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E-1664/2023

E-1664/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 19. Juli 2022 statt; am

19. August 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Auto- nome Region Kurdistan; ARK) zu sein und am 18. Mai 2020 geheiratet zu haben. Ihr Ehemann lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe versucht, ihre Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Familiennachzugs zu ermöglichen. Weil es auf legalem Weg nicht geklappt habe, sei sie am

25. Juni 2022 illegal über die Türkei in die Schweiz eingereist. Sie habe ihre Heimat lediglich wegen ihres Ehemannes verlassen. Da sie seit drei Jahren verheiratet sei und trotzdem noch nicht mit ihrem Ehemann zusam- menlebe, habe man in ihrem Heimatort begonnen, schlecht über sie zu sprechen und sie auszulachen. Bei einer Rückkehr in die ARK würde sie zum Gespött der Leute werden und ihre Familie beschämen. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte sie eine Ko- pie ihrer irakischen Identitätskarte inklusive englischer Übersetzung, eine Heiratsurkunde, einen Zivilregisterauszug inklusive englischer Überset- zung sowie drei Fotos ihrer Hochzeit zu den Akten. B. Am 23. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. C. Ein am 24. August 2022 eingereichtes Gesuch um Familiennachzug wurde vom zuständigen Migrationsdienst des Kantons C._______ mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 nicht anhand genommen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die zugewiesene beziehungsweise auch im erweiterten Verfahren

E-1664/2023 Seite 3 mandatierte Rechtsvertretung zeigte die Mandatsniederlegung am

15. März 2023 an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 24. März 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 3–5 der Verfü- gung vom 22. Februar 2022 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und es sei ihre vor- läufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihr nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht durch die Vorinstanz Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und forderte die Beschwer- deführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Zudem wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer- gänzung ab, nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2023 durch das SEM Akteneinsicht in die betreffende Akte gewährt wurde. H. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wurde fristgerecht am 5. Mai 2023 geleistet. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Beschwerdebegehren Stellung.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1664/2023 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 3–5 der vor- instanzlichen Verfügung (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungs- vollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) blieben unange- fochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegwei- sungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwer- deführerin am 24. August 2022 beim Kanton C._______ ein Familiennach- zugsgesuch eingereicht habe, welches nicht anhand genommen worden sei. Als Begründung habe die kantonale Behörde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne und auf das noch nicht abge- schlossene Asylverfahren der Beschwerdeführerin verwiesen habe (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfüge, könne sie sich zudem nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen. Es stehe ihr offen, eine ausländerrechtliche Familienver- einigung gemäss Art. 44 AIG von ihrem Heimatstaat aus zu beantragen; den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne sie in der ARK abwarten. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich unter Berücksichtigung der Kon- fliktlage in der ARK und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerde- führerin zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass nicht ersichtlich sei, wieso das SEM davon ausgehe, ihr Ehemann verfüge über ein nicht aus dem Asylrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Ein Verfah- ren zur Registrierung der Ehe in der Schweiz sei ferner im Gange. Sobald dieses abgeschlossen sei, werde ein Familiennachzugsgesuch beim Kan- ton eingereicht. Sie lebe mit ihrem Ehemann, der seit (…) Jahren in der Schweiz lebe und über eine B-Bewilligung verfüge, zusammen und erwarte von ihm ein Kind, weswegen ein effektiv gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Ihr Ehemann erfülle zudem die Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Argumentation des SEM, sie könne den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrem Hei- matstaat abwarten, sei nicht haltbar und verletze Art. 8 EMRK. Ein Weg- weisungsvollzug sei mithin unzumutbar und unzulässig. In der Eingabe vom 9. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, das Gericht gehe offenbar fälschlicherweise davon aus, dass sie nur religiös mit ihrem Ehemann verheiratet sei. Da sie aber auch zivil- rechtlich verheiratet sei und die Ehe tatsächlich gelebt werde, verletze der Entscheid des SEM die Garantien von Art. 8 EMRK. Des Weiteren habe sie nie ein Familiennachzugsgesuch bei der kantonalen Behörde einge- reicht, sondern sich lediglich bei der Wohngemeinde ihres Ehemannes an- gemeldet. Die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Behörde sei

E-1664/2023 Seite 6 daher nicht von Belang. Sie könne einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbe- willigung aus Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 AsylG ableiten.

E. 6 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (s. Beschwerde Ziff. 6), macht die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung von Verfah- rensrechten geltend. Eine Verletzung formeller Rechte wurde aber weder begründet noch lässt sich aus den Akten auf eine solche schliessen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts- feststellung ist mithin nicht angezeigt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).

E. 7.3 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung berufen kann.

E. 7.4 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An- spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, 130 II 281 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung

E-1664/2023 Seite 7 wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller An- spruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Hat die kantonale Auslän- derbehörde es bereits (rechtskräftig) abgelehnt, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit die- ser Norm zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c sowie E. 14a). Ergibt die vorfrageweise Prüfung hingegen, dass sich die asylsu- chende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfah- ren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat.

E. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff., s.o. E. 5.1). Die Ausführungen in der Be- schwerde sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu ge- langen. Als wesentlich erachtet das Gericht Folgendes:

E. 8.2 Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann die Be- schwerdeführerin aus dem in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der Ein- heit der Familie bezüglich der asylrechtlichen Wegweisung nichts für sich ableiten (vgl. zu den Anwendungsbeispielen EMARK 1995 Nr. 24, E. 10 und 11; ebenso EMARK 2004 Nr.12 E. 7.b). Art. 44 AsylG bezieht sich gerade nicht auf Fragen der Familieneinheit betreffend Personen mit einem ausländerrechtlich geregelten Aufenthalt; diesbezüglich sind vielmehr die Regelungen des Ausländerrechts, mithin des AIG, einschlägig (vgl. auch dazu bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 11.b S. 232). Eine Prüfung der im Asylgesetz vorgesehenen Berücksichtigung der Einheit der Familie ge- mäss Art. 44 AsylG gebot sich daher vorliegend nicht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorläufig aufgenommen ist, sondern über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt.

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E. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Beziehung zu ihrem Ehe- mann. Diesem wurde am (…) 2010 in Anwendung der ausländerrechtli- chen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung Status B in der Schweiz erteilt. Bezüge zum Asylrecht betreffend Ehemann sind aus den Akten nicht ersichtlich; Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht.

E. 8.4.2 Sofern auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, der Ehemann habe einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Status C, enthält sich das Gericht weiterer Ausführungen, da eine solche bisher of- fensichtlich nicht erteilt wurde.

E. 8.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Wohnsitzanmeldung respek- tive ein Gesuch um Familiennachzug von den kantonalen Behörden mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 nicht anhand genommen wurde (SEM- Akten […]-29/2). Dabei wurde festgehalten, gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könne eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass- nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung, wie ihn beispielsweise Art. 42 und Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) verleihen würden. Da der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin über eine nicht aus dem Asylrecht abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) in der Schweiz verfüge, welche nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe, liege keine solche Konstellation vor und daher habe die Beschwerdeführerin auch keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann festgestellt werden, dass die für die Prüfung eines Anspruchs aus Familieneinheit grundsätzlich zu- ständige Behörde sich erst vor kurzem mit ihrem Begehren befasst und entschieden hat, ein offensichtlicher Anspruch liege nicht vor.

E. 8.4.4 Das Gericht teilt diese Ansicht, dass sich ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht ergibt. Weder ist vorliegend Art. 42 AIG (Familiennachzug für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) noch Art. 44 AIG (Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung) ein- schlägig.

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E. 8.4.5 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen ei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kom- men als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Be- tracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mass- geblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese Best- immungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familien- lebens; die Garantien können verletzt sein, wenn einer ausländischen Per- son deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit un- tersagt und damit das Familienleben in der Schweiz vereitelt wird. Das Fa- milienmitglied von dem eine Bewilligung abgeleitet werden soll, muss aber, damit eine Verletzung überhaupt in Betracht gezogen werden kann, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen oder über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f. m.w.H.). Ohne einer vertieften Prüfung vorgreifen zu wollen, ist (im Sinne einer vor- frageweisen Prüfung) festzuhalten, dass sich den Akten des Asylverfah- rens der Beschwerdeführerin keine substanziierten Hinweise entnehmen lassen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund einer star- ken Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung bereits über einen gefestigten Aufenthalt verfügen könnte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 m.w.H.) und deshalb entspre- chende Ansprüche geltend machen kann. Der Hinweis in der Beschwerde- eingabe, der Ehemann sei in der Schweiz «beruflich, sprachlich und sozial bestens integriert» (vgl. Beschwerdeschrift, Bst. C Ziff. 7) genüg als Beleg nicht.

E. 8.4.6 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es der Beschwerde- führerin und ihrem Ehegatten freisteht, nach Abschluss des Asylverfahrens (erneut) ein Gesuch um ausländerrechtliche Familienvereinigung unter dem Titel von Art. 44 AIG (Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) an die kantonale Behörde zu richten. Diese wird etwaige Ansprüche auch im Lichte des Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV prüfen; es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrem Heimatstaat abzuwarten.

E. 8.5 Die angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

E-1664/2023 Seite 10

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massge- blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter

E-1664/2023 Seite 11 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschen- rechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publi- zierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültig- keit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Be- sonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infra- strukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2; E-5810/2020 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 7.3.3; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder

E-1664/2023 Seite 12 Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen.

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Juni 2022 in Dohuk beziehungsweise B._______. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sie über zahlreiche Familienmitglieder in Dohuk beziehungsweise der ARK (SEM-Vorhaben […]-8/10 F2.01; […]-21/8 F12 ff., 37 f.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass sie dort über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor. Schliesslich verfügt sie über eine gute Schulbildung (SEM-Vorhaben […]- 21/8 F17). In Bezug auf die Schwangerschaft ist festzuhalten, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, nachdem der Geburtster- min offenbar im (…) 2023 ist und der Ehemann der Beschwerdeführerin sie auch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unterstützen und bei Bedarf besuchen kann. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf Reiseunfähigkeit.

E. 9.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen las- sen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus per- sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Das Vorbringen, ihre Familie müsste sich bei ihrer Rückkehr für sie schämen, weil sie verheiratet sei aber nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1664/2023 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 5. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1664/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Diese Kosten sind mit dem am 5. Mai 2023 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1664/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 19. Juli 2022 statt; am 19. August 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Autonome Region Kurdistan; ARK) zu sein und am 18. Mai 2020 geheiratet zu haben. Ihr Ehemann lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe versucht, ihre Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Familiennachzugs zu ermöglichen. Weil es auf legalem Weg nicht geklappt habe, sei sie am 25. Juni 2022 illegal über die Türkei in die Schweiz eingereist. Sie habe ihre Heimat lediglich wegen ihres Ehemannes verlassen. Da sie seit drei Jahren verheiratet sei und trotzdem noch nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, habe man in ihrem Heimatort begonnen, schlecht über sie zu sprechen und sie auszulachen. Bei einer Rückkehr in die ARK würde sie zum Gespött der Leute werden und ihre Familie beschämen. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie ihrer irakischen Identitätskarte inklusive englischer Übersetzung, eine Heiratsurkunde, einen Zivilregisterauszug inklusive englischer Übersetzung sowie drei Fotos ihrer Hochzeit zu den Akten. B. Am 23. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Ein am 24. August 2022 eingereichtes Gesuch um Familiennachzug wurde vom zuständigen Migrationsdienst des Kantons C._______ mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 nicht anhand genommen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die zugewiesene beziehungsweise auch im erweiterten Verfahren mandatierte Rechtsvertretung zeigte die Mandatsniederlegung am 15. März 2023 an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 24. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 22. Februar 2022 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und es sei ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihr nach Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht durch die Vorinstanz Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Zudem wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab, nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2023 durch das SEM Akteneinsicht in die betreffende Akte gewährt wurde. H. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wurde fristgerecht am 5. Mai 2023 geleistet. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Beschwerdebegehren Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 3-5 der vor-instanzlichen Verfügung (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 beim Kanton C._______ ein Familiennachzugsgesuch eingereicht habe, welches nicht anhand genommen worden sei. Als Begründung habe die kantonale Behörde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne und auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren der Beschwerdeführerin verwiesen habe (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht verfüge, könne sie sich zudem nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen. Es stehe ihr offen, eine ausländerrechtliche Familienvereinigung gemäss Art. 44 AIG von ihrem Heimatstaat aus zu beantragen; den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne sie in der ARK abwarten. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich unter Berücksichtigung der Konfliktlage in der ARK und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass nicht ersichtlich sei, wieso das SEM davon ausgehe, ihr Ehemann verfüge über ein nicht aus dem Asylrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Ein Verfahren zur Registrierung der Ehe in der Schweiz sei ferner im Gange. Sobald dieses abgeschlossen sei, werde ein Familiennachzugsgesuch beim Kanton eingereicht. Sie lebe mit ihrem Ehemann, der seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und über eine B-Bewilligung verfüge, zusammen und erwarte von ihm ein Kind, weswegen ein effektiv gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Ihr Ehemann erfülle zudem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Argumentation des SEM, sie könne den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrem Heimatstaat abwarten, sei nicht haltbar und verletze Art. 8 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug sei mithin unzumutbar und unzulässig. In der Eingabe vom 9. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, das Gericht gehe offenbar fälschlicherweise davon aus, dass sie nur religiös mit ihrem Ehemann verheiratet sei. Da sie aber auch zivilrechtlich verheiratet sei und die Ehe tatsächlich gelebt werde, verletze der Entscheid des SEM die Garantien von Art. 8 EMRK. Des Weiteren habe sie nie ein Familiennachzugsgesuch bei der kantonalen Behörde eingereicht, sondern sich lediglich bei der Wohngemeinde ihres Ehemannes angemeldet. Die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Behörde sei daher nicht von Belang. Sie könne einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 AsylG ableiten.

6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (s. Beschwerde Ziff. 6), macht die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Eine Verletzung formeller Rechte wurde aber weder begründet noch lässt sich aus den Akten auf eine solche schliessen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht angezeigt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). 7.3 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 7.4 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, 130 II 281 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). Hat die kantonale Ausländerbehörde es bereits (rechtskräftig) abgelehnt, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, so haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit dieser Norm zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c sowie E. 14a). Ergibt die vorfrageweise Prüfung hingegen, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. 8. 8.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff., s.o. E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Als wesentlich erachtet das Gericht Folgendes: 8.2 Vorliegend verfügt die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann die Beschwerdeführerin aus dem in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie bezüglich der asylrechtlichen Wegweisung nichts für sich ableiten (vgl. zu den Anwendungsbeispielen EMARK 1995 Nr. 24, E. 10 und 11; ebenso EMARK 2004 Nr.12 E. 7.b). Art. 44 AsylG bezieht sich gerade nicht auf Fragen der Familieneinheit betreffend Personen mit einem ausländerrechtlich geregelten Aufenthalt; diesbezüglich sind vielmehr die Regelungen des Ausländerrechts, mithin des AIG, einschlägig (vgl. auch dazu bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 11.b S. 232). Eine Prüfung der im Asylgesetz vorgesehenen Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG gebot sich daher vorliegend nicht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorläufig aufgenommen ist, sondern über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Beziehung zu ihrem Ehemann. Diesem wurde am (...) 2010 in Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung Status B in der Schweiz erteilt. Bezüge zum Asylrecht betreffend Ehemann sind aus den Akten nicht ersichtlich; Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 8.4.2 Sofern auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, der Ehemann habe einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Status C, enthält sich das Gericht weiterer Ausführungen, da eine solche bisher offensichtlich nicht erteilt wurde. 8.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Wohnsitzanmeldung respektive ein Gesuch um Familiennachzug von den kantonalen Behörden mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 nicht anhand genommen wurde (SEM-Akten [...]-29/2). Dabei wurde festgehalten, gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG könne eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung, wie ihn beispielsweise Art. 42 und Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) verleihen würden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine nicht aus dem Asylrecht abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) in der Schweiz verfüge, welche nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe, liege keine solche Konstellation vor und daher habe die Beschwerdeführerin auch keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann festgestellt werden, dass die für die Prüfung eines Anspruchs aus Familieneinheit grundsätzlich zuständige Behörde sich erst vor kurzem mit ihrem Begehren befasst und entschieden hat, ein offensichtlicher Anspruch liege nicht vor. 8.4.4 Das Gericht teilt diese Ansicht, dass sich ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht ergibt. Weder ist vorliegend Art. 42 AIG (Familiennachzug für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) noch Art. 44 AIG (Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung) einschlägig. 8.4.5 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommen als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; die Garantien können verletzt sein, wenn einer ausländischen Person deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben in der Schweiz vereitelt wird. Das Familienmitglied von dem eine Bewilligung abgeleitet werden soll, muss aber, damit eine Verletzung überhaupt in Betracht gezogen werden kann, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen oder über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f. m.w.H.). Ohne einer vertieften Prüfung vorgreifen zu wollen, ist (im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung) festzuhalten, dass sich den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin keine substanziierten Hinweise entnehmen lassen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund einer starken Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits über einen gefestigten Aufenthalt verfügen könnte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 m.w.H.) und deshalb entsprechende Ansprüche geltend machen kann. Der Hinweis in der Beschwerdeeingabe, der Ehemann sei in der Schweiz «beruflich, sprachlich und sozial bestens integriert» (vgl. Beschwerdeschrift, Bst. C Ziff. 7) genüg als Beleg nicht. 8.4.6 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten freisteht, nach Abschluss des Asylverfahrens (erneut) ein Gesuch um ausländerrechtliche Familienvereinigung unter dem Titel von Art. 44 AIG (Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) an die kantonale Behörde zu richten. Diese wird etwaige Ansprüche auch im Lichte des Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV prüfen; es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrem Heimatstaat abzuwarten. 8.5 Die angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Ferner lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, mit Hinweis auf E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2; E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Juni 2022 in Dohuk beziehungsweise B._______. Gemäss eigenen Aussagen verfügt sie über zahlreiche Familienmitglieder in Dohuk beziehungsweise der ARK (SEM-Vorhaben [...]-8/10 F2.01; [...]-21/8 F12 ff., 37 f.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor. Schliesslich verfügt sie über eine gute Schulbildung (SEM-Vorhaben [...]-21/8 F17). In Bezug auf die Schwangerschaft ist festzuhalten, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, nachdem der Geburtstermin offenbar im (...) 2023 ist und der Ehemann der Beschwerdeführerin sie auch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat unterstützen und bei Bedarf besuchen kann. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf Reiseunfähigkeit. 9.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Das Vorbringen, ihre Familie müsste sich bei ihrer Rückkehr für sie schämen, weil sie verheiratet sei aber nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 5. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 5. Mai 2023 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: