Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Sohn, C._______ reisten am 16. November 2023 gemeinsam in die Schweiz ein und reichten am 15. Januar 2024 ein Asylgesuch ein. Sie wurden dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter, D._______, reisten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ am 12. Juli 2024 erneut in die Schweiz ein und reichten am 15. Juli 2024 ein Asylgesuch ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer und den Sohn C._______ am
26. März 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asyl- gründen an. Am 27. März 2024 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin und die Tochter D._______ am 6. August 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 13. August 2024 verfügte das SEM, ihre Asylgesuche würden im er- weiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 26. März 2024 im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen respektive sozialistischen Familie. Während seiner Kindheit sei sein Vater von den türkischen Behörden inhaftiert und 30–40 Tage von Polizeibeamten gefoltert worden. Auch er (der Beschwer- deführer) habe sich während seiner Kindheit und Jugend wiederholt Nach- teilen von Seiten der Behörden ausgesetzt gesehen. So sei er Zeuge von Hausdurchsuchungen und gewaltsamen Übergriffen auf seine Schwester geworden. Im Jahr 1995 sei eine Verwandte von ihm aufgrund seiner poli- tischen Überzeugung in G._______ getötet worden. Zudem sei er in seiner Jugend im Alltag Schikanen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. In seiner Jugend habe er sich in einem «sozialistischen Freundeskreis» be- wegt, sei jedoch keiner Organisation beigetreten oder habe für eine solche Aufgaben übernommen. Im Alter von (…) Jahren sei er kurzzeitig in der Jugendpartei der Cumhuriyet Halk Partisi/CHP (Republikanische Volkspar- tei) gewesen. Während seiner Berufstätigkeit habe er sich gewerkschaft- lich engagiert. Er sei kein Mitglied einer Gewerkschaft gewesen, sondern
D-5785/2025 Seite 3 habe lediglich versucht, Arbeitskolleginnen und -kollegen von einer Mit- gliedschaft zu überzeugen. Im (…) 2023 habe er einen Account auf Twitter (heute: X) eröffnet und habe begonnen, Posts zu veröffentlichen, die sich auf mehrere in der Türkei ver- botene Organisationen bezogen hätten, unter anderem die Marksist Leni- nist Komünist Parti/MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Par- tei), die Yekîneyên Parastina Gel/YPG (Volksverteidigungseinheiten) und die Yekîneyên Parastina Jinê/YPJ (Frauenverteidigungseinheiten). Am (…) 2023 hätten er und seine Frau an einer Kundgebung der Cumartesi Anneler («Samstagsmütter») teilgenommen. Die Polizei habe die Kundge- bung verboten und in der Folge mehrere Teilnehmer, so auch ihn für einige Stunden in Gewahrsam genommen. Auch am (…) 2023 hätten sie beide wieder an einer Kundgebung der Cumartesi Anneler teilgenommen. Erneut sei er festgenommen, einvernommen und anschliessend freigelassen wor- den. Am (…) 2023 sei er von zwei Polizisten gezwungen worden, in ein Fahrzeug einzusteigen. Die Polizisten hätten ihn geohrfeigt und von ihm verlangt, für sie als Spitzel Informationen über Personen aus sozialistisch- kommunistischen Kreisen zu beschaffen. Er habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin sei er freigelassen worden, wobei ihm Konsequenzen angedroht worden seien, sollte er sich zukünftig den Aufforderungen der Polizisten widersetzen. Nach diesen Vorfällen habe er sich um seine Sicherheit und diejenige seiner Familie gefürchtet, weshalb er gemeinsam mit seiner Ehe- frau und den Kindern die Türkei legal verlassen habe und mit einem Visum in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass am (…) 2024 in seiner Wohnung in der Türkei eine polizeiliche Hausdurchsu- chung durchgeführt worden sei und man sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Nachdem er durch seinen Anwalt erfahren habe, dass auf- grund seiner Veröffentlichungen auf Twitter (heute: X) durch die Staatsan- waltschaft H._______ (I._______) ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, habe er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Später sei ein weiteres Ermittlungs- verfahren durch die Staatsanwaltschaft J._______ eröffnet worden. Die Friedensstrafrichterschaft J._______ (K._______) habe mit Beschluss vom (…) 2024 einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen. Glei- chentags seien die beiden Ermittlungsverfahren per Vereinigungsbe- schluss zusammengelegt worden.
D-5785/2025 Seite 4 B.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen in der Anhörung vom 6. August 2024 im Wesentlichen aus, sie stamme ebenfalls aus einer politischen respektive sozialistischen Familie; ihre älteren Brüder hätten in sozialistisch-kommunistischen Kreisen verkehrt. Ihr Bruder L._______ habe sich im Jahr 1991 der Devrimci Sol/Dev-Sol (Revolutionäre Linke) angeschlossen. Weil er für diese am gewaltsamen Kampf teilgenommen habe, sei es in dieser Zeit wiederholt zu Hausdurchsuchungen im Haus ihrer Eltern gekommen sei, bei denen sowohl sie als auch ihre Familienan- gehörigen Opfer von gewaltsamen Übergriffen geworden seien. Ihre Brü- der und ihre Mutter seien zudem für mehrere Tage in Gewahrsam genom- men worden. Ihr Bruder M._______ sei ebenfalls Sympathisant der Dev- Sol gewesen und habe eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüsst. Im Jahr 1995 sei ihr Bruder L._______ vom türkischen Staat getötet worden. Sie habe regelmässig an politischen Kundgebungen zum Gedenken an das «Gazi-Massaker» und an das «Suruc-Massaker» zum «Ersten Mai/Tag der Arbeit» und zum «Tag der werktätigen Frau», der «Freiheit für kranke Häftlinge», der «Samstagsmutter» sowie an Presseerklärung und dem «Ehrenmarsch für LGBTQ+» teilgenommen. Während diesen Aktio- nen und Demonstrationen hätten Polizisten Fotos von ihr und den anderen Kundgebungsteilnehmerinnen gemacht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würden sie beide befürchten, inhaf- tiert, gefoltert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Schlimms- tenfalls werde er (der Beschwerdeführer) getötet. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder sowie zahlreiche Doku- mente und Fotografien ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (eröffnet am 30. Juni
2025) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 15. Januar 2024 respektive
15. Juli 2024 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem
D-5785/2025 Seite 5 Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen wür- den, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung. D. Die vormalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an, sie habe ihr Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe ihrer mit Vollmacht vom 9. Juli 2025 neu mandatierten Rechts- vertreterin vom 30. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer (recte: den Beschwerdeführen- den) Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Rechtsvertreter (recte: die Rechtsvertreterin) als un- entgeltlicher Rechtsbeistand (recte: unentgeltliche Rechtsbeiständin) zu bestellen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schrei- ben vom 4. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtlicher Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ab, und forderte sie auf, bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– einzuzahlen, mit dem Hin- weis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 9. September 2025 ein.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Wie in bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 festge- halten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Be- schwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetz- ter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, in der Türkei sei gegen ihn wegen Terror-Propaganda ein Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang seien Ermittlungsverfahren er- öffnet worden und er werde mit Vorführbefehl gesucht. Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale wie einen Chip mit Fingerabdrücken und ein Ge- sichtsbild in einem biometrischen Reisepass verfügen würden. Diese
D-5785/2025 Seite 7 Dokumente würden sich daher sehr einfach fälschen lassen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten. Dabei handle es sich um von professionellen Fäl- schern hergestellte oder von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prü- fen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale auf- weisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne an- gesichts der nachfolgenden Erwägungen gemäss Art. 3 AsylG denn auch offenbleiben. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund des Strafverfah- rens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des An- titerrorgesetzes (ATG) eröffnet worden seien. Zudem sei ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss erlassen worden. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbe- schluss handle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Doku- ment entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei, abgesehen von der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen, bislang keiner Straftat schul- dig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die rechtliche Bewertung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerde- führers im Lichte der einschlägigen nationalen und internationalen Recht- sprechung erfolgen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
D-5785/2025 Seite 12 mehreren Urteilen betont, dass bei regierungskritischen Aktivitäten, insbe- sondere im Kontext des türkischen Anti-Terror-Gesetzes, die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung häufig überschritten werde. Dabei genüge es, wenn die Aktivitäten – wie hier dokumentiert – öffentlich sichtbar, über Social Media verbreitet oder von den Behörden als regimekritisch wahrge- nommen werde. Die vorinstanzliche Einschätzung verkenne die konkrete Gefährdungslage. Der Beschwerdeführer sei zielgerichtet verfolgt, bedroht und mit Strafver- fahren belegt worden – verbunden mit körperlicher Gewalt. Die politische Dimension seiner Aktivitäten – sowie seine Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen – würden ihn zum gezielten Repressionsziel machen. Die anerkannten Kriterien von Art. 3 und 7 AsylG, ergänzt durch die unan- tastbare Schutzpflicht nach Art. 3 EMRK, seien erfüllt. Das SEM vertrete im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass die familiären und politischen Hintergründe der Beschwerdeführenden – ins- besondere von der Beschwerdeführerin – zeitlich zu weit zurücklägen und daher keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr begründen könnten. Die Einschätzung greife jedoch zu kurz und verkenne sowohl die politische Realität in der Türkei als auch die asylrechtliche Bedeutung sogenannter «Reflexverfolgung», wie sie von der Schweizer und internationalen Recht- sprechung anerkannt sei. Die Voraussetzungen der Reflexverfolgung seien im vorliegenden Fall klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur die Schwester eines durch den Staat getöteten politischen Aktivisten, sondern auch selbst über Jahre hinweg politisch sichtbar geblieben. Sie habe re- gelmässig an Demonstrationen in der Türkei teilgenommen – darunter Kundgebungen zum G._______- und Suruç-Massaker, zum 1. Mai, für die Rechte von Frauen und LGBTQ+-Personen sowie für kranke Gefangene. Ihre Teilnahme an Aktionen der «Cumartesi Anneleri» (Samstagsmütter), die in der Türkei mittlerweile systematisch unterbunden würden, sei durch Fotos belegt und stelle ein eindeutiges Repressionsrisiko dar. Türkische Sicherheitskräfte hätten bei diesen Anlässen gezielt Aufnahmen angefer- tigt und Demonstrierende – insbesondere Namen oder Angehörige bereits verfolgter Familien – beobachtet. Dass das SEM diese Aktivitäten nicht als ausreichend relevant werte, widerspreche der Einschätzung internationaler Gerichte. Die politische Prägung und das Schicksal der Beschwerdefüh- renden seien keine historischen Randnotizen, sondern würden bis in die Gegenwart konkret fortwirken. Die familiäre politische Belastung, die fort- gesetzte staatliche Beobachtung sowie die persönliche Sichtbarkeit durch öffentliches Engagement würden eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
D-5785/2025 Seite 13 individuelle Gefährdungslage begründen. Die vom SEM angenommene Ir- relevanz dieser Hintergründe entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage. Im Fall des Beschwerdeführers seien alle Risikofaktoren gegeben, die nach der Rechtsprechung des EGMR als relevant gelten würden: eine do- kumentierte politische Aktivität im Inland (Demonstrationen), eine digitale Sichtbarkeit (Twitter/X-Posts mit regierungskritischem Inhalt), konkrete Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, Vorführbefehl durch ein Strafgericht ([…]), Misshandlungen durch Polizeibeamte, und eine Weige- rung, als Informant tätig zu werden – ein besonders sensibler Punkt, der erfahrungsgemäss mit Vergeltungsmassnahmen beantwortet werde. Zu- sätzlich sei die politische Verfolgung in seinem Fall auch durch seine fami- liäre Herkunft verstärkt, insbesondere durch die Geschichte seines Vaters (früherer Gefangener, Folteropfer) und die Aktivitäten seiner Ehefrau, die ebenfalls politisch aktiv gewesen sei. Es bestehe damit ein familiäres, po- litisches und soziales Profil, das in der Türkei in besonderem Masse ins Visier der Repressionsorgane gerate. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer könne trotz dieser Verfah- ren und trotz des Vorführbefehls ohne gravierende Folgen in die Türkei zu- rückkehren, sei mit der dokumentierten Menschenrechtssituation nicht ver- einbar. Zahlreiche aktuelle Fälle würden das Gegenteil belegen: Im Mai 2025 sei der Journalist Joakim Medin inhaftiert worden, im März 2025 seien 37 Personen wegen regierungskritischen Posts festgenommen wor- den, und frühere Fälle wie Sedef Kabaş oder Merve Büyüksaraç würden zeigen, dass selbst harmlose Äusserungen zu realen Haftstrafen führen könnten. Hinzu komme in besonderem Masse der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers. Er leide nachweislich an einem fortgeschrittenen kolorektalen Karzinom, bei dem weder vollständige Entfernung noch Hei- lung gewährleistet sei. Er benötige kontinuierliche, spezialisierte onkologi- sche Nachsorge. Eine Inhaftierung unter den Bedingungen türkischer Ge- fängnisse – in denen laut Berichten des Europäischen Komitees zur Ver- hütung von Folter (CPT) sowie Human Rights Watch strukturelle Mängel in der medizinischen Versorgung bestehen würden – würde seine Lebenser- wartung drastisch senken und eine Behandlung faktisch verunmöglichen. Schon die psychische und körperliche Belastung der Untersuchungshaft wäre in seinem Fall lebensbedrohlich. In Kombination mit den laufenden Verfahren ergebe sich eine konkrete, existenzielle Gefahr für Leib und Le- ben bei einer Rückführung.
D-5785/2025 Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht ein- verstanden sind, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respek- tive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Rich- tigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die ange- fochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfest- stellung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu be- stätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weit- gehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. So hat das SEM gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere unter Hinweis auf das Referenzurteil
D-5785/2025 Seite 15 des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu- recht festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidenten- beleidigung (Art. 299 tStGB) erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungs- verfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden und diese kor- rekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Aus den Einwänden in der Be- schwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur (men- schenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen, ergeben sich keine hinreichend konkrete neue Aspekte, die dazu führen könnten, den Be- schwerdeführenden eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die tür- kischen Behörden zu attestieren. Daran ändert auch der mehrmalige Hin- weis auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts. Schliesslich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hin- deuten, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von poli- tisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Be- griff der «Reflexverfolgung» beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müssten. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche ab- gelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berück- sichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie insbesondere auch des Kindeswohls und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutref- fend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zu- mutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Be- schwerde wird diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht, was zu ei- ner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Na- mentlich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der substanziierten Ausführungen zu diesem Punkt in der Beschwerde offensichtlich mit dem
D-5785/2025 Seite 16 Kindeswohl vereinbar. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. So hat das SEM gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 zurecht festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden und diese korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Aus den Einwänden in der Beschwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen, ergeben sich keine hinreichend konkrete neue Aspekte, die dazu führen könnten, den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Daran ändert auch der mehrmalige Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts. Schliesslich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der «Reflexverfolgung» beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müssten.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie insbesondere auch des Kindeswohls und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Namentlich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der substanziierten Ausführungen zu diesem Punkt in der Beschwerde offensichtlich mit dem Kindeswohl vereinbar. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 dargelegt, hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage die in der Türkei gegen ihn ein- geleiteten Ermittlungsverfahren offensichtlich selbst in der rechtsmiss- bräuchlichen Absicht provoziert, um dadurch in der Schweiz einen Schutz- status zu erlangen. Dieses Verhalten ist als mutwillige Prozessführung ge- mäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu qualifizieren, was bei der Kostenfestlegung zu berück- sichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dessel- ben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Der am 9. Sep- tember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5785/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5785/2025 law/blp Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), sowie D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Sohn, C._______ reisten am 16. November 2023 gemeinsam in die Schweiz ein und reichten am 15. Januar 2024 ein Asylgesuch ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter, D._______, reisten nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ am 12. Juli 2024 erneut in die Schweiz ein und reichten am 15. Juli 2024 ein Asylgesuch ein. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer und den Sohn C._______ am 26. März 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 27. März 2024 verfügte das SEM, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin und die Tochter D._______ am 6. August 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 13. August 2024 verfügte das SEM, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Anhörung vom 26. März 2024 im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen respektive sozialistischen Familie. Während seiner Kindheit sei sein Vater von den türkischen Behörden inhaftiert und 30-40 Tage von Polizeibeamten gefoltert worden. Auch er (der Beschwerdeführer) habe sich während seiner Kindheit und Jugend wiederholt Nachteilen von Seiten der Behörden ausgesetzt gesehen. So sei er Zeuge von Hausdurchsuchungen und gewaltsamen Übergriffen auf seine Schwester geworden. Im Jahr 1995 sei eine Verwandte von ihm aufgrund seiner politischen Überzeugung in G._______ getötet worden. Zudem sei er in seiner Jugend im Alltag Schikanen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen. In seiner Jugend habe er sich in einem «sozialistischen Freundeskreis» bewegt, sei jedoch keiner Organisation beigetreten oder habe für eine solche Aufgaben übernommen. Im Alter von (...) Jahren sei er kurzzeitig in der Jugendpartei der Cumhuriyet Halk Partisi/CHP (Republikanische Volkspartei) gewesen. Während seiner Berufstätigkeit habe er sich gewerkschaftlich engagiert. Er sei kein Mitglied einer Gewerkschaft gewesen, sondern habe lediglich versucht, Arbeitskolleginnen und -kollegen von einer Mitgliedschaft zu überzeugen. Im (...) 2023 habe er einen Account auf Twitter (heute: X) eröffnet und habe begonnen, Posts zu veröffentlichen, die sich auf mehrere in der Türkei verbotene Organisationen bezogen hätten, unter anderem die Marksist Leninist Komünist Parti/MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei), die Yekîneyên Parastina Gel/YPG (Volksverteidigungseinheiten) und die Yekîneyên Parastina Jinê/YPJ (Frauenverteidigungseinheiten). Am (...) 2023 hätten er und seine Frau an einer Kundgebung der Cumartesi Anneler («Samstagsmütter») teilgenommen. Die Polizei habe die Kundgebung verboten und in der Folge mehrere Teilnehmer, so auch ihn für einige Stunden in Gewahrsam genommen. Auch am (...) 2023 hätten sie beide wieder an einer Kundgebung der Cumartesi Anneler teilgenommen. Erneut sei er festgenommen, einvernommen und anschliessend freigelassen worden. Am (...) 2023 sei er von zwei Polizisten gezwungen worden, in ein Fahrzeug einzusteigen. Die Polizisten hätten ihn geohrfeigt und von ihm verlangt, für sie als Spitzel Informationen über Personen aus sozialistisch-kommunistischen Kreisen zu beschaffen. Er habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin sei er freigelassen worden, wobei ihm Konsequenzen angedroht worden seien, sollte er sich zukünftig den Aufforderungen der Polizisten widersetzen. Nach diesen Vorfällen habe er sich um seine Sicherheit und diejenige seiner Familie gefürchtet, weshalb er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern die Türkei legal verlassen habe und mit einem Visum in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass am (...) 2024 in seiner Wohnung in der Türkei eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und man sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Nachdem er durch seinen Anwalt erfahren habe, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen auf Twitter (heute: X) durch die Staatsanwaltschaft H._______ (I._______) ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, habe er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Später sei ein weiteres Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft J._______ eröffnet worden. Die Friedensstrafrichterschaft J._______ (K._______) habe mit Beschluss vom (...) 2024 einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen. Gleichentags seien die beiden Ermittlungsverfahren per Vereinigungsbeschluss zusammengelegt worden. B.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen in der Anhörung vom 6. August 2024 im Wesentlichen aus, sie stamme ebenfalls aus einer politischen respektive sozialistischen Familie; ihre älteren Brüder hätten in sozialistisch-kommunistischen Kreisen verkehrt. Ihr Bruder L._______ habe sich im Jahr 1991 der Devrimci Sol/Dev-Sol (Revolutionäre Linke) angeschlossen. Weil er für diese am gewaltsamen Kampf teilgenommen habe, sei es in dieser Zeit wiederholt zu Hausdurchsuchungen im Haus ihrer Eltern gekommen sei, bei denen sowohl sie als auch ihre Familienangehörigen Opfer von gewaltsamen Übergriffen geworden seien. Ihre Brüder und ihre Mutter seien zudem für mehrere Tage in Gewahrsam genommen worden. Ihr Bruder M._______ sei ebenfalls Sympathisant der Dev-Sol gewesen und habe eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüsst. Im Jahr 1995 sei ihr Bruder L._______ vom türkischen Staat getötet worden. Sie habe regelmässig an politischen Kundgebungen zum Gedenken an das «Gazi-Massaker» und an das «Suruc-Massaker» zum «Ersten Mai/Tag der Arbeit» und zum «Tag der werktätigen Frau», der «Freiheit für kranke Häftlinge», der «Samstagsmutter» sowie an Presseerklärung und dem «Ehrenmarsch für LGBTQ+» teilgenommen. Während diesen Aktionen und Demonstrationen hätten Polizisten Fotos von ihr und den anderen Kundgebungsteilnehmerinnen gemacht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würden sie beide befürchten, inhaftiert, gefoltert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Schlimmstenfalls werde er (der Beschwerdeführer) getötet. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder sowie zahlreiche Dokumente und Fotografien ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (eröffnet am 30. Juni 2025) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 15. Januar 2024 respektive 15. Juli 2024 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die vormalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an, sie habe ihr Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe ihrer mit Vollmacht vom 9. Juli 2025 neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Entscheid des SEM vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer (recte: den Beschwerdeführenden) Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Rechtsvertreter (recte: die Rechtsvertreterin) als unentgeltlicher Rechtsbeistand (recte: unentgeltliche Rechtsbeiständin) zu bestellen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 4. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtlicher Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte sie auf, bis zum 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 9. September 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie in bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, in der Türkei sei gegen ihn wegen Terror-Propaganda ein Strafverfahren eröffnet worden. In diesem Zusammenhang seien Ermittlungsverfahren eröffnet worden und er werde mit Vorführbefehl gesucht. Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente aus vorliegenden türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale wie einen Chip mit Fingerabdrücken und ein Gesichtsbild in einem biometrischen Reisepass verfügen würden. Diese Dokumente würden sich daher sehr einfach fälschen lassen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Dabei handle es sich um von professionellen Fälschern hergestellte oder von korrupten Justizangestellten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente. Deshalb hätten diese Dokumente lediglich einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen gemäss Art. 3 AsylG denn auch offenbleiben. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund des Strafverfahrens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) eröffnet worden seien. Zudem sei ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss erlassen worden. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne, und er danach wieder freizulassen sei. Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei, abgesehen von der Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen, bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch, tStGB) erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713), inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung sei die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 und 2024 nicht höher als 10% gelegen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht würden diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde (sogenannte HAGB-Urteile). Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass der familiäre Hintergrund einer Person, insbesondere in Verbindung mit weiteren Risikofaktoren, in gewissen Konstellationen ein massgeblicher Risikofaktor für eine Verfolgung darstellen könne respektive in jedem Fall von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung des Risikoprofils auszugehen sei. Allein der Umstand, dass sein Vater aufgrund angeblicher Verbindungen zur MLKP erhebliche Nachteile von Seiten des türkischen Staates erlitten habe und auch der Beschwerdeführer sich deswegen mit behördlichen Schikanen und Drohungen konfrontiert gesehen habe, könne sein aktuelles Risikoprofil nicht massgeblich schärfen. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass die Behörden während seiner Kindheit und Jugend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörige über mehrere Jahre hinweg regelmässig belästigt und bedroht hätten. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass sich für den Beschwerdeführer hieraus bis zur Ausreise im Jahr 2023 keine ernsthaften Nachteile ergeben hätten. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner familiären Herkunft von den türkischen Behörden in besonderer Weise als ernstzunehmender Gegner des türkischen Staats angesehen worden sei. Auch aus seinen eigenen Tätigkeiten würden sich keine massgeblichen Risikofaktoren ergeben. So würden aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, dass er in der Türkei abgesehen von der Teilnahme an politischen Versammlungen und Protestaktionen (wie beispielsweise zum Gedenken an das «G._______-Massaker» und an das «Suruc-Massaker», zum «Ersten Mai/Tag der Arbeit», der «Samstagsmütter» sowie an Presseerklärung) weitere politische Tätigkeiten ausgeführt respektive sich in besonderer Weise politisch exponiert habe. Der Beschwerdeführer sei - ausgenommen der kurzen Mitgliedschaft in der legalen [kemalistisch-sozialistischen] CHP vor über 25 Jahren - weder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen, noch habe er im Zusammenhang mit politischen Aktionen besondere Aufgaben oder eine Funktion innegehabt. Bei den Festnahmen durch die Polizei habe es sich sodann auch nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Massnahmen gehandelt, sondern diese hätten einen Grossteil der Teilnehmenden an den Kundgebungen getroffen. Nach oben Gesagtem sei daher auch die geltend gemachte Mitnahme und Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten nicht auf ein besonderes politisches Profil zurückzuführen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis in Zusammenhang mit seinen in dieser Zeit begonnenen Veröffentlichungen der Posts auf Twitter (heute: X) gestanden haben dürfte und es sich um einen Einschüchterungsversuch gehandelt habe. Wären die Behörden davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seiner politischen Tätigkeiten beziehungsweise seines politischen Profils - tatsächlich Verbindungen zu Personen aus (illegalen) kommunistisch-sozialistischen Organisationen gehabt habe, sei davon auszugehen, dass bereits früher behördliche Massnahmen ergriffen respektive diese sich nicht auf eine einmalige Mitnahme beschränkt hätten. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und - wie oben ausführlich dargelegt - kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn nach dem Gesagten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Da er demnach die von der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien nicht kumulativ erfülle, könne das Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert zu werden. Es würden gegen ihn ein Vorführbefehl und Vorführbeschluss bestehen. Wie den Dokumenten jedoch entnommen werden könne, sei deren Zweck, ihn einzuvernehmen. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) vorliege. Seine Inhaftierung erscheine daher wenig wahrscheinlich, in seinem Vorführbefehl werde denn zusätzlich auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Ausserdem seien keine weiteren Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Deshalb sei eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft vorliegend zu negieren. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund des Strafverfahrens Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des/der ihm zur Last gelegten Straftatbestandes/Straftatbestände auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit dem vorliegend geltend gemachten Strafverfahren auf Folgendes hinzuweisen. Aufgrund seiner Einträge auf Twitter (heute X) sei ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn stehen würden. So würden von den rund 400 Posts und Re-Posts auf seinem Profil rund dreiviertel der Veröffentlichungen auf den Zeitraum unmittelbar vor und nach seiner Ausreise beziehungsweise Einreichung seines Asylgesuchs (Oktober 2023 - Januar 2024) fallen. Seither beziehungsweise in den letzten rund eineinhalb Jahren seien nur noch vergleichsweise wenige Posts veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer teile im Wesentlichen Bildmaterial, das er aus anderen Quellen entnommen habe und versehe es - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Twitter-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund ihres politischen Engagements, ihrer familiären Herkunft sowie aufgrund des Strafverfahrens ihres Ehemannes festgenommen, inhaftiert, gefoltert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Schlimmsten Falls werde sie getötet. Wie oben ausführlich dargelegt, ergebe aus dem gegen ihren Ehemann eröffneten Ermittlungsverfahren für ihren Ehemann kein asylrelevantes Risikoprofil respektive sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Folglich sei somit in Bezug auf ihre Gefährdung nicht von einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Problemen ihres Mannes auszugehen. Weiter würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für relevante risikoschärfende Faktoren aus ihrem eigenen politischen Engagement oder aus ihrem familiären Hintergrund ergeben. Zwar habe sie sich an vielen Kundgebungen beteiligt, jedoch stets als gewöhnliche Teilnehmende. Allein aus dem Umstand, dass sie auf Fotos der Kundgebungen zu sehen sei, lasse sich kein relevantes Risikoprofil ableiten. Weiter gehe aus ihren Aussagen hervor, dass auch ihr Bruder M._______ nach der Verbüssung seiner (...)jährigen Gefängnisstrafe erneut an Kundgebungen teilgenommen habe. Hieraus würden für ihn offenbar - trotz des risikoschärfenden Elements einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - keine strafrechtlichen Konsequenzen resultieren. Da sie über ein deutlich weniger geschärftes Risikoprofil verfüge, sei in ihrem Fall auch in Kombination ihres eigenen Engagements und ihrer familiären Herkunft nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass sie nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die rechtliche Bewertung der individuellen Gefährdungslage des Beschwerde-führers im Lichte der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsprechung erfolgen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen betont, dass bei regierungskritischen Aktivitäten, insbesondere im Kontext des türkischen Anti-Terror-Gesetzes, die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung häufig überschritten werde. Dabei genüge es, wenn die Aktivitäten - wie hier dokumentiert - öffentlich sichtbar, über Social Media verbreitet oder von den Behörden als regimekritisch wahrgenommen werde. Die vorinstanzliche Einschätzung verkenne die konkrete Gefährdungslage. Der Beschwerdeführer sei zielgerichtet verfolgt, bedroht und mit Strafverfahren belegt worden - verbunden mit körperlicher Gewalt. Die politische Dimension seiner Aktivitäten - sowie seine Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen - würden ihn zum gezielten Repressionsziel machen. Die anerkannten Kriterien von Art. 3 und 7 AsylG, ergänzt durch die unantastbare Schutzpflicht nach Art. 3 EMRK, seien erfüllt. Das SEM vertrete im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass die familiären und politischen Hintergründe der Beschwerdeführenden - insbesondere von der Beschwerdeführerin - zeitlich zu weit zurücklägen und daher keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr begründen könnten. Die Einschätzung greife jedoch zu kurz und verkenne sowohl die politische Realität in der Türkei als auch die asylrechtliche Bedeutung sogenannter «Reflexverfolgung», wie sie von der Schweizer und internationalen Rechtsprechung anerkannt sei. Die Voraussetzungen der Reflexverfolgung seien im vorliegenden Fall klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur die Schwester eines durch den Staat getöteten politischen Aktivisten, sondern auch selbst über Jahre hinweg politisch sichtbar geblieben. Sie habe regelmässig an Demonstrationen in der Türkei teilgenommen - darunter Kundgebungen zum G._______- und Suruç-Massaker, zum 1. Mai, für die Rechte von Frauen und LGBTQ+-Personen sowie für kranke Gefangene. Ihre Teilnahme an Aktionen der «Cumartesi Anneleri» (Samstagsmütter), die in der Türkei mittlerweile systematisch unterbunden würden, sei durch Fotos belegt und stelle ein eindeutiges Repressionsrisiko dar. Türkische Sicherheitskräfte hätten bei diesen Anlässen gezielt Aufnahmen angefertigt und Demonstrierende - insbesondere Namen oder Angehörige bereits verfolgter Familien - beobachtet. Dass das SEM diese Aktivitäten nicht als ausreichend relevant werte, widerspreche der Einschätzung internationaler Gerichte. Die politische Prägung und das Schicksal der Beschwerdeführenden seien keine historischen Randnotizen, sondern würden bis in die Gegenwart konkret fortwirken. Die familiäre politische Belastung, die fortgesetzte staatliche Beobachtung sowie die persönliche Sichtbarkeit durch öffentliches Engagement würden eine flüchtlingsrechtlich erhebliche individuelle Gefährdungslage begründen. Die vom SEM angenommene Irrelevanz dieser Hintergründe entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage. Im Fall des Beschwerdeführers seien alle Risikofaktoren gegeben, die nach der Rechtsprechung des EGMR als relevant gelten würden: eine dokumentierte politische Aktivität im Inland (Demonstrationen), eine digitale Sichtbarkeit (Twitter/X-Posts mit regierungskritischem Inhalt), konkrete Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, Vorführbefehl durch ein Strafgericht ([...]), Misshandlungen durch Polizeibeamte, und eine Weigerung, als Informant tätig zu werden - ein besonders sensibler Punkt, der erfahrungsgemäss mit Vergeltungsmassnahmen beantwortet werde. Zusätzlich sei die politische Verfolgung in seinem Fall auch durch seine familiäre Herkunft verstärkt, insbesondere durch die Geschichte seines Vaters (früherer Gefangener, Folteropfer) und die Aktivitäten seiner Ehefrau, die ebenfalls politisch aktiv gewesen sei. Es bestehe damit ein familiäres, politisches und soziales Profil, das in der Türkei in besonderem Masse ins Visier der Repressionsorgane gerate. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer könne trotz dieser Verfahren und trotz des Vorführbefehls ohne gravierende Folgen in die Türkei zurückkehren, sei mit der dokumentierten Menschenrechtssituation nicht vereinbar. Zahlreiche aktuelle Fälle würden das Gegenteil belegen: Im Mai 2025 sei der Journalist Joakim Medin inhaftiert worden, im März 2025 seien 37 Personen wegen regierungskritischen Posts festgenommen worden, und frühere Fälle wie Sedef Kaba oder Merve Büyüksaraç würden zeigen, dass selbst harmlose Äusserungen zu realen Haftstrafen führen könnten. Hinzu komme in besonderem Masse der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers. Er leide nachweislich an einem fortgeschrittenen kolorektalen Karzinom, bei dem weder vollständige Entfernung noch Heilung gewährleistet sei. Er benötige kontinuierliche, spezialisierte onkologische Nachsorge. Eine Inhaftierung unter den Bedingungen türkischer Gefängnisse - in denen laut Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) sowie Human Rights Watch strukturelle Mängel in der medizinischen Versorgung bestehen würden - würde seine Lebenserwartung drastisch senken und eine Behandlung faktisch verunmöglichen. Schon die psychische und körperliche Belastung der Untersuchungshaft wäre in seinem Fall lebensbedrohlich. In Kombination mit den laufenden Verfahren ergebe sich eine konkrete, existenzielle Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückführung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6. 6.1 Vorweg festzuhalten ist, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, nicht ergibt, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, ist allein eine Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. So hat das SEM gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 zurecht festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) erfüllt sein müssten, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden und diese korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Aus den Einwänden in der Beschwerde, die sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen, ergeben sich keine hinreichend konkrete neue Aspekte, die dazu führen könnten, den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Daran ändert auch der mehrmalige Hinweis auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts. Schliesslich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der «Reflexverfolgung» beispielsweise das Urteil des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.2.1) rechnen müssten. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie insbesondere auch des Kindeswohls und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Namentlich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der substanziierten Ausführungen zu diesem Punkt in der Beschwerde offensichtlich mit dem Kindeswohl vereinbar. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. August 2025 dargelegt, hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage die in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren offensichtlich selbst in der rechtsmissbräuchlichen Absicht provoziert, um dadurch in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dieses Verhalten ist als mutwillige Prozessführung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu qualifizieren, was bei der Kostenfestlegung zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Der am 9. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: