Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7011/2023 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2023 illegal aus der Türkei aus- und am 31. Oktober 2023 in die Schweiz einreiste und am selben Tag ein Asylgesuch stellte, dass am 7. November 2023 seine Personalien aufgenommen wurden und am 6. Dezember 2023 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer massgeblich geltend machte, er habe sich 2006 für die damalige DTP (Demokratik Toplum Partisi; er sei bis 2009 Mitglied beim Jugendflügel gewesen) engagiert, habe für diese Broschüren verteilt, an Versammlungen beziehungsweise Sitzungen teilgenommen und mit Abgeordneten "Volksbesuche" gemacht, dass er dabei seitens des Staates und religiöser Gruppen Beleidigungen und Ähnliches erlitten habe und er im (...) 2022 von einer Terror-bekämpfungseinheit mitgenommen und ihm von dieser mit Haft gedroht sowie eine Zusammenarbeit angeboten worden sei, dass er (...) hergestellt habe, auf welcher "YPG" und "überall ist Kurdistan, überall ist Widerstand" gestanden habe, weshalb er schon im (...) 2020 von der Terrorbekämpfungseinheit mitgenommen und zwei Stunden einvernommen worden sei, dass ihm dabei die Zusammenarbeit mit der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und Kontakte zur verbotenen PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen, mit Gefängnis gedroht und zugleich Angebote der Zusammenarbeit gemacht worden seien, dass im (...) 2023 - als er nicht zu Hause gewesen sei - Polizisten bei der Familie nach ihm gefragt hätten und er daher nicht mehr für die HDP habe arbeiten können, dass der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original sowie ein Dokument betreffend Anfang 2020 eingestellte Strafermittlungen zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und materiell dessen vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihn zur Bezahlung eines Vorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 3. Januar 2024 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seine Abweisung des Asylgesuchs massgeblich damit begründete, die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei wie der HDP (sowie bei früher legal gewesenen Parteien DTP, DEHAP und HADEP) würden alleine keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründen, dass die Kurzmitnahmen des Beschwerdeführers vom (...) 2020 und (...) 2022, die 2020 eingeleiteten und wieder eingestellten Ermittlungen sowie die angeblichen politischen Posts auf seinem lnstagram-Profil zu keinen weiteren Problemen geführt hätten und er von keinem aktuell laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn wisse, dass demnach zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser geltend gemachten Vorfälle bei einer Rückkehr in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, dass eine im erst Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geltend gemachte Reflexverfolgung (wegen seiner Schwester) als nach-geschoben und damit unglaubhaft zu würdigen sei, dass die Ausführungen in der Stellungnahme bezüglich einer Gefährdungslage bei einer laufenden Strafermittlung ins Leere laufen würden, da vorliegend keine konkreten Hinweise auf ein solches Verfahren bestünden, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene grösstenteils in allgemeiner Weise mit der Sicherheitssituation in der Türkei und der entsprechenden Rechtsprechung befasst ohne konkrete Bezugspunkte zu seinen eigenen Vorbringen darzulegen, dass aus den geschilderten Vorfällen, namentlich den kurzen Einvernahmen, nicht auf eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für den Fall einer Rückkehr zu schliessen ist, zumal ihm aufgrund der vorliegenden Akten ein auffälliges politisches Profil abzusprechen ist, dass die vorgebrachte allfällige Reflexverfolgung wegen der Schwester, wie vom SEM zutreffend festgehalten, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, und diese vorliegend ungeachtet dessen praxisgemäss ohnehin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, dass auch die genannten, aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie resultierenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen [vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften ab Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Batman stammt, welche nicht stark von den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei vom Februar 2023 betroffen ist, dass er sodann als (...) in verschiedenen Städten der Türkei gearbeitet und somit sein Auskommen gefunden hat, und er weiter angegeben hat, er verfüge über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und die finanzielle Lage der Familie sei normal, dass demnach nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: