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E-6123/2010

E-6123/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6123/2010 {T 0/2} Urteil vom 6. September 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Montenegro, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine ethnische Roma aus C._______, Montenegro, am 29. Oktober 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2007 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2007 mit Urteil E-8578/2007 vom 15. Januar 2008 nicht eintrat, dass die zu jenem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin am 29. November 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 11. Dezember 2009 und des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2010 zu Protokoll gab, sie sei nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht in die Heimat zurückgekehrt, sondern habe sich bei verschiedenen Bekannten in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs wie bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, ihre Eltern hätten sie vor ihrer Ausreise zwangsverheiraten wollen, und ergänzend hierzu anfügte, sie erwarte respektive habe ein Kind von einem in der Schweiz wohnhaften Albaner, den sie heiraten wolle, dass sie mit dieser Verbindung aus Sicht ihrer Familie Schande über dieselbe gebracht habe und es ihr bislang nicht gelungen sei, telefonisch eine Einigung mit der Familie zu erzielen, dass sie deshalb befürchte, dass ihr im Falle einer Rückkehr etwas angetan oder sie gar umgebracht werden könnte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2010 - eröffnet am 23. August 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des am 29. Oktober 2006 eingeleiteten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass zu ihren Asylvorbringen vorerst zu erwähnen sei, dass schon das erste Asylgesuch aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (recte: der Unglaubhaftigkeit ihrer damaligen Vorbringen) abgelehnt worden sei und auch ihre neuen Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass ihre Aussagen zu den neuen Problemen mit der Familie äusserst unsubstanziiert seien, sie mithin hierzu nicht mehr sagen könne, als dass die Familie mit der Heirat nicht einverstanden sei respektive ihre Brüder ihr gesagt hätten, sie habe Schande über die Familie gebracht, dass sich zudem einerseits angegeben habe, ihr Partner habe die Ehevorbereitung bereits an die Hand genommen, hingegen auf Nachfrage erklärt habe, ohne Pass sei die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens nicht möglich, dass ferner aus ihrem Verhalten klar hervorgehe, dass sie entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht gewillt sei, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, dass überdies festzuhalten sei, dass es sich beim Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin um ein sogenannten "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM - fälschlicherweise im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung - hierzu namentlich ausführte, aus den geltend gemachten Heiratsabsichten ergebe sich kein Anspruch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da die Beschwerdeführerin nach Montenegro zurückkehren könne, bis sie die Bedingungen für einen Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner erfülle, dass zudem aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (recte: Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen) davon auszugehen sei, dass sie in der Heimat über ein intaktes familiäres Netz verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. August 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und dieselbe anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass B._______ (nachfolgend: Kind) ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kindsvater, sowie die Wahl, bei demselben aufzuwachsen, einzuräumen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass es sich bei einer allfälligen Regelung des Besuchs- und Obhutsrechts zugunsten des Kindesvaters um familienrechtliche Fragestellungen handelt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, dass demzufolge auf das Begehren, dem Kind sei ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Vater, sowie die Wahl, bei demselben aufzuwachsen, einzuräumen, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen den Ausführungen unter Ziffer 3 ("B._______, Geb. [...] - Montenegro musste bereits in der Kindheit in regelmässigen abstände ausreisen, bezüglich des Krieges sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe/Rasse: ROM.") auch sinngemäss kein Rechtsbegehren entnommen werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Konflikt mit ihren Familienangehörigen respektive die Gefahr von Behelligung durch dieselben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich hierbei zudem um eine private Verfolgung handeln würde, welche - selbst bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - grundsätzlich nur dann asylrelevant ist, wenn die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass im Hinblick auf Montenegro vom Schutzwillen der staatlichen Behörden sowie von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist, so dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, durch Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen, dass Montenegro zudem am 1. Januar 2007 durch den Bundesrat als "safe country" d.h. als verfolgungssicherer Staat erklärt wurde, mithin eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass schliesslich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne sich allenfalls drohenden Behelligungen durch Familienangehörige ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer der grösseren Städte ausserhalb ihrer Heimatregion entziehen, dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in diesem Zusammenhang insbesondere das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin in Betracht fällt, da ihr Partner D._______ mit der Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2010 zwar angab, ihr Freund unterstütze sie finanziell und es bestünden Heiratsabsichten (B31 S. 3), dass sie demgegenüber bei der Kurzbefragung vom 11. Dezem-ber 2009, mithin nur wenige Monate zuvor, einzig ausgesagt hatte, sie sei schwanger von einem Albaner (B1 S. 6), dass sie an im Rahmen der selben Befragung zu Protokoll gab, sie habe seit August 2009 "bis jetzt" bei bei ihrer Freundin E._______ aufgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sie bei E._______ sowie bei Freunden gewohnt (B31 S. 1) und erst auf Nachfrage, was für Freunde gemeint seien, einräumte, sie sei auch beim Vater ihres Kindes gewesen (B31 S. 1), dass dem Titelblatt der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin lebe an der Adresse ihres Partners und im Zentrum für Asylsuchende, wobei letzteres nach wie vor ihre offizielle Wohnadresse ist (vgl. etwa Zivilstandsregisterauszug "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt"), dass nach dem Gesagten das Vorliegen der vorstehend genannten Faktoren fraglich erscheint, zumindest aber festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass in Anbetracht dieser Sachlage noch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden und sich die Beschwerdeführerin entsprechend nicht auf diese Bestimmung berufen kann, dass der Wegweisungsvollzug auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz - beispielsweise im gemeinsamen Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Partners - verwirklicht werden könnten, dass damit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ersichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegenstehen würden, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Montenegro droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Montenegro noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich dem BFM insoweit beizupflichten ist, dass vom Bestehen eines intakten familiären Beziehungsnetzes in C._______ auszugehen ist, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen familiären Konflikt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Akten um eine junge, gesunde Frau handelt, welche über einen deutschen Hauptschulabschluss sowie über gute Sprachkenntnisse (vgl. B1 S. 3) verfügt, was ihr die Reintegration in der Heimat erleichtern wird, dass die Assimilierung der (...) Tochter klarerweise auf ein enges Abhängigkeitsverhältnis zur obhutsberechtigten Mutter beschränkt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar ist. dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: