufgrund der neuen Asylvorbringen, wegen seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeiten für die (...) Schweiz hätte er bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer Festnahme, Misshandlungen oder gar dem Tod zu rechnen, bestehe kein begründeter Anlass, von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der nigerianischen Behörden auszugehen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 Mitglied bei dieser Organisation geworden sei und mehrere Male an Generalversammlungen teilgenommen habe. Die entsprechenden Ausführungen zu seinen Aktivitäten innerhalb dieser Organisation seien zwar ausführlich, und es sei ihnen auch ein generelles Interesse an den Anliegen der (...) zu entnehmen sowie die Bereitschaft, sich als Mitglied einzusetzen. Allerdings gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Dafür spreche insbesondere, dass er nur gelegentlich an den Generalversammlungen teilnehme und sein Engagement vertraulich sei, weshalb er eben nicht in der Öffentlichkeit stehe. Zudem fänden sich in seinen Darlegungen Indizien dafür, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten ausschliesslich dem Zweck dienen würden, um in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 14. November 2017 habe er solche Tätigkeiten oder eine entsprechende Absicht nie erwähnt. Im Januar 2018 sei er gemäss dem Bestätigungsschreiben Mitglied der (...) Schweiz geworden und am 1. Februar 2018 sei das Bestätigungsschreiben des Europaverantwortlichen der (...) ausgestellt worden, in welchem auf die gravierenden Folgen einer Rückkehr in den Heimatstaat hingewiesen werde. Dennoch habe er beim SEM kein Ersuchen um Überprüfung allfälliger Risiken im Falle einer Rückkehr eingereicht; dies sei erst dann geschehen, nachdem er am 4. April 2018 im Auftrag des SEM von der nigerianischen Delegation interviewt worden und ihm bekannt gewesen sei, dass das SEM im Begriff gewesen sei, seine Rückkehr in seinen Heimatstaat einzuleiten.

E. 7.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch die Bezahlung entsprechender Beträge in Nigeria alles möglich sei, was erkläre, weshalb der Erwerb des Reisepasses und des Visums sowie die Ausreise über einen Flughafen möglich gewesen seien. Die Nachfrage des SEM nach Unterlagen zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der (...) sei nicht gerechtfertigt gewesen, nachdem er den offiziellen Nachweis seiner Mitgliedschaft in der Organisation erbracht und das SEM über seine Aktivitäten informiert habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ordnungsgemäss verwendet. Dass er den Zeitungsartikel erst einige Zeit nach dessen Entstehung eingereicht habe, liege daran, dass er sich in der Schweiz aufhalte und deswegen keinen direkten Zugang zu den heimatlichen Zeitungen habe. Die Ausführungen des SEM, dass er der (...) Schweiz im Januar 2018 beigetreten sei, sei falsch. Wer in einem kleinen Dorf Mitglied der (...) sei, sei ebenfalls Mitglied bei der weltweiten Organisation. An den Sitzungen habe er, wie bereits ausgeführt, teilweise nicht teilnehmen können, weil er aufgrund seines Asylstatus in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt sei.

E. 8.1 Vorweg ist festzustellen, dass ein Teil der im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (Mitorganisation und Teilnahme an einer Demonstration (...) der (...), Verursachung des Todes von zwei Polizisten und anschliessende Suche durch die Behörden) bereits mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig beurteilt wurde. Diese Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind demnach vorliegend nicht erneut zu prüfen. Das Gericht hat in diesem Urteil - in Bekräftigung der damals angefochtenen Verfügung - festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ergreifung aufgrund seiner politischen Anschauung nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte (a.a.O. E. 6.6). Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund seiner Vergangenheit aufgrund seiner politischen Aktivitäten festgenommen werden soll. Auf die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei vom SEM falsch beurteilt worden, ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal damit weder ein Verfahrensfehler noch neue Tatsachen geltend gemacht werden, sondern die blosse Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des SEM behauptet wird. Zur Bekräftigung seiner ursprünglichen Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein neu, das heisst nach dem letzten materiellen Urteil entstandenes Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel der Zeitung "(...)" vom 20. November 2017). Dessen Beweiskraft muss jedoch als gering eingestuft werden. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, vermag dieses leicht erstellbare oder käufliche Dokument die bundesverwaltungsgerichtliche Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen nicht umzustossen; dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, eine Platzierung eines solchen Artikels in einer Zeitung jederzeit möglich ist.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Nigeria habe sich in den letzten Monaten verschlechtert, weshalb er aufgrund seiner erlittenen Vorverfolgung und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre.

E. 8.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass - angesichts der oben erwähnten fehlenden Vorverfolgung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die allgemeine Lage in Nigeria seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die Situation für Mitglieder der (...) oder Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisation schwierig ist; eine gezielte gegen diese Organisation und deren Anhänger gerichtete flächendeckende Verfolgung durch die staatlichen Behörden ist jedoch darin nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen somit nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seitens der nigerianischen Behörden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte.

E. 8.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass ebenfalls keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines neu geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat behördlich gesucht werden sollte. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich für diese Organisation in einer gewissen Weise engagiert und sich offenbar mit deren Anliegen identifiziert. Allerdings ist den entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ebenso darin zu folgen, dass das Profil des Beschwerdeführers als nicht herausragend zu bezeichnen ist. So muss davon ausgegangen werden, dass er einerseits nicht bereits vor seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv war, und andererseits seine Mitgliedschaft in Organisationen, die sich gegen das nigerianische Regime engagieren konkret der (...) Schweiz keine langjährige ist. Soweit er am (...) am nationalen Strategietreffen in C._______ sowie an Generalversammlungen in D._______ teilnahm, ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich dabei besonders exponiert hätte. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich je politisch geäussert hätte in einer Art und Weise, welche an die Öffentlichkeit gedrungen und der nigerianischen Regierung bekannt geworden ist. Bezüglich sein exilpolitisches Engagement ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei dabei als Vertreter der (...) Schweiz erkennbar in Erscheinung getreten; dies muss insbesondere angesichts dessen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, sein Engagement sei geheim und die entsprechenden Veranstaltungen seien vertraulich (vgl. dazu SEM-Akte A34 und A36). Ein solches öffentlich erkennbares Engagement lässt sich auch den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien nicht entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen der (...) geltend gemacht wurden und die letzte (die einzige, welche der Beschwerdeführer mit Datum nannte) am (...) erfolgte, mithin vor über einem Jahr. Dies spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Daran vermögen auch das direkt an die Vorinstanz gerichtete Bestätigungsschreiben der als "European Representative" der (...) bezeichneten Person nichts zu ändern, mit welchem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der Organisation, zumal diesem Schreiben keinerlei Angaben dazu zu entnehmen sind, worin seine Aufgaben bestanden haben sollen beziehungsweise aktuell bestehen. Somit sind keinerlei Faktoren gegeben, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung in Nigeria wahrscheinlich erscheinen liessen. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

E. 8.3 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5233/2017 E. 8.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Somit ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert und auch es sind auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2530/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. April 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Am 18. Juli 2017 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 7. August 2017 fand die eingehende Befragung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen vonseiten der Sicherheitskräfte zu befürchten, weil er in der Gruppe (...) aktiv sei und ihm darüber hinaus vorgehalten werde, er habe anlässlich einer Demonstration (...) den Tod von zwei Polizisten verursacht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 20. Januar 2014 und eine Quittung der (...) für die Bezahlung von Mitgliederbeiträgen für das Jahr 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 wies das Gericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte dabei die von der Vorinstanz festgestellten Feststellungen und Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. E. Mit Eingabe vom 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Neuer Asylantrag aufgrund veränderter Bedrohungslage" betitelte Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation in seinem Heimatstaat massiv verschlechtert habe, weshalb er als Mitglied der (...) bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 nahm das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde. G. Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit vier weiteren Eingaben (teilweise auf Aufforderung des SEM, seine mit diesen Eingaben neu geltend gemachten Vorbringen zu substantiieren) an das SEM, mit welchen er zahlreiche weitere Beweismitteln zu den Akten reichte (vgl. dazu die Eingaben vom 9. Mai 2018, 22. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 21. September 2018). In diesen Eingaben machte er über seine Eingabe vom 11. April 2018 hinaus geltend, er sei in seinem Heimatstaat auch deshalb bedroht, weil er mittlerweile in der (...) Schweiz aktiv sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben des "Europe Continental Representative" der (...) vom 1. Februar 2018, die Quittung für eine Zahlung zugunsten der (...) Schweiz vom Januar 2018, ein nigerianisches Gerichtsurteil, zwei bereits im ersten Asylverfahren eingereichte Dokumente (Quittung für den Mitgliederbeitrag 2015 der (...), Mitgliederbestätigung der (...) vom 20. Januar 2014), einen Prospekt der (...), eine Zeitung "(...)" vom November 2017 mit einem Artikel über den Beschwerdeführer, mehrere Fotografien sowie mehrere Internetberichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (eröffnet am 34. Januar 2019) lehnte das SEM das Gesuch ab und stellte fest, dass die Asyl- und Wegweisungsverfügung vom 17. August 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Urteil D-898/2019 vom 12. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (teilweise Behandlung der Gesuchsgründe als neues Asylgesuch) an das SEM zurück. K. Mit Verfügung vom 26. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Würdigung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Gefährdung von Mitgliedern der (...) vom 22. Juni 2017 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Vollzug sei vorsorglich auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden ist, wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, auf den Antrag mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. April 2018, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit kassatorischem Beschwerdeurteil D-898/2019 vom 12. März 2019 an die Vorinstanz zur (teilweisen) Behandlung der Vorbringen als neues Asylgesuch zurückwies, insgesamt als neues Asylgesuch entgegen und prüfte sämtliche Vorbringen unter dem entsprechenden Titel. Auf eine gesonderte Prüfung der nachträglich, das heisst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. November 2017 entstandenen Beweismittel unter dem Titel der Wiedererwägung verzichtete es hingegen. Vorliegend machte der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, er erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage, der Verschlechterung der Situation in Nigeria für Mitglieder der (...) sowie seines exilpolitischen Engagements, die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts dessen und weil das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (im Gegensatz zur vorangehenden Verfügung) nun darauf lautet, dass das Asylgesuch abgewiesen wird, und darüber hinaus der Beschwerdeführer dem Titel seiner Eingabe zufolge beabsichtigte, ein neues Asylgesuch zu stellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Prüfung sämtlicher seiner Vorbringen unter dem Titel des neuen Asylgesuchs kein Nachteil erwachsen ist. Demnach ist im vorliegenden Urteil auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 5.2 Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Diesen begründete er damit, die Sache sei "zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Fällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides" beziehungsweise "damit sie [das SEM, Anm. Gericht] das richtige tue, wie ich es verdiene und sich selbst nicht wiederholen", an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung trotz Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht auf dieselbe Begründung gestützt; das Gericht habe jedoch mit der Rückweisung der Sache eine neue Begründung gefordert, was aufzeige, dass die Bisherige falsch gewesen sei. Sofern der Beschwerdeführer damit beantragt, das SEM habe seine Asylvorbringen im Sinne des Kassationsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts D-898/2019 vom 12. März 2019 im gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen, ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen damit beantragen, das SEM habe materiell in einer anderen Weise zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM handelt, welche nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen ist, sondern die materielle Würdigung der Gesuchsvorbringen beschlägt. Diese wird durch das Gericht im vorliegenden Urteil weiter unten vorgenommen (vgl. E. 8). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.H.). 7. 7.1 In seinem neuen Asylgesuch und den darauffolgenden Eingaben wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründe. Darüber hinaus machte er geltend, dass sich die Lage für Mitglieder der (...) in Nigeria stark verschlechtert habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er als solches Mitglied wahrscheinlich als Terrorist verhaftet und ohne gerechtes juristisches Verfahren inhaftiert werden, wobei die entsprechenden Menschenrechte nicht eingehalten würden. Ihm persönlich bekannte Mitglieder der (...), welche inhaftiert worden seien, seien spurlos verschwunden und wahrscheinlich umgebracht worden. Seine Aufgaben bei der (...) Schweiz seien, Vorschläge für strategische Fragen zu machen, die Mithilfe bei der Auswahl von Mitgliedern für europäische Treffen, die Abstimmung bei Wahlen sowie die alleinige Verantwortung für Flyer- und Utensilien-Verteilung im Kanton B._______ und Umgebung. Zudem habe er gemeinsam mit dem europäischen (...)-Beauftragten am nationalen Strategietreffen vom (...) 2018 in C._______ sowie an Generalversammlungen in D._______ teilgenommen. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass angesichts dessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden seien, der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel vom November 2017, gemäss welchem der Beschwerdeführer von den nigerianischen Sicherheitskräften weiterhin gesucht werde, keinerlei Gewicht beizumessen sei. Die Platzierung eines solchen Artikels in einer Zeitung sei jederzeit möglich. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zeitungsartikel trotz regelmässigen Kontaktes mit seiner Familie erst über ein halbes Jahr nach dessen Veröffentlichung zugestellt worden sei. Das vom Europaverantwortlichen der (...) ausgestellte Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2018 weise offenkundig Gefälligkeitscharakter auf, da es direkt an das SEM gerichtet sei und Bezug auf im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilte Vorbringen nehme. Die Internet-Auszüge und Fotografien in Bezug auf Nigeria seien allgemeiner Natur und würden sich nicht spezifisch auf seine Person beziehen. Aus diesem Grund vermöchten die eingereichten Beweismittel den vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Auch aufgrund der neuen Asylvorbringen, wegen seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeiten für die (...) Schweiz hätte er bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer Festnahme, Misshandlungen oder gar dem Tod zu rechnen, bestehe kein begründeter Anlass, von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der nigerianischen Behörden auszugehen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 Mitglied bei dieser Organisation geworden sei und mehrere Male an Generalversammlungen teilgenommen habe. Die entsprechenden Ausführungen zu seinen Aktivitäten innerhalb dieser Organisation seien zwar ausführlich, und es sei ihnen auch ein generelles Interesse an den Anliegen der (...) zu entnehmen sowie die Bereitschaft, sich als Mitglied einzusetzen. Allerdings gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in exponierter Stellung handle. Dafür spreche insbesondere, dass er nur gelegentlich an den Generalversammlungen teilnehme und sein Engagement vertraulich sei, weshalb er eben nicht in der Öffentlichkeit stehe. Zudem fänden sich in seinen Darlegungen Indizien dafür, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten ausschliesslich dem Zweck dienen würden, um in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Bis zum Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 14. November 2017 habe er solche Tätigkeiten oder eine entsprechende Absicht nie erwähnt. Im Januar 2018 sei er gemäss dem Bestätigungsschreiben Mitglied der (...) Schweiz geworden und am 1. Februar 2018 sei das Bestätigungsschreiben des Europaverantwortlichen der (...) ausgestellt worden, in welchem auf die gravierenden Folgen einer Rückkehr in den Heimatstaat hingewiesen werde. Dennoch habe er beim SEM kein Ersuchen um Überprüfung allfälliger Risiken im Falle einer Rückkehr eingereicht; dies sei erst dann geschehen, nachdem er am 4. April 2018 im Auftrag des SEM von der nigerianischen Delegation interviewt worden und ihm bekannt gewesen sei, dass das SEM im Begriff gewesen sei, seine Rückkehr in seinen Heimatstaat einzuleiten. 7.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch die Bezahlung entsprechender Beträge in Nigeria alles möglich sei, was erkläre, weshalb der Erwerb des Reisepasses und des Visums sowie die Ausreise über einen Flughafen möglich gewesen seien. Die Nachfrage des SEM nach Unterlagen zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit der (...) sei nicht gerechtfertigt gewesen, nachdem er den offiziellen Nachweis seiner Mitgliedschaft in der Organisation erbracht und das SEM über seine Aktivitäten informiert habe. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ordnungsgemäss verwendet. Dass er den Zeitungsartikel erst einige Zeit nach dessen Entstehung eingereicht habe, liege daran, dass er sich in der Schweiz aufhalte und deswegen keinen direkten Zugang zu den heimatlichen Zeitungen habe. Die Ausführungen des SEM, dass er der (...) Schweiz im Januar 2018 beigetreten sei, sei falsch. Wer in einem kleinen Dorf Mitglied der (...) sei, sei ebenfalls Mitglied bei der weltweiten Organisation. An den Sitzungen habe er, wie bereits ausgeführt, teilweise nicht teilnehmen können, weil er aufgrund seines Asylstatus in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt sei. 8. 8.1 Vorweg ist festzustellen, dass ein Teil der im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (Mitorganisation und Teilnahme an einer Demonstration (...) der (...), Verursachung des Todes von zwei Polizisten und anschliessende Suche durch die Behörden) bereits mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig beurteilt wurde. Diese Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind demnach vorliegend nicht erneut zu prüfen. Das Gericht hat in diesem Urteil - in Bekräftigung der damals angefochtenen Verfügung - festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ergreifung aufgrund seiner politischen Anschauung nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte (a.a.O. E. 6.6). Demzufolge kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund seiner Vergangenheit aufgrund seiner politischen Aktivitäten festgenommen werden soll. Auf die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die Gefährdung des Beschwerdeführers sei vom SEM falsch beurteilt worden, ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal damit weder ein Verfahrensfehler noch neue Tatsachen geltend gemacht werden, sondern die blosse Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des SEM behauptet wird. Zur Bekräftigung seiner ursprünglichen Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer ein neu, das heisst nach dem letzten materiellen Urteil entstandenes Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel der Zeitung "(...)" vom 20. November 2017). Dessen Beweiskraft muss jedoch als gering eingestuft werden. Wie die Vorinstanz korrekt aufführte, vermag dieses leicht erstellbare oder käufliche Dokument die bundesverwaltungsgerichtliche Beurteilung der ursprünglichen Asylvorbringen nicht umzustossen; dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, eine Platzierung eines solchen Artikels in einer Zeitung jederzeit möglich ist. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Nigeria habe sich in den letzten Monaten verschlechtert, weshalb er aufgrund seiner erlittenen Vorverfolgung und seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. 8.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass - angesichts der oben erwähnten fehlenden Vorverfolgung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die allgemeine Lage in Nigeria seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass die Situation für Mitglieder der (...) oder Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisation schwierig ist; eine gezielte gegen diese Organisation und deren Anhänger gerichtete flächendeckende Verfolgung durch die staatlichen Behörden ist jedoch darin nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen somit nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seitens der nigerianischen Behörden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. 8.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass ebenfalls keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines neu geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat behördlich gesucht werden sollte. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich für diese Organisation in einer gewissen Weise engagiert und sich offenbar mit deren Anliegen identifiziert. Allerdings ist den entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ebenso darin zu folgen, dass das Profil des Beschwerdeführers als nicht herausragend zu bezeichnen ist. So muss davon ausgegangen werden, dass er einerseits nicht bereits vor seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv war, und andererseits seine Mitgliedschaft in Organisationen, die sich gegen das nigerianische Regime engagieren konkret der (...) Schweiz keine langjährige ist. Soweit er am (...) am nationalen Strategietreffen in C._______ sowie an Generalversammlungen in D._______ teilnahm, ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich dabei besonders exponiert hätte. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich je politisch geäussert hätte in einer Art und Weise, welche an die Öffentlichkeit gedrungen und der nigerianischen Regierung bekannt geworden ist. Bezüglich sein exilpolitisches Engagement ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei dabei als Vertreter der (...) Schweiz erkennbar in Erscheinung getreten; dies muss insbesondere angesichts dessen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, sein Engagement sei geheim und die entsprechenden Veranstaltungen seien vertraulich (vgl. dazu SEM-Akte A34 und A36). Ein solches öffentlich erkennbares Engagement lässt sich auch den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien nicht entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen der (...) geltend gemacht wurden und die letzte (die einzige, welche der Beschwerdeführer mit Datum nannte) am (...) erfolgte, mithin vor über einem Jahr. Dies spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Daran vermögen auch das direkt an die Vorinstanz gerichtete Bestätigungsschreiben der als "European Representative" der (...) bezeichneten Person nichts zu ändern, mit welchem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der Organisation, zumal diesem Schreiben keinerlei Angaben dazu zu entnehmen sind, worin seine Aufgaben bestanden haben sollen beziehungsweise aktuell bestehen. Somit sind keinerlei Faktoren gegeben, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung in Nigeria wahrscheinlich erscheinen liessen. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 8.3 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit D-5233/2017 vom 14. November 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5233/2017 E. 8.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Somit ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert und auch es sind auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Nigeria derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: