Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 17. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 21. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- geteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (…) ihr Mandat an. C. C.a Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Sirnak) und habe zuletzt bei seiner Schwester und deren Familie in D._______ gelebt. Summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass der erste Grund für seine Ausreise die fehlende Lebenssicherheit gewesen sei, die ihn, aber auch seine Brü- der, betroffen habe. Einer seiner Brüder sei inhaftiert. Sein Vater sei im Jahr 2018 von Dorfschützern anlässlich einer Trauerfeier eines gefallenen Kämpfers der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdis- tans]) erschossen worden. Einer der Dorfschützer sei ein ehemaliger Auf- tragskiller des Staates gewesen und habe bereits mehrere Menschen um- gebracht. Weiter sei er ausgereist, weil er seitens des türkischen Staates unterdrückt und bedroht worden sei. Er habe aufgrund seiner Ethnie nicht offiziell arbeiten können, sondern habe in anderen Städten nur Schwarzar- beit gefunden. Zuletzt habe er als (…) in Istanbul gearbeitet. Ferner sei es während einer Anstellung auf einer (…) zu einem Arbeitsunfall gekom- men, seither habe er (…) in seinen Beinen und einen zerrissenen (…). D. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. E. E.a Am 21. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
D-6834/2023 Seite 3 E.b Darin brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen er- gänzte vor, 2014 anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten festgenommen worden und während drei Monaten in Haft gewesen zu sein. Aus Sicher- heitsgründen sei er nach seiner Haftentlassung von seiner Familie nach D._______ geschickt worden und habe sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Nachdem eine seiner Cousinen als Kämpferin der PKK gefallen sei, habe sein Vater am 30. September 2018 an ihrer Beerdigung in B._______ teilnehmen wollen, sei jedoch vom Dorfschützer, welcher ein Onkel von ihm gewesen sei, erschossen worden. Dieser Onkel arbeite für den Staat und habe die Teilnahme des Vaters an der Beerdigung verhin- dern wollen, da dieser den Vater als Terroristen betrachtet habe. Ausser- dem sei es zu Landstreitigkeiten gekommen. Auch sei auf seine Geschwis- ter geschossen worden, ihnen sei jedoch nichts geschehen. Schliesslich hätten er und seine Geschwister nacheinander die Region aus Angst vor gegen sie gerichtete Anschläge verlassen. Die Behörden hätten den Mord am Vater untersucht, den Onkel verhaftet und ihn schliesslich zu fünfund- zwanzig Jahren Haft verurteilt. Aktuell sei dieser im Gefängnis. Kurz vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer in einem Spital in D.________ einer Operation unterziehen wollen, als sein Schwager, wel- cher ihn besucht habe, auf dem Parkplatz des Spitals ein Autokennzeichen aus der Heimatregion Sirnak entdeckt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe darin den Sohn des Mörders seines Vaters erkannt. Aus Angst, eben- falls umgebracht zu werden, habe er die Operation abgesagt, das Spital über den Notausgang und kurz darauf die Türkei verlassen. Zudem habe der türkische Staat ihn als Spitzel beschäftigen wollen, um die Aufenthalts- orte von gewissen seiner Verwandten in Erfahrung zu bringen. In den Akten befinden sich zwei Spendenbescheinigungen der HDP (Halkların Demokratik Partisi [demokratische Partei der Völker]), diverse Fotos von HDP-Veranstaltungen und Newroz-Feierlichkeiten, sieben Fotos von Familienangehörigen, ein Printscreen einer Internetseite über gefal- lene PKK-Kämpfer, ein Internetbericht über Verwandte des Beschwerde- führers, eine Anklageschrift vom Strafgericht (…) betreffend den Mord am Vater, eine Todesurkunde des Vaters, ein Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten (…), eine Haftbestätigung den Mörder betreffend, ein Auszug aus dem E-Devlet bezüglich Parteimitgliedschaft und eine Bestätigung zum Gefängnisaufenthalt (2014) des Beschwerdeführers. F. Am 21. September 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.
D-6834/2023 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
H. Am 19. Oktober 2023 zeigte die Rechtsvertretung der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat an und legte einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer kurdischen Partei und eine Bestätigung seiner Inhaftierung vom 24. April 2014 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 1. November 2023 – eröffnet am 9. November 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weg- gewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver- lassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kan- ton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 die Ver- fügung des SEM vom 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei ihm eine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2023 (Beilage 1), ein E-Mailauszug der vormaligen Rechtsvertreterin (Beilage 2), eine Vollmacht vom 9. Dezember 2023 (Bei- lage 3) und Fotos eines Dokuments von 2018 den Mörder des Vaters be- treffend sowie eines vom 23. November 2023 datierten türkischen Doku- ments bei.
D-6834/2023 Seite 5
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 November 2023 sachgerecht und ausführlich anfechten konnte. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, welche ihn betreffende Beweis- mittel er im Ausland beschaffen und im vorliegenden Verfahren einreichen wolle. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG ist sodann abzuweisen.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Zur vom Beschwerdeführer beantragten Erteilung einer Nachfrist «zur Verbesserung der Beschwerde» (vgl. Rechtsbegehren 5) ist festzustellen, dass er respektive seine Rechtsvertreterin die Verfügung des SEM vom
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-6834/2023 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 3), da der rechtserheb- liche Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel unrichtig sowie unvollständig gewürdigt sowie das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten aktuellen und zukünfti- gen Verfolgung zu Unrecht verneint worden sei. Zudem sei seine politische Einstellung und diejenige seiner nahen Verwandten unberücksichtigt ge- blieben. Die formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
D-6834/2023 Seite 7
E. 5.2.2 Die vorgebrachte Rüge des unzureichend respektive falsch erstellten Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den relevan- ten Sachverhalt hinreichend erstellt, zu den erheblichen Punkten zahlrei- che Fragen gestellt und anschliessend – mit Verweis auf die vorinstanzli- che Verfügung – ausführlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekom- men ist, dass die türkischen Behörden tätig werden würden, sollte der Sohn des Mörders des Vaters des Beschwerdeführers letzteren tatsächlich mit dem Tod bedrohen und dass im vorliegenden Fall keine asylrechtlich rele- vante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt. Aus den Erwägungen ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sie hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sach- gerecht anfechten konnte (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-Akte A22/9, S. 4-6).
E. 5.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als un- begründet erweist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 6.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist,
D-6834/2023 Seite 8 im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz- theorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss je- doch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie in- dividuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Schilde- rungen des Beschwerdeführers zum Mord an seinem Vater im September 2018 durch den Dorfschützer respektive Onkel zwar glaubhaft ausgefallen seien, der Täter jedoch zu einer fünfundzwanzigjährigen Haft verurteilt wor- den sei und sich zurzeit in Haft befinde. Hingegen erscheine es zweifelhaft, dass der Sohn des Mörders 2022 den Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in D._______ aufgesucht haben soll, um ihn möglicherweise auch umzubringen. Bei dessen lediglich mutmasslichem Motiv, unter Druck den Rückzug der Anzeige gegen dessen verurteilten Vater zu erwirken, handle es sich um eine Bedrohung einer Drittperson aus dem familiären Umfeld. Angesichts dessen, dass der Mörder des Vaters des Beschwerdeführers zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass allfällige Bedrohungen durch den Sohn ebenfalls durch die türkischen Behörden verfolgt würden. Dementsprechend sei die Schutzwil- ligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staatsapparates vorhanden. Überdies könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der
D-6834/2023 Seite 9 Sohn des Onkels sich rein zufällig auf dem Parkplatz des Spitals aufgehal- ten habe und ihn (den Beschwerdeführer) nicht habe mit dem Tod bedro- hen wollen. Seine dreimonatige Inhaftierung im Jahr 2014 sowie die in die- sem Zusammenhang erwähnten Übergriffe seien zwar glaubhaft. Da die- ses Ereignis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei acht Jahre zu- rückgelegen habe, bestehe kein Kausalzusammenhang mit seiner Aus- reise. Diesbezüglich fehle es zum heutigen Zeitpunkt an der entsprechen- den Asylrelevanz.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates verneint und auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Seinen ausführlichen Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er und zahl- reiche seiner Familienangehörigen in legalen kurdischen Parteien sowie der PKK politisch äusserst aktiv seien. Demgegenüber würden die Ange- hörigen der mütterlichen Seite seines Vaters seit den 1990er-Jahren für den türkischen Staat arbeiten, wobei der Onkel seines Vaters und dessen männliche Nachkommen als Dorfschützer tätig seien. Trotz der kriminellen Vergangenheit des Onkels arbeite dieser inoffiziell für die Sicherheitsbe- hörden. Aus dem Verhandlungsprotokoll den Onkel betreffend, gehe her- vor, dass dieser auf der Seite des türkischen Staates stehe und versuche, den Mord mit politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Deshalb sei es nicht möglich, wirksamen Schutz bei den tür- kischen Behörden zu erhalten. Seit dem Tod des Vaters könnten der Be- schwerdeführer und seine Brüder nicht mehr in der Heimatregion leben, da sie beschuldigt würden, die PKK zu unterstützen. Mit dem Wegzug würden sie versuchen, die durch den Tod des Vaters entstandene Blutfehde zu be- enden. Da die Blutfehden oft in ländlichen Gebieten stattfinden würden, wo der staatliche Schutz nicht greife, würden die meisten Betroffenen in Grossstädte oder ins Ausland ziehen. In seinem Fall könne der Beschwer- deführer wegen seiner Nähe zur PKK nicht auf staatliche Hilfe hoffen. Zu- dem sei er seit 2014 mehrmals von Dorfschützern angegriffen und dabei schwer verletzt worden. Ferner habe er an seiner Anhörung verschwiegen, dass er nach Beendigung des Friedensprozesses als Miliz für die PKK tätig gewesen sei. Sodann sei einer seiner Brüder zu einer mehrjährigen, poli- tisch motivierten Haftstrafe verurteilt worden. Ausserdem habe er kürzlich erfahren, dass sein Cousin verschleppt worden und nun bereit sei, mit den türkischen Behörden zusammen zu arbeiten, wobei er (der Beschwerde- führer) fürchte, dass sein Name genannt werde.
D-6834/2023 Seite 10
E. 8.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Seine er- littene Verhaftung im Jahr 2014 weist keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise auf und, entgegen seiner Behauptung, ist die Schutzwillig- keit und -fähigkeit des türkischen Staates vorhanden, zumal der Mörder seines im September 2018 ermordeten Vaters zu einer langjährigen Haft- strafe verurteilt wurde und nach wie vor in Haft sitzt (vgl. SEM-Akten A16/16, F83-86 und angefochtene Verfügung SEM-Akte A22/9, S. 5). Seine Befürchtung, vom Sohn des Mörders ebenfalls umgebracht zu wer- den, basiert vielmehr auf Vermutungen als auf einer konkreten Bedrohung. In diesem Zusammenhang und bezüglich der geltend gemachten Blut- fehde ist ebenfalls auf die vorhandene Schutzfähigkeit respektive den Schutzwillen des türkischen Staates zu verweisen. Ferner gehen seine Probleme bei der Arbeitssuche in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist und führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Hierzu ist festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die An- nahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erach- ten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom
29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft auszufüh- ren, dass er wegen seiner bei der PKK aktiven Verwandten oder dem in- haftierten Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Dafür spricht ne- ben dem Umstand, dass seine Brüder nach wie vor unbehelligt in der Tür- kei leben, auch die Tatsache, dass er problemlos und legal über den Luft- weg aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte A16/16, F55-59, F47). Seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte, jedoch nicht weiter ausgeführte Tätigkeit bei der Miliz, wirkt nachgeschoben und ist als un- glaubhaft zu werten (vgl. Beschwerde, S. 12, Punkt 19). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern er wegen seines inhaftierten Bruders Nachteile erfah- ren haben soll. Schliesslich wurde auch seine Befürchtung, vom festge- nommenen Cousin verraten zu werden, weder begründet noch geht eine solche anhand des eingereichten Beweismittels vor (vgl. SEM-Akte A14/11, F5.01; Beschwerde S. 12, Punkt 21).
D-6834/2023 Seite 11
E. 8.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6834/2023 Seite 12
E. 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6834/2023 Seite 13 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro- vinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) so- wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom
27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1).
E. 10.4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Südosten der Türkei – worunter auch die Herkunftsregion des Beschwer- deführers Sirnak fällt – aufgrund der aktuellen Lage individuell beurteilt werden muss. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2015 hauptsächlich in Istanbul (in verschiedenen Landkreisen) aufgehalten und war wegen sei- ner medizinischen Behandlung in mehreren Städten und danach eine Zeit lang in Antalya (vgl. auch SEM-Akte A16/16 F8; angefochtene Verfügung, SEM-Akte A22/9, S. 6). Er verfügt entsprechend über innerstaatliche Fluchtalternativen. Ferner ist auszuführen, dass keine weiteren individuel- len Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Er verfügt ne- ben einem gymnasialen Abschluss über mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen als (…), in der (…), als (…), als (…) und (…) sowie zuletzt als (…) in der Schwarzmeerregion in den Städten Istanbul, Gaziantep, Diyarbakir, Ankara und Antalya, wo teilweise auch seine Ge- schwister wohnen, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A16/16 F8-11, F31-38, F47). Vor diesem Hintergrund er- scheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenz- bedrohende Lage geraten würde.
E. 10.4.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht erweist sich ein Wegweisungsvoll- zug als zumutbar. Seinen Aussagen zufolge habe er trotz seines erlittenen Arbeitsunfalls 2017 bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Gemäss einer ärztlichen Konsultation in der Schweiz sei keine Operation für seine (…) und den (…) Problemen notwendig. Ferner habe er seine psychischen Probleme bereits in der der Türkei behandeln lassen (vgl. SEM-Akte
D-6834/2023 Seite 14 A16/16, 36-39, F64-69). Somit ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende medizinische Gründe handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden und einem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen könnten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, besteht im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizini- sche Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. angefochtene Verfügung, SEM- Akte A22/9, S. 7).
E. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumut- bar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-6834/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6834/2023 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 17. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 21. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an. C. C.a Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Sirnak) und habe zuletzt bei seiner Schwester und deren Familie in D._______ gelebt. Summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass der erste Grund für seine Ausreise die fehlende Lebenssicherheit gewesen sei, die ihn, aber auch seine Brüder, betroffen habe. Einer seiner Brüder sei inhaftiert. Sein Vater sei im Jahr 2018 von Dorfschützern anlässlich einer Trauerfeier eines gefallenen Kämpfers der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) erschossen worden. Einer der Dorfschützer sei ein ehemaliger Auftragskiller des Staates gewesen und habe bereits mehrere Menschen umgebracht. Weiter sei er ausgereist, weil er seitens des türkischen Staates unterdrückt und bedroht worden sei. Er habe aufgrund seiner Ethnie nicht offiziell arbeiten können, sondern habe in anderen Städten nur Schwarzarbeit gefunden. Zuletzt habe er als (...) in Istanbul gearbeitet. Ferner sei es während einer Anstellung auf einer (...) zu einem Arbeitsunfall gekommen, seither habe er (...) in seinen Beinen und einen zerrissenen (...). D. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. E. E.a Am 21. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzte vor, 2014 anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten festgenommen worden und während drei Monaten in Haft gewesen zu sein. Aus Sicherheitsgründen sei er nach seiner Haftentlassung von seiner Familie nach D._______ geschickt worden und habe sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Nachdem eine seiner Cousinen als Kämpferin der PKK gefallen sei, habe sein Vater am 30. September 2018 an ihrer Beerdigung in B._______ teilnehmen wollen, sei jedoch vom Dorfschützer, welcher ein Onkel von ihm gewesen sei, erschossen worden. Dieser Onkel arbeite für den Staat und habe die Teilnahme des Vaters an der Beerdigung verhindern wollen, da dieser den Vater als Terroristen betrachtet habe. Ausserdem sei es zu Landstreitigkeiten gekommen. Auch sei auf seine Geschwister geschossen worden, ihnen sei jedoch nichts geschehen. Schliesslich hätten er und seine Geschwister nacheinander die Region aus Angst vor gegen sie gerichtete Anschläge verlassen. Die Behörden hätten den Mord am Vater untersucht, den Onkel verhaftet und ihn schliesslich zu fünfundzwanzig Jahren Haft verurteilt. Aktuell sei dieser im Gefängnis. Kurz vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer in einem Spital in D.________ einer Operation unterziehen wollen, als sein Schwager, welcher ihn besucht habe, auf dem Parkplatz des Spitals ein Autokennzeichen aus der Heimatregion Sirnak entdeckt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe darin den Sohn des Mörders seines Vaters erkannt. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er die Operation abgesagt, das Spital über den Notausgang und kurz darauf die Türkei verlassen. Zudem habe der türkische Staat ihn als Spitzel beschäftigen wollen, um die Aufenthaltsorte von gewissen seiner Verwandten in Erfahrung zu bringen. In den Akten befinden sich zwei Spendenbescheinigungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [demokratische Partei der Völker]), diverse Fotos von HDP-Veranstaltungen und Newroz-Feierlichkeiten, sieben Fotos von Familienangehörigen, ein Printscreen einer Internetseite über gefallene PKK-Kämpfer, ein Internetbericht über Verwandte des Beschwerde-führers, eine Anklageschrift vom Strafgericht (...) betreffend den Mord am Vater, eine Todesurkunde des Vaters, ein Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten (...), eine Haftbestätigung den Mörder betreffend, ein Auszug aus dem E-Devlet bezüglich Parteimitgliedschaft und eine Bestätigung zum Gefängnisaufenthalt (2014) des Beschwerdeführers. F. Am 21. September 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Am 19. Oktober 2023 zeigte die Rechtsvertretung der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ihr Mandat an und legte einen Auszug aus dem E-Devlet betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer kurdischen Partei und eine Bestätigung seiner Inhaftierung vom 24. April 2014 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 1. November 2023 - eröffnet am 9. November 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei ihm eine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2023 (Beilage 1), ein E-Mailauszug der vormaligen Rechtsvertreterin (Beilage 2), eine Vollmacht vom 9. Dezember 2023 (Beilage 3) und Fotos eines Dokuments von 2018 den Mörder des Vaters betreffend sowie eines vom 23. November 2023 datierten türkischen Dokuments bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Zur vom Beschwerdeführer beantragten Erteilung einer Nachfrist «zur Verbesserung der Beschwerde» (vgl. Rechtsbegehren 5) ist festzustellen, dass er respektive seine Rechtsvertreterin die Verfügung des SEM vom 1. November 2023 sachgerecht und ausführlich anfechten konnte. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, welche ihn betreffende Beweismittel er im Ausland beschaffen und im vorliegenden Verfahren einreichen wolle. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG ist sodann abzuweisen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 3), da der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel unrichtig sowie unvollständig gewürdigt sowie das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten aktuellen und zukünftigen Verfolgung zu Unrecht verneint worden sei. Zudem sei seine politische Einstellung und diejenige seiner nahen Verwandten unberücksichtigt geblieben. Die formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Die vorgebrachte Rüge des unzureichend respektive falsch erstellten Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt hinreichend erstellt, zu den erheblichen Punkten zahlreiche Fragen gestellt und anschliessend - mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung - ausführlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die türkischen Behörden tätig werden würden, sollte der Sohn des Mörders des Vaters des Beschwerdeführers letzteren tatsächlich mit dem Tod bedrohen und dass im vorliegenden Fall keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegt. Aus den Erwägungen ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sie hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-Akte A22/9, S. 4-6). 5.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formelle Rüge als unbegründet erweist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Mord an seinem Vater im September 2018 durch den Dorfschützer respektive Onkel zwar glaubhaft ausgefallen seien, der Täter jedoch zu einer fünfundzwanzigjährigen Haft verurteilt worden sei und sich zurzeit in Haft befinde. Hingegen erscheine es zweifelhaft, dass der Sohn des Mörders 2022 den Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in D._______ aufgesucht haben soll, um ihn möglicherweise auch umzubringen. Bei dessen lediglich mutmasslichem Motiv, unter Druck den Rückzug der Anzeige gegen dessen verurteilten Vater zu erwirken, handle es sich um eine Bedrohung einer Drittperson aus dem familiären Umfeld. Angesichts dessen, dass der Mörder des Vaters des Beschwerdeführers zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass allfällige Bedrohungen durch den Sohn ebenfalls durch die türkischen Behörden verfolgt würden. Dementsprechend sei die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staatsapparates vorhanden. Überdies könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Sohn des Onkels sich rein zufällig auf dem Parkplatz des Spitals aufgehalten habe und ihn (den Beschwerdeführer) nicht habe mit dem Tod bedrohen wollen. Seine dreimonatige Inhaftierung im Jahr 2014 sowie die in diesem Zusammenhang erwähnten Übergriffe seien zwar glaubhaft. Da dieses Ereignis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei acht Jahre zurückgelegen habe, bestehe kein Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise. Diesbezüglich fehle es zum heutigen Zeitpunkt an der entsprechenden Asylrelevanz. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates verneint und auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Seinen ausführlichen Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er und zahlreiche seiner Familienangehörigen in legalen kurdischen Parteien sowie der PKK politisch äusserst aktiv seien. Demgegenüber würden die Angehörigen der mütterlichen Seite seines Vaters seit den 1990er-Jahren für den türkischen Staat arbeiten, wobei der Onkel seines Vaters und dessen männliche Nachkommen als Dorfschützer tätig seien. Trotz der kriminellen Vergangenheit des Onkels arbeite dieser inoffiziell für die Sicherheitsbehörden. Aus dem Verhandlungsprotokoll den Onkel betreffend, gehe hervor, dass dieser auf der Seite des türkischen Staates stehe und versuche, den Mord mit politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Deshalb sei es nicht möglich, wirksamen Schutz bei den türkischen Behörden zu erhalten. Seit dem Tod des Vaters könnten der Beschwerdeführer und seine Brüder nicht mehr in der Heimatregion leben, da sie beschuldigt würden, die PKK zu unterstützen. Mit dem Wegzug würden sie versuchen, die durch den Tod des Vaters entstandene Blutfehde zu beenden. Da die Blutfehden oft in ländlichen Gebieten stattfinden würden, wo der staatliche Schutz nicht greife, würden die meisten Betroffenen in Grossstädte oder ins Ausland ziehen. In seinem Fall könne der Beschwerdeführer wegen seiner Nähe zur PKK nicht auf staatliche Hilfe hoffen. Zudem sei er seit 2014 mehrmals von Dorfschützern angegriffen und dabei schwer verletzt worden. Ferner habe er an seiner Anhörung verschwiegen, dass er nach Beendigung des Friedensprozesses als Miliz für die PKK tätig gewesen sei. Sodann sei einer seiner Brüder zu einer mehrjährigen, politisch motivierten Haftstrafe verurteilt worden. Ausserdem habe er kürzlich erfahren, dass sein Cousin verschleppt worden und nun bereit sei, mit den türkischen Behörden zusammen zu arbeiten, wobei er (der Beschwerdeführer) fürchte, dass sein Name genannt werde. 8. 8.1 Das Gericht kommt im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Seine erlittene Verhaftung im Jahr 2014 weist keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise auf und, entgegen seiner Behauptung, ist die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates vorhanden, zumal der Mörder seines im September 2018 ermordeten Vaters zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und nach wie vor in Haft sitzt (vgl. SEM-Akten A16/16, F83-86 und angefochtene Verfügung SEM-Akte A22/9, S. 5). Seine Befürchtung, vom Sohn des Mörders ebenfalls umgebracht zu werden, basiert vielmehr auf Vermutungen als auf einer konkreten Bedrohung. In diesem Zusammenhang und bezüglich der geltend gemachten Blutfehde ist ebenfalls auf die vorhandene Schutzfähigkeit respektive den Schutzwillen des türkischen Staates zu verweisen. Ferner gehen seine Probleme bei der Arbeitssuche in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist und führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Hierzu ist festzustellen, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft auszuführen, dass er wegen seiner bei der PKK aktiven Verwandten oder dem inhaftierten Bruder einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Dafür spricht neben dem Umstand, dass seine Brüder nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben, auch die Tatsache, dass er problemlos und legal über den Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte A16/16, F55-59, F47). Seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte, jedoch nicht weiter ausgeführte Tätigkeit bei der Miliz, wirkt nachgeschoben und ist als unglaubhaft zu werten (vgl. Beschwerde, S. 12, Punkt 19). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern er wegen seines inhaftierten Bruders Nachteile erfahren haben soll. Schliesslich wurde auch seine Befürchtung, vom festgenommenen Cousin verraten zu werden, weder begründet noch geht eine solche anhand des eingereichten Beweismittels vor (vgl. SEM-Akte A14/11, F5.01; Beschwerde S. 12, Punkt 21). 8.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1). 10.4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Südosten der Türkei - worunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Sirnak fällt - aufgrund der aktuellen Lage individuell beurteilt werden muss. Der Beschwerdeführer hat sich seit 2015 hauptsächlich in Istanbul (in verschiedenen Landkreisen) aufgehalten und war wegen seiner medizinischen Behandlung in mehreren Städten und danach eine Zeit lang in Antalya (vgl. auch SEM-Akte A16/16 F8; angefochtene Verfügung, SEM-Akte A22/9, S. 6). Er verfügt entsprechend über innerstaatliche Fluchtalternativen. Ferner ist auszuführen, dass keine weiteren individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Er verfügt neben einem gymnasialen Abschluss über mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen als (...), in der (...), als (...), als (...) und (...) sowie zuletzt als (...) in der Schwarzmeerregion in den Städten Istanbul, Gaziantep, Diyarbakir, Ankara und Antalya, wo teilweise auch seine Geschwister wohnen, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A16/16 F8-11, F31-38, F47). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 10.4.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Seinen Aussagen zufolge habe er trotz seines erlittenen Arbeitsunfalls 2017 bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Gemäss einer ärztlichen Konsultation in der Schweiz sei keine Operation für seine (...) und den (...) Problemen notwendig. Ferner habe er seine psychischen Probleme bereits in der der Türkei behandeln lassen (vgl. SEM-Akte A16/16, 36-39, F64-69). Somit ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinen Leiden um gravierende medizinische Gründe handelt, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden und einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, besteht im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-Akte A22/9, S. 7). 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: