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E-4079/2023

E-4079/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und hätten in der Provinz F._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als Polizist tätig gewesen sei. Diese Region sei ein wichtiger Stützpunkt der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Nachdem die Türkei durch intensive Luftangriffe auf PKK-Stellungen in den Bergen diese zum Ausweichen in die tiefer gelegenen Dörfer gezwungen habe, sei der Beschwerdeführer mit einer verstärkten Präsenz von PKK-Leuten in sei- nem Alltag konfrontiert gewesen und von ihnen mehrmals aufgefordert worden, sie mit Hilfsmitteln und Informationen zu unterstützen. Als er die verlangte Hilfe verweigert habe, sei er – insbesondere von einem PKK- Funktionär namens G._______ – mit dem Tod bedroht worden. Nachdem die PKK aus den Dörfern geflohen sei, habe sich G._______ der Polizei gestellt. Im Rahmen seines Verhörs habe er den Beschwerdeführer als Spion der PKK bezichtigt. Als der Beschwerdeführer am (...) wie üblich zu seinem Polizeidienst eingerückt sei, sei er inhaftiert und mehrmals befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt und sich als Spion betätigt. Er habe alles bestritten und sei am 16. November 2021 freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er unter Beobachtung gestanden. Über Beziehungen beim Asayesch (Anm. des Gerichts: Inlandsgeheimdienst der ARK) habe er bereits kurze Zeit nach der Freilassung erfahren, dass «die Sache» ernst sei. Ein Freund habe ihm telefonisch nahegelegt, sich zu retten, weil er zur Verhaftung ausgeschrie- ben worden sei. Am 19. November 2021 habe er in einem Telefonat seinen Bruder über seine Lage informiert, der daraufhin die Flucht der Familie or- ganisiert habe. Anschliessend habe er seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. An jenem Abend hätten die Beschwerdefüh- renden ihre Heimat illegal verlassen. Mittlerweile habe der Beschwerdefüh- rer erfahren, dass der Asayesch gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet habe. Es sei ihm ein Dokument übermittelt worden, wonach er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. C. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden jeweils in

E-4079/2023 Seite 3 Kopie einen Haftbefehl, ein Überweisungsdekret, einen Polizeiausweis aus dem Jahr 2016, Fotos ihres zerstörten Hauses und einen Festnahmebefehl ein. Ausserdem reichten sie einen Datenträger zu den Akten, worauf sich mehrere Filmsequenzen befinden. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesu- che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Gerichtsvorladung der ARK beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. F. Mit Urteil D-2633/2022 vom 9. September 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde vom 14. Juni 2022 ab, womit die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 in Rechtskraft erwuchs. G. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. November 2022 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM und führten im We- sentlichen aus, mit den im Gesuch beigelegten Beweismitteln (Bestätigung der polizeilichen Verhaftung vom […], polizeiliches Freilassungsschreiben vom […]) seien die Asylvorbringen, namentlich die Inhaftierung des Be- schwerdeführers, glaubhaft dargelegt. Darüberhinausgehend ergebe sich aus den weiteren eingereichten Beweismitteln (Informationsschreiben und Ankündigungen einer Strafe vom […], No. […] und No. […], Strafbe- schlüsse des Gerichts der Sicherheitskräfte vom […], No. […] und No. […], Überweisungsschreiben und Ankündigung einer Strafe vom […]), dass der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigungen, namentlich wegen des Vorwurfs des Waffendiebstahls, in Abwesenheit zu einer siebenjähri- gen sowie wegen Fernbleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haft- strafe verurteilt worden sei. H. Diese Eingabe wurde vom SEM am 22. November 2022 mittels Formular

E-4079/2023 Seite 4 «Dossierzustellung» und dem Vermerk «Revisionsgesuch» ans Bundes- verwaltungsgericht überwiesen. I. Mit Schreiben vom 23. November 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Eingabe vom 10. November 2022 an das SEM zurück mit dem konkreten Hinweis, dass das SEM allenfalls gehalten sei, seine Unzustän- digkeit in einem Nichteintretensentscheid festzustellen und es den Be- schwerdeführenden offenstehe, beim Gericht ein Gesuch, welches den re- visionsrechtlichen Regeln entspreche, einzureichen. J. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zuständigkeit auf das genannte Mehrfachgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden mittlerweile Beweismittel für die Verhaftung des Be- schwerdeführers im November 2021 erhalten hätten und dieser im August 2022 zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wor- den sei, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, da die Begehren einerseits auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Gericht bereits materiell auseinandergesetzt habe (Verhaftung im Novem- ber 2021) und andererseits auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts, der bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt je- doch schon bestanden habe (Verurteilung im August 2022). Sämtliche Be- weismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

9. September 2022 entstanden. K. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 erachtete das Bundesverwal- tungsgericht unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung des SEM die Beschwerde als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, bis zum 30. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die

E-4079/2023 Seite 5 Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen. M. Nach erfolgter Rückzugserklärung schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-141/2023 vom

26. Januar 2023 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (im Verfahren D-578/2023) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts D-2633/2022 vom 9. September 2022. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Bundesverwal- tungsgericht (im Verfahren D-578/2023) fest, dass die von den Beschwer- deführenden am 10. November 2022 eingereichten (und anlässlich des Revisionsgesuches vom 31. Januar 2023 zitierten) Dokumente in Kopie die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht bewei- sen würden, erachtete das Revisionsgesuch als aussichtslos und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.–, welcher in der Folge nicht geleistet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. P. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. März 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022. Es sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der ARK als Polizist gearbeitet habe und ihm vorgeworfen worden sei, er habe die PKK unterstützt. Er habe nun erfah- ren, dass der Sicherheitsdienst in der ARK nach ihm fahnde. Wegen Dienstverweigerung sei ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Nachträglich habe er erfahren, dass er wegen Nichter- scheinen vor dem Gericht, der Nichtrückgabe eines Gewehrs und von

E-4079/2023 Seite 6 Munition in Abwesenheit zunächst zu sechs Monaten und später zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Die schon früher in Kopie eingereichten entsprechenden Beweismittel seien nun als Originale vorhanden. Die Ko- pien der Strafbefehle und Gerichtsurteile seien durch die Schweizer Asylbehörden nie materiell geprüft worden, es seien lediglich formelle Ur- teile ergangen. Da ihm diese Originale nun durch Kontakte zur irakischen Polizeibehörde zugetragen worden und noch nie Gegenstand eines mate- riellen Entscheides gewesen seien, müssten diese nun wiedererwägungs- weise geprüft werden. Zur Stützung der Vorbringen wurden Übersetzungen der genannten Gerichtsdokumente in arabischer Sprache und ein Begleit- schreiben eines Anwalts eingereicht. Q. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 nahm das SEM die Eingabe der Rechts- vertretung vom 29. März 2023 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. R. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der An- weisung, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Eventualiter sei die Bot- schaftsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Sube- ventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden sei diesen unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. S. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 wurde der Eingang der Beschwerde be- stätigt.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs.

E-4079/2023 Seite 8 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter be- stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie- dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we- sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an- zupassen ist.

E. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 2.4 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein- geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab- geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemacht habe, er sei als Mitarbeiter der Polizeibehörde in der ARK tätig gewesen und von der PKK immer wieder zur Erbringung von Hilfeleistungen aufgefordert worden. Ein Kommandant der PKK habe ihn bei der nordirakischen Polizei als Kollaborateur erwähnt, worauf er in Haft genommen worden sei.

E. 3.2 Wie im Asylentscheid vom 17. Mai 2022 festgehalten, seien seine Vor- bringen als nicht glaubhaft zu erachten. Auch die eingereichten Dokumente

E-4079/2023 Seite 9 seien in Zweifel gezogen worden. Diese Einschätzung habe das Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. September 2022 vollumfänglich gestützt. Zu den im hier zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren ein- gereichten Dokumenten habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 (im Zusammenhang mit dem am

31. Januar 2023 gestellten Revisionsgesuch) bereits auseinandergesetzt. Es sei zum Schluss gelangt, dass diese inhaltlich von den ursprünglich gel- tend gemachten Fluchtgründen entscheidend abweichen würden. Zudem würden diese, auch wenn sie authentisch wären, keine asylrechtlich rele- vante Verfolgung beweisen, zumal deren Herkunft weiterhin unklar sei.

E. 3.3 Mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwer- deführer nun Übersetzungen der im August 2022 verfassten fünf Doku- menten in arabischer Sprache eingereicht, die er als Originale bezeichnet habe und welche ihm durch seine Kontakte zur irakischen Polizeibehörde zugetragen worden seien. Im beigelegten Schreiben seines Anwalts werde Inhalt und Bedeutung dieser Dokumente erklärt. Diese Beweismittel seien neue erhebliche Tatsachen, die am 27. Februar 2023 beim Beschwerde- führer eingetroffen seien. Aus diesen Dokumenten, die nach Ergehen des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen hätten, sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen Abwesenheit vom Dienst und der Nichtrückgabe von Waffen und Munition zu einer Haftstrafe von sechs beziehungsweise sieben Monaten verurteilt worden sei. In ei- nem der eingereichten Informationsschreiben des Gerichts vom (...) wür- den seine angebliche Verhaftung, sechs Monate Haft und die Beschlag- nahme von Vermögen angekündigt. Zusätzlich werde er darin darüber in- formiert, dass er angeblich gesucht werden solle. In einem zweiten Infor- mationsschreiben werde angekündigt, dass er zu sieben Jahren Haft ver- urteilt werden könne und er für die nicht zurückgegebenen Waffen finanziell aufkommen müsse. Ihm werde die Entlassung aus dem Dienst und die Be- schlagnahmung von Vermögen mitgeteilt und auch, dass nach der nicht retournierten Waffe gesucht werde. Im Weiteren werde er über die behörd- liche Suche nach ihm in Kenntnis gesetzt. Beide Strafurteile seien anfecht- bar. Am selben Tag seien auch die entsprechenden, von drei Gerichtsmit- gliedern unterzeichneten Strafbeschlüsse verfasst und schliesslich am 28. August 2022 publiziert und weitergeleitet worden. Hierzu sei nochmals da- rauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen fünf im Rahmen des vorliegen- den Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben nicht um Originale, sondern lediglich Übersetzungen der bereits eingereichten Kopien der Ge- richtsdokumente handle. Diese Übersetzungen seien jeweils mit einem Stempel des Übersetzers, je zwei Stempeln des Justizministeriums und

E-4079/2023 Seite 10 einem Stempel des zuständigen Gerichtsschreibers versehen. In den Ge- richtsdokumenten werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit als Polizist erschienen sei, die ihm zur Verfügung ge- stellten Waffen und die Munition nicht zurückgegeben habe und deshalb belangt werde. Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese Beschlüsse innert 90 (No. […]) beziehungsweise 180 Tagen (No. […]) anfechtbar seien.

E. 3.4 Die in den Gerichtsdokumenten vorgeworfenen Vergehen deckten sich nicht mit den ursprünglich vorgeworfenen Vergehen, namentlich der Hilfe- leistungen für die PKK. Diese Diskrepanz verstärke die bereits in den vor- herigen Verfahren geäusserten Zweifel. Unklar sei auch, weshalb der Be- schwerdeführer nur Übersetzungen der Gerichtsdokumente und nicht die eigentlichen Strafakten eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gebe auch nicht an, wo sich die Originale befänden und wie er genau zu den Kopien dieser Gerichtsdokumente gekommen sei. Der Erklärung des An- walts vom 19. Februar 2023 sei lediglich zu entnehmen, dass die Überset- zungen beglaubigt seien. Es entspreche der Situation in der ARK, dass solche Beweismittel erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien, was den Beweiswert der eingereichten und beglaubigten Übersetzungen und der kopierten Gerichtsdokumente zusätzlich verringere. Sie seien, wie dar- gelegt, nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Nordirak zu belegen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass selbst bei Authentizität der eingereich- ten Gerichtsdokumente keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Nordirak drohen würde, seien die kurdischen Si- cherheitsbehörden doch dazu legitimiert, Personen, die dem Polizeidienst fernblieben und Dienstwaffen und Munition entwendeten, rechtsstaatlich zu verfolgen. So sei dem Beschwerdeführer auch eingeräumt worden, die Strafbefehle juristisch anzufechten.

E. 3.5 Somit lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom

17. Mai 2022 beseitigten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen.

E. 4.1 In der Beschwerde machte die Rechtsvertretung vorab geltend, dass der Antrag, eine Echtheitsanalyse der eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Botschaft vorzunehmen, von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Mit dem blossen Hinweis auf die leichte Käuflichkeit solcher Dokumente könne

E-4079/2023 Seite 11 deren Beweiswert nicht in Frage gestellt werden, wie das das SEM getan habe. Es werde nochmals beantragt, eine entsprechende Botschaftsan- frage vorzunehmen.

E. 4.2 Die Originale der eingereichten Dokumente würden im Irak bei der aus- stellenden Behörde aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer könne diese nicht selbst beschaffen, da er Gefahr laufe, in seiner Heimat verhaftet zu werden. Aus diesem Grund habe er die amtlich beglaubigten Kopien der Dokumente von einem Freund erhalten, der ebenfalls beim Amt tätig sei. Die Originaldokumente seien kopiert, beglaubigt und von einem anerkann- ten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Es sei zu beachten, dass ein Übersetzer staatliche Dokumente nur dann übersetzen dürfe, wenn er entweder direkten Zugriff auf das Original habe oder im Besitz einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Dokuments sei. Andernfalls würde er seine be- ruflichen Pflichten verletzen. Dieser sorgfältige Übersetzungsprozess spre- che bereits für die Authentizität der eingereichten Dokumente.

E. 4.3 Aufgrund der erstmals als Übersetzungen von amtlich beglaubigten Kopien vorliegender Unterlagen könne der Beschwerdeführer nun glaub- haft machen, bei einer Rückkehr in den Nordirak verfolgt zu werden.

E. 5.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (unterlassene Vor- nahme einer Botschaftsanfrage bezüglich Echtheit der eingereichten Do- kumente) erweist sich als unzutreffend. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden im Wiedererwä- gungsgesuch nicht um Originale der bereits mit Mehrfachgesuch vom

E. 5.2 Die materielle Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen.

E. 5.2.1 Die im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, als Mitarbeiter der Polizeibehörde der Mitar- beit für die PKK bezichtigt, verhaftet und nach der Freilassung zur Fahn- dung ausgeschrieben worden zu sein, wurden mit Urteil D-6233/2022 vom

9. September 2022 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet.

E. 5.2.2 In seiner als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. No- vember 2022 an das SEM reichte der Beschwerdeführer zur Stützung die- ser Vorbringen zwei Beweismittel (Bestätigung der polizeilichen Verhaftung vom […], polizeiliches Freilassungsschreiben vom […]) und zum Nachweis der erstmals geltend gemachten Vorbringen, wegen des Vorwurfs des Waf- fendiebstahls, in Abwesenheit zu einer siebenjährigen sowie wegen Fern- bleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, weitere Beweismittel, alle in Kopie, ein (Informationsschreiben und Ankündigungen einer Strafe vom […], No. […] und No. […], Strafbe- schlüsse des Gerichts der Sicherheitskräfte vom […], No. […] und No. […], Überweisungsschreiben und Ankündigung einer Strafe vom […]). Die ent- sprechenden Beweismittel wurden denn auch schon in der Vergangenheit gewürdigt und als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. In Bestätigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer bereits zuvor nicht nachvollziehbare Angaben zur Herkunft der eingereichten Dokumente gemacht hat. Im Weiteren stehen die beiden Do- kumente, gemäss denen eine Untersuchung durchgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer die Bewaffneten der PKK unterstützt habe, in kei- nem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Fernbleibens vom Dienst und Nichtrückgabe von Waffen und Munition, welches mit Einreichung der weiteren Beweismittel nachgewiesen werden soll. Die Beweiskraft der le- diglich in Kopie eingereichten Dokumente ist als bloss gering zu erachten und zum Nachweis der ohne erkennbaren Grund erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen, wegen Fernbleibens vom Dienst und Nichtrück- gabe von Waffen und Munition zu einer Haftstrafe von sechs beziehungs- weise sieben Monaten verurteilt worden zu sein, nicht geeignet. Unabhängig von der Frage der Authentizität der genannten Dokumente weisen diese ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, ist doch da- von auszugehen, dass ein gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die

E-4079/2023 Seite 13 internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 - in Kraft getreten im April 2008 - wegen Fernbleibens vom Dienst gegen den Gesuchsteller geführtes Straf- verfahren grundsätzlich keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund hat. Im Weiteren wären die kurdischen Behörden legitimiert, Personen, die sich aus dem Polizeidienst entfernen und Dienstwaffen und Munition entwen- den, rechtsstaatlich zu verfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch eingeräumt, die Strafbefehle juristisch anzufechten. 6. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Be- schwerdeführenden abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 6 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 November 2022 in Kopie eingereichten Dokumente, sondern lediglich um deren Übersetzungen in arabischer Sprache, was auf Beschwerde- ebene auch nicht bestritten wird. Aufgrund der lediglich in Kopie vorliegen- den Dokumente, deren fraglichen Herkunft und der festgestellten Unglaub- haftigkeit der (von den im Asylverfahren divergierenden) Vorbringen und damit der herabgesetzten Beweiskraft bestand (in antizipierter Beweiswür- digung) keine Notwendigkeit für das SEM, eine entsprechende Botschafts- anfrage zu veranlassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage ist auch der neuerliche, mit der Beschwerde ge- stellte Antrag nach Vornahme einer entsprechenden Botschaftsanfrage mangels Notwendigkeit abzuweisen.

E-4079/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4079/2023 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) und hätten in der Provinz F._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als Polizist tätig gewesen sei. Diese Region sei ein wichtiger Stützpunkt der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Nachdem die Türkei durch intensive Luftangriffe auf PKK-Stellungen in den Bergen diese zum Ausweichen in die tiefer gelegenen Dörfer gezwungen habe, sei der Beschwerdeführer mit einer verstärkten Präsenz von PKK-Leuten in seinem Alltag konfrontiert gewesen und von ihnen mehrmals aufgefordert worden, sie mit Hilfsmitteln und Informationen zu unterstützen. Als er die verlangte Hilfe verweigert habe, sei er - insbesondere von einem PKK-Funktionär namens G._______ - mit dem Tod bedroht worden. Nachdem die PKK aus den Dörfern geflohen sei, habe sich G._______ der Polizei gestellt. Im Rahmen seines Verhörs habe er den Beschwerdeführer als Spion der PKK bezichtigt. Als der Beschwerdeführer am (...) wie üblich zu seinem Polizeidienst eingerückt sei, sei er inhaftiert und mehrmals befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die PKK unterstützt und sich als Spion betätigt. Er habe alles bestritten und sei am 16. November 2021 freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er unter Beobachtung gestanden. Über Beziehungen beim Asayesch (Anm. des Gerichts: Inlandsgeheimdienst der ARK) habe er bereits kurze Zeit nach der Freilassung erfahren, dass «die Sache» ernst sei. Ein Freund habe ihm telefonisch nahegelegt, sich zu retten, weil er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Am 19. November 2021 habe er in einem Telefonat seinen Bruder über seine Lage informiert, der daraufhin die Flucht der Familie organisiert habe. Anschliessend habe er seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. An jenem Abend hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat illegal verlassen. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Asayesch gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet habe. Es sei ihm ein Dokument übermittelt worden, wonach er aufgefordert worden sei, sich bei den Behörden zu melden. C. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden jeweils in Kopie einen Haftbefehl, ein Überweisungsdekret, einen Polizeiausweis aus dem Jahr 2016, Fotos ihres zerstörten Hauses und einen Festnahmebefehl ein. Ausserdem reichten sie einen Datenträger zu den Akten, worauf sich mehrere Filmsequenzen befinden. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Gerichtsvorladung der ARK beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. F. Mit Urteil D-2633/2022 vom 9. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. Juni 2022 ab, womit die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 in Rechtskraft erwuchs. G. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. November 2022 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM und führten im Wesentlichen aus, mit den im Gesuch beigelegten Beweismitteln (Bestätigung der polizeilichen Verhaftung vom [...], polizeiliches Freilassungsschreiben vom [...]) seien die Asylvorbringen, namentlich die Inhaftierung des Beschwerdeführers, glaubhaft dargelegt. Darüberhinausgehend ergebe sich aus den weiteren eingereichten Beweismitteln (Informationsschreiben und Ankündigungen einer Strafe vom [...], No. [...] und No. [...], Strafbeschlüsse des Gerichts der Sicherheitskräfte vom [...], No. [...] und No. [...], Überweisungsschreiben und Ankündigung einer Strafe vom [...]), dass der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigungen, namentlich wegen des Vorwurfs des Waffendiebstahls, in Abwesenheit zu einer siebenjährigen sowie wegen Fernbleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. H. Diese Eingabe wurde vom SEM am 22. November 2022 mittels Formular «Dossierzustellung» und dem Vermerk «Revisionsgesuch» ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. I. Mit Schreiben vom 23. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 10. November 2022 an das SEM zurück mit dem konkreten Hinweis, dass das SEM allenfalls gehalten sei, seine Unzuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid festzustellen und es den Beschwerdeführenden offenstehe, beim Gericht ein Gesuch, welches den revisionsrechtlichen Regeln entspreche, einzureichen. J. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zuständigkeit auf das genannte Mehrfachgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden mittlerweile Beweismittel für die Verhaftung des Beschwerdeführers im November 2021 erhalten hätten und dieser im August 2022 zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, da die Begehren einerseits auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Gericht bereits materiell auseinandergesetzt habe (Verhaftung im November 2021) und andererseits auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts, der bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt jedoch schon bestanden habe (Verurteilung im August 2022). Sämtliche Beweismittel seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2022 entstanden. K. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 erachtete das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung des SEM die Beschwerde als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, bis zum 30. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde zurückzuziehen. M. Nach erfolgter Rückzugserklärung schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-141/2023 vom 26. Januar 2023 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. N. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (im Verfahren D-578/2023) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2633/2022 vom 9. September 2022. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren D-578/2023) fest, dass die von den Beschwerdeführenden am 10. November 2022 eingereichten (und anlässlich des Revisionsgesuches vom 31. Januar 2023 zitierten) Dokumente in Kopie die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht beweisen würden, erachtete das Revisionsgesuch als aussichtslos und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-, welcher in der Folge nicht geleistet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. P. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 29. März 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der ARK als Polizist gearbeitet habe und ihm vorgeworfen worden sei, er habe die PKK unterstützt. Er habe nun erfahren, dass der Sicherheitsdienst in der ARK nach ihm fahnde. Wegen Dienstverweigerung sei ein Gerichtsverfahren eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden. Nachträglich habe er erfahren, dass er wegen Nichterscheinen vor dem Gericht, der Nichtrückgabe eines Gewehrs und von Munition in Abwesenheit zunächst zu sechs Monaten und später zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Die schon früher in Kopie eingereichten entsprechenden Beweismittel seien nun als Originale vorhanden. Die Kopien der Strafbefehle und Gerichtsurteile seien durch die Schweizer Asylbehörden nie materiell geprüft worden, es seien lediglich formelle Urteile ergangen. Da ihm diese Originale nun durch Kontakte zur irakischen Polizeibehörde zugetragen worden und noch nie Gegenstand eines materiellen Entscheides gewesen seien, müssten diese nun wiedererwägungsweise geprüft werden. Zur Stützung der Vorbringen wurden Übersetzungen der genannten Gerichtsdokumente in arabischer Sprache und ein Begleitschreiben eines Anwalts eingereicht. Q. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 nahm das SEM die Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. März 2023 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. R. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Eventualiter sei die Botschaftsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden sei diesen unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. S. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 2.4 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemacht habe, er sei als Mitarbeiter der Polizeibehörde in der ARK tätig gewesen und von der PKK immer wieder zur Erbringung von Hilfeleistungen aufgefordert worden. Ein Kommandant der PKK habe ihn bei der nordirakischen Polizei als Kollaborateur erwähnt, worauf er in Haft genommen worden sei. 3.2 Wie im Asylentscheid vom 17. Mai 2022 festgehalten, seien seine Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten. Auch die eingereichten Dokumente seien in Zweifel gezogen worden. Diese Einschätzung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. September 2022 vollumfänglich gestützt. Zu den im hier zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumenten habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 (im Zusammenhang mit dem am 31. Januar 2023 gestellten Revisionsgesuch) bereits auseinandergesetzt. Es sei zum Schluss gelangt, dass diese inhaltlich von den ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründen entscheidend abweichen würden. Zudem würden diese, auch wenn sie authentisch wären, keine asylrechtlich relevante Verfolgung beweisen, zumal deren Herkunft weiterhin unklar sei. 3.3 Mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch habe der Beschwerdeführer nun Übersetzungen der im August 2022 verfassten fünf Dokumenten in arabischer Sprache eingereicht, die er als Originale bezeichnet habe und welche ihm durch seine Kontakte zur irakischen Polizeibehörde zugetragen worden seien. Im beigelegten Schreiben seines Anwalts werde Inhalt und Bedeutung dieser Dokumente erklärt. Diese Beweismittel seien neue erhebliche Tatsachen, die am 27. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eingetroffen seien. Aus diesen Dokumenten, die nach Ergehen des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen hätten, sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen Abwesenheit vom Dienst und der Nichtrückgabe von Waffen und Munition zu einer Haftstrafe von sechs beziehungsweise sieben Monaten verurteilt worden sei. In einem der eingereichten Informationsschreiben des Gerichts vom (...) würden seine angebliche Verhaftung, sechs Monate Haft und die Beschlagnahme von Vermögen angekündigt. Zusätzlich werde er darin darüber informiert, dass er angeblich gesucht werden solle. In einem zweiten Informationsschreiben werde angekündigt, dass er zu sieben Jahren Haft verurteilt werden könne und er für die nicht zurückgegebenen Waffen finanziell aufkommen müsse. Ihm werde die Entlassung aus dem Dienst und die Beschlagnahmung von Vermögen mitgeteilt und auch, dass nach der nicht retournierten Waffe gesucht werde. Im Weiteren werde er über die behördliche Suche nach ihm in Kenntnis gesetzt. Beide Strafurteile seien anfechtbar. Am selben Tag seien auch die entsprechenden, von drei Gerichtsmitgliedern unterzeichneten Strafbeschlüsse verfasst und schliesslich am 28. August 2022 publiziert und weitergeleitet worden. Hierzu sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen fünf im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben nicht um Originale, sondern lediglich Übersetzungen der bereits eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle. Diese Übersetzungen seien jeweils mit einem Stempel des Übersetzers, je zwei Stempeln des Justizministeriums und einem Stempel des zuständigen Gerichtsschreibers versehen. In den Gerichtsdokumenten werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit als Polizist erschienen sei, die ihm zur Verfügung gestellten Waffen und die Munition nicht zurückgegeben habe und deshalb belangt werde. Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese Beschlüsse innert 90 (No. [...]) beziehungsweise 180 Tagen (No. [...]) anfechtbar seien. 3.4 Die in den Gerichtsdokumenten vorgeworfenen Vergehen deckten sich nicht mit den ursprünglich vorgeworfenen Vergehen, namentlich der Hilfeleistungen für die PKK. Diese Diskrepanz verstärke die bereits in den vorherigen Verfahren geäusserten Zweifel. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer nur Übersetzungen der Gerichtsdokumente und nicht die eigentlichen Strafakten eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gebe auch nicht an, wo sich die Originale befänden und wie er genau zu den Kopien dieser Gerichtsdokumente gekommen sei. Der Erklärung des Anwalts vom 19. Februar 2023 sei lediglich zu entnehmen, dass die Übersetzungen beglaubigt seien. Es entspreche der Situation in der ARK, dass solche Beweismittel erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien, was den Beweiswert der eingereichten und beglaubigten Übersetzungen und der kopierten Gerichtsdokumente zusätzlich verringere. Sie seien, wie dargelegt, nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Nordirak zu belegen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass selbst bei Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Nordirak drohen würde, seien die kurdischen Sicherheitsbehörden doch dazu legitimiert, Personen, die dem Polizeidienst fernblieben und Dienstwaffen und Munition entwendeten, rechtsstaatlich zu verfolgen. So sei dem Beschwerdeführer auch eingeräumt worden, die Strafbefehle juristisch anzufechten. 3.5 Somit lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Mai 2022 beseitigten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde machte die Rechtsvertretung vorab geltend, dass der Antrag, eine Echtheitsanalyse der eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Botschaft vorzunehmen, von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Mit dem blossen Hinweis auf die leichte Käuflichkeit solcher Dokumente könne deren Beweiswert nicht in Frage gestellt werden, wie das das SEM getan habe. Es werde nochmals beantragt, eine entsprechende Botschaftsanfrage vorzunehmen. 4.2 Die Originale der eingereichten Dokumente würden im Irak bei der ausstellenden Behörde aufbewahrt werden. Der Beschwerdeführer könne diese nicht selbst beschaffen, da er Gefahr laufe, in seiner Heimat verhaftet zu werden. Aus diesem Grund habe er die amtlich beglaubigten Kopien der Dokumente von einem Freund erhalten, der ebenfalls beim Amt tätig sei. Die Originaldokumente seien kopiert, beglaubigt und von einem anerkannten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Es sei zu beachten, dass ein Übersetzer staatliche Dokumente nur dann übersetzen dürfe, wenn er entweder direkten Zugriff auf das Original habe oder im Besitz einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Dokuments sei. Andernfalls würde er seine beruflichen Pflichten verletzen. Dieser sorgfältige Übersetzungsprozess spreche bereits für die Authentizität der eingereichten Dokumente. 4.3 Aufgrund der erstmals als Übersetzungen von amtlich beglaubigten Kopien vorliegender Unterlagen könne der Beschwerdeführer nun glaubhaft machen, bei einer Rückkehr in den Nordirak verfolgt zu werden. 5. 5.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (unterlassene Vornahme einer Botschaftsanfrage bezüglich Echtheit der eingereichten Dokumente) erweist sich als unzutreffend. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch nicht um Originale der bereits mit Mehrfachgesuch vom 10. November 2022 in Kopie eingereichten Dokumente, sondern lediglich um deren Übersetzungen in arabischer Sprache, was auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird. Aufgrund der lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente, deren fraglichen Herkunft und der festgestellten Unglaubhaftigkeit der (von den im Asylverfahren divergierenden) Vorbringen und damit der herabgesetzten Beweiskraft bestand (in antizipierter Beweiswürdigung) keine Notwendigkeit für das SEM, eine entsprechende Botschaftsanfrage zu veranlassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage ist auch der neuerliche, mit der Beschwerde gestellte Antrag nach Vornahme einer entsprechenden Botschaftsanfrage mangels Notwendigkeit abzuweisen. 5.2 Die materielle Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen. 5.2.1 Die im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, als Mitarbeiter der Polizeibehörde der Mitarbeit für die PKK bezichtigt, verhaftet und nach der Freilassung zur Fahndung ausgeschrieben worden zu sein, wurden mit Urteil D-6233/2022 vom 9. September 2022 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet. 5.2.2 In seiner als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. November 2022 an das SEM reichte der Beschwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen zwei Beweismittel (Bestätigung der polizeilichen Verhaftung vom [...], polizeiliches Freilassungsschreiben vom [...]) und zum Nachweis der erstmals geltend gemachten Vorbringen, wegen des Vorwurfs des Waffendiebstahls, in Abwesenheit zu einer siebenjährigen sowie wegen Fernbleibens vom Dienst zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, weitere Beweismittel, alle in Kopie, ein (Informationsschreiben und Ankündigungen einer Strafe vom [...], No. [...] und No. [...], Strafbeschlüsse des Gerichts der Sicherheitskräfte vom [...], No. [...] und No. [...], Überweisungsschreiben und Ankündigung einer Strafe vom [...]). Die entsprechenden Beweismittel wurden denn auch schon in der Vergangenheit gewürdigt und als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. In Bestätigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor nicht nachvollziehbare Angaben zur Herkunft der eingereichten Dokumente gemacht hat. Im Weiteren stehen die beiden Dokumente, gemäss denen eine Untersuchung durchgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer die Bewaffneten der PKK unterstützt habe, in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Fernbleibens vom Dienst und Nichtrückgabe von Waffen und Munition, welches mit Einreichung der weiteren Beweismittel nachgewiesen werden soll. Die Beweiskraft der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente ist als bloss gering zu erachten und zum Nachweis der ohne erkennbaren Grund erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen, wegen Fernbleibens vom Dienst und Nichtrückgabe von Waffen und Munition zu einer Haftstrafe von sechs beziehungsweise sieben Monaten verurteilt worden zu sein, nicht geeignet. Unabhängig von der Frage der Authentizität der genannten Dokumente weisen diese ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, ist doch davon auszugehen, dass ein gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 - in Kraft getreten im April 2008 - wegen Fernbleibens vom Dienst gegen den Gesuchsteller geführtes Strafverfahren grundsätzlich keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund hat. Im Weiteren wären die kurdischen Behörden legitimiert, Personen, die sich aus dem Polizeidienst entfernen und Dienstwaffen und Munition entwenden, rechtsstaatlich zu verfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch eingeräumt, die Strafbefehle juristisch anzufechten.

6. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: