Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Tunceli stammender Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2017 auf dem Luftweg nach B._______. Am 22. Mai 2017 sei er in die Schweiz ein- gereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Mai 2017 statt. Am
27. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sach- verhalt geltend: B.b Seit der Ausreise seines Vaters im Jahr 2009 seien er und seine in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen regelmässig von Angehörigen des Militärs und der Sicherheitsbehörden bedroht und behelligt worden. Seinem Vater, der in die Schweiz geflohen sei, sei Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen worden und es sei deswegen ein Suchbefehl für ihn (Vater) erlassen worden. Auch Cousins von ihm hät- ten mit der PKK sympathisiert respektive sich für diese engagiert. Einer sei aus diesem Grund zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden, ein an- derer sei deswegen in die Schweiz geflohen und habe hier ebenfalls Asyl erhalten. Als er ein Kleinkind gewesen sei, hätten die Sicherheitsbehörden das Haus der Familie niedergebrannt; insgesamt habe die Familie viermal den Wohnsitz zwangsweise wechseln müssen. Es sei auch immer wieder zu Durchsuchungen des Familienwohnsitzes ohne richterliche Bewilligung gekommen. Das Militär habe ihm persönlich Spitzeltätigkeiten angeboten und ihn wiederholt auf einen Posten mitgenommen, wo er jeweils verhört, bedroht und geschlagen worden sei. Er habe die PKK in der Region mit Lebensmitteln unterstützt, was den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Bereits während seines Studiums sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie rassistisch motivierten Angriffen ausgesetzt gewesen, welche die Universitätsleitung nicht näher untersucht habe. In den letzten Monaten vor seiner Ausreise habe er in Istanbul gelebt, wo die Polizei allerdings eben- falls nach ihm gesucht habe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei mehr- fach bei seinen Schwestern nach ihm gesucht. Mittlerweile sei ein Haft- befehl gegen ihn ergangen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein anwaltliches Schreiben aus der Türkei vom 14. Januar 2019, ein Gerichtsdokument vom (…) 2019 (beide in Kopie) sowie seinen Nüfus im Original zu den Akten.
E-6315/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 – eröffnet am 14. November 2020
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 14. Dezember 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers als dessen amtlicher Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde über- dies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gerichts- dokument vom 25. März 2019 zu den Akten, das er bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht hatte.
E-6315/2020 Seite 4
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl- entscheids zunächst aus, dass die geltend gemachten Behelligungen (Mit- nahmen, Befragungen und Anwerbungsversuche als Spitzel durch Militär und Polizei) unter dem Aspekt einer allfälligen Reflexverfolgung nicht von hinreichender Intensität seien, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Es erscheine überdies nicht plausibel, dass die türki- schen Behörden über zehn Jahre nach der Ausreise des Vaters ein anhal- tendes Verfolgungsinteresse an diesem hätten. Folglich sei das vom Be- schwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden aufgrund allfälliger Nachforschungen nach seinem Vater als unglaubhaft zu qualifi- zieren. Zweifel an seiner Darstellung ergäben sich auch aus dem Umstand,
E-6315/2020 Seite 5 dass er wenige Monate vor seiner Ausreise seinen Wohnsitz offiziell nach Istanbul verlegt habe. Ausserdem habe er anlässlich der BzP noch explizit verneint, in Istanbul Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Dies lasse sich kaum mit seinen Ausführungen während der Anhörung vereinbaren, wonach die Polizei ihn gesucht habe und er sich daraufhin nicht mehr an seiner offiziellen Meldeadresse habe aufhalten können. Insofern sei auch nicht zu erwarten, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Vater und weiteren Familienangehörigen in der Schweiz bei seiner Rück- kehr zu einer Gefährdung führen würde. Insgesamt seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach zu erwarten wäre, dass er aufgrund sei- nes familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterstützung der PKK durch Lebens- mittellieferungen sei festzustellen, dass sich auch dieses Vorbringen als unglaubhaft erweise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behör- den in Kenntnis seiner Unterstützungsleistungen für die PKK jeweils damit begnügt haben sollten, ihn unter Drohungen erfolglos als Spitzel anwerben zu wollen ohne je eine Untersuchung oder ein Verfahren gegen ihn einzu- leiten. Seine Einwände, wonach eine unter Verschluss gehaltene Ermitt- lung gegen ihn laufe und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, seien vor diesem Hintergrund als unbelegte Behauptungen zu qualifizieren. Ausser- dem habe er sich 2016 einen Pass ausstellen lassen und sei legal ausge- reist, was ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden ausschliesse, zumal er höchstwahrscheinlich amtlich registriert worden wäre, hätten die Behörden tatsächlich über seine Unterstützung der PKK Bescheid ge- wusst. Letztlich könne offenbleiben, ob er die PKK tatsächlich unterstützt habe, da jedenfalls nicht davon auszugehen sei, die türkischen Behörden seien über allfällige Unterstützungsleistungen informiert. Auch aus dem eingereichten Gerichtsdokument, aus dem hervorgehe, dass Polizisten bei seiner Schwester nach ihm gesucht hätten, lasse sich keine Verfolgung ableiten. Schliesslich komme auch den geschilderten Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie während der Studienzeit infolge mangelnder Inten- sität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass viele seiner Familienange- hörigen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, was darauf hindeute, dass die Familie mit den türkischen Behörden schwerwiegende
E-6315/2020 Seite 6 Probleme gehabt habe und weiterhin habe. Sodann bekräftigte der Be- schwerdeführer die Plausibilität und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Schliesslich sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – bekannt, dass die türkischen Behörden insbesondere bei Verdächtigen niedriger Rang- stufen häufig sogenannte Voruntersuchungen führen, deren Akten den Parteien nicht zugänglich sind. Erst in einem den Behörden günstig schei- nenden Zeitpunkt würden die Unterlagen schliesslich für offizielle Ermitt- lungen der Staatsanwaltschaft überwiesen. Insgesamt sei davon auszuge- hen, dass die türkischen Behörden Kenntnis seiner Unterstützungsleistun- gen für die PKK hätten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Nach antragsgemässem Beizug und Durchsicht der Akten der Fami- lienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Vater [N […], Asylgewährung im Februar 2013]; Mutter, Schwester C._______, Bruder D._______ [N […]] und Schwester E._______ [N […], alle Einschluss in das Asyl des Ehemanns/Vaters im Juli 2013]; Schwester
E-6315/2020 Seite 7 F._______ [N […], Asylgewährung im April 2014], Schwester G._______ [N […], Asylgewährung im Juli 2021] Cousin H._______ [N […], Asylge- währung im März 2017], Cousin I._______ [N […], Asylgewährung im April 2017] sowie Schwester J._______ [N […], Beschwerdeverfahren E-2822/2021 hängig]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer eine Reflexverfolgung in der Türkei glaubhaft machen konnte. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu anhaltenden Behelligun- gen durch die türkischen Sicherheitskräfte seit der Ausreise des Vaters fügen sich mit den protokollierten Aussagen seiner Mutter und Geschwister zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Der Beschwerdeführer ver- mochte plausibel darzulegen, dass die Behörden ihn und seine Familien- angehörigen im Auge behalten und mit einer gewissen Regelmässigkeit zu Hause aufgesucht, befragt, bedroht und geschlagen haben (vgl. act. A15/19 F17 f., F27, F43, F83 und A7/14 7.02). Im Gegensatz zur Einschät- zung der Vorinstanz erachtet das Gericht das ungebrochene Interesse der türkischen Behörden an den Aktivitäten der Familie als durchaus nach- vollziehbar. Angesichts der Vorwürfe, die gegen den Vater erhoben wurden, dem (erweiterten) Familienumfeld, welches ebenfalls Verbindungen zur PKK aufweist sowie dem Herkunftsprovinz der Familie erscheint das Vor- gehen der staatlichen Sicherheitskräfte, welche die Familie über einen längeren Zeitraum beobachtete und behelligte, plausibel.
E. 5.3 Die Schwestern des Beschwerdeführers, F._______ und G._______, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, begründeten ihre Asylgesuche ebenfalls mit (drohender) Reflexverfolgung aufgrund ihres familiären Um- felds (vgl. Akten F._______ act. A6/11 7.02 und A35/16 F14, F140; Akten G._______ act. A36/27 F62 und F72 f.; im Übrigen Akten der Eltern act. B57/13 F7, F9 und act. D6/11 7.01 f.; Akten E._______ act. B4/9 7.01 f.). Es ist der Vorinstanz nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen beiden Schwestern keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen im Sinn einer Re- flexverfolgung aufweisen soll. Diesbezüglich erscheint zentral, dass die Schilderungen der Geschwister im Wesentlichen ähnliche Sachverhalts- elemente aus unterschiedlichen Blickwinkeln beschreiben ohne dabei un- erklärbare Widersprüche aufzuweisen. Beispielsweise berichten der Be- schwerdeführer und G._______ übereinstimmend, dass aus Helikoptern
E-6315/2020 Seite 8 auf die Tiere einer Schwester geschossen wurde (vgl. act. A15/19 F59 so- wie Akten G._______ act. A36/27 F196) oder dass sie gemeinsam in Gewahrsam genommen wurden (vgl. act. A15/19 F56 und A7/14 7.02 sowie Akten G._______ act. A18/10 F41 f., und act. A36/27 F62). Insofern wirken die Ausführungen der Geschwister – und insbesondere des Beschwerdeführers – authentisch und weder einstudiert noch abgesprochen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuwei- sen, dass sich das erhöhte Interesse der Behörden am Beschwerdeführer schliesslich auch aus der eingereichten Einstellungsverfügung betreffend eine Anzeige seiner Schwester J._______ vom (…) 2019 ergibt: Aus dieser Verfügung geht hervor, dass sich Beamte am (…) 2019 – fast zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – bei J._______ nach ihm er- kundigt hatten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich aus dieser Einstellungsverfügung keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse, insofern unzutreffend, als jedenfalls eine objektivierte Reflexverfolgungsfurcht unter diesen Um- ständen nicht in Abrede gestellt werden kann.
E. 5.4 Vorliegend ist zudem einerseits zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Anschlussverfolgung für den Beschwerdeführer nicht mehr nur auf den Aktivitäten seines Vaters beruht, sondern mittlerweile zusätzlich auch auf die Schwester G._______ zurückzuführen ist: Deren Akten ist zu ent- nehmen, dass gegen sie ein Strafverfahren gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (Mitgliedschaft bei einer bewaffneten [Terror- ] Organisation) in erster Instanz hängig ist.
E. 5.5 Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise wegen seiner familiären Abstammung bereits eine Vielzahl be- hördlicher Behelligungen erleiden musste, deren Glaubhaftigkeit vom SEM zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
E. 5.6 Was die geltend gemachten behördlichen Nachfragen nach dem Be- schwerdeführer in Istanbul anbelangt, kann das Bundesverwaltungsgericht bei genauer Durchsicht der betreffenden Protokollstellen keine relevanten Aussagewidersprüche feststellen. Nachdem die Behelligungen und die Be- drohungen des Beschwerdeführers in Tunceli von staatlichen Behörden ausgingen, ist im Übrigen ohnehin nicht von einer unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit valablen innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalter- native in einem anderen Teil des Heimatlands, beispielsweise in Istanbul, auszugehen (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.5 S. 366; Entscheidungen und
E-6315/2020 Seite 9 Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5.c S. 6).
E. 5.7 An diesen Einschätzungen ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich (…) einen Reisepass hat ausstellen lassen und er in der Folge legal ausgereist ist, zumal die begründete Reflexverfolgungs- furcht im Entscheidzeitpunkt nicht wesentlich gemindert erscheint, nur, weil die Ausreisemodalitäten gegen eine aktive Fahndung des Beschwerdefüh- rers vor mehr als fünf Jahren sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu- dem an die Anzeige seiner Schwester J._______ vom (…) 2019 gegen zwei Polizisten zu erinnern, die sich einen Monat zuvor bei ihr nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben.
E. 5.8 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Sachverhalts- elemente (Unterstützungsleistungen für die PKK, Behelligungen während des Studiums) einzugehen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylaus- schlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen gemäss Akten nicht vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu- heben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist das Honorar auf ins- gesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen
E-6315/2020 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)
E-6315/2020 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 11. November 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6315/2020 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Tunceli stammender Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 auf dem Luftweg nach B._______. Am 22. Mai 2017 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 30. Mai 2017 statt. Am 27. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Seit der Ausreise seines Vaters im Jahr 2009 seien er und seine in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen regelmässig von Angehörigen des Militärs und der Sicherheitsbehörden bedroht und behelligt worden. Seinem Vater, der in die Schweiz geflohen sei, sei Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen worden und es sei deswegen ein Suchbefehl für ihn (Vater) erlassen worden. Auch Cousins von ihm hätten mit der PKK sympathisiert respektive sich für diese engagiert. Einer sei aus diesem Grund zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden, ein anderer sei deswegen in die Schweiz geflohen und habe hier ebenfalls Asyl erhalten. Als er ein Kleinkind gewesen sei, hätten die Sicherheitsbehörden das Haus der Familie niedergebrannt; insgesamt habe die Familie viermal den Wohnsitz zwangsweise wechseln müssen. Es sei auch immer wieder zu Durchsuchungen des Familienwohnsitzes ohne richterliche Bewilligung gekommen. Das Militär habe ihm persönlich Spitzeltätigkeiten angeboten und ihn wiederholt auf einen Posten mitgenommen, wo er jeweils verhört, bedroht und geschlagen worden sei. Er habe die PKK in der Region mit Lebensmitteln unterstützt, was den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Bereits während seines Studiums sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie rassistisch motivierten Angriffen ausgesetzt gewesen, welche die Universitätsleitung nicht näher untersucht habe. In den letzten Monaten vor seiner Ausreise habe er in Istanbul gelebt, wo die Polizei allerdings ebenfalls nach ihm gesucht habe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei mehrfach bei seinen Schwestern nach ihm gesucht. Mittlerweile sei ein Haft-befehl gegen ihn ergangen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein anwaltliches Schreiben aus der Türkei vom 14. Januar 2019, ein Gerichtsdokument vom (...) 2019 (beide in Kopie) sowie seinen Nüfus im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 - eröffnet am 14. November 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gerichtsdokument vom 25. März 2019 zu den Akten, das er bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-entscheids zunächst aus, dass die geltend gemachten Behelligungen (Mitnahmen, Befragungen und Anwerbungsversuche als Spitzel durch Militär und Polizei) unter dem Aspekt einer allfälligen Reflexverfolgung nicht von hinreichender Intensität seien, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Es erscheine überdies nicht plausibel, dass die türkischen Behörden über zehn Jahre nach der Ausreise des Vaters ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an diesem hätten. Folglich sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden aufgrund allfälliger Nachforschungen nach seinem Vater als unglaubhaft zu qualifizieren. Zweifel an seiner Darstellung ergäben sich auch aus dem Umstand, dass er wenige Monate vor seiner Ausreise seinen Wohnsitz offiziell nach Istanbul verlegt habe. Ausserdem habe er anlässlich der BzP noch explizit verneint, in Istanbul Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Dies lasse sich kaum mit seinen Ausführungen während der Anhörung vereinbaren, wonach die Polizei ihn gesucht habe und er sich daraufhin nicht mehr an seiner offiziellen Meldeadresse habe aufhalten können. Insofern sei auch nicht zu erwarten, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Vater und weiteren Familienangehörigen in der Schweiz bei seiner Rückkehr zu einer Gefährdung führen würde. Insgesamt seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach zu erwarten wäre, dass er aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterstützung der PKK durch Lebensmittellieferungen sei festzustellen, dass sich auch dieses Vorbringen als unglaubhaft erweise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden in Kenntnis seiner Unterstützungsleistungen für die PKK jeweils damit begnügt haben sollten, ihn unter Drohungen erfolglos als Spitzel anwerben zu wollen ohne je eine Untersuchung oder ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Seine Einwände, wonach eine unter Verschluss gehaltene Ermittlung gegen ihn laufe und ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, seien vor diesem Hintergrund als unbelegte Behauptungen zu qualifizieren. Ausserdem habe er sich 2016 einen Pass ausstellen lassen und sei legal ausgereist, was ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden ausschliesse, zumal er höchstwahrscheinlich amtlich registriert worden wäre, hätten die Behörden tatsächlich über seine Unterstützung der PKK Bescheid gewusst. Letztlich könne offenbleiben, ob er die PKK tatsächlich unterstützt habe, da jedenfalls nicht davon auszugehen sei, die türkischen Behörden seien über allfällige Unterstützungsleistungen informiert. Auch aus dem eingereichten Gerichtsdokument, aus dem hervorgehe, dass Polizisten bei seiner Schwester nach ihm gesucht hätten, lasse sich keine Verfolgung ableiten. Schliesslich komme auch den geschilderten Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie während der Studienzeit infolge mangelnder Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass viele seiner Familienangehörigen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, was darauf hindeute, dass die Familie mit den türkischen Behörden schwerwiegende Probleme gehabt habe und weiterhin habe. Sodann bekräftigte der Beschwerdeführer die Plausibilität und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Schliesslich sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - bekannt, dass die türkischen Behörden insbesondere bei Verdächtigen niedriger Rangstufen häufig sogenannte Voruntersuchungen führen, deren Akten den Parteien nicht zugänglich sind. Erst in einem den Behörden günstig scheinenden Zeitpunkt würden die Unterlagen schliesslich für offizielle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft überwiesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Kenntnis seiner Unterstützungsleistungen für die PKK hätten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach antragsgemässem Beizug und Durchsicht der Akten der Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Vater [N [...], Asylgewährung im Februar 2013]; Mutter, Schwester C._______, Bruder D._______ [N [...]] und Schwester E._______ [N [...], alle Einschluss in das Asyl des Ehemanns/Vaters im Juli 2013]; Schwester F._______ [N [...], Asylgewährung im April 2014], Schwester G._______ [N [...], Asylgewährung im Juli 2021] Cousin H._______ [N [...], Asylgewährung im März 2017], Cousin I._______ [N [...], Asylgewährung im April 2017] sowie Schwester J._______ [N [...], Beschwerdeverfahren E-2822/2021 hängig]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung in der Türkei glaubhaft machen konnte. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu anhaltenden Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte seit der Ausreise des Vaters fügen sich mit den protokollierten Aussagen seiner Mutter und Geschwister zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Der Beschwerdeführer vermochte plausibel darzulegen, dass die Behörden ihn und seine Familienangehörigen im Auge behalten und mit einer gewissen Regelmässigkeit zu Hause aufgesucht, befragt, bedroht und geschlagen haben (vgl. act. A15/19 F17 f., F27, F43, F83 und A7/14 7.02). Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz erachtet das Gericht das ungebrochene Interesse der türkischen Behörden an den Aktivitäten der Familie als durchaus nachvollziehbar. Angesichts der Vorwürfe, die gegen den Vater erhoben wurden, dem (erweiterten) Familienumfeld, welches ebenfalls Verbindungen zur PKK aufweist sowie dem Herkunftsprovinz der Familie erscheint das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte, welche die Familie über einen längeren Zeitraum beobachtete und behelligte, plausibel. 5.3 Die Schwestern des Beschwerdeführers, F._______ und G._______, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, begründeten ihre Asylgesuche ebenfalls mit (drohender) Reflexverfolgung aufgrund ihres familiären Umfelds (vgl. Akten F._______ act. A6/11 7.02 und A35/16 F14, F140; Akten G._______ act. A36/27 F62 und F72 f.; im Übrigen Akten der Eltern act. B57/13 F7, F9 und act. D6/11 7.01 f.; Akten E._______ act. B4/9 7.01 f.). Es ist der Vorinstanz nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen beiden Schwestern keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen im Sinn einer Reflexverfolgung aufweisen soll. Diesbezüglich erscheint zentral, dass die Schilderungen der Geschwister im Wesentlichen ähnliche Sachverhaltselemente aus unterschiedlichen Blickwinkeln beschreiben ohne dabei unerklärbare Widersprüche aufzuweisen. Beispielsweise berichten der Beschwerdeführer und G._______ übereinstimmend, dass aus Helikoptern auf die Tiere einer Schwester geschossen wurde (vgl. act. A15/19 F59 sowie Akten G._______ act. A36/27 F196) oder dass sie gemeinsam in Gewahrsam genommen wurden (vgl. act. A15/19 F56 und A7/14 7.02 sowie Akten G._______ act. A18/10 F41 f., und act. A36/27 F62). Insofern wirken die Ausführungen der Geschwister - und insbesondere des Beschwerdeführers - authentisch und weder einstudiert noch abgesprochen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich das erhöhte Interesse der Behörden am Beschwerdeführer schliesslich auch aus der eingereichten Einstellungsverfügung betreffend eine Anzeige seiner Schwester J._______ vom (...) 2019 ergibt: Aus dieser Verfügung geht hervor, dass sich Beamte am (...) 2019 - fast zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - bei J._______ nach ihm erkundigt hatten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich aus dieser Einstellungsverfügung keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse, insofern unzutreffend, als jedenfalls eine objektivierte Reflexverfolgungsfurcht unter diesen Umständen nicht in Abrede gestellt werden kann. 5.4 Vorliegend ist zudem einerseits zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Anschlussverfolgung für den Beschwerdeführer nicht mehr nur auf den Aktivitäten seines Vaters beruht, sondern mittlerweile zusätzlich auch auf die Schwester G._______ zurückzuführen ist: Deren Akten ist zu entnehmen, dass gegen sie ein Strafverfahren gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (Mitgliedschaft bei einer bewaffneten [Terror-]Organisation) in erster Instanz hängig ist. 5.5 Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise wegen seiner familiären Abstammung bereits eine Vielzahl behördlicher Behelligungen erleiden musste, deren Glaubhaftigkeit vom SEM zu Recht nicht in Frage gestellt wird. 5.6 Was die geltend gemachten behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer in Istanbul anbelangt, kann das Bundesverwaltungsgericht bei genauer Durchsicht der betreffenden Protokollstellen keine relevanten Aussagewidersprüche feststellen. Nachdem die Behelligungen und die Bedrohungen des Beschwerdeführers in Tunceli von staatlichen Behörden ausgingen, ist im Übrigen ohnehin nicht von einer unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit valablen innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalter-native in einem anderen Teil des Heimatlands, beispielsweise in Istanbul, auszugehen (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.5 S. 366; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5.c S. 6). 5.7 An diesen Einschätzungen ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich (...) einen Reisepass hat ausstellen lassen und er in der Folge legal ausgereist ist, zumal die begründete Reflexverfolgungsfurcht im Entscheidzeitpunkt nicht wesentlich gemindert erscheint, nur, weil die Ausreisemodalitäten gegen eine aktive Fahndung des Beschwerdeführers vor mehr als fünf Jahren sprechen. In diesem Zusammenhang ist zudem an die Anzeige seiner Schwester J._______ vom (...) 2019 gegen zwei Polizisten zu erinnern, die sich einen Monat zuvor bei ihr nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben. 5.8 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Sachverhaltselemente (Unterstützungsleistungen für die PKK, Behelligungen während des Studiums) einzugehen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 und Art. 54 AsylG) liegen gemäss Akten nicht vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: