Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Mardin), verliess den Heimatstaat am (…) August 2021 legal mit Reisepass und Studentenvisum für C._______, um sein Masterstudium abzuschliessen. Dort habe er von seinem Anwalt erfahren, dass gegen Familienmitglieder in der Türkei Ermittlungen eröffnet worden seien. Auf Anraten des Anwalts und aus Angst, bei einer Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft ge- nommen und getötet zu werden, sei er daher in die Schweiz gereist, wo er am 27. Februar 2022 illegal eingereist sei und am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am
20. Juli 2022 führte es im Beisein der Rechtsvertretung die vertiefte Anhö- rung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe von 2014 bis 2018 in D._______ (…) studiert und dort zwi- schenzeitlich gewohnt sowie dem Bachelor-Titel erworben. Im Jahr 2014 sei sein Studentenverein in D._______ mit Steinen und Molotowcocktails beworfen und er sei damals auch persönlich von Nationalisten bedroht wor- den. Ab 2013 bis Ende 2018 habe er als (…) und (…) gearbeitet und ne- benbei Nachrichtenportale mitbetrieben, auf denen er als Nachrichtenedi- tor etwa Artikel veröffentlicht habe, die in den türkischen Medien nicht er- schienen seien. So habe er Artikel über bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen türkischen Truppen und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) in B._______ und über den Tod seines Bruders E._______ ins Netz gestellt, den Spezialeinheiten der türkischen Gendar- merie und Polizei am (…) 2015 (…) getötet hätten, als er Brot habe holen wollen. Die Nachrichtenportale habe er bis Ende 2018 alle gelöscht. Vor seiner Tätigkeit als (…) sei er Wahlbeobachter der HDP (Halklarln Demo- kratik Partisi) gewesen. A.c Während der Kobane-Ereignisse und auch später habe er an Demon- strationen teilgenommen. Im Jahr 2010 sei seine Schwester F._______ nach einer Demonstrationsteilnahme festgenommen und ein Jahr festge- halten worden. Sein Bruder G._______ sei am ersten Tag der Trauerfeier für E._______ festgenommen worden und habe – mit Unterbrüchen – drei Jahre in Haft verbracht. Bei dessen Festnahme seien seine (Beschwerde- führer) (…) Geräte in der Wohnung der Eltern beschlagnahmt worden. Er habe diese erst fünf Jahre später zurückerhalten. Seine Schwestern H._______ und I._______ seien auch festgenommen worden und der
E-6300/2023 Seite 3 Bruder J._______ habe sich Ende 2016 / Anfang 2017 der PKK ange- schlossen. Sein Vater sei 2017 per Dekret von seiner Arbeit entlassen wor- den. Zuvor habe dieser als (…) gearbeitet und sei Vorstandsvorsitzender einer Gewerkschaft gewesen. Darüber hinaus sei der Vater Kandidat der HDP gewesen. Gegen ihn sei ein Verfahren hängig, zu einer Verhandlung sei es noch nicht gekommen. A.d Von 2015 bis zum (…) 2022 habe es zehn bis zwanzig Hausdurchsu- chungen bei seiner Familie gegeben, wobei bei den letzten beiden Durch- suchungen auch nach ihm – er sei damals in C._______ gewesen – gefragt worden sei. Im Jahr (…) habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. A.e Der Beschwerdeführer reichte seinen Original-Identitätsausweis sowie folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten des SEM: Unterlagen zu Uni- versitätsabschlüssen; E-Devlet Screenshot zur Militärdienstpflicht; Online- Artikel zu früheren mitgeführten Portalen; Online-Artikel betreffend seine Familie und den Tod seines Bruders; Online-Artikel über seinen Vater; Fotos betreffend Zwangsumsiedlung, Verhaftung des Vaters und des Grab- steins des Bruders; ein Schreiben des Familienanwalts; Akten betreffend Kündigung des Vaters; Anklageschrift betreffend die Schwester H._______; Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Schwester F._______; Personenstandregisterauszug; USB-Stick mit drei Videoauf- nahmen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (eröffnet am 17. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob der Beschwerdeführer, han- delnd durch die seine Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt.
E-6300/2023 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies er ab, und er forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht an die Gerichts- kasse überwiesen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
E-6300/2023 Seite 5 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung massgeblich Folgendes aus:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch oppositionell ge- sinnten Familie und mache diesbezüglich verschiedene Vorfälle und erlit- tene Nachteile geltend. In der Türkei seien Fälle von Reflexverfolgungs- handlungen durch türkische Behörden bekannt geworden. Diese würden insbesondere Personen betreffen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhalten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle respektive ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. Die vom Be- schwerdeführer geschilderten Hausdurchsuchungen und Behelligungen bei Personenkontrollen wegen der Verwandten seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren. Der Beschwerdefüh- rer habe sein Studium abschliessen können und sei danach zwecks Wei- terbildung nach C._______ ausgereist; dies mit der Absicht, in seine Hei- mat zurückzukehren. Der Tod des Bruders sei für die Familie zweifellos
E-6300/2023 Seite 6 sehr belastend gewesen; allerdings sei aufgrund der Schilderung dieses Vorfalls davon auszugehen, dass dessen Tod nicht Folge eines gezielt ge- gen den Bruder gerichteten Angriffs gewesen sei. Zudem habe dieses Er- eignis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 mehrere Jahre zurückgelegen und sei damit nicht mehr kausal gewesen. Die seine Verwandten betreffenden Beweismittel vermöchten nichts daran zu ändern.
E. 5.1.2 Die Beschlagnahmung der Arbeitsgeräte und des Computers des Be- schwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 habe gemäss seinen Anga- ben keine unmittelbaren behördlichen Nachteile gezeitigt. Seine (…) Tätig- keit habe er im Jahr 2018 beendet und bis zur Ausreise deswegen eben- falls keine Nachteilen erlitten. Aufgrund der sehr kurze Verjährungsfristen bei (…)delikten von maximal sechs Monaten bestehe kein Grund zur An- nahme, der Beschwerdeführer müsse wegen der früheren (…) Tätigkeiten ein Verfahren befürchten. Als ehemaliger Wahlbeobachter und Teilnehmer an Demonstrationen weise er zudem nur ein niederschwelliges politisches Profil auf, weshalb hierbei nicht von einem aktuellen enthaften Interesse der türkischen Behörden an ihm auszugehen sei.
E. 5.1.3 Bei der legalen Ausreise aus der Türkei sei er nur wegen des behörd- lichen Interesses am Bruder J._______, der sich der PKK angeschlossen habe, aufgehalten und schliesslich nicht an der Ausreise gehindert worden. Dass nach der Ausreise Ermittlungen eingeleitet worden sein könnten, seien zum gegebenen Zeitpunkt lediglich Vermutungen seitens des Be- schwerdeführers und seines Anwaltes gewesen. Zwar habe es nach seiner Ausreise zwei Hausdurchsuchungen gegeben; die dazu eingereichten Be- weismittel und Schilderungen würden jedoch ebenfalls nicht auf ein einge- leitetes Verfahren hinweisen, das flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen könnte. Die drei Videoaufnahmen auf dem USB-Stick ver- möchten weder eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver- folgung zu belegen, noch den Schluss auf eine künftige Verfolgung zulas- sen. Allein das Erkundigen der Behörden nach ihm lasse nicht auf ein be- stehendes Ermittlungsverfahren schliessen, das flüchtlingsrechtliche Rele- vanz entfalten könnte.
E. 5.1.4 Die Bedrohungen durch Nationalisten während der Studienzeit und dass sein Studentenverein 2014 durch Nationalisten mit Steinen und Mo- lotowcocktails beworfen worden sei, hätten im Zeitpunkt der Ausreise 2021 (zu Studienzwecken) lange zurückgelegen, weshalb kein kausaler Zusam- menhang bestehe.
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E. 5.1.5 Die erlittenen Nachteile die der Beschwerdeführer wegen seiner kur- dischen Ethnie erlitten habe, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzu- mutbar erschweren würden. Die Tatsache, dass er erst nach seiner Aus- reise in C._______ entschieden habe, nicht in die Türkei zurückzukehren, spreche gegen die Annahme, sein Leben in der Türkei sei derart erschwert gewesen, dass er sich lediglich durch Flucht ins Ausland zu helfen gewusst habe.
E. 5.1.6 Soweit er geltend mache, er habe einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet, sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, dass er deswegen Nachteile erlitten hätte; so habe er dennoch legal ausreisen können. Auch diesem Vorbringen komm keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu.
E. 5.1.7 Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten und sein Asylge- such sei abzulehnen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass seine Familienangehörigen in der Türkei politisch oppositionell aktiv gewesen seien und dies mehrheitlich noch seien. Er selber habe sich aktiv am politischen Kampf der Kurden gegen die Repressionen der türkischen Regierung beteiligt und beispiels- weise regierungskritische Artikel auf seinen Nachrichtenportalen und unter seinem Namen veröffentlicht. Er habe sich als Wahlbeobachter für die (als terroristische Organisation eingestufte) HDP betätigt und sei während des Studiums Teil einer kurdischen Studentenvereinigung gewesen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er sein politisches Engagement im Jahr 2018 mit der Aufgabe der Nachrichtenportale nicht beendet, sondern die Aktivi- täten als Wahlhelfer und als Teilnehmer an Demonstrationen fortgeführt. Jedenfalls sei die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers auf sei- nen politischen Kampf und auf denjenigen seiner Verwandten für die kur- dische Sache zurückzuführen. Dabei hätten ihn die politischen Aktivitäten seiner Brüder, des Vaters und der Onkel mit grosser Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich in den Fokus der Behörden gerückt. Insbesondere die PKK-Mitgliedschaft des Bruders J._______ sowie die vom Vater ange- strebte Politkarriere in der HDP müssten als Motiv für die gegen ihn gerich- tete behördliche Verfolgung beurteilt werden. Von einem geringen Verfol- gungsinteresse der türkischen Behörden sei nicht auszugehen.
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E. 5.2.2 Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von "(…)delikten" gesucht werde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit stehe er we- gen seiner Verwandtschaft zu einem aktiven PKK-Mitglied und HDP- Politiker im Visier der Behörden. Er habe (…) und sei unter einem Regime als (…) tätig gewesen sei, das die (…)freiheit nur auf dem Papier und zwecks Propaganda kenne. Auch seine Tätigkeiten als Wahlhelfer der HDP und die Demonstrationsteilahmen dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden nicht als "niederschwelliges politisches Profil" be- urteilt worden sein.
E. 5.2.3 Dass der Anwalt in der Türkei keine offiziellen Anhaltspunkte für lau- fende Ermittlungen gegen ihn habe finden können, sei damit zu erklären, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit als geheim eingestuft und somit nicht publik gemacht worden seien. Die türkischen Strafverfolgungsbehör- den seien bekannt dafür, Ermittlungen gegen die PKK beziehungsweise deren Unterstützer als "Anti-Terror-Verfahren" einzustufen, um keine Aus- künfte darüber erteilen zu müssen.
E. 5.2.4 Was das eingereichte Bild- und Videomaterial anbelange, erstaune bereits, dass ein Asylgesuchsteller überhaupt über Bilder einer Polizeiak- tion der türkischen Behörden in den kurdischen Gebieten gegen ihn ver- füge; diese seien sehr darauf bedacht, das Filmen solcher Einsätze zu ver- hindern und gegen Leute, die dieses dennoch täten, äusserst konsequent vorzugehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen die Metadaten aus den Videodateien auszulesen, zu sichten und im Rahmen der freien Be- weiswürdigung für die Entscheidfindung heranzuziehen.
E. 5.2.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in C._______ den Ent- schluss gefasst habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, ändere nichts daran, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei, zumal die Verfolgungssitu- ation gegen ihn und seine Familie bereits Jahre vor dem Antritt des Aus- land-studiums bestanden habe. Dass er seinen Entschluss zur Flucht wäh- rend des Auslandaufenthalts gefasst habe, sei rein zufällig. Er habe bereits lange vorher gewusst, dass er und seine Familie im Fokus der türkischen Behörden gestanden seien, der Rat des Anwalts sei dazu nur eine weitere Bestätigung gewesen. Zudem werde aus asylrechtlicher Sicht nur voraus- gesetzt, dass Flüchtende aufgrund einer Verfolgungssituation in ihrem Hei- mat- oder Drittstaat ausreisen, nicht jedoch, dass die Entscheidung dazu auch tatsächlich im Heimatland getroffen werde.
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E. 5.2.6 Insgesamt sei er aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ihm drohten für den Fall einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Nachteile. Entsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen verwiesen werden. Diesen vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 6.1.1 Die (…) Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seine Publikationen auf eigenen Nachrichtenportalen (die 2018 beendet wurden), die Aktivitäten als Wahlhelfer, und Teilnehmer an Demonstrationen wurden von der Vo- rinstanz zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt. Insbe- sondere ist bezüglich der Publikationen von Artikeln auf seinen Nachrich- tenportalen nicht einzusehen, weshalb ihm daraus noch Probleme entste- hen sollten, zumal er nach dem Löschen dieser Portale noch gut drei Jahre in der Türkei geblieben ist, ohne deswegen behelligt zu werden. Letztlich können diese (…) Aktivitäten, wie auch die geschilderten Vorfälle während der Studienzeit (2014), nicht mehr als kausal für das Verlassen der Heimat respektive Stellen seines Asylgesuchs gelten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben hat, seine im Jahr 2015 beschlagnahmte Kamera habe keine heiklen Bilder, der PC nur Nachrichten aus der Stu- dienzeit (damit können nur Nachrichten ab Studienbeginn 2014, also eines Jahres, betroffen gewesen sein) enthalten und er ebenfalls nicht geltend macht, deswegen später Probleme bekommen zu haben (vgl. Protokoll An- hörung F110–116).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei vor seiner Arbeit als (…) sei er Wahlbeobachter der HDP gewesen. Danach habe er an keinen Tätigkeiten der Partei, jedoch weiter an kleinen Demonstrationen teilge- nommen. Auch damit habe er im Jahr 2019 aufgehört, da er die Mastervor- bereitungen gemacht habe (vgl. Protokoll Anhörung F83, 91, 92). Abge- sehen davon, dass die Tätigkeit als Wahlbeobachter bei der Ausreise be- reits mehrere Jahre zurücklag, ist diesbezüglich sowie bezüglich der Demonstrationen nicht anzunehmen, ihm drohe wegen dieser nieder- schwelligen Aktivitäten für die nach wie vor legale HDP eine asylbeachtli- che Verfolgung, zumal er nicht einmal Mitglied dieser Partei war. Die Demonstrationsteilnahmen haben für ihn keine Probleme gezeitigt und er hat explizit ausgesagt, er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden
E-6300/2023 Seite 10 in der Türkei gehabt (vgl. a.a.O. F97). Insgesamt ist daher nicht davon aus- zugehen, ihm drohten aus der vergangenen Tätigkeit als Wahlbeobachter und den Teilnahmen an Demonstrationen mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung. Dies ergibts sich letztlich auch aufgrund er legalen Ausreise nach C._______ zu Stu- dienzwecken im August 2021. Hätte eine in C._______ erhaltene Informa- tion eines Anwalts konkrete Furcht vor Verfolgung ausgelöst, wäre zu er- warten gewesen, dass der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt hätte; seine Erklärung dafür, er habe die Schweiz als sicherer eingestuft, ist nicht stichhaltig.
E. 6.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver- wandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmassli- cher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen ist. Am ehesten dürften indes Perso- nen von solcher Verfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht un- bedeutendes politisches Engagement hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden ein solches unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom
17. März 2021 E. 7.1 oder D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2).
E. 6.2.2 Dass der Beschwerdeführer aus eine politisch oppositionell gesinn- ten Familie stammt, wurde von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung sind jedoch in Übereinstimmung mit der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, wegen des Bruders J._______, der sich der PKK angeschlossen habe, sei er einige Male be- fragt worden (vgl. Protokoll Anhörung F100). Diese Behelligungen (vgl. auch a.a.O. F102), von denen alle Familienmitglieder mehr oder minder gleichermassen betroffen gewesen sind, haben nicht ein Mass erreicht, um als flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung beurteilt werden zu kön- nen. Das politisches Engagement des Beschwerdeführers – der sich bei den Demonstrationsteilnahmen im Hintergrund gehalten hat und in keiner oppositionellen Partei Mitglied war – ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht als dergestalt einzuordnen, als dass er deswegen und im Kontext mit der politischen Gesinnung von Familienmitgliedern beson- ders in den Fokus der türkischen Behörden gerückt wäre.
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E. 6.2.3 Dass – gemäss seinen Angaben – bei den letzten beiden Hausdurch- suchungen nach ihm gefragt worden sei, ist insgesamt im Kontext der ge- nannten allgemeinen Behelligungen gegen die Familie einzuordnen; dass die letzten Hausdurchsuchungen explizit ihm gegolten hätten, hat er nicht geltend gemacht. Den zu den Akten gereichten Aufnahmen sind, wie auch in der Beschwerde zutreffend festgehalten, keine Anhaltspunkte auf eine konkret den Beschwerdeführer betreffende behördliche Suche zu entneh- men. Letztlich kann aus den Angaben des Anwalts – dieser habe ihn über Ermittlungen gegen Familienmitglieder informiert und die Vermutung ange- stellt, auch gegen könnten solche eröffnet worden sein – nicht auf ein tat- sächlich eingeleitetes Verfahren geschlossen werden.
E. 6.2.4 Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation aufgrund der Zuge- hörigkeit zur Ethnie der Kurden sowie des Vorbringens des Beschwerde- führers, dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet zu haben, kann auf die der Rechtsprechung des Gerichts entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, denen es nichts beizufügen gibt.
E. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen nicht als flüchtlings- rechtlich relevant. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG aus- gesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde ein- zugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der ge- samten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Wegweisung in diese Pro- vinz grundsätzlich zumutbar. Diese war zudem von den Erdbeben im Früh- jahr 2023 nicht direkt betroffen.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gemäss Aktenlage gesund und frei von familiären Verpflichtungen. Er verfügt über einen Hochschulabschluss in (…) und über Arbeitserfahrung als (…). Damit ist er in der Lage, sich selbständig ein finanziellen Auskommen zu erwirtschaften. Sodann leben in der Türkei zahlreiche Angehörige, wobei diese nicht nur in der engen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, sondern beispielsweise auch in Istanbul, Mersin und Izmir leben. Insgesamt ist demnach nicht davon aus- zugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz- bedrohende Situation.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6300/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Nathalie Schweizer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Mardin), verliess den Heimatstaat am (...) August 2021 legal mit Reisepass und Studentenvisum für C._______, um sein Masterstudium abzuschliessen. Dort habe er von seinem Anwalt erfahren, dass gegen Familienmitglieder in der Türkei Ermittlungen eröffnet worden seien. Auf Anraten des Anwalts und aus Angst, bei einer Rückkehr in die Türkei in Untersuchungshaft genommen und getötet zu werden, sei er daher in die Schweiz gereist, wo er am 27. Februar 2022 illegal eingereist sei und am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 20. Juli 2022 führte es im Beisein der Rechtsvertretung die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er habe von 2014 bis 2018 in D._______ (...) studiert und dort zwischenzeitlich gewohnt sowie dem Bachelor-Titel erworben. Im Jahr 2014 sei sein Studentenverein in D._______ mit Steinen und Molotowcocktails beworfen und er sei damals auch persönlich von Nationalisten bedroht worden. Ab 2013 bis Ende 2018 habe er als (...) und (...) gearbeitet und nebenbei Nachrichtenportale mitbetrieben, auf denen er als Nachrichteneditor etwa Artikel veröffentlicht habe, die in den türkischen Medien nicht erschienen seien. So habe er Artikel über bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen türkischen Truppen und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) in B._______ und über den Tod seines Bruders E._______ ins Netz gestellt, den Spezialeinheiten der türkischen Gendarmerie und Polizei am (...) 2015 (...) getötet hätten, als er Brot habe holen wollen. Die Nachrichtenportale habe er bis Ende 2018 alle gelöscht. Vor seiner Tätigkeit als (...) sei er Wahlbeobachter der HDP (Halklarln Demokratik Partisi) gewesen. A.c Während der Kobane-Ereignisse und auch später habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2010 sei seine Schwester F._______ nach einer Demonstrationsteilnahme festgenommen und ein Jahr festgehalten worden. Sein Bruder G._______ sei am ersten Tag der Trauerfeier für E._______ festgenommen worden und habe - mit Unterbrüchen - drei Jahre in Haft verbracht. Bei dessen Festnahme seien seine (Beschwerdeführer) (...) Geräte in der Wohnung der Eltern beschlagnahmt worden. Er habe diese erst fünf Jahre später zurückerhalten. Seine Schwestern H._______ und I._______ seien auch festgenommen worden und der Bruder J._______ habe sich Ende 2016 / Anfang 2017 der PKK angeschlossen. Sein Vater sei 2017 per Dekret von seiner Arbeit entlassen worden. Zuvor habe dieser als (...) gearbeitet und sei Vorstandsvorsitzender einer Gewerkschaft gewesen. Darüber hinaus sei der Vater Kandidat der HDP gewesen. Gegen ihn sei ein Verfahren hängig, zu einer Verhandlung sei es noch nicht gekommen. A.d Von 2015 bis zum (...) 2022 habe es zehn bis zwanzig Hausdurchsuchungen bei seiner Familie gegeben, wobei bei den letzten beiden Durchsuchungen auch nach ihm - er sei damals in C._______ gewesen - gefragt worden sei. Im Jahr (...) habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. A.e Der Beschwerdeführer reichte seinen Original-Identitätsausweis sowie folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten des SEM: Unterlagen zu Universitätsabschlüssen; E-Devlet Screenshot zur Militärdienstpflicht; Online-Artikel zu früheren mitgeführten Portalen; Online-Artikel betreffend seine Familie und den Tod seines Bruders; Online-Artikel über seinen Vater; Fotos betreffend Zwangsumsiedlung, Verhaftung des Vaters und des Grabsteins des Bruders; ein Schreiben des Familienanwalts; Akten betreffend Kündigung des Vaters; Anklageschrift betreffend die Schwester H._______; Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Schwester F._______; Personenstandregisterauszug; USB-Stick mit drei Videoaufnahmen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (eröffnet am 17. Oktober 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die seine Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies er ab, und er forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung massgeblich Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie und mache diesbezüglich verschiedene Vorfälle und erlittene Nachteile geltend. In der Türkei seien Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden bekannt geworden. Diese würden insbesondere Personen betreffen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhalten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle respektive ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Hausdurchsuchungen und Behelligungen bei Personenkontrollen wegen der Verwandten seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sein Studium abschliessen können und sei danach zwecks Weiterbildung nach C._______ ausgereist; dies mit der Absicht, in seine Heimat zurückzukehren. Der Tod des Bruders sei für die Familie zweifellos sehr belastend gewesen; allerdings sei aufgrund der Schilderung dieses Vorfalls davon auszugehen, dass dessen Tod nicht Folge eines gezielt gegen den Bruder gerichteten Angriffs gewesen sei. Zudem habe dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2021 mehrere Jahre zurückgelegen und sei damit nicht mehr kausal gewesen. Die seine Verwandten betreffenden Beweismittel vermöchten nichts daran zu ändern. 5.1.2 Die Beschlagnahmung der Arbeitsgeräte und des Computers des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 habe gemäss seinen Angaben keine unmittelbaren behördlichen Nachteile gezeitigt. Seine (...) Tätigkeit habe er im Jahr 2018 beendet und bis zur Ausreise deswegen ebenfalls keine Nachteilen erlitten. Aufgrund der sehr kurze Verjährungsfristen bei (...)delikten von maximal sechs Monaten bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse wegen der früheren (...) Tätigkeiten ein Verfahren befürchten. Als ehemaliger Wahlbeobachter und Teilnehmer an Demonstrationen weise er zudem nur ein niederschwelliges politisches Profil auf, weshalb hierbei nicht von einem aktuellen enthaften Interesse der türkischen Behörden an ihm auszugehen sei. 5.1.3 Bei der legalen Ausreise aus der Türkei sei er nur wegen des behördlichen Interesses am Bruder J._______, der sich der PKK angeschlossen habe, aufgehalten und schliesslich nicht an der Ausreise gehindert worden. Dass nach der Ausreise Ermittlungen eingeleitet worden sein könnten, seien zum gegebenen Zeitpunkt lediglich Vermutungen seitens des Beschwerdeführers und seines Anwaltes gewesen. Zwar habe es nach seiner Ausreise zwei Hausdurchsuchungen gegeben; die dazu eingereichten Beweismittel und Schilderungen würden jedoch ebenfalls nicht auf ein eingeleitetes Verfahren hinweisen, das flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen könnte. Die drei Videoaufnahmen auf dem USB-Stick vermöchten weder eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu belegen, noch den Schluss auf eine künftige Verfolgung zulassen. Allein das Erkundigen der Behörden nach ihm lasse nicht auf ein bestehendes Ermittlungsverfahren schliessen, das flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könnte. 5.1.4 Die Bedrohungen durch Nationalisten während der Studienzeit und dass sein Studentenverein 2014 durch Nationalisten mit Steinen und Molotowcocktails beworfen worden sei, hätten im Zeitpunkt der Ausreise 2021 (zu Studienzwecken) lange zurückgelegen, weshalb kein kausaler Zusammenhang bestehe. 5.1.5 Die erlittenen Nachteile die der Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Ethnie erlitten habe, seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die Tatsache, dass er erst nach seiner Ausreise in C._______ entschieden habe, nicht in die Türkei zurückzukehren, spreche gegen die Annahme, sein Leben in der Türkei sei derart erschwert gewesen, dass er sich lediglich durch Flucht ins Ausland zu helfen gewusst habe. 5.1.6 Soweit er geltend mache, er habe einem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet, sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, dass er deswegen Nachteile erlitten hätte; so habe er dennoch legal ausreisen können. Auch diesem Vorbringen komm keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 5.1.7 Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass seine Familienangehörigen in der Türkei politisch oppositionell aktiv gewesen seien und dies mehrheitlich noch seien. Er selber habe sich aktiv am politischen Kampf der Kurden gegen die Repressionen der türkischen Regierung beteiligt und beispielsweise regierungskritische Artikel auf seinen Nachrichtenportalen und unter seinem Namen veröffentlicht. Er habe sich als Wahlbeobachter für die (als terroristische Organisation eingestufte) HDP betätigt und sei während des Studiums Teil einer kurdischen Studentenvereinigung gewesen. Entgegen der Ansicht des SEM habe er sein politisches Engagement im Jahr 2018 mit der Aufgabe der Nachrichtenportale nicht beendet, sondern die Aktivitäten als Wahlhelfer und als Teilnehmer an Demonstrationen fortgeführt. Jedenfalls sei die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers auf seinen politischen Kampf und auf denjenigen seiner Verwandten für die kurdische Sache zurückzuführen. Dabei hätten ihn die politischen Aktivitäten seiner Brüder, des Vaters und der Onkel mit grosser Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich in den Fokus der Behörden gerückt. Insbesondere die PKK-Mitgliedschaft des Bruders J._______ sowie die vom Vater angestrebte Politkarriere in der HDP müssten als Motiv für die gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgung beurteilt werden. Von einem geringen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei nicht auszugehen. 5.2.2 Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von "(...)delikten" gesucht werde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit stehe er wegen seiner Verwandtschaft zu einem aktiven PKK-Mitglied und HDP-Politiker im Visier der Behörden. Er habe (...) und sei unter einem Regime als (...) tätig gewesen sei, das die (...)freiheit nur auf dem Papier und zwecks Propaganda kenne. Auch seine Tätigkeiten als Wahlhelfer der HDP und die Demonstrationsteilahmen dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden nicht als "niederschwelliges politisches Profil" beurteilt worden sein. 5.2.3 Dass der Anwalt in der Türkei keine offiziellen Anhaltspunkte für laufende Ermittlungen gegen ihn habe finden können, sei damit zu erklären, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit als geheim eingestuft und somit nicht publik gemacht worden seien. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden seien bekannt dafür, Ermittlungen gegen die PKK beziehungsweise deren Unterstützer als "Anti-Terror-Verfahren" einzustufen, um keine Auskünfte darüber erteilen zu müssen. 5.2.4 Was das eingereichte Bild- und Videomaterial anbelange, erstaune bereits, dass ein Asylgesuchsteller überhaupt über Bilder einer Polizeiaktion der türkischen Behörden in den kurdischen Gebieten gegen ihn verfüge; diese seien sehr darauf bedacht, das Filmen solcher Einsätze zu verhindern und gegen Leute, die dieses dennoch täten, äusserst konsequent vorzugehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen die Metadaten aus den Videodateien auszulesen, zu sichten und im Rahmen der freien Beweiswürdigung für die Entscheidfindung heranzuziehen. 5.2.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in C._______ den Entschluss gefasst habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, ändere nichts daran, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei, zumal die Verfolgungssituation gegen ihn und seine Familie bereits Jahre vor dem Antritt des Ausland-studiums bestanden habe. Dass er seinen Entschluss zur Flucht während des Auslandaufenthalts gefasst habe, sei rein zufällig. Er habe bereits lange vorher gewusst, dass er und seine Familie im Fokus der türkischen Behörden gestanden seien, der Rat des Anwalts sei dazu nur eine weitere Bestätigung gewesen. Zudem werde aus asylrechtlicher Sicht nur vorausgesetzt, dass Flüchtende aufgrund einer Verfolgungssituation in ihrem Heimat- oder Drittstaat ausreisen, nicht jedoch, dass die Entscheidung dazu auch tatsächlich im Heimatland getroffen werde. 5.2.6 Insgesamt sei er aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ihm drohten für den Fall einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Nachteile. Entsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen verwiesen werden. Diesen vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1.1 Die (...) Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seine Publikationen auf eigenen Nachrichtenportalen (die 2018 beendet wurden), die Aktivitäten als Wahlhelfer, und Teilnehmer an Demonstrationen wurden von der Vorinstanz zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt. Insbesondere ist bezüglich der Publikationen von Artikeln auf seinen Nachrichtenportalen nicht einzusehen, weshalb ihm daraus noch Probleme entstehen sollten, zumal er nach dem Löschen dieser Portale noch gut drei Jahre in der Türkei geblieben ist, ohne deswegen behelligt zu werden. Letztlich können diese (...) Aktivitäten, wie auch die geschilderten Vorfälle während der Studienzeit (2014), nicht mehr als kausal für das Verlassen der Heimat respektive Stellen seines Asylgesuchs gelten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben hat, seine im Jahr 2015 beschlagnahmte Kamera habe keine heiklen Bilder, der PC nur Nachrichten aus der Studienzeit (damit können nur Nachrichten ab Studienbeginn 2014, also eines Jahres, betroffen gewesen sein) enthalten und er ebenfalls nicht geltend macht, deswegen später Probleme bekommen zu haben (vgl. Protokoll Anhörung F110-116). 6.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei vor seiner Arbeit als (...) sei er Wahlbeobachter der HDP gewesen. Danach habe er an keinen Tätigkeiten der Partei, jedoch weiter an kleinen Demonstrationen teilgenommen. Auch damit habe er im Jahr 2019 aufgehört, da er die Mastervorbereitungen gemacht habe (vgl. Protokoll Anhörung F83, 91, 92). Abge-sehen davon, dass die Tätigkeit als Wahlbeobachter bei der Ausreise bereits mehrere Jahre zurücklag, ist diesbezüglich sowie bezüglich der Demonstrationen nicht anzunehmen, ihm drohe wegen dieser niederschwelligen Aktivitäten für die nach wie vor legale HDP eine asylbeachtliche Verfolgung, zumal er nicht einmal Mitglied dieser Partei war. Die Demonstrationsteilnahmen haben für ihn keine Probleme gezeitigt und er hat explizit ausgesagt, er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt (vgl. a.a.O. F97). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, ihm drohten aus der vergangenen Tätigkeit als Wahlbeobachter und den Teilnahmen an Demonstrationen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung. Dies ergibts sich letztlich auch aufgrund er legalen Ausreise nach C._______ zu Studienzwecken im August 2021. Hätte eine in C._______ erhaltene Information eines Anwalts konkrete Furcht vor Verfolgung ausgelöst, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt hätte; seine Erklärung dafür, er habe die Schweiz als sicherer eingestuft, ist nicht stichhaltig. 6.2 6.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmassli-cher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen ist. Am ehesten dürften indes Personen von solcher Verfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden ein solches unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1 oder D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2). 6.2.2 Dass der Beschwerdeführer aus eine politisch oppositionell gesinnten Familie stammt, wurde von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung sind jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, wegen des Bruders J._______, der sich der PKK angeschlossen habe, sei er einige Male befragt worden (vgl. Protokoll Anhörung F100). Diese Behelligungen (vgl. auch a.a.O. F102), von denen alle Familienmitglieder mehr oder minder gleichermassen betroffen gewesen sind, haben nicht ein Mass erreicht, um als flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung beurteilt werden zu können. Das politisches Engagement des Beschwerdeführers - der sich bei den Demonstrationsteilnahmen im Hintergrund gehalten hat und in keiner oppositionellen Partei Mitglied war - ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht als dergestalt einzuordnen, als dass er deswegen und im Kontext mit der politischen Gesinnung von Familienmitgliedern besonders in den Fokus der türkischen Behörden gerückt wäre. 6.2.3 Dass - gemäss seinen Angaben - bei den letzten beiden Hausdurchsuchungen nach ihm gefragt worden sei, ist insgesamt im Kontext der genannten allgemeinen Behelligungen gegen die Familie einzuordnen; dass die letzten Hausdurchsuchungen explizit ihm gegolten hätten, hat er nicht geltend gemacht. Den zu den Akten gereichten Aufnahmen sind, wie auch in der Beschwerde zutreffend festgehalten, keine Anhaltspunkte auf eine konkret den Beschwerdeführer betreffende behördliche Suche zu entnehmen. Letztlich kann aus den Angaben des Anwalts - dieser habe ihn über Ermittlungen gegen Familienmitglieder informiert und die Vermutung angestellt, auch gegen könnten solche eröffnet worden sein - nicht auf ein tatsächlich eingeleitetes Verfahren geschlossen werden. 6.2.4 Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers, dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet zu haben, kann auf die der Rechtsprechung des Gerichts entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen es nichts beizufügen gibt. 6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG aus-gesetzt. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde ein-zugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mardin. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Wegweisung in diese Provinz grundsätzlich zumutbar. Diese war zudem von den Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht direkt betroffen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, gemäss Aktenlage gesund und frei von familiären Verpflichtungen. Er verfügt über einen Hochschulabschluss in (...) und über Arbeitserfahrung als (...). Damit ist er in der Lage, sich selbständig ein finanziellen Auskommen zu erwirtschaften. Sodann leben in der Türkei zahlreiche Angehörige, wobei diese nicht nur in der engen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, sondern beispielsweise auch in Istanbul, Mersin und Izmir leben. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er gerate bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: