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D-2098/2023

D-2098/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-01 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden Töch- ter B._______ und C._______ ersuchten am 18. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6822/2017 vom 8. Dezember 2017 ab- gewiesen. Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Folge nach Italien überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 suchten die Beschwerdeführerin- nen erneut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machten sie als Gründe die prekären Lebensbedingungen in Italien sowie eine politisch motivierte Verfolgung in der Russischen Föderation geltend. B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 trat das SEM erneut in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach Italien. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 gutgeheissen und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 14. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Mit Verfügung vom 30. November 2020 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

D-2098/2023 Seite 3 D.b Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen zwar als überwiegend glaubhaft zu erach- ten seien. Die geschilderten Vorfälle würden sich aber in ihrer Gesamtheit entweder als nicht genügend intensiv erweisen oder die Beschwerdeführe- rin habe kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darzulegen vermocht, welches den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG an eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Reflexverfolgung zu genügen vermöge. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asyl- gesuche der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. E. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom

20. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführerinnen erneut ans SEM. Zur Begründung machten sie geltend, aus den neu eingereichten Unterla- gen gehe hervor, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Va- ter der Kinder nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe un- tertauchen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge nicht mehr über eine Eigentumswohnung und könne auch nicht durch ihre (…) unterstützt werden. Sodann würden zahlreiche Dokumente vorliegen, welche die mus- tergültige Integration aller Beschwerdeführerinnen belegten. Schliesslich könnten drei Arztzeugnisse eingereicht werden. F. Mit Verfügung vom 6. April 2023 – eröffnet am 11. April 2023 – trat das SEM auf die als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf die Vorbringen betreffend die vorbe- stehenden Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 30. November 2020 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Weiter wies das SEM das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 materiell zu

D-2098/2023 Seite 4 prüfen. Eventualiter sei der Entscheid vom 6. April 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 als zweites Asyl- gesuch, subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Eingabe vom 20. Februar 2023 sei als Revisionsgesuch vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen. Sub-subeventuell sei das als Beilage 5 einge- reichte Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführerinnen als unentgelt- licher Rechtsbeistand beizuordnen. Sodann sei der Beschwerde, eventuell dem Revisionsgesuch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug der Wegweisung zu sistieren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am gleichen Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-

D-2098/2023 Seite 5 men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4.3 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)..

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstel- lende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf- grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach- lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfü- gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2023 als (einfaches und qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gemäss

D-2098/2023 Seite 6 Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfech- tungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nicht- eintretensentscheid. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwer- deverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ein- gabe der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintreten- sentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Prüfung eines Revisionsgesuches kann damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechen- den Sub- und Sub-subeventual-Anträge, wonach die Eingabe vom

20. Februar 2023 beziehungsweise das als Beilage eingereichte Revisi- onsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei, ist daher im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Indessen wird in Bezug auf die Beschwerdebeilage 5 (Revisionsgesuch) vor dem Bundesverwal- tungsgericht unter anderer Verfahrensnummer (D-2422/2023) ein Revisi- onsverfahren eröffnet.

E. 5.1.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung eine rechtliche Qua- lifikation der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vor und stufte das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2023 als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Zudem wies es darauf hin, dass sämtliche vor dem Urteil D- 6448/2020 vom 20. September 2022 entstandenen Beweismittel im Rahmen eines all- fälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behan- deln seien, weshalb das SEM darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete.

E. 5.1.2 Sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründetet es im Wesentlichen damit, den nach dem Urteil D-6448/2020 entstandenen Schreiben des Lebenspartners beziehungsweise Vaters der Beschwerde- führerinnen komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Die beigelegten Beweismittel («Niederschrift in Administrativhaft») seien vor dem Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 entstanden und entsprechend durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Im vorgenannten Urteil habe das Gericht ausgeführt, gegen eine Reflexverfolgung spreche die Tat- sache, dass der Partner der Beschwerdeführerin weiterhin in D._______

D-2098/2023 Seite 7 lebe sowie erneut Mandate übernommen habe. Die neuerliche Bedrohung sei hingegen in keiner Weise belegt. Hinsichtlich der neu eingereichten Arztberichte sei darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Septem- ber 2022 bereits mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführe- rinnen auseinandergesetzt habe. Aus den Arztberichten gehe nichts her- vor, was zu einer Änderung der Einschätzung führen könnte. Festzustellen sei in diesem Zusammenhang, dass die Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Zusam- menhang stehe. Was die zahlreichen Schreiben betreffend Integration aller Familienmitglieder anbelange, habe das Gericht bereits festgehalten, dass die Integration der Kinder in der Heimat nicht in erhöhtem Mass in Frage gestellt sei. Weitergehend sei das Mass der Integration in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens nicht zu prüfen. Hierfür wäre allenfalls der Kanton zuständig, sollte ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbe- willigung auf den Grundlagen des AlG gestellt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM sei zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung weise materielle Ausführungen auf, trotzdem sei dann aber ohne nachvollziehbare Begründung nicht etwa eine Abweisung sondern ein Nichteintreten erfolgt. Die Eingabe vom 20. Februar 2023 stütze sich klarerweise auf neue Beweismittel. Insofern könne diese Eingabe auch als neues Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch aufgefasst werden, was die Vorinstanz jedoch nicht geprüft habe. Der vorinstanzliche Ent- scheid sei deshalb aufzuheben und das SEM zu zwingen, die Eingabe als zweites Asylgesuch zu prüfen. Soweit Revisionsgründe geltend gemacht worden seien, hätte die Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesver- waltungsgericht weitergeleitet werden müssen, was das SEM unterlassen habe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Eingabe vom 20. Februar 2023 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat (vgl. E. 4.2). Die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen bezüglich nachträglich eingetretener Wegweisungsvollzugshin- dernisse als einfaches Wiedererwägungsgesuch und die eingereichten, erst nach dem Urteil vom 20. September 2022 entstandenen Beweismittel, welche als erheblich gelten und vorbestehende Tatsachen belegen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu

D-2098/2023 Seite 8 prüfen sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den unter E. 5.1 wiedergegebe- nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig be- gründet erachtete und deshalb auf dieses nicht eintrat.

E. 6.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.).

E. 6.3 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das von den Beschwerdeführe- rinnen eingereichte Gesuch vom 20. Februar 2023 die formellen Anforde- rungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung).

E. 6.4 Indessen vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführun- gen auf Beschwerdeebene nicht darzutun, weshalb das SEM das Wieder- erwägungsgesuch zu Unrecht als inhaltlich nicht ausreichend begründet qualifiziert hätte.

E. 6.4.1 Zum Einwand, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid eine materielle Prüfung vorgenommen (und sei damit sinngemäss auf das Ge- such eingetreten), ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, muss ein Wiedererwägungsgesuch (wie ein Mehrfachgesuch) nicht nur formell eine Begrünung enthalten, diese Begründung muss auch inhaltliche Anfor- derungen erfüllen, um eine materielle Prüfungspflicht auszulösen. Das SEM hat in seinem Entscheid dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen – sofern sie wiedererwägungsweise zu prüfen seien

– den Anforderungen nicht genügen (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2). Diese Fest- stellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar, sondern sind notwendig, um die nicht gehörige Begründetheit des Wiedererwä- gungsgesuchs dazulegen. Entgegen der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern

– im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensent- scheids – dargelegt, weshalb sie die Eingabe vom 20. Februar 2023 inhalt- lich als nicht genügend substanziiert erachtete, als dass sie auf das Ge- such hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden,

D-2098/2023 Seite 9 zumal in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, angesichts welcher konkreten Beweismittel die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend wäre.

E. 6.4.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Ge- such nicht eingetreten ist.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerinnen wenden weiter ein, das SEM hätte ihre Vorbringen auch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG prüfen müs- sen. Allerdings wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche kon- kreten, nach dem Urteil vom 20. September 2022 datierenden Beweismittel neue Asylgründe belegen oder zumindest glaubhaft machen würden. Der Einwand geht bereits deshalb fehl.

E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und damit an die für die Prüfung der revisionsrechtlich relevanten Beweismittel zuständige Behörde weiterzuleiten, ist Folgendes anzumerken: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden Fall musste dem langjährig im Asylrecht täti- gen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zu- ständige Behörde bekannt sein. Die Vorinstanz war demnach nicht gehal- ten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwal- tungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen.

E. 6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 6.8 Der am 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heuti- gen Abschluss des Verfahrens dahin.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos, weshalb die Gesuche um

D-2098/2023 Seite 10 unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerinnen abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf ins- gesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2098/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2098/2023 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden Töchter B._______ und C._______ ersuchten am 18. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. November 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Italien an. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6822/2017 vom 8. Dezember 2017 abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Folge nach Italien überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 suchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machten sie als Gründe die prekären Lebensbedingungen in Italien sowie eine politisch motivierte Verfolgung in der Russischen Föderation geltend. B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte den Vollzug der Wegweisung nach Italien. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1214/2019 vom 1. April 2019 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 14. Juni 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Mit Verfügung vom 30. November 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D.b Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 abgewiesen. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten seien. Die geschilderten Vorfälle würden sich aber in ihrer Gesamtheit entweder als nicht genügend intensiv erweisen oder die Beschwerdeführerin habe kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darzulegen vermocht, welches den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG an eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Reflexverfolgung zu genügen vermöge. Das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. E. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführerinnen erneut ans SEM. Zur Begründung machten sie geltend, aus den neu eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder nach wie vor unter Druck der Behörden stehe und habe untertauchen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge nicht mehr über eine Eigentumswohnung und könne auch nicht durch ihre (...) unterstützt werden. Sodann würden zahlreiche Dokumente vorliegen, welche die mustergültige Integration aller Beschwerdeführerinnen belegten. Schliesslich könnten drei Arztzeugnisse eingereicht werden. F. Mit Verfügung vom 6. April 2023 - eröffnet am 11. April 2023 - trat das SEM auf die als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Gleichzeitig trat es auch auf die Vorbringen betreffend die vorbestehenden Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 30. November 2020 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Weiter wies das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 materiell zu prüfen. Eventualiter sei der Entscheid vom 6. April 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Eingabe vom 20. Februar 2023 als zweites Asylgesuch, subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Eingabe vom 20. Februar 2023 sei als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Sub-subeventuell sei das als Beilage 5 eingereichte Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführerinnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Sodann sei der Beschwerde, eventuell dem Revisionsgesuch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am gleichen Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4.3 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2023 als (einfaches und qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin alleine der Nichteintretensentscheid. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Prüfung eines Revisionsgesuches kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechenden Sub- und Sub-subeventual-Anträge, wonach die Eingabe vom 20. Februar 2023 beziehungsweise das als Beilage eingereichte Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Indessen wird in Bezug auf die Beschwerdebeilage 5 (Revisionsgesuch) vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderer Verfahrensnummer (D-2422/2023) ein Revisionsverfahren eröffnet. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung eine rechtliche Qualifikation der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vor und stufte das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2023 als einfaches beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Zudem wies es darauf hin, dass sämtliche vor dem Urteil D- 6448/2020 vom 20. September 2022 entstandenen Beweismittel im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien, weshalb das SEM darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete. 5.1.2 Sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründetet es im Wesentlichen damit, den nach dem Urteil D-6448/2020 entstandenen Schreiben des Lebenspartners beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen komme nur ein beschränkter Beweiswert zu. Die beigelegten Beweismittel («Niederschrift in Administrativhaft») seien vor dem Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 entstanden und entsprechend durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Im vorgenannten Urteil habe das Gericht ausgeführt, gegen eine Reflexverfolgung spreche die Tatsache, dass der Partner der Beschwerdeführerin weiterhin in D._______ lebe sowie erneut Mandate übernommen habe. Die neuerliche Bedrohung sei hingegen in keiner Weise belegt. Hinsichtlich der neu eingereichten Arztberichte sei darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2022 bereits mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Aus den Arztberichten gehe nichts hervor, was zu einer Änderung der Einschätzung führen könnte. Festzustellen sei in diesem Zusammenhang, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Zusammenhang stehe. Was die zahlreichen Schreiben betreffend Integration aller Familienmitglieder anbelange, habe das Gericht bereits festgehalten, dass die Integration der Kinder in der Heimat nicht in erhöhtem Mass in Frage gestellt sei. Weitergehend sei das Mass der Integration in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens nicht zu prüfen. Hierfür wäre allenfalls der Kanton zuständig, sollte ein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung auf den Grundlagen des AlG gestellt werden. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM sei zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung weise materielle Ausführungen auf, trotzdem sei dann aber ohne nachvollziehbare Begründung nicht etwa eine Abweisung sondern ein Nichteintreten erfolgt. Die Eingabe vom 20. Februar 2023 stütze sich klarerweise auf neue Beweismittel. Insofern könne diese Eingabe auch als neues Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch aufgefasst werden, was die Vorinstanz jedoch nicht geprüft habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb aufzuheben und das SEM zu zwingen, die Eingabe als zweites Asylgesuch zu prüfen. Soweit Revisionsgründe geltend gemacht worden seien, hätte die Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden müssen, was das SEM unterlassen habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM die Eingabe vom 20. Februar 2023 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat (vgl. E. 4.2). Die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen bezüglich nachträglich eingetretener Wegweisungsvollzugshindernisse als einfaches Wiedererwägungsgesuch und die eingereichten, erst nach dem Urteil vom 20. September 2022 entstandenen Beweismittel, welche als erheblich gelten und vorbestehende Tatsachen belegen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den unter E. 5.1 wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und deshalb auf dieses nicht eintrat. 6.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). 6.3 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Gesuch vom 20. Februar 2023 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). 6.4 Indessen vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht darzutun, weshalb das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht als inhaltlich nicht ausreichend begründet qualifiziert hätte. 6.4.1 Zum Einwand, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid eine materielle Prüfung vorgenommen (und sei damit sinngemäss auf das Gesuch eingetreten), ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, muss ein Wiedererwägungsgesuch (wie ein Mehrfachgesuch) nicht nur formell eine Begrünung enthalten, diese Begründung muss auch inhaltliche Anforderungen erfüllen, um eine materielle Prüfungspflicht auszulösen. Das SEM hat in seinem Entscheid dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - sofern sie wiedererwägungsweise zu prüfen seien - den Anforderungen nicht genügen (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2). Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar, sondern sind notwendig, um die nicht gehörige Begründetheit des Wiedererwägungsgesuchs dazulegen. Entgegen der Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - dargelegt, weshalb sie die Eingabe vom 20. Februar 2023 inhaltlich als nicht genügend substanziiert erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids nicht zu beanstanden, zumal in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, angesichts welcher konkreten Beweismittel die vorinstanzliche Auffassung unzutreffend wäre. 6.4.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6.5 Die Beschwerdeführerinnen wenden weiter ein, das SEM hätte ihre Vorbringen auch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG prüfen müssen. Allerdings wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welche konkreten, nach dem Urteil vom 20. September 2022 datierenden Beweismittel neue Asylgründe belegen oder zumindest glaubhaft machen würden. Der Einwand geht bereits deshalb fehl. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und damit an die für die Prüfung der revisionsrechtlich relevanten Beweismittel zuständige Behörde weiterzuleiten, ist Folgendes anzumerken: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergeht, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Im vorliegenden Fall musste dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. 6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6.8 Der am 19. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechts-beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerde-führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey