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D-898/2019

D-898/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-898/2019 Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Nigeria - am 3. Juli 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 18. Juli 2017 summarisch befragt und am 7. August 2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zur Hauptsache geltend machte, er habe in seiner Heimat Nachstellungen vonseiten der Sicherheitskräfte zu fürchten, weil er in der Gruppe B.______ (...) aktiv sei und ihm darüber hinaus vorgehalten werde, er habe anlässlich einer Demonstration (...) den Tod von zwei Polizisten verursacht, dass an dieser Stelle für die Vorbringen im Einzelnen und die im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (ein [...] Bestätigungsschreiben und eine [...] Quittung) auf die Akten verweisen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass das SEM in diesem Entscheid auf mannigfache Mängel, Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verwies und in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangte, dessen Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 14. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er im Rahmen seiner Beschwerde an seinen bisherigen Gesuchsvorbringen festhielt, dass die Beschwerde vom Gericht mit Urteil D-5233/2017 vom 14. November 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass dabei vom Gericht die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen vollumfänglich bestätigt wurden (vgl. a.a.O., E. 6), dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 vom SEM eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, dass er am 11. April 2018 mit einer Eingabe an SEM gelangte, in welcher er unter dem Titel "Neuer Asylantrag aufgrund veränderter Bedrohungslage" ein zweites Mal um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache geltend machte, die Situation in seiner Heimat habe sich massiv verschlechtert, und er mit dieser Eingabe ein neues Bestätigungsschreiben der B.______, eine zusätzliche Quittungen der B.______ sowie mehrere Internet-Berichte zu den Akten reichte, dass das SEM diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und einen Gebührenvorschuss erhob, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu mit vier weiteren Eingaben ans SEM gelangte, mit welchen er eine ganze Reihe von weiteren Beweismitteln zu den Akten reichte (vgl. dazu die Eingaben vom 9. Mai 2018, 22. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 21. September 2018, mit welchen neben Fotos aus Nigeria, weiteren Internet-Berichten und dem Exemplar einer nigerianischen Zeitung auch Fotos aus der Schweiz vorgelegt wurden), dass der Beschwerdeführer in diesen Eingaben nicht bloss seine ursprünglichen Gesuchsvorbringen bekräftigte, sondern er darüber hinaus neu geltend machte, er sei in seiner Heimat auch deshalb bedroht, weil er mittlerweile in der B.______ Schweiz aktiv sei, dass diese Eingaben nicht alle spontan eingereicht wurden, sondern das SEM den Beschwerdeführer auch zweimal aufgefordert hatte, die neu geltend gemachten Aktivitäten für die B.______ Schweiz zu substanziieren (vgl. dazu die Schreiben vom 23. Mai 2018 und vom 30. August 2018), dass das SEM ungeachtet dessen an seiner ursprünglichen Qualifikation der Eingabe vom 11. April 2018 als Wiedererwägungsgesuch festhielt, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (eröffnet am folgenden Tag) unter Kostenfolge ablehnte, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 17. August 2017 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Würdigung beantragt, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der der Schweiz, und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen und das mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel (ein SFH-Länderbericht) auf die Akten verwiesen werden kann, dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt worden ist (vgl. Vollzugsstopp vom 22. Februar 2019), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM die Gesuchseingabe vom 11. April 2018 - seiner ursprünglichen Einschätzung folgend - ausschliesslich als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt hat, was allerdings aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass schliesslich Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass sich vorliegend nur jene Vorbringen und Beweismittel unter diese Vorgaben subsumieren lassen, welche vom Beschwerdeführer nachträglich zur Bekräftigung seiner ursprünglichen Asylgesuchsgründe eingebracht worden sind (vgl. dazu das neue B.______-Schreiben und die neue B.______-Quittung, die Internet-Berichte jüngeren Datums und die angeblich vom [...] oder [...] datierende Zeitung aus Nigeria, mit welchem er belegen will, dass die ursprünglich geltend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor bestehe), dass sich davon die Vorbringen und Beweismittel unterscheiden, mit welchen er angeblich neu entstandene Asylgründe einbringt, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar sehr ausführlich mit den Vorbringen und Beweismitteln zu dem vom Beschwerdeführer erst in der Schweiz aufgenommenen exilpolitischen Engagement auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O., Ziff. I.2, S. 2 f.), dass es die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel jedoch unter dem Titel des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG hätte behandeln müssen, da es sich dabei um neue - im Sinne von erst nachträglich entstandene - Asylgesuchsgründe handelt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H), dass die unzutreffende Behandlung der Sache ausschliesslich unter dem Titel der Wiedererwägung einen nicht heilbaren Rechtsfehler darstellt, dass der Rechtsfehler zunächst deshalb nicht heilbar ist, weil das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt, als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG), dass ein reformatorischer Entscheid aber gerade auch deshalb ausgeschlossen bleibt, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen ist, zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, zumal diese nach erfolgter Rückweisung der Sache vorab vom SEM zu prüfen sein werden, das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: