Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein in B._______ (Provinz C._______) gebo- rener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 18. Feb- ruar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2023 fand die Per- sonalienaufnahme (PA) statt. Am 3. Mai 2023 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Am 11. Mai 2023 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, seine Mutter habe die Familie kurz nach seiner Geburt verlassen. Ab dem sechsten Lebensjahr habe er in C._______ abwechslungsweise bei zwei Tanten in den Quartieren D._______ und E._______ gelebt. Als Alevit sei er immer wieder Diskrimi- nierungen ausgesetzt gewesen. So habe er beispielsweise wegen Diskus- sionen mit einem Lehrer ein einwöchiges Schulverbot erhalten. Zudem hät- ten die türkischen Behörden immer wieder die alevitischen Gebetshäuser in den Quartieren von C._______ angegriffen und es sei auch zu Todesfäl- len gekommen. Im Sommer 2021 sei er von Polizisten geschlagen worden, als er gemeinsam mit Freunden im Park Musik gehört habe. Von 2009 bis 2014 sei sein Cousin F._______ aus politischen Gründen in Haft gewesen. Im Jahr 2021 habe er angefangen, diesem bei der Verbreitung von sozia- listischen Unterlagen wie Zeitschriften, Flugblättern oder Plakaten behilf- lich zu sein. Aufgrund von Gesprächen mit ihm sowie wegen seines famili- ären Hintergrundes sei auch er sozialistisch eingestellt. Einen Monat vor der Ausreise habe er Plakate mit Aufforderungen zur Freilassung von kran- ken Inhaftierten ins Quartier D._______ bringen sollen. Beim Verlassen der Wohnung habe er auf der anderen Strassenseite drei Polizisten in einem Fahrzeug bemerkt, von denen er zwei erkannt habe. Er sei dann sofort in die Gegenrichtung losgerannt. Daraufhin hätten die Polizisten geschrien, dass er anhalten solle, und einmal in die Luft geschossen. In einem Park habe er sich seines Materials entledigt, damit er es im Falle einer Fest- nahme nicht auf sich getragen hätte. Als er bemerkt habe, dass er nicht verfolgt werde, habe er beschlossen, zu einem Freund im Quartier G._______ zu gehen. Dort habe er die folgenden Tage verbracht. Drei oder vier Tage später sei ein anderer Freund zu ihm gekommen und habe er- zählt, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall Polizisten der Antiterror- sektion zum Haus seiner Tante gekommen seien. Diese hätten sich nach ihm erkundigt und gesagt, dass er beim nächsten Mal festgenommen würde. Da inzwischen wieder ein Verfahren gegen seinen Cousin laufe be- ziehungsweise dieser kürzlich zu einer lebenslänglichen Haftstrafe
D-5174/2023 Seite 3 verurteilt worden sei und weil er selber befürchte, festgenommen und in- haftiert zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 15. Februar 2023 sei er an Bord eines Lastwagens illegal aus der Türkei ausgereist und am 17. Februar 2023 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. September 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er beantragte, die vorin- stanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die An- gelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Der Beschwerde lagen vier Fotografien von einer exilpolitischen Veranstal- tung bei. D. Mit Schreiben vom 26. September 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zu wei- teren Sachverhaltsabklärungen, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 4 Der Beschwerdeführer hält einleitend fest, die angefochtene Verfügung sei ihm direkt vom SEM eröffnet worden. Die zugestellten Akten seien nicht vollständig gewesen. So habe zum Beispiel das Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen gefehlt. Auch das Aktenverzeichnis sei unvollständig (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer hat die an ihn adressierte Verfügung des SEM vom
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).
E. 5.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5.2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten - geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es begründete dies wie folgt:
E. 6.1 Aufgrund der Aktenlage bestünden keine genügend konkreten Anhalts- punkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Bezüglich des Vorfalls einen Monat vor der Ausreise habe er an- gegeben, dass er sofort vor den Polizisten weggerannt sei, als er diese erblickt habe. Aus seinen Äusserungen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass vor diesem Ereignis jemals ein ausgeprägtes Interesse der Behörden an ihm und seinen Aktivitäten vorgelegen hätte. Der Um- stand, dass er im Sommer 2021 beim Musikhören mit Freunden im Park von Polizisten geschlagen worden sei, sei in keinem Zusammenhang mit den vorgebrachten politischen Aktivitäten zu sehen. Vor dem Hintergrund seiner Schilderungen der Ereignisse sei es vielmehr plausibel, dass sein
D-5174/2023 Seite 7 Cousin im Zentrum des Verfolgungsinteresses der Behörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Durch sein Wegrennen vor den Polizisten möge er sich allenfalls verdächtig gemacht und das Interesse der genann- ten Behörden auf sich gezogen haben. Gemäss seinen Aussagen habe er sich jedoch der Materialien entledigen können, welche ihn im Falle einer Festnahme hätten belasten können. Wie er selber gesagt habe, sei es bei diesem Vorfall weder zu einer Festnahme gekommen, noch habe er eine anhaltende Verfolgung der Polizisten festgestellt, bevor er zu seinem Freund nach G._______ gegangen sei. Damit sei auch seinen vorliegen- den Informationen nach nicht geklärt, ob die Polizisten überhaupt irgend- welche Kenntnisse von seinen Aktivitäten gehabt hätten. Zu diesen habe er sich nur vage geäussert und zudem ausgeführt, dass es sich lediglich um kleinere Hilfsaktivitäten, wie Botengänge, gehandelt habe. Dies relati- viere sein politisches Profil weiter. Da er vor den Polizisten weggerannt sei, noch bevor diese ihr Interesse an ihm bekundet hätten, lasse sich erklären, dass er später bei (…) zuhause aufgesucht worden sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er allenfalls zu seinem Verhalten – namentlich dem Wegrennen – hätte befragt werden können. Allerdings lasse sich alleine daraus und vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte nicht unmittelbar auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in flücht- lingsrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass niemals Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien und er selber angegeben habe, in keiner behördlichen Da- tenbank registriert zu sein, die ihm bei Personenkontrollen hätte Probleme bereiten können. Schliesslich verfüge er über keine Informationen zu wei- teren Ereignissen in der Zeit nach seiner Ausreise, welche auf bevorste- hende Verfolgungsmassnahmen hindeuten könnten. Im Übrigen beschränkten sich die befürchteten Nachteile auf regionale und nicht auf landesweite Verfolgungsmassnahmen. Solchen könnte er sich bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer in- nerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates an- gewiesen. Somit lägen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein tatsächliches Interesse bestehe, künftig rechtlich gegen ihn vorzuge- hen oder ihn in anderer flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Sein Verweis auf die Situation seines Cousins sei nach dem Gesagten nicht geeignet, an der asylrechtlichen Einschätzung der persönlichen Lage des Beschwerdeführers etwas zu ändern, zumal das Profil von F._______
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– namentlich die Vorverfolgung und die politischen Tätigkeiten – nicht mit dem seinigen gleichgestellt werden könne.
E. 6.2 Soweit er als ein weiteren Ausreisegrund Schwierigkeiten aufgrund sei- ner alevitischen Herkunft geltend gemacht habe, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen beziehungsweise alevitischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putsch- versuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die vorliegend geltend gemachten Nachteile und Erfahrungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Ausführungen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.3 Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in der Türkei keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe- sen und drohten ihm solche auch bei einer Rückkehr in die Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen verweisen werden (vgl. vorstehend E. 6). Die Entgegnungen in der Be- schwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh- ren.
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E. 7.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
E. 7.2.1 Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, vermö- gen sie zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen.
E. 7.2.2 In der Beschwerdeschrift wird zusätzlich vorgebracht, in der Türkei werde auch nach seiner Flucht in die Schweiz weiterhin nach dem Be- schwerdeführer gesucht. Vor ungefähr zwei Monaten sei bei seinem Vater nach ihm gefragt worden. Er sei daran abzuklären, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Gegebenenfalls werde er diesbezügliche Dokumente nachreichen (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 7.2.3 Bei dem vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Behörden- besuch bei seinem Vater handelt es sich lediglich um eine pauschale und bislang durch nichts belegte Behauptung. Allein daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als er zu Protokoll gegeben hatte, er habe nach seiner Ausreise keine Informationen darüber erhalten, wie es in der Türkei bezüglich der von ihm geltend gemachten Probleme weitergegangen sei (vgl. SEM-act. […]-15/14 F76). Dasselbe gilt betreffend die für den Fall, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein sollte, in Aussicht gestellte Nachreichung von Dokumenten. Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, er sei nicht in einer bei den Polizeikontrollen abgefragten Da- tenbanken registriert. Dazu müsste man gesucht oder es müsste ein rich- terlicher Vorführbefehl oder ein Gerichtsurteil von vorhanden sein. Gegen ihn sei nie ein Verfahren eröffnet worden (vgl. a.a.O. F86, F59). In der Be- schwerdeschrift werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sich daran zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Deshalb kann da- rauf verzichtet werden, die Nachreichung von Dokumenten betreffend ein allfällig eröffnetes Strafverfahren abzuwarten.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Cousin F._______ sei aus politischen Gründen von den türkischen Behörden verfolgt und ver- urteilt worden. Er selber wurde jedoch weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund seiner eigenen niederschwelligen politischen Aktivitäten in der Türkei vorgeladen oder befragt. Aufgrund seiner Vorbringen ist – mit der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner
D-5174/2023 Seite 10 Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat, liegen keine Hin- weise darauf vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand, zumal er selbst nie einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet er- scheinen zu lassen.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vor- instanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbrin- gen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.
E. 7.4 Des Weiteren werden in der Beschwerdeschrift exilpolitische Aktivitä- ten geltend gemacht. So habe der Beschwerdeführer am (…) 2023 an einer Demonstration in H._______ teilgenommen. Auf https:// (…) seien Foto- grafien der Demonstrierenden veröffentlicht, auf welchen er zu sehen sei. Diesbezüglich verweist er auf die eingereichten Fotografien. Diese Nach- richtenseite werde von den türkischen Behörden überwacht (vgl. Be- schwerde S. 4).
E. 7.4.1 Betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement ist Folgen- des festzustellen:
E. 7.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorgani- sationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der
D-5174/2023 Seite 11 Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu las- sen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwer- deführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ge- zogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei praxisgemäss nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali- sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per- sönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des In- halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er- weckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türki- schen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.).
E. 7.4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die genannten Anforderungen bezüglich der Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein Engagement über- steigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm be- stehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror- dentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte.
E. 8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res- pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5174/2023 Seite 12
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-5174/2023 Seite 13 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militär- putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.).
E. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe von seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise abwechselnd bei zwei seiner Tanten in der Stadt C._______ gelebt. Diese sei nicht von Erdbeben betroffen. Er habe das (…)gymnasium und anschliessend die (…)aufnahmeprüfung ab- solviert und im (…)laden eines Verwandten, als (…)fotograf sowie bei (…) gearbeitet. Damit weise er beruflich vielfältige Erfahrungen in verschiede- nen Bereichen auf, womit davon auszugehen sei, dass er nach der Rück- kehr nicht in eine existentielle Notlage geraten werde. Zudem verfüge er in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn nach der Rückkehr
D-5174/2023 Seite 14 unterstützen könne. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit- teleingabe nichts entgegen.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Eingabe – nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entspre- chend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktent- scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5174/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5174/2023 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein in B._______ (Provinz C._______) geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 18. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 3. Mai 2023 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Am 11. Mai 2023 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, seine Mutter habe die Familie kurz nach seiner Geburt verlassen. Ab dem sechsten Lebensjahr habe er in C._______ abwechslungsweise bei zwei Tanten in den Quartieren D._______ und E._______ gelebt. Als Alevit sei er immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. So habe er beispielsweise wegen Diskussionen mit einem Lehrer ein einwöchiges Schulverbot erhalten. Zudem hätten die türkischen Behörden immer wieder die alevitischen Gebetshäuser in den Quartieren von C._______ angegriffen und es sei auch zu Todesfällen gekommen. Im Sommer 2021 sei er von Polizisten geschlagen worden, als er gemeinsam mit Freunden im Park Musik gehört habe. Von 2009 bis 2014 sei sein Cousin F._______ aus politischen Gründen in Haft gewesen. Im Jahr 2021 habe er angefangen, diesem bei der Verbreitung von sozialistischen Unterlagen wie Zeitschriften, Flugblättern oder Plakaten behilflich zu sein. Aufgrund von Gesprächen mit ihm sowie wegen seines familiären Hintergrundes sei auch er sozialistisch eingestellt. Einen Monat vor der Ausreise habe er Plakate mit Aufforderungen zur Freilassung von kranken Inhaftierten ins Quartier D._______ bringen sollen. Beim Verlassen der Wohnung habe er auf der anderen Strassenseite drei Polizisten in einem Fahrzeug bemerkt, von denen er zwei erkannt habe. Er sei dann sofort in die Gegenrichtung losgerannt. Daraufhin hätten die Polizisten geschrien, dass er anhalten solle, und einmal in die Luft geschossen. In einem Park habe er sich seines Materials entledigt, damit er es im Falle einer Festnahme nicht auf sich getragen hätte. Als er bemerkt habe, dass er nicht verfolgt werde, habe er beschlossen, zu einem Freund im Quartier G._______ zu gehen. Dort habe er die folgenden Tage verbracht. Drei oder vier Tage später sei ein anderer Freund zu ihm gekommen und habe erzählt, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall Polizisten der Antiterrorsektion zum Haus seiner Tante gekommen seien. Diese hätten sich nach ihm erkundigt und gesagt, dass er beim nächsten Mal festgenommen würde. Da inzwischen wieder ein Verfahren gegen seinen Cousin laufe beziehungsweise dieser kürzlich zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei und weil er selber befürchte, festgenommen und inhaftiert zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 15. Februar 2023 sei er an Bord eines Lastwagens illegal aus der Türkei ausgereist und am 17. Februar 2023 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. September 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen vier Fotografien von einer exilpolitischen Veranstaltung bei. D. Mit Schreiben vom 26. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer hält einleitend fest, die angefochtene Verfügung sei ihm direkt vom SEM eröffnet worden. Die zugestellten Akten seien nicht vollständig gewesen. So habe zum Beispiel das Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen gefehlt. Auch das Aktenverzeichnis sei unvollständig (vgl. Beschwerde S. 2). Der Beschwerdeführer hat die an ihn adressierte Verfügung des SEM vom 6. September 2023 auf der Post nicht abgeholt (SEM-act [...]-33/1). Aus einer allenfalls unvollständigen Übermittlung der zusammen mit der SEM-Verfügung verschickten vorinstanzlichen Akten kann deshalb von vornherein nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden. Zudem ist, selbst für den Fall, dass die entsprechenden Ausführungen zutreffen sollten, festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, beim SEM während laufender Beschwerdefrist ein Gesuch um (nochmalige) Zustellung der editionspflichtigen Akten zu stellen. Dies hat er offensichtlich unterlassen. Ein solches wird auch in der Rechtsmitteleingabe nicht gestellt. Deshalb erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 5.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5.2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten - geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es begründete dies wie folgt: 6.1 Aufgrund der Aktenlage bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Bezüglich des Vorfalls einen Monat vor der Ausreise habe er angegeben, dass er sofort vor den Polizisten weggerannt sei, als er diese erblickt habe. Aus seinen Äusserungen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass vor diesem Ereignis jemals ein ausgeprägtes Interesse der Behörden an ihm und seinen Aktivitäten vorgelegen hätte. Der Umstand, dass er im Sommer 2021 beim Musikhören mit Freunden im Park von Polizisten geschlagen worden sei, sei in keinem Zusammenhang mit den vorgebrachten politischen Aktivitäten zu sehen. Vor dem Hintergrund seiner Schilderungen der Ereignisse sei es vielmehr plausibel, dass sein Cousin im Zentrum des Verfolgungsinteresses der Behörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Durch sein Wegrennen vor den Polizisten möge er sich allenfalls verdächtig gemacht und das Interesse der genannten Behörden auf sich gezogen haben. Gemäss seinen Aussagen habe er sich jedoch der Materialien entledigen können, welche ihn im Falle einer Festnahme hätten belasten können. Wie er selber gesagt habe, sei es bei diesem Vorfall weder zu einer Festnahme gekommen, noch habe er eine anhaltende Verfolgung der Polizisten festgestellt, bevor er zu seinem Freund nach G._______ gegangen sei. Damit sei auch seinen vorliegenden Informationen nach nicht geklärt, ob die Polizisten überhaupt irgendwelche Kenntnisse von seinen Aktivitäten gehabt hätten. Zu diesen habe er sich nur vage geäussert und zudem ausgeführt, dass es sich lediglich um kleinere Hilfsaktivitäten, wie Botengänge, gehandelt habe. Dies relativiere sein politisches Profil weiter. Da er vor den Polizisten weggerannt sei, noch bevor diese ihr Interesse an ihm bekundet hätten, lasse sich erklären, dass er später bei (...) zuhause aufgesucht worden sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er allenfalls zu seinem Verhalten - namentlich dem Wegrennen - hätte befragt werden können. Allerdings lasse sich alleine daraus und vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte nicht unmittelbar auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass niemals Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien und er selber angegeben habe, in keiner behördlichen Datenbank registriert zu sein, die ihm bei Personenkontrollen hätte Probleme bereiten können. Schliesslich verfüge er über keine Informationen zu weiteren Ereignissen in der Zeit nach seiner Ausreise, welche auf bevorstehende Verfolgungsmassnahmen hindeuten könnten. Im Übrigen beschränkten sich die befürchteten Nachteile auf regionale und nicht auf landesweite Verfolgungsmassnahmen. Solchen könnte er sich bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Somit lägen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein tatsächliches Interesse bestehe, künftig rechtlich gegen ihn vorzugehen oder ihn in anderer flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Sein Verweis auf die Situation seines Cousins sei nach dem Gesagten nicht geeignet, an der asylrechtlichen Einschätzung der persönlichen Lage des Beschwerdeführers etwas zu ändern, zumal das Profil von F._______ - namentlich die Vorverfolgung und die politischen Tätigkeiten - nicht mit dem seinigen gleichgestellt werden könne. 6.2 Soweit er als ein weiteren Ausreisegrund Schwierigkeiten aufgrund seiner alevitischen Herkunft geltend gemacht habe, sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen beziehungsweise alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die vorliegend geltend gemachten Nachteile und Erfahrungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Ausführungen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.3 Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in der Türkei keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und drohten ihm solche auch bei einer Rückkehr in die Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in allen Punkten zutreffenden Erwägungen verweisen werden (vgl. vorstehend E. 6). Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 7.2.1 Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, vermögen sie zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. 7.2.2 In der Beschwerdeschrift wird zusätzlich vorgebracht, in der Türkei werde auch nach seiner Flucht in die Schweiz weiterhin nach dem Beschwerdeführer gesucht. Vor ungefähr zwei Monaten sei bei seinem Vater nach ihm gefragt worden. Er sei daran abzuklären, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Gegebenenfalls werde er diesbezügliche Dokumente nachreichen (vgl. Beschwerde S. 4). 7.2.3 Bei dem vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Behördenbesuch bei seinem Vater handelt es sich lediglich um eine pauschale und bislang durch nichts belegte Behauptung. Allein daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als er zu Protokoll gegeben hatte, er habe nach seiner Ausreise keine Informationen darüber erhalten, wie es in der Türkei bezüglich der von ihm geltend gemachten Probleme weitergegangen sei (vgl. SEM-act. [...]-15/14 F76). Dasselbe gilt betreffend die für den Fall, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein sollte, in Aussicht gestellte Nachreichung von Dokumenten. Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, er sei nicht in einer bei den Polizeikontrollen abgefragten Datenbanken registriert. Dazu müsste man gesucht oder es müsste ein richterlicher Vorführbefehl oder ein Gerichtsurteil von vorhanden sein. Gegen ihn sei nie ein Verfahren eröffnet worden (vgl. a.a.O. F86, F59). In der Beschwerdeschrift werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sich daran zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Deshalb kann darauf verzichtet werden, die Nachreichung von Dokumenten betreffend ein allfällig eröffnetes Strafverfahren abzuwarten. 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Cousin F._______ sei aus politischen Gründen von den türkischen Behörden verfolgt und verurteilt worden. Er selber wurde jedoch weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund seiner eigenen niederschwelligen politischen Aktivitäten in der Türkei vorgeladen oder befragt. Aufgrund seiner Vorbringen ist - mit der Vorinstanz - nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat, liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer unter einem unerträglichen psychischen Druck stand, zumal er selbst nie einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.4 Des Weiteren werden in der Beschwerdeschrift exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht. So habe der Beschwerdeführer am (...) 2023 an einer Demonstration in H._______ teilgenommen. Auf https:// (...) seien Fotografien der Demonstrierenden veröffentlicht, auf welchen er zu sehen sei. Diesbezüglich verweist er auf die eingereichten Fotografien. Diese Nachrichtenseite werde von den türkischen Behörden überwacht (vgl. Beschwerde S. 4). 7.4.1 Betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement ist Folgendes festzustellen: 7.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend ist dabei praxisgemäss nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 E. 6.2.3 m.w.H.). 7.4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Exil erfüllen die genannten Anforderungen bezüglich der Annahme einer sich hieraus ergebenden Verfolgungsfurcht klarerweise nicht. Sein Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte.
8. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin-zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H.). 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe von seinem sechsten Lebensjahr bis zur Ausreise abwechselnd bei zwei seiner Tanten in der Stadt C._______ gelebt. Diese sei nicht von Erdbeben betroffen. Er habe das (...)gymnasium und anschliessend die (...)aufnahmeprüfung absolviert und im (...)laden eines Verwandten, als (...)fotograf sowie bei (...) gearbeitet. Damit weise er beruflich vielfältige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen auf, womit davon auszugehen sei, dass er nach der Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten werde. Zudem verfüge er in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn nach der Rückkehr unterstützen könne. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe - nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer