Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 (Eltern mit minderjähriger Tochter) und der Beschwerdeführer 2 (volljähriger Sohn), türkische Staatsangehörige kurdi- scher Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 23. November 2023 machte der Beschwer- deführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1994 verhaftet und während einem Monat in Gewahrsam gewesen. Gemeinsam mit den Mitangeklagten sei er zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt, je- doch in der Folge freigesprochen worden. Das Verfahren sei abgeschlos- sen. Jedoch habe das Militär ihn und seine Familie weiterhin behelligt und beschimpft. Im Weiteren sei ihm vorgeschlagen worden, als Informant für das Militär tätig zu sein, was er nicht gewollt habe, weshalb er nach E._______ und in der Folge einige Male umgezogen sei. In F._______ sei er mehrfach in Gewahrsam genommen worden, unter anderem am
29. September 2022 auf dem Weg von G._______ nach F._______. Die Polizei habe aufgrund eines Hinweises seinen LKW erfolglos durchsucht; dies angeblich, weil diese eine Bombe gesucht habe. Im Weiteren seien er und seine Familie im Jahr 2021 auf dem Weg ins Dorf von Militärangehöri- gen angehalten und auf einen Gendarmerieposten in H._______ gebracht worden, wo man ihn vor den Augen seiner Familie bedroht und beschimpft habe. Er sei Mitglied der HDP und ehrenamtlich für die Partei tätig, wes- wegen er schon mehrmals in Gewahrsam genommen worden sei. Von sei- nem Nachbarn wisse er, dass die Polizei anfangs Dezember 2023 zu Hause nach ihm gesucht habe. Er vermute, diese Suche sei deswegen, weil er soziale Medien nutze. Er habe bereits zwei seiner Facebook-Ac- counts schliessen müssen, nun habe er einen neuen Account eingerichtet. Er teile – mehrheitlich auf Facebook, aber auch auf Twitter – politische In- halte, welche sich kritisch gegen den Staat richten würden; dies habe er schon immer gemacht. Sein Rechtsanwalt in der Türkei habe ihm auf An- frage mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. In gesundheitlicher Hinsicht brachte A._______ vor, er sei an Krebs er- krankt; kranke Häftlinge würden in der Türkei nicht behandelt, weswegen er befürchte, er würde im Gefängnis sterben. C. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, als Folge der Inhaftierung
E-27/2024; E-29/2024 Seite 3 ihres Ehemannes im Jahre 1994 polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Seit 1997 sei sie Mitglied der HDP und habe an Häusertreffen und Hilfsaktionen teilgenommen. Auch aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ih- res alevitischen Glaubens habe sie behördlichen Druck gefühlt. Im Jahr 2021 sei ihre Familie unterwegs ins Dorf von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht worden. In den letzten Monaten des Jahres 2021 sei ihr angeboten worden, als Agentin der Polizei im Quartier tätig zu sein, was sie abgelehnt habe. Schliesslich sei ihr Sohn D._______. in den Sommermonaten 2021kurzfristig für fünf bis sechs Stunden in Polizeige- wahrsam genommen worden, da er Parteiinformationen verteilt habe. D. Die Beschwerdeführenden 1 reichten zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel ein (u.a. Identitäts- karten im Original, Mitgliederausweise HDP in Kopie, Auszug aus dem e- Devlet von A._______ in Kopie, Urteil des Gerichts aus I._______ vom (…) in Kopie, Fotografien von Social-Media Beiträgen in Kopie). E. Der Beschwerdeführer D._______ (Sohn) brachte bei den Anhörungen vom 23. November 2023 und vom 7. Dezember 2023 vor, am 15. August 2021 zusammen mit Freunden Parteiinformationen verteilt zu haben und in der Folge festgenommen worden zu sein. Bei der anschliessenden An- hörung habe er aber nicht zugegeben, an der Verteilaktion beteiligt gewe- sen zu sein. Nach seiner Freilassung sei er aus Furcht vor erneuter Ver- haftung politisch untätig geblieben. Es sei zu keinem weiteren Zwischenfall mit der Polizei gekommen. Ebenfalls im Sommer 2021 seien er und seine Familie unterwegs auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wobei man nur seinen Vater verhört habe. Es seien auch Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Schliesslich hätten sich in der Schule einige Lehrer wegen seines alevitischen Glaubens von ihm distanziert. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsste, befürchte er, dass die türkische Po- lizei beziehungsweise der türkische Staat nach ihm suchen würde, da diese seine Eltern nicht hätten auffinden können. Er vermute, dass er we- gen seines Vaters in Gewahrsam genommen worden sei und dabei trotz seiner Unschuld Gewalt erlitten habe. F. Am 1. Dezember 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 4 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. Dezember 2023 machte die neue Rechtsvertretung geltend, dass der türkische Anwalt von A._______ erfahren habe, dass gegen den Beschwerdeführer A._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der besagte Anwalt sei bestrebt entsprechende Beweismittel zu beschaffen. G. Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, am 15. August 2021 zusammen mit Freunden Parteiinformationen verteilt zu haben und in der Folge festgenommen worden zu sein. Bei der anschliessenden An- hörung habe er aber nicht zugegeben, an der Verteilaktion beteiligt gewe- sen zu sein. Nach seiner Freilassung sei er aus Furcht vor erneuter Ver- haftung politisch untätig geblieben. Es sei zu keinem weiteren Zwischenfall mit der Polizei gekommen. Ebenfalls im Sommer 2021 seien er und seine Familie unterwegs auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wobei man nur seinen Vater verhört habe. Es seien auch Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Schliesslich hätten sich in der Schule einige Lehrer wegen seines alevitischen Glaubens von ihm distanziert. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsste, befürchte er, dass die türkische Po- lizei beziehungsweise der türkische Staat nach ihm suchen würde, da diese seine Eltern nicht hätten auffinden können. Er vermute, dass er we- gen seines Vaters in Gewahrsam genommen worden sei und dabei trotz seiner Unschuld Gewalt erlitten habe. H. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2023 (Eröffnung am 22. Dezember
2023) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Disposi- tivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten die Be- schwerdeführenden Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). I. Mit Beschwerden ihrer Rechtsvertretung vom 28. Dezember 2023 bean- tragten die Beschwerdeführenden jeweils die Aufhebung der angefochte- nen Verfügungen, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In dem Verfahren E-27/2014 wurde um Beizug der Verfahrensakten E-29/2014 ersucht.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 5 J. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. K. Mit den beiden Eingaben vom 18. Januar 2024 und vom 25. Januar 2024 wurden verschiedene Dokumente in Kopie hinsichtlich der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführenden ein.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwer- deverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Be- schwerdeverfahren E-27/2024 und E-29/2024 vereinigt.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 6
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren E-29/23024 (Beschwerdeführende 1, Eltern und minderjährige Tochter) hielt das SEM fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Be- schwerdeführenden in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, nach ihrer Ausreise von Nachbarn von der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer A._______ und in der Folge vom
E-27/2024; E-29/2024 Seite 7 Rechtsanwalt in der Türkei von einem gegen A._______ eingeleiteten Er- mittlungsverfahren beziehungsweise dem Vorliegen eines entsprechenden Haftbefehls erfahren zu haben. Zunächst sei festzuhalten, dass diese Be- hauptungen bis dato unbelegt geblieben seien und teils auf Hörensagen beziehungsweise Auskünften von Drittpersonen beruhten. Allein aus dem Umstand, dass die Polizei nach dem Beschwerdeführer A._______. su- chen würde, liesse sich ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung ableiten.
E. 6.2 Als Grund für die geltend gemachte polizeiliche Suche habe der Be- schwerdeführer A._______ zunächst seine Aktivitäten in den sozialen Me- dien angegeben, jedoch später die Vermutung ausgesprochen, es könnte auch wegen der vergangenen wiederholten polizeilichen Festnahmen sein (vgl. A73 F78, F92). Zum politischen Engagement auf den sozialen Medien befragt, habe der Beschwerdeführer äusserst unsubstantiierte Angaben gemacht (vgl. A73 F80ff). Zwar habe er angegeben, dass sein Facebook- Account vor der Ausreise aus der Türkei zwei Mal geschlossen worden sei. Er habe aber auch erklärt, dass er vor seiner Ausreise hinsichtlich der Ver- öffentlichung dieser Posts keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A73, F78, F86). Sodann gehe weder aus den diesbezüglichen Angaben noch aus den eingereichten Beweismitteln (diverse Facebook-Posts) hervor, wo- her die türkischen Behörden Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten hätten erhalten sollen noch welche Vorwürfe die türkischen Behörden ihm allenfalls machen würden. Die geltend gemachten Aktivitäten auf Social- Media liessen nicht auf ein ernsthaftes Engagement schliessen, zumal es sich lediglich um geteilte Fotos handle (vgl. eingereichte Fotos von diver- sen Social-Media-Beiträgen auf Facebook).
E. 6.3 Das politische Engagement der Beschwerdeführenden als Mitglieder bei der HDP habe sich gemäss eigenen Angaben auf ehrenamtliche Ver- einstätigkeiten beschränkt. Aufgrund der bloss niederschwelligen Tätigkeit für die HDP könne auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweis- mittel eine politische Exponiertheit verneint werden. Ferner sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer sein Engagement für die HDP, seine geltend gemachte Aktivität in den sozialen Medien, die vor- gebrachte polizeiliche Suche sowie die Annahme, dass gegen ihn Ermitt- lungen aufgenommen worden seien (samt Vorliegen eines Haftbefehls) in der freien Schilderung der Asylgründe nicht erwähnt habe, sondern erst auf Nachfrage (vgl. A73 F67-F70). Daher seien diese Vorbringen als nachge- schoben zu erachten und deren Glaubhaftigkeit zu bezweifeln.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 8 Schliesslich sei anzumerken, dass auch der Umstand, dass der Beschwer- deführer entgegen eigener Aussage völlig legal und unter Vorweisen des eigenen Reisepasses aus der Türkei ausgereist sei, gegen eine nach Art. 3 AsylG beachtlichen Verfolgung spreche (vgl. UYAP-Screenshot bezüglich Ein- und Ausreise).
E. 6.4 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 1994 ver- urteilt und nach einem Monat in Gewahrsam nach seinem Freispruch wie- derholt von den Sicherheitsbehörden doch wieder behelligt worden zu sein, sei zunächst festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die geltend gemachten Behelligungen tatsäch- lich im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Strafverfahren aus dem Jahre 1994 stünden. Sodann stehe dieses weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei an- fangs des Jahres 2023. Die behaupteten polizeilichen Anhaltungen, na- mentlich der Vorfall auf dem Weg ins Dorf im Jahre 2021 sowie der Vorfall vom 29. September 2022 seien (bei Wahrunterstellung) nicht als so gra- vierend zu bezeichnen, dass diesen eine Asylrelevanz zukämen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben bei diesen Vorfällen jeweils ohne Auflagen bereits nach wenigen Stunden wieder frei- gelassen worden sei (vgl. A73, F69, F70). Gleiches gelte hierbei für die behaupteten Nachteile der Beschwerdeführerin, namentlich die Mitnahme an der Newroz-Feier und andere polizeiliche Behelligungen (Hausdurchsu- chungen, Anwerbungsversuche als Spitzel).
E. 6.5 Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihres aleviti- schen Glaubens vorliegend nicht asylrelevant. Dem SEM sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung und Alewiten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alewitische Bevöl- kerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Men- schenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Der Vollständigkeit halber sei an die- ser Stelle darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von einem
E-27/2024; E-29/2024 Seite 9 risikoschärfenden Faktor auszugehen sei, der die Einschätzung der Risi- koprofile der Beschwerdeführenden zu ändern vermöge. Die blosse Anhä- nger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden in den Fokus der türkischen Behörden gerückt seien.
E. 6.6 Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Es sei jedoch hinsichtlich der Glaub- haftigkeit der Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. So hät- ten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise geäussert. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung den 30. Januar 2022 als Ausreisedatum genannt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, am 1. Februar 2022 ausgereist zu sein. Dem eingereichten e-Devlet-Auszug sei wiederum als Ausreisedatum der
23. Januar 2023 zu entnehmen. Auch hinsichtlich der Ausreiseart seien die Angaben widersprüchlich ausgefallen. So hätten beide angegeben, mit Pässen in die Schweiz eingereist zu sein, über die sie keine Angaben ma- chen könnten, da sie beide diese nie angeschaut hätten (vgl. 65, F39-F42: F73, F50-F65). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten e-Devlet-Aus- zug sei jedoch zu entnehmen, dass er am 23. Januar 2023 mit seinem ei- genen Pass ausgereist sei. Besagte Widersprüche erweckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sodann sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte aus der Türkei unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt wor- den seien, weshalb der Schluss naheliegend erscheine, dass die Ausreise vermutlich bloss im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden und eine erhoffte spätere medizinische Behandlung in der Schweiz erfolgt sei.
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren E-27/23024 (Beschwerdeführer 2, volljähriger Sohn) hielt das SEM fest, dass die gel- tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (kurzzeitige Fest- nahme am 15. August 2021) asylrechtlich nicht relevant seien. Der Be- schwerdeführer habe angegeben, in F._______ zusammen mit einer Freundesgruppe Handouts verteilt und von der Polizei mitgenommen und befragt worden zu sein. Nach seiner Freilassung sei er politisch gar nicht mehr tätig gewesen. Solche Vorfälle seien als Einzelereignis mangels er- forderlicher Intensität nicht asylrelevant. Da er gemäss eigenen Angaben von der Polizei freigelassen worden sei und sich anschliessend während
E-27/2024; E-29/2024 Seite 10 weiteren eineinhalb Jahren in seinem Zuhause in F._______ aufgehalten habe, sei schliesslich auch davon auszugehen, dass die genannten Nach- teile weder in einem direkten zeitlichen noch einem kausalen Zusammen- hang mit seiner Ausreise aus der Türkei am 1. Februar 2023 stünden.
E. 7.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, auf dem Weg ins Dorf zusam- men mit seiner Familie von der Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen worden zu sein, sei festzuhalten, dass diese Handlung nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, habe er doch angegeben, dass nur sein Vater festgenommen und befragt und im Rahmen von in der Folge stattgefundenen Hausdurchsuchungen beschimpft worden sei.
E. 7.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu befürch- ten, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitsbehör- den gesucht zu werden, da diese seine Eltern nicht hätte auffinden können. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Grund für die behördliche Suche nach seinen Eltern überhaupt zu benennen. Viel- mehr habe er ausweichend erklärt, dass seine Eltern selbst den Grund nicht kennen oder ihn vor ihm geheim halten würden (vgl. A31 F47). Dazu befragt, weshalb er wegen seinen Eltern gesucht werden sollte, habe er lediglich auf seine Festnahme im Zusammenhang mit der Verteilung der Handouts verwiesen und die Vermutung geäussert, wohl wegen seinem Vater geschlagen worden zu sein, ohne diese Vermutung zu konkretisie- ren. Aufgrund der Aktenlage sei daher davon auszugehen, dass besagter Vorfall nicht auf seinen Vater, sondern auf die Verteilaktion zurückzuführen sei. Somit seien vorliegend keine konkreten Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Um- felds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von rechtserheblichen Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. Zudem sei der Einwand, wonach gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, unbelegt geblieben. Fer- ner sei nicht ersichtlich, inwiefern dies bereits flüchtlingsrechtliche rele- vante Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte.
E. 7.4 Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seines alevi- tischen Glaubens (Beleidigungen und Schikanen durch Schul- und Karate- lehrer) vorliegend nicht asylrelevant.
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E. 8 In den beiden Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Anwalt in der Türkei kürzlich mitgeteilt habe, sowohl gegen den Be- schwerdeführer A._______ als auch den Beschwerdeführer 2 sei ein Er- mittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden. Dem Anwalt in der Türkei werde jedoch keine Einsicht gewährt, weil das Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss sei. Die Akten würden eingereicht, wenn der Geheimhaltungsbeschluss aufgehoben worden sei. Gemäss Angaben des türkischen Anwalts sei dieses Verfahren vermutlich wegen kritischen Inhal- ten in den sozialen Medien eingeleitet worden. Bereits die als Beweismittel eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers A._______ mit einer PKK-Flagge könnten der Grund für die Einleitung eines Verfahrens sein. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zur Ausreise sei zu berücksichtigen, dass der Schlepper alles organisiert habe. Die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel- tend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegt ver- bliebenen Behauptungen.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange- fochtenen Verfügungen zu stützen sind. Das SEM ist darin mit ausführli- cher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen – vollständig auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6 - E. 7) verwiesen werden.
E. 9.2 Auf Beschwerdeebene wurden im Rahmen der beiden Beschwerdeer- gänzungen vom 18. Januar 2024 und 25. Januar 2024 verschiedene hei- matliche Dokumente ins Recht gelegt. Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden führt hierzu knapp gehalten aus, dass in Bezug auf den Be- schwerdeführer 1 und 2 Anschuldigung hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorlägen. Ohne nähere Auseinanderset- zung wurden in den beiden obgenannten Eingaben in diesem Zusammen- hang verschiedene Kopien türkischer Ermittlungsbehörden beigelegt.
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E. 9.3 Aus den hierzu eingereichten heimatlichen behördlichen Unterlagen geht im Wesentlichen jedoch nur hervor, dass Gegenstand eines Ermitt- lungsberichtes der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität das Teilen von Links auf Facebook war. Nachdem die Betroffenen zu der anbe- raumten Befragung nicht erschienen waren, erfolgten am (…) Anträge der Staatsanwaltschaft von Yalova an das Friedensstrafgericht um Ausstellung eines Festnahmebefehls («Yakalama Emri Talebi») gegen die Betroffenen A._______ und D._______ (Verfahren […] und […]). Am 10. Januar 2024 stellte danach das Friedensstrafgericht von F._______ jeweils einen Fest- nahmebefehl («Yakalama Emri») aus. Der Grund für die Festnahme war hierbei lediglich eine Befragung zur Sache. Weiter wird ausdrücklich auf- geführt, dass die Betroffenen ohne Hinzukommen anderer Straftaten un- mittelbar nach der Befragung umgehend wieder freigelassen werden.
E. 9.4 Das Gericht hält in Bezug auf die Beweiskraft dieser Dokumente vorab fest, dass diese lediglich in Kopie (und in teils schwer leserlicher Schrift) vorliegen. Deren Beweiskraft ist daher schon aus diesem Grund einge- schränkt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführen- den bis dato auch nicht wirklich gelungen ist, ihre ohnehin geringfügigen Auftritte in den sozialen Medien hinreichend zu substanziieren. In den bei- den obgenannten Beschwerdeergänzungen werden denn auch kaum kon- krete Bemühungen unternommen, hierzu nähere Sachangaben zu tätigen oder den behaupteten Sachverhalt gehörig darzulegen.
E. 9.5 Auch bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Dokumente vermögen diese jedoch keine begründete Furcht vor einer künftigen Ver- folgung hervorzurufen. Aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich hervor, dass die Festnahmebefehle einzig deshalb ausgestellt wurden, weil die Betroffenen zu einer anberaumten Befragung nicht erschienen sind. Die Festnahmebefehle dienen lediglich der Befragung der Betroffenen; gleichzeitig wird angeführt, dass diese umgehend nach der Befragung wie- der zu entlassen sind. Einer solchen Ausgangslage kann daher noch keine Asylrelevanz zuerkannt werden.
E. 9.6 Die Beschwerdeführenden weisen letztlich auch kein geschärftes Risi- koprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das geltend gemachte Strafverfahren aus dem Jahr 1994 liegt mittlerweile fast drei Jahrzehnte zurück und endete letzten Endes mit einem Freispruch und weist im Übrigen offenkundig auch keine Relevanz mit den heute gel- tend gemachten Sachumständen auf. Auch die lediglich niederschwelligen politischen Tätigkeiten der Betroffenen verbleiben im Ergebnis ohne
E-27/2024; E-29/2024 Seite 13 Relevanz; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese zu- meist ohnehin längere Zeit vor der Ausreise erfolgt sind und die Betroffenen danach ohne weiteres im Heimatland verbleiben sind. Die übrigen Vorbrin- gen (polizeiliche Anhaltungen, Benachteiligungen, Befragungen) erschöp- fen sich zumeist in reinen Parteibehauptungen und verblieben ohne Sub- stanz. Ferner hatten diese für die Betroffenen keine weitreichenden Nach- teile. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der bestehenden Aktenlage im Resultat nicht auf eine Asylrelevanz geschlossen werden.
E. 9.7 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass in der Türkei Verfahren wegen Einträgen auf sozialen Medien zwar in teilweise hoher Zahl einge- leitet, jedoch in hoher Zahl auch wieder eingestellt werden (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023, E.7.2.4).
E. 9.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführen- den verfügen, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
E. 9.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint und de- ren Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-27/2024; E-29/2024 Seite 14 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
E-27/2024; E-29/2024 Seite 15 Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 10.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2.1 Da SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen lassen würde.
E. 10.3.2.2 Die Beschwerdeführenden 1 seien arbeitsfähig, verfügten über ei- nen Schulabschluss sowie langjährige Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. A65 F23, F30; A73 F28, F30, F66, F67). Im Weiteren besitze der Beschwerdeführer M.A.S. eine Wohnung. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihre Tochter C._______ seien erst vor elf Monaten aus der Türkei ausgereist und mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut. Auch stellten diese die primären Bezugspersonen der Tochter dar. Eine Rückkehr von C._______ in Begleitung ihrer Eltern in die Türkei sei somit auch mit dem Kindeswohl vereinbar.
E. 10.3.2.3 Weiter könne aufgrund der Aktenlage auf nicht auf eine Unzumut- barkeit aus medizinischen Gründen gesprochen werden. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergebe sich, dass beim Be- schwerdeführer A._______ ein neuroendokriner Tumor des Rektums diag- nostiziert worden sei. Hierbei habe er aber in der Schweiz bereits eine ent- sprechende Behandlung erhalten und sei am 26. September 2023 einer Operation unterzogen worden. In Bezug auf die weitere Behandlung der medizinischen Bedürfnisse des Betroffenen sei darauf hinzuweisen, dass die Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 16 Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und es seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Folglich könne auf die vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen ver- wiesen werden, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vor- genom-men werden könnten, zumal der Beschwerdeführer dort bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits habe angegeben, wegen Zysten in der linken und rechten Brust und in der Gebärmutter in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. A65 F4, F47). Der behandelnde Arzt habe ihr Medikamente verschrieben beziehungsweise Hormone verabreicht (vgl. A65 F46). Ferner sei sie mental angeschlagen (vgl. A65 F46). Auch hieraus könne nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen wer- den. Es könne hierzu auf die Möglichkeit der Vornahme im Bedarfsfall wei- terer Abklärung und Behandlungen im Heimatstaat verwiesen werden. Ferner stehe es den Beschwerdeführenden im Weiteren frei, bei der kan- tonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Tochter C._______ sei nach An- gaben des Beschwerdeführers gesund (vgl. A73 F109).
E. 10.3.2.4 Beim Beschwerdeführer 2 handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, der fliessend türkisch spreche und das Gymnasium bis kurz vor Abschluss besucht habe (vgl. A31 F5, F74). Die finanzielle Situa- tion der Familie habe er als ausreichend bezeichnet (vgl. A31 F79). Obwohl er angegeben habe, in der Türkei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, befinde er sich im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine solide Schulbildung, weshalb er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mittels Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls auch mit Unterstützung seiner Familie und Freunde für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Angabe, er habe Schiffsbauingenieurwesen studieren wollen und wäre dafür nach Zypern gereist, belegt, dass er durchaus selbstständig sei und über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Schliesslich sei er erst vor rund elf Mo- naten aus der Türkei ausgereist (vgl. A31 F84), weshalb er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut sei.
E-27/2024; E-29/2024 Seite 17
E. 10.3.2.5 In den Beschwerden wurde unter Einreichung mehrerer ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer A._______ sei wegen Vorliegens eines neuroendokrinen Tumors am 26. September 2023 der Dickdarm operativ entfernt worden. Es stünden noch weitere Operationen bevor. Ein Abbruch der laufenden Behandlung würde möglicherweise mit bedrohlichen Folgen verbunden sein. Die in der Türkei tätigen Ärzte seien fast alle AKP-Anhänger, weshalb man nicht davon aus- gehen könne, dass er eine «richtige Behandlung» in Anspruch nehmen könne. Er werde Mitte Januar 2024 wieder operiert werden. Er befürchte, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde und im Gefäng- nis sterben werde.
E. 10.3.2.6 Das Gericht kommt zu der Erkenntnis, dass der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, wonach das Gesundheitswesen in der Türkei grund- sätzlich westeuropäischen Standards entspricht und folglich auf die in der Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen ver- wiesen werden kann, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten. Dem Austrittsbericht der Klinik (…) vom
25. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter operativer Entfernung des Dickdarms und der Anlegung eines Stomas bereits am 5. Oktober 2023 wieder in stabilem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Hiernach war lediglich noch eine haus- ärztliche Kontrolle vorgesehen und es wurde eine Endoskopie in 6 Mona- ten empfohlen. Im Bericht des (…) vom 21. November 2023 wird eine struk- turierte Nachsorge empfohlen und ein direktes Aufgebot des Beschwerde- führers für eine endoskopische Kontrolle Ende März 2024 festgelegt. Im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von J._______, eidg. Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 21. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer A._______ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden attestiert. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind den genannten aktuel- len ärztlichen Berichten somit keine Anhaltspunkte auf eine zwingende Notwendigkeit weiterer Operationen zu entnehmen. Ferner ist bloss eine Kontrolle durch den Hausarzt beziehungsweise die obgenannte Nachun- tersuchung vorgesehen. Auch beim weiteren Vorbringen, bei den in der Türkei arbeitenden Ärzten handle es sich fast um AKP-Anhänger, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer «eine richtige Be- handlung in Anspruch nehmen könne» handelt es sich um eine durch nichts belegte, pauschalisierte Behauptung, zumal der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits hinreichende medizinische Behandlung erhielt. Es
E-27/2024; E-29/2024 Seite 18 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nachkontrolle und bei allfälliger Notwendigkeit eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers auch in dessen Heimatstaat gewährleistet wäre. Daher ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch auf die Möglichkeit von Art. 45 Abs. 2bis AsylG hinzuweisen. Sofern die in der Schweiz durchgeführte Ope- ration beziehungsweise medizinische Behandlung wider Erwarten eine zwingende Nachbehandlung in der Schweiz erforderlich machen sollte, so könnte einer entsprechenden Ausgangslage mit einer Verlängerung der Ausreisefrist bereits angemessen begegnet werden. Ein langfristiges Voll- zugshindernis, welches aus medizinischen Gründen zu der Anordnung ei- ner vorläufigen Aufnahme führen könnte, wäre in solchen Umständen da- her nicht begründet.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfü- gungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind ab- zuweisen.
E. 11.1 Die Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeach- tet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-27/2024; E-29/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-27/2024 und E-29/2024 werden vereinigt.
- Die Beschwerden in den Verfahren E-27/2024 und E-29/2024 werden ab- gewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’200.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-27/2024 und E-29/2024 Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______ geboren am (...), C._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 1 (E-29/2024, N [...]), sowie D._______, geboren am (...) Beschwerdeführer 2 (E-27/2024, N [...]), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 (Eltern mit minderjähriger Tochter) und der Beschwerdeführer 2 (volljähriger Sohn), türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 23. November 2023 machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1994 verhaftet und während einem Monat in Gewahrsam gewesen. Gemeinsam mit den Mitangeklagten sei er zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt, jedoch in der Folge freigesprochen worden. Das Verfahren sei abgeschlossen. Jedoch habe das Militär ihn und seine Familie weiterhin behelligt und beschimpft. Im Weiteren sei ihm vorgeschlagen worden, als Informant für das Militär tätig zu sein, was er nicht gewollt habe, weshalb er nach E._______ und in der Folge einige Male umgezogen sei. In F._______ sei er mehrfach in Gewahrsam genommen worden, unter anderem am 29. September 2022 auf dem Weg von G._______ nach F._______. Die Polizei habe aufgrund eines Hinweises seinen LKW erfolglos durchsucht; dies angeblich, weil diese eine Bombe gesucht habe. Im Weiteren seien er und seine Familie im Jahr 2021 auf dem Weg ins Dorf von Militärangehörigen angehalten und auf einen Gendarmerieposten in H._______ gebracht worden, wo man ihn vor den Augen seiner Familie bedroht und beschimpft habe. Er sei Mitglied der HDP und ehrenamtlich für die Partei tätig, weswegen er schon mehrmals in Gewahrsam genommen worden sei. Von seinem Nachbarn wisse er, dass die Polizei anfangs Dezember 2023 zu Hause nach ihm gesucht habe. Er vermute, diese Suche sei deswegen, weil er soziale Medien nutze. Er habe bereits zwei seiner Facebook-Accounts schliessen müssen, nun habe er einen neuen Account eingerichtet. Er teile - mehrheitlich auf Facebook, aber auch auf Twitter - politische Inhalte, welche sich kritisch gegen den Staat richten würden; dies habe er schon immer gemacht. Sein Rechtsanwalt in der Türkei habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. In gesundheitlicher Hinsicht brachte A._______ vor, er sei an Krebs erkrankt; kranke Häftlinge würden in der Türkei nicht behandelt, weswegen er befürchte, er würde im Gefängnis sterben. C. Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, als Folge der Inhaftierung ihres Ehemannes im Jahre 1994 polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Seit 1997 sei sie Mitglied der HDP und habe an Häusertreffen und Hilfsaktionen teilgenommen. Auch aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens habe sie behördlichen Druck gefühlt. Im Jahr 2021 sei ihre Familie unterwegs ins Dorf von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht worden. In den letzten Monaten des Jahres 2021 sei ihr angeboten worden, als Agentin der Polizei im Quartier tätig zu sein, was sie abgelehnt habe. Schliesslich sei ihr Sohn D._______. in den Sommermonaten 2021kurzfristig für fünf bis sechs Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden, da er Parteiinformationen verteilt habe. D. Die Beschwerdeführenden 1 reichten zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel ein (u.a. Identitätskarten im Original, Mitgliederausweise HDP in Kopie, Auszug aus dem e-Devlet von A._______ in Kopie, Urteil des Gerichts aus I._______ vom (...) in Kopie, Fotografien von Social-Media Beiträgen in Kopie). E. Der Beschwerdeführer D._______ (Sohn) brachte bei den Anhörungen vom 23. November 2023 und vom 7. Dezember 2023 vor, am 15. August 2021 zusammen mit Freunden Parteiinformationen verteilt zu haben und in der Folge festgenommen worden zu sein. Bei der anschliessenden Anhörung habe er aber nicht zugegeben, an der Verteilaktion beteiligt gewesen zu sein. Nach seiner Freilassung sei er aus Furcht vor erneuter Verhaftung politisch untätig geblieben. Es sei zu keinem weiteren Zwischenfall mit der Polizei gekommen. Ebenfalls im Sommer 2021 seien er und seine Familie unterwegs auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wobei man nur seinen Vater verhört habe. Es seien auch Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Schliesslich hätten sich in der Schule einige Lehrer wegen seines alevitischen Glaubens von ihm distanziert. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsste, befürchte er, dass die türkische Polizei beziehungsweise der türkische Staat nach ihm suchen würde, da diese seine Eltern nicht hätten auffinden können. Er vermute, dass er wegen seines Vaters in Gewahrsam genommen worden sei und dabei trotz seiner Unschuld Gewalt erlitten habe. F. Am 1. Dezember 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. Dezember 2023 machte die neue Rechtsvertretung geltend, dass der türkische Anwalt von A._______ erfahren habe, dass gegen den Beschwerdeführer A._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der besagte Anwalt sei bestrebt entsprechende Beweismittel zu beschaffen. G. Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, am 15. August 2021 zusammen mit Freunden Parteiinformationen verteilt zu haben und in der Folge festgenommen worden zu sein. Bei der anschliessenden Anhörung habe er aber nicht zugegeben, an der Verteilaktion beteiligt gewesen zu sein. Nach seiner Freilassung sei er aus Furcht vor erneuter Verhaftung politisch untätig geblieben. Es sei zu keinem weiteren Zwischenfall mit der Polizei gekommen. Ebenfalls im Sommer 2021 seien er und seine Familie unterwegs auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wobei man nur seinen Vater verhört habe. Es seien auch Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Schliesslich hätten sich in der Schule einige Lehrer wegen seines alevitischen Glaubens von ihm distanziert. Für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsste, befürchte er, dass die türkische Polizei beziehungsweise der türkische Staat nach ihm suchen würde, da diese seine Eltern nicht hätten auffinden können. Er vermute, dass er wegen seines Vaters in Gewahrsam genommen worden sei und dabei trotz seiner Unschuld Gewalt erlitten habe. H. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2023 (Eröffnung am 22. Dezember 2023) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). I. Mit Beschwerden ihrer Rechtsvertretung vom 28. Dezember 2023 beantragten die Beschwerdeführenden jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In dem Verfahren E-27/2014 wurde um Beizug der Verfahrensakten E-29/2014 ersucht. J. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit den beiden Eingaben vom 18. Januar 2024 und vom 25. Januar 2024 wurden verschiedene Dokumente in Kopie hinsichtlich der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführenden ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-27/2024 und E-29/2024 vereinigt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren E-29/23024 (Beschwerdeführende 1, Eltern und minderjährige Tochter) hielt das SEM fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, nach ihrer Ausreise von Nachbarn von der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer A._______ und in der Folge vom Rechtsanwalt in der Türkei von einem gegen A._______ eingeleiteten Ermittlungsverfahren beziehungsweise dem Vorliegen eines entsprechenden Haftbefehls erfahren zu haben. Zunächst sei festzuhalten, dass diese Behauptungen bis dato unbelegt geblieben seien und teils auf Hörensagen beziehungsweise Auskünften von Drittpersonen beruhten. Allein aus dem Umstand, dass die Polizei nach dem Beschwerdeführer A._______. suchen würde, liesse sich ohnehin keine asylbeachtliche Verfolgung ableiten. 6.2 Als Grund für die geltend gemachte polizeiliche Suche habe der Beschwerdeführer A._______ zunächst seine Aktivitäten in den sozialen Medien angegeben, jedoch später die Vermutung ausgesprochen, es könnte auch wegen der vergangenen wiederholten polizeilichen Festnahmen sein (vgl. A73 F78, F92). Zum politischen Engagement auf den sozialen Medien befragt, habe der Beschwerdeführer äusserst unsubstantiierte Angaben gemacht (vgl. A73 F80ff). Zwar habe er angegeben, dass sein Facebook-Account vor der Ausreise aus der Türkei zwei Mal geschlossen worden sei. Er habe aber auch erklärt, dass er vor seiner Ausreise hinsichtlich der Veröffentlichung dieser Posts keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A73, F78, F86). Sodann gehe weder aus den diesbezüglichen Angaben noch aus den eingereichten Beweismitteln (diverse Facebook-Posts) hervor, woher die türkischen Behörden Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten hätten erhalten sollen noch welche Vorwürfe die türkischen Behörden ihm allenfalls machen würden. Die geltend gemachten Aktivitäten auf Social-Media liessen nicht auf ein ernsthaftes Engagement schliessen, zumal es sich lediglich um geteilte Fotos handle (vgl. eingereichte Fotos von diversen Social-Media-Beiträgen auf Facebook). 6.3 Das politische Engagement der Beschwerdeführenden als Mitglieder bei der HDP habe sich gemäss eigenen Angaben auf ehrenamtliche Vereinstätigkeiten beschränkt. Aufgrund der bloss niederschwelligen Tätigkeit für die HDP könne auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweismittel eine politische Exponiertheit verneint werden. Ferner sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer sein Engagement für die HDP, seine geltend gemachte Aktivität in den sozialen Medien, die vorgebrachte polizeiliche Suche sowie die Annahme, dass gegen ihn Ermittlungen aufgenommen worden seien (samt Vorliegen eines Haftbefehls) in der freien Schilderung der Asylgründe nicht erwähnt habe, sondern erst auf Nachfrage (vgl. A73 F67-F70). Daher seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten und deren Glaubhaftigkeit zu bezweifeln. Schliesslich sei anzumerken, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen eigener Aussage völlig legal und unter Vorweisen des eigenen Reisepasses aus der Türkei ausgereist sei, gegen eine nach Art. 3 AsylG beachtlichen Verfolgung spreche (vgl. UYAP-Screenshot bezüglich Ein- und Ausreise). 6.4 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 1994 verurteilt und nach einem Monat in Gewahrsam nach seinem Freispruch wiederholt von den Sicherheitsbehörden doch wieder behelligt worden zu sein, sei zunächst festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die geltend gemachten Behelligungen tatsächlich im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Strafverfahren aus dem Jahre 1994 stünden. Sodann stehe dieses weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei anfangs des Jahres 2023. Die behaupteten polizeilichen Anhaltungen, namentlich der Vorfall auf dem Weg ins Dorf im Jahre 2021 sowie der Vorfall vom 29. September 2022 seien (bei Wahrunterstellung) nicht als so gravierend zu bezeichnen, dass diesen eine Asylrelevanz zukämen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben bei diesen Vorfällen jeweils ohne Auflagen bereits nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. A73, F69, F70). Gleiches gelte hierbei für die behaupteten Nachteile der Beschwerdeführerin, namentlich die Mitnahme an der Newroz-Feier und andere polizeiliche Behelligungen (Hausdurchsuchungen, Anwerbungsversuche als Spitzel). 6.5 Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens vorliegend nicht asylrelevant. Dem SEM sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung und Alewiten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alewitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von einem risikoschärfenden Faktor auszugehen sei, der die Einschätzung der Risikoprofile der Beschwerdeführenden zu ändern vermöge. Die blosse Anhänger- oder Mitgliedschaft zu einer in der Türkei legalen Partei wie der HDP genüge nicht zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden in den Fokus der türkischen Behörden gerückt seien. 6.6 Bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Es sei jedoch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. So hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise geäussert. Während die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung den 30. Januar 2022 als Ausreisedatum genannt habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, am 1. Februar 2022 ausgereist zu sein. Dem eingereichten e-Devlet-Auszug sei wiederum als Ausreisedatum der 23. Januar 2023 zu entnehmen. Auch hinsichtlich der Ausreiseart seien die Angaben widersprüchlich ausgefallen. So hätten beide angegeben, mit Pässen in die Schweiz eingereist zu sein, über die sie keine Angaben machen könnten, da sie beide diese nie angeschaut hätten (vgl. 65, F39-F42: F73, F50-F65). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten e-Devlet-Auszug sei jedoch zu entnehmen, dass er am 23. Januar 2023 mit seinem eigenen Pass ausgereist sei. Besagte Widersprüche erweckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sodann sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte aus der Türkei unmittelbar vor der Ausreise ausgestellt worden seien, weshalb der Schluss naheliegend erscheine, dass die Ausreise vermutlich bloss im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden und eine erhoffte spätere medizinische Behandlung in der Schweiz erfolgt sei. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren E-27/23024 (Beschwerdeführer 2, volljähriger Sohn) hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers (kurzzeitige Festnahme am 15. August 2021) asylrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in F._______ zusammen mit einer Freundesgruppe Handouts verteilt und von der Polizei mitgenommen und befragt worden zu sein. Nach seiner Freilassung sei er politisch gar nicht mehr tätig gewesen. Solche Vorfälle seien als Einzelereignis mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant. Da er gemäss eigenen Angaben von der Polizei freigelassen worden sei und sich anschliessend während weiteren eineinhalb Jahren in seinem Zuhause in F._______ aufgehalten habe, sei schliesslich auch davon auszugehen, dass die genannten Nachteile weder in einem direkten zeitlichen noch einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei am 1. Februar 2023 stünden. 7.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, auf dem Weg ins Dorf zusammen mit seiner Familie von der Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen worden zu sein, sei festzuhalten, dass diese Handlung nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, habe er doch angegeben, dass nur sein Vater festgenommen und befragt und im Rahmen von in der Folge stattgefundenen Hausdurchsuchungen beschimpft worden sei. 7.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu befürchten, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitsbehörden gesucht zu werden, da diese seine Eltern nicht hätte auffinden können. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Grund für die behördliche Suche nach seinen Eltern überhaupt zu benennen. Vielmehr habe er ausweichend erklärt, dass seine Eltern selbst den Grund nicht kennen oder ihn vor ihm geheim halten würden (vgl. A31 F47). Dazu befragt, weshalb er wegen seinen Eltern gesucht werden sollte, habe er lediglich auf seine Festnahme im Zusammenhang mit der Verteilung der Handouts verwiesen und die Vermutung geäussert, wohl wegen seinem Vater geschlagen worden zu sein, ohne diese Vermutung zu konkretisieren. Aufgrund der Aktenlage sei daher davon auszugehen, dass besagter Vorfall nicht auf seinen Vater, sondern auf die Verteilaktion zurückzuführen sei. Somit seien vorliegend keine konkreten Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von rechtserheblichen Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. Zudem sei der Einwand, wonach gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, unbelegt geblieben. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern dies bereits flüchtlingsrechtliche relevante Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte. 7.4 Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens (Beleidigungen und Schikanen durch Schul- und Karatelehrer) vorliegend nicht asylrelevant. 8. In den beiden Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Anwalt in der Türkei kürzlich mitgeteilt habe, sowohl gegen den Beschwerdeführer A._______ als auch den Beschwerdeführer 2 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden. Dem Anwalt in der Türkei werde jedoch keine Einsicht gewährt, weil das Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss sei. Die Akten würden eingereicht, wenn der Geheimhaltungsbeschluss aufgehoben worden sei. Gemäss Angaben des türkischen Anwalts sei dieses Verfahren vermutlich wegen kritischen Inhalten in den sozialen Medien eingeleitet worden. Bereits die als Beweismittel eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers A._______ mit einer PKK-Flagge könnten der Grund für die Einleitung eines Verfahrens sein. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zur Ausreise sei zu berücksichtigen, dass der Schlepper alles organisiert habe. Die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und unbelegt verbliebenen Behauptungen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen zu stützen sind. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6 - E. 7) verwiesen werden. 9.2 Auf Beschwerdeebene wurden im Rahmen der beiden Beschwerdeergänzungen vom 18. Januar 2024 und 25. Januar 2024 verschiedene heimatliche Dokumente ins Recht gelegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt hierzu knapp gehalten aus, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und 2 Anschuldigung hinsichtlich einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorlägen. Ohne nähere Auseinandersetzung wurden in den beiden obgenannten Eingaben in diesem Zusammenhang verschiedene Kopien türkischer Ermittlungsbehörden beigelegt. 9.3 Aus den hierzu eingereichten heimatlichen behördlichen Unterlagen geht im Wesentlichen jedoch nur hervor, dass Gegenstand eines Ermittlungsberichtes der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberkriminalität das Teilen von Links auf Facebook war. Nachdem die Betroffenen zu der anberaumten Befragung nicht erschienen waren, erfolgten am (...) Anträge der Staatsanwaltschaft von Yalova an das Friedensstrafgericht um Ausstellung eines Festnahmebefehls («Yakalama Emri Talebi») gegen die Betroffenen A._______ und D._______ (Verfahren [...] und [...]). Am 10. Januar 2024 stellte danach das Friedensstrafgericht von F._______ jeweils einen Festnahmebefehl («Yakalama Emri») aus. Der Grund für die Festnahme war hierbei lediglich eine Befragung zur Sache. Weiter wird ausdrücklich aufgeführt, dass die Betroffenen ohne Hinzukommen anderer Straftaten unmittelbar nach der Befragung umgehend wieder freigelassen werden. 9.4 Das Gericht hält in Bezug auf die Beweiskraft dieser Dokumente vorab fest, dass diese lediglich in Kopie (und in teils schwer leserlicher Schrift) vorliegen. Deren Beweiskraft ist daher schon aus diesem Grund eingeschränkt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden bis dato auch nicht wirklich gelungen ist, ihre ohnehin geringfügigen Auftritte in den sozialen Medien hinreichend zu substanziieren. In den beiden obgenannten Beschwerdeergänzungen werden denn auch kaum konkrete Bemühungen unternommen, hierzu nähere Sachangaben zu tätigen oder den behaupteten Sachverhalt gehörig darzulegen. 9.5 Auch bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten Dokumente vermögen diese jedoch keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen. Aus den eingereichten Dokumenten geht lediglich hervor, dass die Festnahmebefehle einzig deshalb ausgestellt wurden, weil die Betroffenen zu einer anberaumten Befragung nicht erschienen sind. Die Festnahmebefehle dienen lediglich der Befragung der Betroffenen; gleichzeitig wird angeführt, dass diese umgehend nach der Befragung wieder zu entlassen sind. Einer solchen Ausgangslage kann daher noch keine Asylrelevanz zuerkannt werden. 9.6 Die Beschwerdeführenden weisen letztlich auch kein geschärftes Risikoprofil auf, welches hierbei zu einer anderen Sichtweise führen könnte. Das geltend gemachte Strafverfahren aus dem Jahr 1994 liegt mittlerweile fast drei Jahrzehnte zurück und endete letzten Endes mit einem Freispruch und weist im Übrigen offenkundig auch keine Relevanz mit den heute geltend gemachten Sachumständen auf. Auch die lediglich niederschwelligen politischen Tätigkeiten der Betroffenen verbleiben im Ergebnis ohne Relevanz; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese zumeist ohnehin längere Zeit vor der Ausreise erfolgt sind und die Betroffenen danach ohne weiteres im Heimatland verbleiben sind. Die übrigen Vorbringen (polizeiliche Anhaltungen, Benachteiligungen, Befragungen) erschöpfen sich zumeist in reinen Parteibehauptungen und verblieben ohne Substanz. Ferner hatten diese für die Betroffenen keine weitreichenden Nachteile. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der bestehenden Aktenlage im Resultat nicht auf eine Asylrelevanz geschlossen werden. 9.7 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass in der Türkei Verfahren wegen Einträgen auf sozialen Medien zwar in teilweise hoher Zahl eingeleitet, jedoch in hoher Zahl auch wieder eingestellt werden (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023, E.7.2.4). 9.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführenden verfügen, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 9.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2.1 Da SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 10.3.2.2 Die Beschwerdeführenden 1 seien arbeitsfähig, verfügten über einen Schulabschluss sowie langjährige Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. A65 F23, F30; A73 F28, F30, F66, F67). Im Weiteren besitze der Beschwerdeführer M.A.S. eine Wohnung. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihre Tochter C._______ seien erst vor elf Monaten aus der Türkei ausgereist und mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut. Auch stellten diese die primären Bezugspersonen der Tochter dar. Eine Rückkehr von C._______ in Begleitung ihrer Eltern in die Türkei sei somit auch mit dem Kindeswohl vereinbar. 10.3.2.3 Weiter könne aufgrund der Aktenlage auf nicht auf eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen gesprochen werden. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer A._______ ein neuroendokriner Tumor des Rektums diagnostiziert worden sei. Hierbei habe er aber in der Schweiz bereits eine entsprechende Behandlung erhalten und sei am 26. September 2023 einer Operation unterzogen worden. In Bezug auf die weitere Behandlung der medizinischen Bedürfnisse des Betroffenen sei darauf hinzuweisen, dass die Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Demgemäss könne in der Türkei grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und es seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Folglich könne auf die vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenom-men werden könnten, zumal der Beschwerdeführer dort bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin B._______ ihrerseits habe angegeben, wegen Zysten in der linken und rechten Brust und in der Gebärmutter in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. A65 F4, F47). Der behandelnde Arzt habe ihr Medikamente verschrieben beziehungsweise Hormone verabreicht (vgl. A65 F46). Ferner sei sie mental angeschlagen (vgl. A65 F46). Auch hieraus könne nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden. Es könne hierzu auf die Möglichkeit der Vornahme im Bedarfsfall weiterer Abklärung und Behandlungen im Heimatstaat verwiesen werden. Ferner stehe es den Beschwerdeführenden im Weiteren frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Tochter C._______ sei nach Angaben des Beschwerdeführers gesund (vgl. A73 F109). 10.3.2.4 Beim Beschwerdeführer 2 handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, der fliessend türkisch spreche und das Gymnasium bis kurz vor Abschluss besucht habe (vgl. A31 F5, F74). Die finanzielle Situation der Familie habe er als ausreichend bezeichnet (vgl. A31 F79). Obwohl er angegeben habe, in der Türkei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, befinde er sich im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine solide Schulbildung, weshalb er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mittels Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls auch mit Unterstützung seiner Familie und Freunde für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Angabe, er habe Schiffsbauingenieurwesen studieren wollen und wäre dafür nach Zypern gereist, belegt, dass er durchaus selbstständig sei und über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Schliesslich sei er erst vor rund elf Monaten aus der Türkei ausgereist (vgl. A31 F84), weshalb er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut sei. 10.3.2.5 In den Beschwerden wurde unter Einreichung mehrerer ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer A._______ sei wegen Vorliegens eines neuroendokrinen Tumors am 26. September 2023 der Dickdarm operativ entfernt worden. Es stünden noch weitere Operationen bevor. Ein Abbruch der laufenden Behandlung würde möglicherweise mit bedrohlichen Folgen verbunden sein. Die in der Türkei tätigen Ärzte seien fast alle AKP-Anhänger, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass er eine «richtige Behandlung» in Anspruch nehmen könne. Er werde Mitte Januar 2024 wieder operiert werden. Er befürchte, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde und im Gefängnis sterben werde. 10.3.2.6 Das Gericht kommt zu der Erkenntnis, dass der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, wonach das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und folglich auf die in der Heimat vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden kann, wo allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen werden könnten. Dem Austrittsbericht der Klinik (...) vom 25. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter operativer Entfernung des Dickdarms und der Anlegung eines Stomas bereits am 5. Oktober 2023 wieder in stabilem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Hiernach war lediglich noch eine hausärztliche Kontrolle vorgesehen und es wurde eine Endoskopie in 6 Monaten empfohlen. Im Bericht des (...) vom 21. November 2023 wird eine strukturierte Nachsorge empfohlen und ein direktes Aufgebot des Beschwerdeführers für eine endoskopische Kontrolle Ende März 2024 festgelegt. Im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von J._______, eidg. Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 21. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer A._______ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden attestiert. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind den genannten aktuellen ärztlichen Berichten somit keine Anhaltspunkte auf eine zwingende Notwendigkeit weiterer Operationen zu entnehmen. Ferner ist bloss eine Kontrolle durch den Hausarzt beziehungsweise die obgenannte Nachuntersuchung vorgesehen. Auch beim weiteren Vorbringen, bei den in der Türkei arbeitenden Ärzten handle es sich fast um AKP-Anhänger, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer «eine richtige Behandlung in Anspruch nehmen könne» handelt es sich um eine durch nichts belegte, pauschalisierte Behauptung, zumal der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits hinreichende medizinische Behandlung erhielt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nachkontrolle und bei allfälliger Notwendigkeit eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers auch in dessen Heimatstaat gewährleistet wäre. Daher ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch auf die Möglichkeit von Art. 45 Abs. 2bis AsylG hinzuweisen. Sofern die in der Schweiz durchgeführte Operation beziehungsweise medizinische Behandlung wider Erwarten eine zwingende Nachbehandlung in der Schweiz erforderlich machen sollte, so könnte einer entsprechenden Ausgangslage mit einer Verlängerung der Ausreisefrist bereits angemessen begegnet werden. Ein langfristiges Vollzugshindernis, welches aus medizinischen Gründen zu der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen könnte, wäre in solchen Umständen daher nicht begründet. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Die Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-27/2024 und E-29/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden in den Verfahren E-27/2024 und E-29/2024 werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: