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D-1570/2025

D-1570/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre- chung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahme- charakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er- suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 N 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13),

D-1570/2025 Seite 5 dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vor- gebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten der vorangegangenen Verfahren D-4295/2017, D-4185/2019, D-1375/2021 und D-6508/2024 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsgesuch vom 6. März 2025 eine Kopie eines «Sri Lanka Police Message Form» datiert auf den

14. Oktober 2015, eine Kopie einer undatierten Nachricht des Criminal Investigation Department (CID) an die sri-lankische Polizei und eine Kopie einer Nachricht des CID an die sri-lankische Polizei datiert auf den

18. Oktober 2015, alle jeweils mit deutscher Übersetzung, einreichte, dass er zur Begründung anführte, die eingereichten Beweismittel würden erhebliche Beweismittel darstellen, die ihm erst Ende des Jahres 2024 bekannt geworden seien, weshalb die Beibringung im ordentlichen Asylverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, dass dem «Sri Lanka Police Message Form» datiert auf den 14. Oktober 2015 zu entnehmen sei, dass er vom CID für den 18. Oktober 2015 vorgeladen worden sei, dass aus der undatierten Nachricht des CID an die Polizei hervorgehe, dass er vom CID aufgefordert worden sei, am 18. Oktober 2015 oder am

20. Oktober 2018 bei der zuständigen Stelle vorstellig zu werden,

D-1570/2025 Seite 6 dass die auf den 18. Oktober 2015 datierte Nachricht des CID an die Polizei darlege, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Beihilfe zur Flucht von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingeleitet worden sei, dass sich die Inhalte der eingereichten Beweismittel mit den anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen decken und diese untermauern würden, dass die neu eingereichten Beweismittel den geltend gemachten Sach- verhalt in einem neuen Licht erscheinen liessen, dass ausserdem ein Gerichtsverfahren gestützt auf den «Prevention of Terrorism Act» gegen ihn eingeleitet worden sei, ihm jedoch dazu keine Verfahrensakten vorliegen würden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur eine Verhaftung, sondern Folter, Gewalt und menschenunwürdige Behandlungen bis hin zum Tod drohten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um unechte Noven handeln dürfte, dass jedoch deren beweisrechtliche Erheblichkeit offensichtlich zu verneinen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-6508/2024 feststellte, dass sogenannten «Police Message Forms» aufgrund derer leichten Fälschbarkeit lediglich geringe Beweiskraft zukomme, dass die Beibringung des Beweismittels als Kopie den Beweiswert zusätzlich verringert, dass diese Feststellung auf die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zutrifft, dass an dieser Einschätzung auch die im Revisionsgesuch vorgebrachten Erläuterungen, wonach die Datierung der Beweismittel auf das Jahr 2015 auf deren Echtheit schliessen lasse, nichts zu ändern vermögen, dass es ausserdem nicht nachvollziehbar erscheint, dass die sri- lankischen Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller im selben Schreiben

D-1570/2025 Seite 7 für den 18. Oktober 2015 oder den 20. Oktober 2018 – mithin für drei Jahre auseinander liegende Daten – vorladen würden, dass darüber hinaus nicht plausibel erscheint, dass eine der Nachrichten des CID an die Police in undatierter Form erfolgt ist, dass es sich des Weiteren bei dem Vorbringen, es sei ein Verfahren gegen den Gesuchsteller gestützt auf den «Prevention of Terrorism Act» eingeleitet worden, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung handelt, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist, dass sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Gesuchstellers weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht zur Echtheit der mit dem Revisionsgesuch vom 6. März 2025 eingereichten Beilagen beziehungsweise. zur Verfolgungssituation des Gesuchstellers in Sri Lanka in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen, dass die eingereichten Beweismittel somit offensichtlich und von vornherein untauglich sind, zu einem anderen Entscheid zu führen, zumal sie den dem Urteil D-4295/2017 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht beschlagen, dass es der Gesuchsteller zudem unterlässt darzulegen, dass es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen, dass der Gesuchsteller keinen konkreten Grund angibt, weshalb die Beschaffung der Beweismittel während vieler Jahre nicht, dann aber gegen Ende Dezember 2024 auf einmal doch möglich gewesen sein soll, dass er sich diesbezüglich vielmehr auf die Erklärung beschränkt, man habe immer wieder versucht, weitere Informationen zu erhalten, was nun gelungen sei, dass diese Ausführungen offensichtlich nicht geeignet sind, das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die verspätete Beibringung der Beweismittel zu belegen, dass aus der bereits festgestellten Unerheblichkeit der neuen Beweismittel sodann ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dem Gesuchsteller würde in seinem Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1),

D-1570/2025 Seite 8 dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, dass somit offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten hat, dass sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine materielle Beurteilung der Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und Asylgewährung sowie der eventualiter gestellten Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erübrigt, dass angesichts der funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts für das vorliegende Verfahren auch der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Überweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Er- lass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzu- weisen sind, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1570/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1570/2025 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 28. Oktober 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers vom 19. Februar 2019 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil D-4185/2019 vom 17. Dezember 2020 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2021 ein weiteres Wieder-erwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 27. Januar 2021 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 23. Juni 2017 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1375/2021 vom 5. Mai 2021 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2021 erhobene Beschwerde vom 26. März 2021 nicht eintrat, da der infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Mehrfachgesuch des Gesuchstellers vom 12. November 2021 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2021 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 die als «Mehrfach-gesuch/Wiedererwägungsgesuch» benannte Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Juli 2024 formlos abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6508/2024 vom 22. Oktober 2024 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. März 2025 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 ersuchte, dass er darin beantragte, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG seien das in Revision zu ziehende Urteil sowie die Folgeurteile aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Eingabe als Mehrfachgesuch an das SEM zu übermitteln, dass er in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36), dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, und reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10), dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass dieser Revisionsgrund demgemäss zum einen voraussetzt, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, dass demgegenüber echte Noven der Revision nicht zugänglich sind (vgl. Escher, a.a.O. Art. 123 N 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2), dass für die Erheblichkeit entscheidend ist, dass das Beweismittel nicht nur die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Feststellung desselben beschlägt (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b), dass demgegenüber für die Erheblichkeit nicht genügt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen, zumal im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des BVGer D-2422/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2.2), dass die Akten der vorangegangenen Verfahren D-4295/2017, D-4185/2019, D-1375/2021 und D-6508/2024 von Amtes wegen berücksichtigt werden, dass der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsgesuch vom 6. März 2025 eine Kopie eines «Sri Lanka Police Message Form» datiert auf den 14. Oktober 2015, eine Kopie einer undatierten Nachricht des Criminal Investigation Department (CID) an die sri-lankische Polizei und eine Kopie einer Nachricht des CID an die sri-lankische Polizei datiert auf den 18. Oktober 2015, alle jeweils mit deutscher Übersetzung, einreichte, dass er zur Begründung anführte, die eingereichten Beweismittel würden erhebliche Beweismittel darstellen, die ihm erst Ende des Jahres 2024 bekannt geworden seien, weshalb die Beibringung im ordentlichen Asylverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, dass dem «Sri Lanka Police Message Form» datiert auf den 14. Oktober 2015 zu entnehmen sei, dass er vom CID für den 18. Oktober 2015 vorgeladen worden sei, dass aus der undatierten Nachricht des CID an die Polizei hervorgehe, dass er vom CID aufgefordert worden sei, am 18. Oktober 2015 oder am 20. Oktober 2018 bei der zuständigen Stelle vorstellig zu werden, dass die auf den 18. Oktober 2015 datierte Nachricht des CID an die Polizei darlege, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Beihilfe zur Flucht von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingeleitet worden sei, dass sich die Inhalte der eingereichten Beweismittel mit den anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen decken und diese untermauern würden, dass die neu eingereichten Beweismittel den geltend gemachten Sach-verhalt in einem neuen Licht erscheinen liessen, dass ausserdem ein Gerichtsverfahren gestützt auf den «Prevention of Terrorism Act» gegen ihn eingeleitet worden sei, ihm jedoch dazu keine Verfahrensakten vorliegen würden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht nur eine Verhaftung, sondern Folter, Gewalt und menschenunwürdige Behandlungen bis hin zum Tod drohten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um unechte Noven handeln dürfte, dass jedoch deren beweisrechtliche Erheblichkeit offensichtlich zu verneinen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-6508/2024 feststellte, dass sogenannten «Police Message Forms» aufgrund derer leichten Fälschbarkeit lediglich geringe Beweiskraft zukomme, dass die Beibringung des Beweismittels als Kopie den Beweiswert zusätzlich verringert, dass diese Feststellung auf die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel zutrifft, dass an dieser Einschätzung auch die im Revisionsgesuch vorgebrachten Erläuterungen, wonach die Datierung der Beweismittel auf das Jahr 2015 auf deren Echtheit schliessen lasse, nichts zu ändern vermögen, dass es ausserdem nicht nachvollziehbar erscheint, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller im selben Schreiben für den 18. Oktober 2015 oder den 20. Oktober 2018 - mithin für drei Jahre auseinander liegende Daten - vorladen würden, dass darüber hinaus nicht plausibel erscheint, dass eine der Nachrichten des CID an die Police in undatierter Form erfolgt ist, dass es sich des Weiteren bei dem Vorbringen, es sei ein Verfahren gegen den Gesuchsteller gestützt auf den «Prevention of Terrorism Act» eingeleitet worden, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung handelt, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist, dass sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Gesuchstellers weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht zur Echtheit der mit dem Revisionsgesuch vom 6. März 2025 eingereichten Beilagen beziehungsweise. zur Verfolgungssituation des Gesuchstellers in Sri Lanka in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen, dass die eingereichten Beweismittel somit offensichtlich und von vornherein untauglich sind, zu einem anderen Entscheid zu führen, zumal sie den dem Urteil D-4295/2017 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht beschlagen, dass es der Gesuchsteller zudem unterlässt darzulegen, dass es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen, dass der Gesuchsteller keinen konkreten Grund angibt, weshalb die Beschaffung der Beweismittel während vieler Jahre nicht, dann aber gegen Ende Dezember 2024 auf einmal doch möglich gewesen sein soll, dass er sich diesbezüglich vielmehr auf die Erklärung beschränkt, man habe immer wieder versucht, weitere Informationen zu erhalten, was nun gelungen sei, dass diese Ausführungen offensichtlich nicht geeignet sind, das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die verspätete Beibringung der Beweismittel zu belegen, dass aus der bereits festgestellten Unerheblichkeit der neuen Beweismittel sodann ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dem Gesuchsteller würde in seinem Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1), dass demnach die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, dass somit offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten hat, dass sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine materielle Beurteilung der Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlings-eigenschaft und Asylgewährung sowie der eventualiter gestellten Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erübrigt, dass angesichts der funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren auch der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Überweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: