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D-7283/2014

D-7283/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7283/2014 Urteil vom 22. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Tunesien Probleme bekommen, nachdem er angefangen habe, auf Facebook Artikel gegen die Salafisten zu verfassen, dass er anfangs Januar 2012 vor seinem Wohnblock von Salafisten mit einem Messer angegriffen worden sei, dass die Salafisten Ende Februar 2012 erneut versucht hätten, ihn zu töten, dass er zudem vier Drohbriefe erhalten habe, dass er Tunesien am 22. April 2012 verlassen habe und nach über zweijährigem Aufenthalt in Deutschland am 6. August 2014 in die Schweiz gelangt sei, dass er beschlossen habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, als er erfahren habe, dass seine Verlobte - eine schweizerische Staatsangehörige - schwanger sei, dass für den detaillierten Inhalt seiner Vorbringen auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen ist, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. De­zember 2014 zum Entscheidentwurf des BFM Stellung nahm, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung zunächst ausführte, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen handle es sich um Übergriffe durch Drittpersonen, dass gestützt auf die allgemeine Lage festgehalten werden könne, dass in Tunesien eine funktionierende Administration vorhanden sei, welche den Bürgern den nötigen Schutz vor Übergriffen gewähre, dass diese Einschätzung durch die Aussagen des Beschwerdeführers be­stätigt werde, dass er erklärt habe, er habe nach dem ersten Angriff bei der Polizei eine Anzeige erstattet, dass die Polizei einen Rapport ausgestellt und eine Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen habe, dass die Polizei ihm gemäss seinen Aussagen auch Fragen zum Vorfall gestellt habe und man ihm gesagt habe, man werde ihn für eine gewisse Zeit beobachten (Akten BFM A 24/14 S. 8), dass die Polizei nach dem zweiten Vorfall erneut eine Anzeige entgegengenommen und ihm gesagt habe, man werde die Untersuchungen weiterziehen (A 24/14 S. 9), dass diese Erläuterungen darauf schliessen lassen würden, dass der Staat geeignete Massnahmen getroffen habe, dass der Beschwerdeführer zwar erwähnt habe, die Polizei habe nichts unternommen, sonst wäre es möglich gewesen, den zweiten Übergriff durch die Salafisten zu vereiteln (A 24/14 S. 8), dass aufgrund seiner Aussagen jedoch noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Polizei nicht für seine Lage interessiert habe, respektive könne das Vorgehen der Polizei nicht als eine grundsätzliche Weigerung, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, eingestuft werden, dass somit von der Schutzwilligkeit Tunesiens auszugehen sei und der Beschwerdeführer demzufolge nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das BFM in seinen weiteren Ausführungen zudem zum Schluss kam, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, zumal er sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Umzug (zu seiner Grossmutter) habe entziehen können, dass es ausserdem auf verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen hinwies, dass der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt habe, er sei Ende 2011 das letzte Mal an seinem Wohnort gewesen; danach sei er für drei Monate zu seiner Grossmutter gegangen (A 24/14 S. 3), dass er (dagegen) später ausgesagt habe, er sei im Februar 2012 das zweite Mal vor seinem Wohnblock von den Salafisten angegriffen worden und erst nach dem Spitalaufenthalt zu seiner Grossmutter gezogen (A 24/14 S. 4), dass er des Weiteren bei der BzP erklärt habe, er sei nach dem ersten Übergriff durch die Salafisten nicht bei der Polizei gewesen (A 13/13 S. 8), in der Anhörung dagegen behauptet habe, er habe den ersten Übergriff sogleich den Behörden gemeldet (A 24/14 S. 7 f.), dass er angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen diese nicht habe plausibel erklären können (A 24/14 S. 11), dass das BFM schliesslich festhielt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, spreche gegen die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung in Tunesien, zumal von einer tatsächlich verfolgten Person erwartet werden könne, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Garantien ins erweiterte Verfahren zu überführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst auf das Beschwerdevorbringen, die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung habe sich als "absolut unzureichend" erwiesen, so dass seine Rechte im Rahmen des Asylverfahrens verletzt worden seien, einzugehen ist, dass der Umstand, dass im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Rechtsvertretung mehrmals personell wechselte, zwar nicht ideal erscheint, dass jedoch den Akten nicht zu entnehmen ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er durch vier verschiedene Personen vertreten beziehungsweise beraten wurde, im vorinstanzlichen Verfahren seine Asylgründe nicht ausreichend darlegen konnte respektive ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass er mit Vollmacht vom 8. August 2014 sämtliche Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (Testbetrieb) - unter Einräumung des Substitutionsrechts - zur Vertretung bevollmächtigte (vgl. A 12/1), dass es an ihm gelegen hätte, seine Einwände bezüglich der Personenwechsel bei seiner Rechtsvertretung anzubringen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des BFM ein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist beziehungsweise in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, inwiefern vorliegend weitere Abklärungen hätten erforderlich sein sollen (vgl. Art. 19 Abs. 1 TestV), dass der Eventualantrag nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass diesbezüglich zunächst auf die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Widersprüche auch mit seinen Beschwerdevorbringen nicht plausibel zu erklären vermag, dass darauf hinzuweisen ist, dass er den Wortlaut beider Protokolle nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (A 13/13 S. 10; A 24/14 S. 13), und er sich daher seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen (sehr gut) verstanden haben will (A 13/13 S. 10; A 24/14 F1), dass sich den Protokollen - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, dass bezüglich des Begriffs "Anzeige" ein Verständigungsproblem bestand, dass sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines über zweijährigen Auf­enthalts in Deutschland kein Asylgesuch einreichte, gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Furcht vor Verfolgung spricht, zumal tatsächlich verfolgte Personen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuchen, dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, für ihn sei die Ausreise aus Tunesien die wichtigste Massnahme gewesen, um sich vor einer Verfolgung zu schützen, und er habe in Europa über ein gutes Netz­werk verfügt, so dass es für ihn nicht entscheidend gewesen sei, ob er sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt um Asyl ersuche, unbehelflich ist, zumal es ihm bewusst war, dass er sich illegal in Deutschland aufhielt (vgl. A 24/14 F100), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem - selbst bei deren Wahrunterstellung - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass diesbezüglich insbesondere auf die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen die entsprechenden Erwägungen des BFM nicht entkräften kann, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt davon sprach, die Polizei habe bei der ersten Anzeigeerstattung einen Rapport ausgestellt (vgl. A 24/14 F69 f.), wenn es sich dabei gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde gar nicht um einen effektiven Rap­port gehandelt haben soll, dass er zudem mit seinen Beschwerdevorbringen bestätigte, dass die zweite Anzeige von der Polizei entgegengenommen wurde, dass somit nicht glaubhaft gemacht ist, dass in Tunesien keine oder eine ineffiziente Schutzinfrastruktur besteht respektive der Staat nicht willens ist, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vor­instanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann, dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen­des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2014 vom 16. September 2014 E. 7.4.1) noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder - unter Berücksichtigung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten "medizinischen Berichts" vom 11. Novem­ber 2014 (A 23/2) - gesundheitlicher Natur auf eine konkrete Ge­fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las­sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: