Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 27. April 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe fast sein ganzes Leben in der Region B._______ verbracht. Seine Eltern seien geschieden, er sei deshalb bei seinen Verwandten (...) aufgewachsen. Sein (...) lebe in C._______, er habe keinen Kontakt zu ihm. Seine (...) lebe mit ihrem (...) Ehemann in B._______. Er (Beschwerdeführer) habe von (...) bis (...) an der Universität in D._______ (...) studiert. Er sei dort immer wieder schikaniert und diskriminiert worden. Faschisten und Nationalisten hätten ihn als Kurde beleidigt und auch tätlich angegriffen. Alle Vorfälle, die auf dem Universitätsgelände passiert seien, seien der Polizei bekannt, diese habe aber nichts unternommen. Auch ausserhalb der Universität hätten ihn die erwähnten Faschisten belästigt. So seien die Scheiben seiner Wohnung eingeschlagen oder es sei auf seine Türe geschrieben worden, er solle verschwinden, ansonsten er sein Grab dort finden werde. Die Polizei habe die Täter nicht zur Verantwortung gezogen. Einmal sei seine Wohnung in D._______ von der Polizei durchsucht worden. Danach sei er beschattet worden. Potentielle Arbeitgeber seien unter Druck gesetzt worden, ihm keine Anstellung zu geben. Schliesslich habe er sein Studium abgebrochen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er eine Wohnung gemietet und gearbeitet. Am (...). oder (...) sei er von der Polizei auf der Strasse angehalten und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. Es seien ihm Fotos gezeigt worden, auf welchen er bei verschiedenen Veranstaltungen abgebildet gewesen sei, so beispielsweise bei einer HDP-Kundgebung oder bei einer Newroz-Feier. Alle diese Veranstaltungen seien legal und bewilligt gewesen. Dann habe er wieder gehen können, allerdings sei ihm angekündigt worden, dass er (...) Tage später erneut abgeholt und dann offiziell gegen ihn vorgegangen werde. In der Folge habe er stets das Gefühl gehabt, dass er beschattet werde. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe er die Türkei am (...) illegal verlassen und sei auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Am (...) sei die Wohnung seiner (...) seinetwegen durchsucht worden. Später habe die (...) einen Telefonanruf erhalten, wobei sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Und einmal seien eine Polizistin und ein Polizist bei ihr vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, sympathisiere aber mit der Halklarin Demokratik Partisi (dt.: Demokratische Partei der Völker, HDP). Er habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen und Broschüren verteilt. Abgesehen davon habe er sich nicht politisch betätigt und sei auch früher nie in Haft oder in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Wegen des Studiums habe er noch keinen Militärdienst geleistet. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte; Studentenausweis; Durchsuchungsbefehl des Strafgerichts B._______ vom (...); Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (...), die erwähnte Durchsuchung durchzuführen, Beweismittel zu konfiszieren und verdächtige Personen einzuvernehmen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner seien die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, zwei bereits im vorin-stanzlichen Verfahren eingereichte türkische Gerichtsdokumente sowie ein Haftbefehl vom (...) gegen den Beschwerdeführer beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 fest, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten könne und der Antrag, es seien die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos sei. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Die Vernehmlassung des SEM zur Beschwerde ging beim Gericht am 5. November 2018 unter Beilage einer summarischen Übersetzung des Haftbefehls vom (...) ein. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 22. November 2018 zur Vernehmlassung. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 zur Replik vernehmen. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl vom (...), angeblich versehen mit der Unterschrift des Gerichtsschreibers des zuständigen türkischen Gerichts, zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM (vgl. Bst. G. hievor) Stellung. Der Eingabe war eine Honorarnote seines Rechtsvertreters beigelegt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde daher verzichtet. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner kurdischen Ethnie während seines Studiums in D._______ von Faschisten und Nationalisten beleidigt und angegriffen worden zu sein. Aufgrund der vorgebrachten Schritte durch die Polizei (mündliche Unterhaltung; Protokollierung; laufende Abklärungen), und weil er es unterlassen habe, im Bedarfsfall den zur Verfügung stehenden Instanzenzug zu durchlaufen, könne in seinem Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates ausgegangen werden. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den türkischen Staat bei allen seinen zugänglichen Instanzen einzufordern. Aus den geltend gemachten Vorbringen könne somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Seine dargelegten Schikanen und Benachteiligungen (Beschattung durch die Polizei, Hausdurchsuchung, keine Arbeitsstelle gefunden) würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. In Bezug auf die angeführte Beschattung und eine Hausdurchsuchung habe er den Verdacht geäussert, dass es Ziel der Polizei gewesen sei, ihm etwas Nachteiliges anlasten zu können. Es handle sich hierbei um seine persönliche Vermutung, die er aber nicht habe weiter begründen können. Auch mit den nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnissen sei es reine Spekulation, dass die Polizei gegen ihn agiert haben könnte. So habe er nach seinem Umzug nach B._______ wieder eine Anstellung gefunden. Die geltend gemachten Vorfälle würden deshalb kein Ausmass erreichen, aufgrund dessen ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat nicht mehr zumutbar und eine Flucht unumgänglich gewesen wäre. Seine Vorbringen seien aufgrund der fehlenden Intensität als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Zwar könne aufgrund seiner Sympathie für die Partei und die Teilnahme an HDP-nahen Veranstaltungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden sich für ihn interessieren und seine Aktivitäten beobachten würden. Dieser Umstand genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei - er sei nicht einmal offizielles Mitglied gewesen. Allein seine Beteiligung an einer legalen Veranstaltung dürfte deshalb nicht ausreichen, um ihn in irgendeiner Form nachträglich strafrechtlich zu belangen. Seine Angst, dass er direkt nach der Festnahme am (...) oder (...) hätte ins Gefängnis gesteckt werden können, sei nicht objektiv begründbar sondern beruhe auf seinem subjektiven Gefühl, für welches es aber keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Den Akten seien in seinem Fall keine Hinweise auf einen Politmalus zu entnehmen. Danebst hätte im Falle gesetzeswidrigen Vorgehens der Behörden beziehungsweise einzelner Beamten gegen ihn die Möglichkeit bestanden, auf dem Rechtsweg gegen diese vorzugehen. Dies habe er nach der erwähnten Festnahme aber nicht getan. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie der Umstand, dass er nach seiner Ausreise im Haus seiner (...) gesucht worden sei, nichts zu ändern. Es sei fraglich, weshalb er bei seiner (...) gesucht worden sei, zumal er nach der Scheidung seiner Eltern bei Verwandten aufgewachsen sei und danach jahrelang selbständig gelebt habe. Bei einem tatsächlich bestehenden Interesse an seiner Person dürfte der Polizei auch sein Wohnort bekannt gewesen sein und es hätte nicht sein (...) danach gefragt werden müssen. Da es sich bei den Beweismitteln lediglich um einen Durchsuchungsbefehl und um deren Anweisung durch die Staatsanwaltschaft handle, seien diese nicht geeignet, eine Verfolgung nachzuweisen. Der Umstand, dass er gesucht und seine (...) zu ihm befragt worden sei, bedeute deshalb nicht, dass der türkische Staat auf illegitime Art und Weise gegen ihn vorgehe. Hierfür wären vielmehr weitere Konsequenzen nötig, die mit rechtsstaatlichem Handeln nicht mehr vereinbar seien. Er habe geltend gemacht, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Dieses Vorbringen beziehe sich auf eine staatsbürgerliche Pflicht. Massnahmen zu deren Durchsetzung seien unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht asylrelevant.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, obwohl ihm in der Türkei nachweislich und unbestrittenermassen die Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK/KCK in der Türkei vorgeworfen werde. Im Einzelnen sei folgendes festzuhalten: Vorab sei die Auffassung des SEM, dass die von ihm erlittenen Übergriffe während seines Studiums und das Untätigbleiben der türkischen Behörden nicht asylrelevant seien, nicht zutreffend. Er habe keinen heimatlichen Schutz beanspruchen können, weil ein junger Student sich keinen Anwalt leisten könne, um gegen untätig bleibende Beamten vorzugehen. Zudem würden viele Anwälte solche Mandate gar nicht erst annehmen oder dann nur gegen ein sehr hohes Honorar als Gegenleistung für die ihnen selbst drohenden Nachteile. Wenn er wegen der Vorfälle an der Universität zur Polizei gegangen sei, sei er zudem als Beschuldigter und nicht als Geschädigter hingestellt und wieder weggewiesen worden. Nur beim Fenstereinschlag sei ein Protokoll mit Fragen erstellt worden, wo die Bewohner der Wohngemeinschaft in D._______ zur Tatzeit gewesen seien. Soweit das SEM davon ausgehe, dass seine durch den türkischen Staat verhinderte Anstellung bei einem Arbeitgeber nicht asylrelevant sei, sei entgegenzuhalten, dass es in der Türkei kaum Fortschritte für die Kurden gegeben habe. Dies habe er auch im Rahmen seiner Jobsuche gespürt; es sei ihm von einem potentiellen Arbeitgeber das durch die Polizei ausgesprochene Verbot seiner Anstellung bestätigt worden. Auch seien zurzeit praktisch alle kurdischen HDP-Politiker im Gefängnis. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass seine Verfolgung rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei der HDP jedoch indirekt um eine illegale Partei; dementsprechend seien die beiden Parteivorsitzenden und Hunderte beziehungsweise Tausende von Mitgliedern inhaftiert worden. Zudem habe die Polizei ihm anlässlich seiner Festnahme Fotos von bewilligten, politischen Veranstaltungen vorgehalten. Insbesondere junge Kurden würden verfolgt, damit sie erst gar keine politische Karriere einschlagen würden. Zudem würden Kurden in den türkischen Gebieten schikaniert, damit sie in die Kurdengebiete zurückkehrten. Bei seiner Festnahme hätten die Zivilpolizisten verneint, einen Haftbefehl zu haben, aber gesagt, dass sie sich einen solchen in (...) Tagen besorgen könnten. Seit dem Inkrafttreten des Ausnahmezustandes in der Türkei könnten Beamten willkürlich Personen verhaften, weshalb die Auffassung der Vorinstanz haltlos sei, er hätte sich gegen die Festnahme beschweren sollen. Die Regelungen während des Ausnahmezustandes seien mittlerweile sogar gesetzlich verankert. Abgesehen davon wäre alles nur noch schlimmer für ihn geworden, wenn er sich gegen die Festnahme beziehungsweise die Zivilpolizisten gewehrt hätte, weil dann auch seiner (...) und seinen beiden (...) Probleme bereitet worden wären. Nach seiner Flucht sei zuerst seine Wohnung in D._______ durchsucht worden. Nachdem sein (...) der Polizei ausgesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) in B._______ wohne, sei dort die Wohnung seiner (...) durchsucht worden. Es sei offensichtlich, dass er verhaftet worden wäre, wenn er in der Türkei geblieben wäre, denn sonst wären nicht die beiden Wohnungen durchsucht worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei seinem Asylgrund nicht um ein rein subjektives Gefühl, denn es sei nachweislich und unbestrittenermassen ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn hängig. Es werde ihm unter anderem die Mitgliedschaft in der PKK/KCK vorgeworfen. Am (...) sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Niemand würde sich freiwillig einem solchen nicht rechtsstaatlichen Verfahren stellen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, er habe im Falle seiner Unschuld nichts zu befürchten. Wenn selbst prominente Leute (Can Dündar oder Deniz Yücel) sich in der Türkei nicht zur Wehr setzen könnten, dann schon gar nicht ein einfacher Kurde wie er es sei. Ihm drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich die Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens sichergestellt sei. Sie habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer ersten Vernehmlassung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden diverse Hinweise darauf, dass es ihm möglich gewesen sei, die Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Zumindest der Vorfall mit den eingeschlagenen Fensterscheiben sei denn auch protokolliert worden. Lediglich von seiner Enttäuschung, dass die Polizei nicht seinen Erwartungen entsprechend reagiert habe, könne nicht auf deren Fehlverhalten geschlossen werden. Seine Ausführungen, sich aus finanziellen Gründen nicht bei einer höheren Instanz gewehrt zu haben, müssten als ausflüchtig bezeichnet werden. Bei der Nichtanstellung handle es sich um eine geringfügige Schikane in einem Einzelfall, die deshalb nicht geeignet sei, um auf seine systematische Diskriminierung in asylrelevanter Intensität zu schliessen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der vom (...) datierende Haftbefehl nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sei, zumal die Anhörung am 27. April 2018 stattgefunden habe. Es hätte zwingend erwartet werden dürfen, dass er den erwähnten Haftbefehl noch vor dem Versand der angefochtenen Verfügung nachreichen würde. Sein Verhalten und der Umstand, dass es sich beim eingereichten Dokument nur um eine fälschungs- und manipulationsanfällige Kopie handle, würden nahelegen, dass er damit eine Sachlage zu konstruieren versuche, die nicht der Wahrheit entspreche. Der eingereichte Haftbefehl sei daher nicht geeignet, eine Verfolgung mit politischem Hintergrund zu beweisen. Im Übrigen müsse selbst bei Vorliegen eines Haftbefehls nicht in jedem Fall von einer illegitimen staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre ein Haftbefehl lediglich die Konsequenz dafür, dass die zuvor angeordnete Hausdurchsuchung nicht habe stattfinden können. Diese Annahme ergebe sich auch aus dessen Inhalt. Aus den Ausführungen zu den verschiedenen Vorfällen in B._______ ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Es sei als höchst unlogisch zu bezeichnen, dass er auf offener Strasse angehalten und anschliessend auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden sei, wo ihm gesagt worden sei, dass er (...) Tage später erneut festgenommen werde. Eine solche frühzeitige Warnung erscheine unsinnig.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 22. November 2018 entgegen, mit dem Durchsuchungsbefehl des Strafgerichts B._______ vom (...) sei nachweislich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er werde des Terrorismus beschuldigt, womit es sich nicht um eine geringfügige Schikane, sondern um eine systematische Diskriminierung handle. Abgesehen davon bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. In der Türkei werde nur eine Kopie des Haftbefehls ausgegeben. Nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz habe er seine (...) gefragt, ob sie unterdessen etwas erhalten habe. Seine (...) habe vom (...). Strafgericht in B._______ die Kopie erhalten. Obwohl er sich nicht unrecht verhalten habe, werde er aufgrund eines falschen Vorwurfs verfolgt. In der Anhörung sei die Vorinstanz noch davon ausgegangen, seine Verfolgung sei nicht glaubhaft. Nun behaupte sie, die Verfolgung sei legitim.
E. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Kurden würden in der Provinz D._______ grundsätzlich keine Unterstützung von der Polizei erhalten, allzu pauschal und mitnichten belegt sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine Person in Gefahr geraten wäre, wenn er sich gegen das Vorgehen der Polizei in B._______ beschwert hätte. Es sei in der angefochtenen Verfügung explizit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet worden, weil diese bereits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf Vernehmlassungsstufe sei es insbesondere im Zusammenhang mit dem verspätet eingereichten Haftbefehl angebracht erschienen, die Zweifel an der Echtheit des Beweismittels anzumelden. Es sei in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle festgehalten worden, dass die geltend gemachte Verfolgung mangels eines politischen Profils nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer müsse jedoch aufgrund einer äusserst niedrigen Exponiertheit keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung haben. Ferner bestünden keine Indizien, dass die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich korrektes Gerichtsverfahren nicht erfüllt seien.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. Januar 2019 fest, es sei mit Blick auf die vorherrschende Situation im Südosten der Türkei offensichtlich, dass die Kurden in der Provinz D._______ keine Unterstützung von der Polizei erhalten würden. Die Türkei habe gerade einen Bürgerkrieg gegen die Kurden im Südosten eröffnet. D._______ und E._______ lägen nahe beieinander, weshalb die Polizisten dort kämpfen würden und gleichzeitig nicht den Kurden in D._______ hätten Schutz bieten können. Bezüglich der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Polizei verkenne die Vorinstanz die Verhältnisse in der Türkei. Den Haftbefehl habe er erst spät erhältlich machen können, ansonsten er ihn früher eingereicht hätte. Dieser enthalte die zuständige Behörde und die Verfahrensnummer; bei allfälligen Zweifeln könne eine Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz angeordnet werden. Die Türkei gehe besonders hart gegen studierende Kurden vor, damit diese sich politisch nicht engagieren würden. Dass in der Türkei Kurden illegitim verfolgt würden, werde auch an Selahettin Demirtas ersichtlich. Dieser werde, obwohl Vorsitzender einer legalen Partei (HDP), als angeblicher Terrorist festgehalten. In der Türkei würden mittlerweile alle festgenommen, die sich gegen den Krieg äussern oder ein Meeting betreffend die Kurdenpolitik organisieren würden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, die falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung habe dazu geführt, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung in die Türkei angeordnet habe. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz ihm als politisch Verfolgtem zumute, sich dem willkürlichen Verfahren in der Türkei zu stellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens sichergestellt sei (Beschwerde, Ziff. 3.3 S. 8).
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.3.1 Gemäss dem der Verfügung der Vorinstanz zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in ein politisches Strafermittlungsverfahren verwickelt, und zwar wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Die ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Wahrscheinlichkeit und Intensität der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung kann das Gericht in dieser pauschal geäusserten Form - gerade auch vor dem Hintergrund der nachfolgend dargelegten Entwicklung im Heimatstaat des Beschwerdeführers - nicht teilen.
E. 5.3.2 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/, sowie Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020; beide abgerufen am 8. März 2021). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.2 und E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6). An dieser Sachlage scheint sich im Jahr 2021 nichts geändert zu haben (vgl. Türkei nimmt Hunderte wegen angeblicher PKK-Kontakte fest, 15. Februar 2021, https://www.dw.com/de/türkei-nimmt-hunderte-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-fest/a-56575099/, sowie Über 250 Festnahmen wegen Terrorvorwürfen in der Türkei, 2. Januar 2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ueber-250-festnahmen-wegen-terrorvorwuerfen-in-der-tuerkei-17127396.html/, beide abgerufen am 9. März 2021).
E. 5.3.3 Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lässt sich zwar naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Doch bereits die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafermittlungsverfahren bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt würde, ist angesichts der technischen Möglichkeiten als erhöht einzustufen. Weiter ist in Bezug auf den fraglichen Straftatbestand zu berücksichtigen, dass dieser unter Umständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dienen beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen kann. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3).
E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung explizit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet. Im Beschwerdeverfahren hat sie Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Haftbefehls angebracht. Auf der Basis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage und mithin der Frage eines allfälligen Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls indes nicht möglich. Das Asylgesuch stützt sich auf einen nicht zum Vornherein jede flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit abzusprechenden Sachverhalt und auf von türkischen Strafbehörden ausgestellte Dokumente, deren Echtheit seitens der Vorinstanz bislang offenbar keiner (abschliessenden) Prüfung unterzogen wurde. Auch die Möglichkeit einer politischen Konnotation des angeblichen Strafermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bleibt weitgehend ungeprüft; die Vorinstanz beschränkt sich hierbei auf die blosse Feststellung des Vorliegens eines wenig geschärften Profils. Die rechtliche Würdigung stützt sich sodann im Wesentlichen auf reine Vermutungen. So dürfe der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürchten habe. Im Falle gesetzeswidrigen Vorgehens der Behörde gegen ihn bestünde weiter die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden und dort seine Rechte einzufordern (vgl. Verfügung Ziff. II 3 S. 5). Es lägen keine Indizien vor, dass die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich korrektes Gerichtsverfahren nicht erfüllt seien (vgl. Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018, Ziff. 3 S. 2). Diese Schlussfolgerung vermag insbesondere vor dem dargelegten Hintergrund (vgl. E. 5.3.2 hievor) nicht ohne Weiteres zu überzeugen.
E. 5.4 Zusammenfassend liegt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Es ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung auf der bestehenden Grundlage weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, noch ein allfälliger politischer Charakter des Strafverfahrens, noch die Intensität von allfällig zu befürchtenden Benachteiligungen im Ermittlungsverfahren ausreichend beurteilt werden können. Trotz Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es Sache der Vorinstanz, mittels Nachinstruktion und/oder eigener weiterer Abklärungen eine Sachverhaltsbasis zu erstellen, die für eine Subsumption unter die gesetzlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG und der dazugehörigen Praxis in einem materiellen Entscheid tauglich und für eine materielle Entscheidung reif ist.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und erstellt. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden; ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher gerechtfertigt. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Subeventualantrag (Ziffer 3 der Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 seine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 13 2/3 Stunden und Auslagen von Fr. 79.20 geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick auf Vergleichsfälle einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.30 (12 x Fr. 250.- plus Fr. 79.20 [Barauslagen] plus Fr. 237.10 [Mehrwertsteuerzuschlag]) auszurichten. Der Anspruch des als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5836/2018 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 27. April 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe fast sein ganzes Leben in der Region B._______ verbracht. Seine Eltern seien geschieden, er sei deshalb bei seinen Verwandten (...) aufgewachsen. Sein (...) lebe in C._______, er habe keinen Kontakt zu ihm. Seine (...) lebe mit ihrem (...) Ehemann in B._______. Er (Beschwerdeführer) habe von (...) bis (...) an der Universität in D._______ (...) studiert. Er sei dort immer wieder schikaniert und diskriminiert worden. Faschisten und Nationalisten hätten ihn als Kurde beleidigt und auch tätlich angegriffen. Alle Vorfälle, die auf dem Universitätsgelände passiert seien, seien der Polizei bekannt, diese habe aber nichts unternommen. Auch ausserhalb der Universität hätten ihn die erwähnten Faschisten belästigt. So seien die Scheiben seiner Wohnung eingeschlagen oder es sei auf seine Türe geschrieben worden, er solle verschwinden, ansonsten er sein Grab dort finden werde. Die Polizei habe die Täter nicht zur Verantwortung gezogen. Einmal sei seine Wohnung in D._______ von der Polizei durchsucht worden. Danach sei er beschattet worden. Potentielle Arbeitgeber seien unter Druck gesetzt worden, ihm keine Anstellung zu geben. Schliesslich habe er sein Studium abgebrochen und sei nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er eine Wohnung gemietet und gearbeitet. Am (...). oder (...) sei er von der Polizei auf der Strasse angehalten und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. Es seien ihm Fotos gezeigt worden, auf welchen er bei verschiedenen Veranstaltungen abgebildet gewesen sei, so beispielsweise bei einer HDP-Kundgebung oder bei einer Newroz-Feier. Alle diese Veranstaltungen seien legal und bewilligt gewesen. Dann habe er wieder gehen können, allerdings sei ihm angekündigt worden, dass er (...) Tage später erneut abgeholt und dann offiziell gegen ihn vorgegangen werde. In der Folge habe er stets das Gefühl gehabt, dass er beschattet werde. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe er die Türkei am (...) illegal verlassen und sei auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Am (...) sei die Wohnung seiner (...) seinetwegen durchsucht worden. Später habe die (...) einen Telefonanruf erhalten, wobei sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Und einmal seien eine Polizistin und ein Polizist bei ihr vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, sympathisiere aber mit der Halklarin Demokratik Partisi (dt.: Demokratische Partei der Völker, HDP). Er habe an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen und Broschüren verteilt. Abgesehen davon habe er sich nicht politisch betätigt und sei auch früher nie in Haft oder in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Wegen des Studiums habe er noch keinen Militärdienst geleistet. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte; Studentenausweis; Durchsuchungsbefehl des Strafgerichts B._______ vom (...); Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (...), die erwähnte Durchsuchung durchzuführen, Beweismittel zu konfiszieren und verdächtige Personen einzuvernehmen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner seien die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, zwei bereits im vorin-stanzlichen Verfahren eingereichte türkische Gerichtsdokumente sowie ein Haftbefehl vom (...) gegen den Beschwerdeführer beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 fest, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten könne und der Antrag, es seien die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos sei. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Die Vernehmlassung des SEM zur Beschwerde ging beim Gericht am 5. November 2018 unter Beilage einer summarischen Übersetzung des Haftbefehls vom (...) ein. F. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 22. November 2018 zur Vernehmlassung. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 zur Replik vernehmen. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl vom (...), angeblich versehen mit der Unterschrift des Gerichtsschreibers des zuständigen türkischen Gerichts, zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM (vgl. Bst. G. hievor) Stellung. Der Eingabe war eine Honorarnote seines Rechtsvertreters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde daher verzichtet. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner kurdischen Ethnie während seines Studiums in D._______ von Faschisten und Nationalisten beleidigt und angegriffen worden zu sein. Aufgrund der vorgebrachten Schritte durch die Polizei (mündliche Unterhaltung; Protokollierung; laufende Abklärungen), und weil er es unterlassen habe, im Bedarfsfall den zur Verfügung stehenden Instanzenzug zu durchlaufen, könne in seinem Fall von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates ausgegangen werden. Es wäre seine Pflicht gewesen, das Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den türkischen Staat bei allen seinen zugänglichen Instanzen einzufordern. Aus den geltend gemachten Vorbringen könne somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Seine dargelegten Schikanen und Benachteiligungen (Beschattung durch die Polizei, Hausdurchsuchung, keine Arbeitsstelle gefunden) würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. In Bezug auf die angeführte Beschattung und eine Hausdurchsuchung habe er den Verdacht geäussert, dass es Ziel der Polizei gewesen sei, ihm etwas Nachteiliges anlasten zu können. Es handle sich hierbei um seine persönliche Vermutung, die er aber nicht habe weiter begründen können. Auch mit den nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnissen sei es reine Spekulation, dass die Polizei gegen ihn agiert haben könnte. So habe er nach seinem Umzug nach B._______ wieder eine Anstellung gefunden. Die geltend gemachten Vorfälle würden deshalb kein Ausmass erreichen, aufgrund dessen ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat nicht mehr zumutbar und eine Flucht unumgänglich gewesen wäre. Seine Vorbringen seien aufgrund der fehlenden Intensität als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Zwar könne aufgrund seiner Sympathie für die Partei und die Teilnahme an HDP-nahen Veranstaltungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden sich für ihn interessieren und seine Aktivitäten beobachten würden. Dieser Umstand genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei - er sei nicht einmal offizielles Mitglied gewesen. Allein seine Beteiligung an einer legalen Veranstaltung dürfte deshalb nicht ausreichen, um ihn in irgendeiner Form nachträglich strafrechtlich zu belangen. Seine Angst, dass er direkt nach der Festnahme am (...) oder (...) hätte ins Gefängnis gesteckt werden können, sei nicht objektiv begründbar sondern beruhe auf seinem subjektiven Gefühl, für welches es aber keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Den Akten seien in seinem Fall keine Hinweise auf einen Politmalus zu entnehmen. Danebst hätte im Falle gesetzeswidrigen Vorgehens der Behörden beziehungsweise einzelner Beamten gegen ihn die Möglichkeit bestanden, auf dem Rechtsweg gegen diese vorzugehen. Dies habe er nach der erwähnten Festnahme aber nicht getan. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie der Umstand, dass er nach seiner Ausreise im Haus seiner (...) gesucht worden sei, nichts zu ändern. Es sei fraglich, weshalb er bei seiner (...) gesucht worden sei, zumal er nach der Scheidung seiner Eltern bei Verwandten aufgewachsen sei und danach jahrelang selbständig gelebt habe. Bei einem tatsächlich bestehenden Interesse an seiner Person dürfte der Polizei auch sein Wohnort bekannt gewesen sein und es hätte nicht sein (...) danach gefragt werden müssen. Da es sich bei den Beweismitteln lediglich um einen Durchsuchungsbefehl und um deren Anweisung durch die Staatsanwaltschaft handle, seien diese nicht geeignet, eine Verfolgung nachzuweisen. Der Umstand, dass er gesucht und seine (...) zu ihm befragt worden sei, bedeute deshalb nicht, dass der türkische Staat auf illegitime Art und Weise gegen ihn vorgehe. Hierfür wären vielmehr weitere Konsequenzen nötig, die mit rechtsstaatlichem Handeln nicht mehr vereinbar seien. Er habe geltend gemacht, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Dieses Vorbringen beziehe sich auf eine staatsbürgerliche Pflicht. Massnahmen zu deren Durchsetzung seien unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, obwohl ihm in der Türkei nachweislich und unbestrittenermassen die Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK/KCK in der Türkei vorgeworfen werde. Im Einzelnen sei folgendes festzuhalten: Vorab sei die Auffassung des SEM, dass die von ihm erlittenen Übergriffe während seines Studiums und das Untätigbleiben der türkischen Behörden nicht asylrelevant seien, nicht zutreffend. Er habe keinen heimatlichen Schutz beanspruchen können, weil ein junger Student sich keinen Anwalt leisten könne, um gegen untätig bleibende Beamten vorzugehen. Zudem würden viele Anwälte solche Mandate gar nicht erst annehmen oder dann nur gegen ein sehr hohes Honorar als Gegenleistung für die ihnen selbst drohenden Nachteile. Wenn er wegen der Vorfälle an der Universität zur Polizei gegangen sei, sei er zudem als Beschuldigter und nicht als Geschädigter hingestellt und wieder weggewiesen worden. Nur beim Fenstereinschlag sei ein Protokoll mit Fragen erstellt worden, wo die Bewohner der Wohngemeinschaft in D._______ zur Tatzeit gewesen seien. Soweit das SEM davon ausgehe, dass seine durch den türkischen Staat verhinderte Anstellung bei einem Arbeitgeber nicht asylrelevant sei, sei entgegenzuhalten, dass es in der Türkei kaum Fortschritte für die Kurden gegeben habe. Dies habe er auch im Rahmen seiner Jobsuche gespürt; es sei ihm von einem potentiellen Arbeitgeber das durch die Polizei ausgesprochene Verbot seiner Anstellung bestätigt worden. Auch seien zurzeit praktisch alle kurdischen HDP-Politiker im Gefängnis. Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass seine Verfolgung rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei der HDP jedoch indirekt um eine illegale Partei; dementsprechend seien die beiden Parteivorsitzenden und Hunderte beziehungsweise Tausende von Mitgliedern inhaftiert worden. Zudem habe die Polizei ihm anlässlich seiner Festnahme Fotos von bewilligten, politischen Veranstaltungen vorgehalten. Insbesondere junge Kurden würden verfolgt, damit sie erst gar keine politische Karriere einschlagen würden. Zudem würden Kurden in den türkischen Gebieten schikaniert, damit sie in die Kurdengebiete zurückkehrten. Bei seiner Festnahme hätten die Zivilpolizisten verneint, einen Haftbefehl zu haben, aber gesagt, dass sie sich einen solchen in (...) Tagen besorgen könnten. Seit dem Inkrafttreten des Ausnahmezustandes in der Türkei könnten Beamten willkürlich Personen verhaften, weshalb die Auffassung der Vorinstanz haltlos sei, er hätte sich gegen die Festnahme beschweren sollen. Die Regelungen während des Ausnahmezustandes seien mittlerweile sogar gesetzlich verankert. Abgesehen davon wäre alles nur noch schlimmer für ihn geworden, wenn er sich gegen die Festnahme beziehungsweise die Zivilpolizisten gewehrt hätte, weil dann auch seiner (...) und seinen beiden (...) Probleme bereitet worden wären. Nach seiner Flucht sei zuerst seine Wohnung in D._______ durchsucht worden. Nachdem sein (...) der Polizei ausgesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) in B._______ wohne, sei dort die Wohnung seiner (...) durchsucht worden. Es sei offensichtlich, dass er verhaftet worden wäre, wenn er in der Türkei geblieben wäre, denn sonst wären nicht die beiden Wohnungen durchsucht worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei seinem Asylgrund nicht um ein rein subjektives Gefühl, denn es sei nachweislich und unbestrittenermassen ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn hängig. Es werde ihm unter anderem die Mitgliedschaft in der PKK/KCK vorgeworfen. Am (...) sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Niemand würde sich freiwillig einem solchen nicht rechtsstaatlichen Verfahren stellen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, er habe im Falle seiner Unschuld nichts zu befürchten. Wenn selbst prominente Leute (Can Dündar oder Deniz Yücel) sich in der Türkei nicht zur Wehr setzen könnten, dann schon gar nicht ein einfacher Kurde wie er es sei. Ihm drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich die Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens sichergestellt sei. Sie habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer ersten Vernehmlassung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden diverse Hinweise darauf, dass es ihm möglich gewesen sei, die Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Zumindest der Vorfall mit den eingeschlagenen Fensterscheiben sei denn auch protokolliert worden. Lediglich von seiner Enttäuschung, dass die Polizei nicht seinen Erwartungen entsprechend reagiert habe, könne nicht auf deren Fehlverhalten geschlossen werden. Seine Ausführungen, sich aus finanziellen Gründen nicht bei einer höheren Instanz gewehrt zu haben, müssten als ausflüchtig bezeichnet werden. Bei der Nichtanstellung handle es sich um eine geringfügige Schikane in einem Einzelfall, die deshalb nicht geeignet sei, um auf seine systematische Diskriminierung in asylrelevanter Intensität zu schliessen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der vom (...) datierende Haftbefehl nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sei, zumal die Anhörung am 27. April 2018 stattgefunden habe. Es hätte zwingend erwartet werden dürfen, dass er den erwähnten Haftbefehl noch vor dem Versand der angefochtenen Verfügung nachreichen würde. Sein Verhalten und der Umstand, dass es sich beim eingereichten Dokument nur um eine fälschungs- und manipulationsanfällige Kopie handle, würden nahelegen, dass er damit eine Sachlage zu konstruieren versuche, die nicht der Wahrheit entspreche. Der eingereichte Haftbefehl sei daher nicht geeignet, eine Verfolgung mit politischem Hintergrund zu beweisen. Im Übrigen müsse selbst bei Vorliegen eines Haftbefehls nicht in jedem Fall von einer illegitimen staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre ein Haftbefehl lediglich die Konsequenz dafür, dass die zuvor angeordnete Hausdurchsuchung nicht habe stattfinden können. Diese Annahme ergebe sich auch aus dessen Inhalt. Aus den Ausführungen zu den verschiedenen Vorfällen in B._______ ergebe sich kein neuer Sachverhalt. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Es sei als höchst unlogisch zu bezeichnen, dass er auf offener Strasse angehalten und anschliessend auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden sei, wo ihm gesagt worden sei, dass er (...) Tage später erneut festgenommen werde. Eine solche frühzeitige Warnung erscheine unsinnig. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 22. November 2018 entgegen, mit dem Durchsuchungsbefehl des Strafgerichts B._______ vom (...) sei nachweislich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er werde des Terrorismus beschuldigt, womit es sich nicht um eine geringfügige Schikane, sondern um eine systematische Diskriminierung handle. Abgesehen davon bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. In der Türkei werde nur eine Kopie des Haftbefehls ausgegeben. Nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz habe er seine (...) gefragt, ob sie unterdessen etwas erhalten habe. Seine (...) habe vom (...). Strafgericht in B._______ die Kopie erhalten. Obwohl er sich nicht unrecht verhalten habe, werde er aufgrund eines falschen Vorwurfs verfolgt. In der Anhörung sei die Vorinstanz noch davon ausgegangen, seine Verfolgung sei nicht glaubhaft. Nun behaupte sie, die Verfolgung sei legitim. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, Kurden würden in der Provinz D._______ grundsätzlich keine Unterstützung von der Polizei erhalten, allzu pauschal und mitnichten belegt sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine Person in Gefahr geraten wäre, wenn er sich gegen das Vorgehen der Polizei in B._______ beschwert hätte. Es sei in der angefochtenen Verfügung explizit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet worden, weil diese bereits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf Vernehmlassungsstufe sei es insbesondere im Zusammenhang mit dem verspätet eingereichten Haftbefehl angebracht erschienen, die Zweifel an der Echtheit des Beweismittels anzumelden. Es sei in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle festgehalten worden, dass die geltend gemachte Verfolgung mangels eines politischen Profils nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer müsse jedoch aufgrund einer äusserst niedrigen Exponiertheit keine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung haben. Ferner bestünden keine Indizien, dass die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich korrektes Gerichtsverfahren nicht erfüllt seien. 4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. Januar 2019 fest, es sei mit Blick auf die vorherrschende Situation im Südosten der Türkei offensichtlich, dass die Kurden in der Provinz D._______ keine Unterstützung von der Polizei erhalten würden. Die Türkei habe gerade einen Bürgerkrieg gegen die Kurden im Südosten eröffnet. D._______ und E._______ lägen nahe beieinander, weshalb die Polizisten dort kämpfen würden und gleichzeitig nicht den Kurden in D._______ hätten Schutz bieten können. Bezüglich der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Polizei verkenne die Vorinstanz die Verhältnisse in der Türkei. Den Haftbefehl habe er erst spät erhältlich machen können, ansonsten er ihn früher eingereicht hätte. Dieser enthalte die zuständige Behörde und die Verfahrensnummer; bei allfälligen Zweifeln könne eine Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz angeordnet werden. Die Türkei gehe besonders hart gegen studierende Kurden vor, damit diese sich politisch nicht engagieren würden. Dass in der Türkei Kurden illegitim verfolgt würden, werde auch an Selahettin Demirtas ersichtlich. Dieser werde, obwohl Vorsitzender einer legalen Partei (HDP), als angeblicher Terrorist festgehalten. In der Türkei würden mittlerweile alle festgenommen, die sich gegen den Krieg äussern oder ein Meeting betreffend die Kurdenpolitik organisieren würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, die falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung habe dazu geführt, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung in die Türkei angeordnet habe. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz ihm als politisch Verfolgtem zumute, sich dem willkürlichen Verfahren in der Türkei zu stellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die Rechtsstaatlichkeit des türkischen Verfahrens sichergestellt sei (Beschwerde, Ziff. 3.3 S. 8). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Gemäss dem der Verfügung der Vorinstanz zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in ein politisches Strafermittlungsverfahren verwickelt, und zwar wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Die ohne weitergehende einzelfallspezifische Abklärungen vorgenommene Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Wahrscheinlichkeit und Intensität der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung kann das Gericht in dieser pauschal geäusserten Form - gerade auch vor dem Hintergrund der nachfolgend dargelegten Entwicklung im Heimatstaat des Beschwerdeführers - nicht teilen. 5.3.2 Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischer Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Auch in neueren Berichten über die Entwicklungen in der Türkei wird darauf hingewiesen, dass in diesem Staat sowohl die demokratischen Werte als auch die Rechtsstaatlichkeit zunehmend in Frage gestellt sind (vgl. etwa: 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, 11. März 2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/turkey/, sowie Freedom in the World 2020 - Turkey, 32/100, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2020; beide abgerufen am 8. März 2021). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.2.2 und E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6). An dieser Sachlage scheint sich im Jahr 2021 nichts geändert zu haben (vgl. Türkei nimmt Hunderte wegen angeblicher PKK-Kontakte fest, 15. Februar 2021, https://www.dw.com/de/türkei-nimmt-hunderte-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-fest/a-56575099/, sowie Über 250 Festnahmen wegen Terrorvorwürfen in der Türkei, 2. Januar 2021, https://www.faz.net/aktuell/politik/ueber-250-festnahmen-wegen-terrorvorwuerfen-in-der-tuerkei-17127396.html/, beide abgerufen am 9. März 2021). 5.3.3 Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lässt sich zwar naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Doch bereits die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafermittlungsverfahren bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt würde, ist angesichts der technischen Möglichkeiten als erhöht einzustufen. Weiter ist in Bezug auf den fraglichen Straftatbestand zu berücksichtigen, dass dieser unter Umständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dienen beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen kann. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). 5.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung explizit auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet. Im Beschwerdeverfahren hat sie Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Haftbefehls angebracht. Auf der Basis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage und mithin der Frage eines allfälligen Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls indes nicht möglich. Das Asylgesuch stützt sich auf einen nicht zum Vornherein jede flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit abzusprechenden Sachverhalt und auf von türkischen Strafbehörden ausgestellte Dokumente, deren Echtheit seitens der Vorinstanz bislang offenbar keiner (abschliessenden) Prüfung unterzogen wurde. Auch die Möglichkeit einer politischen Konnotation des angeblichen Strafermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bleibt weitgehend ungeprüft; die Vorinstanz beschränkt sich hierbei auf die blosse Feststellung des Vorliegens eines wenig geschärften Profils. Die rechtliche Würdigung stützt sich sodann im Wesentlichen auf reine Vermutungen. So dürfe der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er im Falle seiner Unschuld keine Konsequenzen zu befürchten habe. Im Falle gesetzeswidrigen Vorgehens der Behörde gegen ihn bestünde weiter die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden und dort seine Rechte einzufordern (vgl. Verfügung Ziff. II 3 S. 5). Es lägen keine Indizien vor, dass die Voraussetzungen für ein rechtsstaatlich korrektes Gerichtsverfahren nicht erfüllt seien (vgl. Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018, Ziff. 3 S. 2). Diese Schlussfolgerung vermag insbesondere vor dem dargelegten Hintergrund (vgl. E. 5.3.2 hievor) nicht ohne Weiteres zu überzeugen. 5.4 Zusammenfassend liegt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Es ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung auf der bestehenden Grundlage weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, noch ein allfälliger politischer Charakter des Strafverfahrens, noch die Intensität von allfällig zu befürchtenden Benachteiligungen im Ermittlungsverfahren ausreichend beurteilt werden können. Trotz Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es Sache der Vorinstanz, mittels Nachinstruktion und/oder eigener weiterer Abklärungen eine Sachverhaltsbasis zu erstellen, die für eine Subsumption unter die gesetzlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG und der dazugehörigen Praxis in einem materiellen Entscheid tauglich und für eine materielle Entscheidung reif ist. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und erstellt. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz umfassende Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden; ein abschlägiger Entscheid nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer auch einen Instanzenverlust und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher gerechtfertigt. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Subeventualantrag (Ziffer 3 der Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 seine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 13 2/3 Stunden und Auslagen von Fr. 79.20 geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick auf Vergleichsfälle einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.30 (12 x Fr. 250.- plus Fr. 79.20 [Barauslagen] plus Fr. 237.10 [Mehrwertsteuerzuschlag]) auszurichten. Der Anspruch des als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: