Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie mit letztem offiziellen Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…) Juli 2023 auf dem Luftweg nach E._______. Am 19. Juli 2023 seien sie in der Schweiz angekommen, wo sie gleichentags um Asyl nach- suchten. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am
7. September 2023 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertre- tung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie. Seine Mutter sei Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und sein Onkel habe sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen. Im Jahr 2018 sei er aufgrund von Posts in den Sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt worden, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Anschliessend seien die Behörden jährlich drei- oder viermal zu einer Kontrolle zu ihm nach Hause gekom- men; dabei – so wie auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen – hätten die Beamten manchmal Gewalt angewendet. Sein Cousin, der den gleichen Namen trage wie er, sei einmal mitgenommen und schlecht be- handelt worden. Als man das Missverständnis über die Identität des Cous- ins aufgeklärt habe, habe man ihn gehen gelassen. Bei den behördlichen Besuchen und Kontrollen hätten die Beamten ihn jeweils provoziert, um einen Grund zu haben, gegen ihn vorzugehen. Im Jahr 2021 sei ein zweites Strafverfahren aufgrund von Posts auf einem alten Facebook-Profil gegen ihn eingeleitet worden. Es habe sich um Posts aus dem Jahr 2013 gehan- delt. Die Behörden hätten versucht, aufgrund von alten Beiträgen gegen ihn vorzugehen und ihn zu einem Fehlverhalten innert laufender Bewäh- rungsfrist zu provozieren. In diesem zweiten Strafverfahren sei er schliess- lich freigesprochen worden. Die ständigen Kontrollen hätten auch nach der Heirat nicht aufgehört. In der zweiten Woche ihrer Ehe habe eine Spezial- einheit bei ihnen in F._______ eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei ihre Sachen zerstört. Nach Absprache mit ihrer Familie hätten sie sich entschieden, in der Hoffnung auf ein Ende der Kontrollen und Provo- kationen nach D._______ umzuziehen. Auch dort seien sie zu Hause von Polizeibeamten behelligt worden, woraufhin die Beschwerdeführerin sich wegen der Gefahr einer durch den Stress verursachten Fehlgeburt in
E-2903/2024 Seite 3 ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Diese letzten Ereignisse hät- ten sie psychisch stark belastet, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits meh- rere Militärdienstaufgebote erhalten, denen er – aus Angst im Militärdienst getötet zu werden – allerdings nicht gefolgt sei. Aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit drohe ihnen bei einer Rückkehr eine Verhaftung. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • ein Familienbüchlein (im Original); • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); • ein Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) November 2018 betreffend den Beschwerdeführer (in Ko- pie) sowie eine diesbezügliche Rechtskraftmitteilung vom 25. De- zember 2018; • einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom (…) Juni 2021 (in Kopie); • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Juni 2021 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); • ein Urteil des Jugendstrafgerichts F._______ vom (…) Februar 2022 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); • zwei Auszüge respektive Screenshots aus dem nationalen Informa- tionssystem der türkischen Justizbehörden (Ulusal Yargı Ağ Projesı [UYAP]) vom (…) September 2023 und (…) November 2023 betref- fend den Beschwerdeführer (beide in Kopie); • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) März 2018 betreffend den gleichnamigen Cousin des Be- schwerdeführers (in Kopie). C. Am 15. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem er- weiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung ihres Mandats mitteilte.
E-2903/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 8. April 2024 – eröffnet am Folgetag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter ande- rem eine Videoaufnahme, die der Bruder des Beschwerdeführers anläss- lich einer Hausdurchsuchung im März 2024 aufgenommen haben soll, ein Foto eines Polizisten bei dieser angeblichen Hausdurchsuchung, ein Foto eines Instagram-Posts des Beschwerdeführers vom 3. Februar (ohne Jah- reszahl) sowie einen Auszug aus dem UYAP (recte wohl: eDevlet) betref- fend den Militärdienst des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfah- renskosten einen Kostenvorschusses zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2024 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführen- den. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie aufgrund der geschilderten Vorfälle Druck erlebt hätten. Daraus lasse sich allerdings keine objektiv be- gründete Furcht flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses ableiten. Der Aufschub der Urteilsverkündung (türkisch: Hükmün açıklanmasının geribı- rakılması [HAGB]) sei im Fall des Beschwerdeführers im (…) 2023 abge- laufen. Im zweiten aktenkundigen Gerichtsverfahren sei er 2022 freige- sprochen worden. Aktuell laufe kein Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer und er gelte gemäss Aktenlage als strafrechtlich unbescholten, zumal er sich innert der Bewährungsfrist nichts habe zuschulden kommen lassen. Die beendeten Strafverfahren vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu entfalten. Auch die Befürchtungen, aufgrund der längeren Landes- abwesenheit verhaftet zu werden, seien nicht geeignet diese Einschätzung umzustossen, zumal sie legal aus der Türkei ausgereist seien. Hinsichtlich der mehrmaligen Kontrollen und Hausdurchsuchungen mit teilweiser Ge- waltanwendung sei festzuhalten, dass es sich dabei praxisgemäss nicht um Nachteile im asylrechtlichen Sinn handle, zumal sie in ihrer Intensität nicht über die Behelligungen hinausgingen, denen weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien. Die Stresssituation, der insbesondere die Beschwerdeführerin anlässlich einer der Hausdurchsu- chungen ausgesetzt gewesen sei, sei bedauerlich, letztlich aber ebenfalls nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringe, bei seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, ergebe sich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung, zumal ein allfälliges Aufgebot einzig der Durchsetzung staatsbürger- licher Pflichten diene und es nach dem Gesagten keine Hinweise dafür gebe, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG bei allfälliger Wehrdienst- verweigerung mit einer höheren Strafe zu rechnen habe.
E. 5.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführen- den zunächst im Wesentlichen aus, Polizisten in Zivilkleidung hätten am (…) März 2024 auf der Suche nach dem Beschwerdeführer das Haus sei- ner Familie durchsucht. Seine Brüder hätten heimlich eine Videoaufnahme und ein Foto von einem der Polizisten gemacht. Die Hausdurchsuchung hänge mit einem Foto zusammen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2024 auf Instagram veröffentlicht habe. Auf diesem Foto sei er zusammen mit einem kurdischen Aktivisten abgebildet, der in der Türkei wegen Mit- gliedschaft bei der PKK gesucht werde.
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E. 5.2.2 Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung hinsichtlich der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auf den Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise. Damals sei der Aufschub der Urteilsverkündung gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb er vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen und der mehrfachen Hausdurchsuchungen begrün- dete Furcht vor der Einleitung eines weiteren Strafverfahrens sowie anhal- tenden Behelligungen gehabt habe. Auch das zweite gegen ihn eingelei- tete Strafverfahren habe das ungebrochene Interesse der Behörden an seiner Person illustriert und seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfol- gung objektiv begründet erscheinen lassen. Die ständigen Behelligungen hätten in ihrer Gesamtheit ausserdem einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Auch ein Umzug in ein Gebiet mit einem tieferen kurdischen Bevölkerungsanteil habe das Interesse an seiner Person nicht gemindert. Der unerträgliche psychische Druck sei nicht zuletzt dadurch verstärkt wor- den, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie aufgrund der anhaltenden Probleme des Beschwerdeführers zurück nach Istanbul habe holen wollen, wodurch sie getrennt worden wären.
E. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer drohe ferner bei seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch das Militär. Entgegen der Behauptung der Vor- instanz, habe er keine Wehrpflichtersatzabgabe geleistet. Aufgrund der beiden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation be- stehe für ihn ein erhöhtes Risiko, im Militärdienst misshandelt oder getötet zu werden.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass den Akten zufolge aktu- ell keine Straf- oder Ermittlungserfahren gegen den Beschwerdeführer lau- fen und er angesichts der mittlerweile abgelaufenen fünfjährigen Frist in seinem sogenannten HAGB-Urteil als strafrechtlich unbescholten gilt. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, das aufgrund älterer Posts in So- zialen Medien aus dem Jahr 2013 gegen ihn eingeleitet wurde, freigespro-
E-2903/2024 Seite 8 chen worden ist. Auch wenn letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den kann, dass die lokalen Behörden den Beschwerdeführer im Wissen um sein HAGB-Urteil tatsächlich provoziert haben könnten, lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass den Beschwerdeführenden
– die eigenen Aussagen zufolge politisch nicht (beziehungsweise nicht mehr) aktiv sind – zukünftig ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn drohen könnten (vgl. SEM-act. A21 F49 f. und act. A22 F47–53, F76).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden vermochten den Ausführungen der Vor- instanz, wonach die geschilderten polizeilichen Kontrollen und Hausdurch- suchungen nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen seien, letztlich nichts entgegenzusetzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die eingereichte Videoaufnahme, die ein Bruder des Beschwerdeführers an- lässlich einer Hausdurchsuchung im März 2024 aufgenommen haben soll, keinen überzeugenden Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Soweit es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung durch Polizeibeamte gekommen ist – woran das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Videoauf- nahme angesichts der gestellt wirkenden Handlung gewisse Zweifel hegt
– lässt sich aus dem Video kein offensichtliches Interesse am Beschwer- deführer ableiten. Der angebliche Bezug zum Beschwerdeführer wird im Video einzig von dessen Bruder und nicht etwa einem Beamten behauptet. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden die Türkei auf legalem Weg verlassen, weshalb kaum überzeugend erscheint, dass sie den Beschwer- deführer aufgrund eines Instagram-Posts mit einem angeblich bekannter- massen im Ausland lebenden Person an der Adresse seiner Familie su- chen sollten.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen vor weiteren Behelligungen und Repressalien überall in der Türkei nicht objektiv begründet. Soweit sie im Übrigen be- hauptet haben, der Vater der Beschwerdeführerin werde sie aufgrund der anhaltenden Probleme zwingen, sich vom Beschwerdeführer zu trennen, handelt es sich dabei zum einen offensichtlich nicht um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt und zum anderen gibt es nach Gesagten auch kei- nen Grund für die Annahme einer drohenden Trennung durch die Familie (vgl. Beschwerde S. 10).
E. 6.5 Mit ihrer Argumentation, wonach das SEM seinen Asylentscheid auf die Lage im Zeitpunkt ihrer Ausreise hätte stützen sollen, verkennen die Be- schwerdeführenden im Übrigen, dass der Zeitpunkt des Entscheids über das Asylgesuch für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft massge- blich ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2).
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E. 6.6 Sodann hat das SEM zwar tatsächlich zu Unrecht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits eine Wehrpflichtersatzabgabe geleistet habe (vgl. Verfügung S. 9, Beschwerde S. 12 und SEM-act. A22 F87). Letztlich hat es aber zu Recht festgestellt, dass seinen Vorbringen im Zusammen- hang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu- kommt. In diesem Zusammenhang ist – neben der bereits erwähnten Mög- lichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes – insbesondere darauf hinzu- weisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militä- rischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal sich nach dem Gesagten auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen entsprechenden Politmalus erge- ben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.).
E. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Süd- osten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militär- putsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom
19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der in der Südtürkei gelegenen Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden, D._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Refe- renzurteilE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht direkt von den schweren Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der jungen und gemäss Akten gesun- den Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie verfügen in der Türkei über ein ausgedehntes familiäres Be- ziehungsnetz, das sei bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem verfügen sie über mehrjährige Berufserfahrung und haben sich zuletzt so- gar erfolgreich selbständig gemacht (vgl. SEM-act. A21 F19 ff., F35 und F61 sowie act. A22 F15-18 und F44).
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Rückkehr al- ler drei Beschwerdeführenden in die Türkei entscheidrelevant entgegen- stehen könnte.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2903/2024 Seite 12
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in die- ser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2903/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2903/2024 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie mit letztem offiziellen Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2023 auf dem Luftweg nach E._______. Am 19. Juli 2023 seien sie in der Schweiz angekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 7. September 2023 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie. Seine Mutter sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und sein Onkel habe sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen. Im Jahr 2018 sei er aufgrund von Posts in den Sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt worden, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Anschliessend seien die Behörden jährlich drei- oder viermal zu einer Kontrolle zu ihm nach Hause gekommen; dabei - so wie auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen - hätten die Beamten manchmal Gewalt angewendet. Sein Cousin, der den gleichen Namen trage wie er, sei einmal mitgenommen und schlecht behandelt worden. Als man das Missverständnis über die Identität des Cousins aufgeklärt habe, habe man ihn gehen gelassen. Bei den behördlichen Besuchen und Kontrollen hätten die Beamten ihn jeweils provoziert, um einen Grund zu haben, gegen ihn vorzugehen. Im Jahr 2021 sei ein zweites Strafverfahren aufgrund von Posts auf einem alten Facebook-Profil gegen ihn eingeleitet worden. Es habe sich um Posts aus dem Jahr 2013 gehandelt. Die Behörden hätten versucht, aufgrund von alten Beiträgen gegen ihn vorzugehen und ihn zu einem Fehlverhalten innert laufender Bewährungsfrist zu provozieren. In diesem zweiten Strafverfahren sei er schliesslich freigesprochen worden. Die ständigen Kontrollen hätten auch nach der Heirat nicht aufgehört. In der zweiten Woche ihrer Ehe habe eine Spezialeinheit bei ihnen in F._______ eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei ihre Sachen zerstört. Nach Absprache mit ihrer Familie hätten sie sich entschieden, in der Hoffnung auf ein Ende der Kontrollen und Provokationen nach D._______ umzuziehen. Auch dort seien sie zu Hause von Polizeibeamten behelligt worden, woraufhin die Beschwerdeführerin sich wegen der Gefahr einer durch den Stress verursachten Fehlgeburt in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Diese letzten Ereignisse hätten sie psychisch stark belastet, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits mehrere Militärdienstaufgebote erhalten, denen er - aus Angst im Militärdienst getötet zu werden - allerdings nicht gefolgt sei. Aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit drohe ihnen bei einer Rückkehr eine Verhaftung. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ein Familienbüchlein (im Original); eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); ein Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) November 2018 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) sowie eine diesbezügliche Rechtskraftmitteilung vom 25. Dezember 2018; einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2021 (in Kopie); eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Juni 2021 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); ein Urteil des Jugendstrafgerichts F._______ vom (...) Februar 2022 betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie); zwei Auszüge respektive Screenshots aus dem nationalen Informationssystem der türkischen Justizbehörden (Ulusal Yargi A Projesi [UYAP]) vom (...) September 2023 und (...) November 2023 betreffend den Beschwerdeführer (beide in Kopie); eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) März 2018 betreffend den gleichnamigen Cousin des Beschwerdeführers (in Kopie). C. Am 15. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Beendigung ihres Mandats mitteilte. D. Mit Verfügung vom 8. April 2024 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Videoaufnahme, die der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Hausdurchsuchung im März 2024 aufgenommen haben soll, ein Foto eines Polizisten bei dieser angeblichen Hausdurchsuchung, ein Foto eines Instagram-Posts des Beschwerdeführers vom 3. Februar (ohne Jahreszahl) sowie einen Auszug aus dem UYAP (recte wohl: eDevlet) betreffend den Militärdienst des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschusses zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie aufgrund der geschilderten Vorfälle Druck erlebt hätten. Daraus lasse sich allerdings keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses ableiten. Der Aufschub der Urteilsverkündung (türkisch: Hükmün açiklanmasinin geribi-rakilmasi [HAGB]) sei im Fall des Beschwerdeführers im (...) 2023 abgelaufen. Im zweiten aktenkundigen Gerichtsverfahren sei er 2022 freigesprochen worden. Aktuell laufe kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und er gelte gemäss Aktenlage als strafrechtlich unbescholten, zumal er sich innert der Bewährungsfrist nichts habe zuschulden kommen lassen. Die beendeten Strafverfahren vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Auch die Befürchtungen, aufgrund der längeren Landesabwesenheit verhaftet zu werden, seien nicht geeignet diese Einschätzung umzustossen, zumal sie legal aus der Türkei ausgereist seien. Hinsichtlich der mehrmaligen Kontrollen und Hausdurchsuchungen mit teilweiser Gewaltanwendung sei festzuhalten, dass es sich dabei praxisgemäss nicht um Nachteile im asylrechtlichen Sinn handle, zumal sie in ihrer Intensität nicht über die Behelligungen hinausgingen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt seien. Die Stresssituation, der insbesondere die Beschwerdeführerin anlässlich einer der Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen sei, sei bedauerlich, letztlich aber ebenfalls nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringe, bei seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, ergebe sich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal ein allfälliges Aufgebot einzig der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene und es nach dem Gesagten keine Hinweise dafür gebe, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG bei allfälliger Wehrdienstverweigerung mit einer höheren Strafe zu rechnen habe. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen aus, Polizisten in Zivilkleidung hätten am (...) März 2024 auf der Suche nach dem Beschwerdeführer das Haus seiner Familie durchsucht. Seine Brüder hätten heimlich eine Videoaufnahme und ein Foto von einem der Polizisten gemacht. Die Hausdurchsuchung hänge mit einem Foto zusammen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2024 auf Instagram veröffentlicht habe. Auf diesem Foto sei er zusammen mit einem kurdischen Aktivisten abgebildet, der in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde. 5.2.2 Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung hinsichtlich der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise. Damals sei der Aufschub der Urteilsverkündung gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb er vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen und der mehrfachen Hausdurchsuchungen begründete Furcht vor der Einleitung eines weiteren Strafverfahrens sowie anhaltenden Behelligungen gehabt habe. Auch das zweite gegen ihn eingeleitete Strafverfahren habe das ungebrochene Interesse der Behörden an seiner Person illustriert und seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv begründet erscheinen lassen. Die ständigen Behelligungen hätten in ihrer Gesamtheit ausserdem einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Auch ein Umzug in ein Gebiet mit einem tieferen kurdischen Bevölkerungsanteil habe das Interesse an seiner Person nicht gemindert. Der unerträgliche psychische Druck sei nicht zuletzt dadurch verstärkt worden, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie aufgrund der anhaltenden Probleme des Beschwerdeführers zurück nach Istanbul habe holen wollen, wodurch sie getrennt worden wären. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer drohe ferner bei seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch das Militär. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, habe er keine Wehrpflichtersatzabgabe geleistet. Aufgrund der beiden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation bestehe für ihn ein erhöhtes Risiko, im Militärdienst misshandelt oder getötet zu werden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass den Akten zufolge aktuell keine Straf- oder Ermittlungserfahren gegen den Beschwerdeführer laufen und er angesichts der mittlerweile abgelaufenen fünfjährigen Frist in seinem sogenannten HAGB-Urteil als strafrechtlich unbescholten gilt. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, das aufgrund älterer Posts in Sozialen Medien aus dem Jahr 2013 gegen ihn eingeleitet wurde, freigespro-chen worden ist. Auch wenn letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die lokalen Behörden den Beschwerdeführer im Wissen um sein HAGB-Urteil tatsächlich provoziert haben könnten, lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass den Beschwerdeführenden - die eigenen Aussagen zufolge politisch nicht (beziehungsweise nicht mehr) aktiv sind - zukünftig ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn drohen könnten (vgl. SEM-act. A21 F49 f. und act. A22 F47-53, F76). 6.3 Die Beschwerdeführenden vermochten den Ausführungen der Vor-instanz, wonach die geschilderten polizeilichen Kontrollen und Hausdurchsuchungen nicht von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen seien, letztlich nichts entgegenzusetzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die eingereichte Videoaufnahme, die ein Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Hausdurchsuchung im März 2024 aufgenommen haben soll, keinen überzeugenden Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Soweit es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung durch Polizeibeamte gekommen ist - woran das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Videoaufnahme angesichts der gestellt wirkenden Handlung gewisse Zweifel hegt - lässt sich aus dem Video kein offensichtliches Interesse am Beschwerdeführer ableiten. Der angebliche Bezug zum Beschwerdeführer wird im Video einzig von dessen Bruder und nicht etwa einem Beamten behauptet. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden die Türkei auf legalem Weg verlassen, weshalb kaum überzeugend erscheint, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund eines Instagram-Posts mit einem angeblich bekanntermassen im Ausland lebenden Person an der Adresse seiner Familie suchen sollten. 6.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen vor weiteren Behelligungen und Repressalien überall in der Türkei nicht objektiv begründet. Soweit sie im Übrigen behauptet haben, der Vater der Beschwerdeführerin werde sie aufgrund der anhaltenden Probleme zwingen, sich vom Beschwerdeführer zu trennen, handelt es sich dabei zum einen offensichtlich nicht um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt und zum anderen gibt es nach Gesagten auch keinen Grund für die Annahme einer drohenden Trennung durch die Familie (vgl. Beschwerde S. 10). 6.5 Mit ihrer Argumentation, wonach das SEM seinen Asylentscheid auf die Lage im Zeitpunkt ihrer Ausreise hätte stützen sollen, verkennen die Beschwerdeführenden im Übrigen, dass der Zeitpunkt des Entscheids über das Asylgesuch für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft massgeblich ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2). 6.6 Sodann hat das SEM zwar tatsächlich zu Unrecht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits eine Wehrpflichtersatzabgabe geleistet habe (vgl. Verfügung S. 9, Beschwerde S. 12 und SEM-act. A22 F87). Letztlich hat es aber zu Recht festgestellt, dass seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist - neben der bereits erwähnten Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes - insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal sich nach dem Gesagten auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen entsprechenden Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Süd-osten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der in der Südtürkei gelegenen Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden, D._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das ReferenzurteilE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht direkt von den schweren Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführenden erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie verfügen in der Türkei über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, das sei bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem verfügen sie über mehrjährige Berufserfahrung und haben sich zuletzt sogar erfolgreich selbständig gemacht (vgl. SEM-act. A21 F19 ff., F35 und F61 sowie act. A22 F15-18 und F44). 8.3.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Rückkehr aller drei Beschwerdeführenden in die Türkei entscheidrelevant entgegenstehen könnte. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: