Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6822/2017 law/joc Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 5. August 2017 zusammen mit ihren Kindern auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 18. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte, dass gemäss einer Meldung des CS-Vis (zentrales europäisches Visa-Informationssystem) der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden in E._______ am 10. Juli 2017 ein Schengen-Visum für Italien, gültig vom 15. Juli 2017 bis am 13. August 2017 erteilt worden war, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 23. August 2017 im EVZ D._______ erklärte, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres in Russland wohnhaften Partners und Vaters ihrer Kinder, einem "(...)", bedroht worden sei, dass sie vor ihrer Ausreise bei den schweizerischen Behörden ein Visum für die Schweiz beantragt habe, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden sei, woraufhin sie sich an die italienischen Behörden gewandt habe, welche ihr ein Visum gültig bis zum 13. August 2017, ausgestellt hätten, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund ihrer Angaben mutmasslich Italien zur Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei, dass sie dazu erklärte, sie habe eigentlich in die Schweiz kommen wollen, sie habe Italien um ein Visum gebeten, da sie irgendwie habe ausreisen müssen, Italien sei kein Garant für ihre Sicherheit, dass sie gesund sei, eines ihrer Kinder jedoch mit einem (...) geboren worden sei und deswegen zwei Mal jährlich untersucht werden müsse, dass die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Ausweispapiere sowie Dokumente zu den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen einreichte, dass das SEM am 29. August 2017die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zwecks Durchführung deren Asylverfahren ersuchte, dass die italienischen Behörden am 31. Oktober 2017 dem SEM gegenüber bestätigten, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufgenommen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies, und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten, dass es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mittels Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 29. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und darin beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei vorsorglich auszusetzen, es sei während zehn Tagen weitere Beweismittel abzuwarten, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr von Amtes wegen eine Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beizuordnen, dass mit der Beschwerde unter anderem als "Internetauszug betreffend den Mann der Beschwerdeführerin" beziehungsweise "Nichtanhandnahmeverfügung der russischen Polizei, Stadt E._______, Rayon G._______" bezeichnete Kopien fremdsprachiger Dokumente eingereicht wurden, dass die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 30. November 2011 eine Vollmacht sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerinnen zukommen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein für die Dauer vom 15. Juli 2017 bis am 13. August 2017 gültiges Schengen-Visum erteilt hatte (vgl. act. SEM A4/1), dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 29. August 2017 zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. SEM A10/17 S. 1 ff.), dass die italienischen Behörden diese Anfrage innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit - wie vom SEM zutreffend festgestellt - die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches nach Abs. 7 erwähnter Norm auf Italien überging, dass die italienischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM nachträglich mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 zustimmten und unter Aufführung der Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erklärten, die Familie werde in Anwendung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 untergebracht und die Beschwerdeführerin habe sich umgehend nach ihrer Ankunft in H._______ bei der Grenzpolizei zu melden (vgl. act. SEM A13/2 S. 2), dass demzufolge von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht explizit bestritten, der Vorinstanz gegenüber jedoch eingewandt hat, sie habe eigentlich in die Schweiz kommen wollen, Italien sei kein Garant für ihre und die Sicherheit ihrer Kinder und eines davon habe zudem ein (...) (vgl. act. SEM act. A6 S. 12), dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, im Gegensatz zur Schweiz seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien vor der (...) nicht geschützt, dass auch das Klima in H._______ dem an einem (...) leidenden Kind abträglich wäre und sich die Beschwerdeführerin in einer psychisch traumatisierenden Situation befinde, welche in der in E._______ erfolgten Verfolgung und der drohenden Wegweisung nach Italien gründe und sie deshalb (...) hege, dass diese Einwände - wie nachstehend dargelegt - nicht geeignet sind an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern respektive einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen, dass es - übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM - nämlich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstossen, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wurde, indem der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festhielt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf erwähnten Entscheid des EGMR; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen ist und insbesondere ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen an solche, individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien weiter auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass die italienischen Behörden - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Übernahmeerklärung vom 30. Oktober 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannten und ihre Unterbringung zudem gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, womit eine hinreichend individuelle Zusicherung im Sinne erwähnter Rechtsprechung gegeben ist, dass im Weiteren vorliegend kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan wurde, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, die Beschwerdeführerinnen aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass der italienische Staat zudem grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach ihrer Überstellung nach Italien an die zuständigen italienischen Polizei- und Justizbehörden wenden und diese um Schutz vor allfälligen zu befürchtenden Behelligungen durch private Dritte ersuchen können, dass diesbezüglich anzumerken ist, dass die Argumentation in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin wäre infolge ihres vom italienischen Staates ausgestellten Visums für die (...) in Italien leicht auffindbar und das Visum für Italien habe sie nur beantragt, um ihre Spuren zu verwischen und in die Schweiz zu gelangen, schon deshalb nicht verfängt, weil sie im Rahmen der BzP angab, ihr Antrag auf ein Visum sei durch die Schweiz abgelehnt worden (vgl. act. SEM A 6/12 S. 5), dass zudem kein Staat (und damit auch nicht die Schweiz), in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger oder die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten, dass die in der Beschwerde geäusserten Sicherheitsbedenken daher kein Überstellungshindernis darstellen und die Beschwerdeführerin gehalten ist, den zuständigen italienischen Asyl-, Polizei- und Justizbehörden allfällige Beweismittel zu der von ihr geltend gemachten Bedrohungslage beziehungsweise der von ihr befürchteten Übergriffe durch Dritte, zu übergeben, dass die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente ("Internetauszug betreffend den Mann der Beschwerdeführerin"; "Nichtanhandnahmeverfügung der russischen Polizei, Stadt E._______, Rayon G._______") weder an dieser Feststellung noch an der Zuständigkeit Italiens etwas ändern und es sich auch erübrigt, weitere in der Beschwerde in Aussicht gestellten diesbezügliche Beweismittel abzuwarten, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Falle der Beschwerdeführerinnen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten antragsstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versorgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Italien auszugehen ist, dass demzufolge auch der Umstand, dass das eine Kind der Beschwerdeführerin - so bedauerlich dies auch ist - an einem angeborenen (...) leidet und sie selber - wie erstmals in der Beschwerde dargelegt - (...) Probleme aufweist, einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, und es sich folglich erübrigt, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das SEM gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden des italienischen Staates daher vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hat, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vor-instanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - auszusetzen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen - das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: