opencaselaw.ch

E-1495/2010

E-1495/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1 000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1495/2010 Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs­stelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 19. April 2009 ihre Heimat verlassen haben und nach Polen gelangt sind, dass sie in Polen erkennungsdienstlich erfasst und einem Asylcamp zugewie­sen worden seien, dass die Beschwerdeführenden sich dort nicht ge­meldet hätten, sondern über Österreich in die Schweiz gereist seien, wo sie am 25. April 2009 um Asyl nachgesucht haben, dass gleichentags beim BFM die Vollmacht der Rechtsvertretung einging und dieselbe am 1. Juli 2009 und am 10. Juli 2009 zwei Arztberichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, datierend vom 24. Juni 2009 und vom 28. April 2009 einreichte sowie am 28. August 2009 mit­teilte, ein Bruder des verschollenen Ehemanns/Vaters sei am 17. August 2009 in der Heimat ermordet und der Sohn eines anderen Bruders misshandelt worden, dass die Beschwerdeführenden bei der Kurzbefragung vom 29. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel geltend machten, im Jahr 2003 sei es zwischen der Familie ihres Ehemanns/Vaters und einer Fami­lie E._______ zu einem Streit gekommen, wobei ein 19-jähriger Angehöriger je­ner Familie umgekommen sei, dass in der Folge ihr Ehemann/Vater von der verfeindeten Familie mitgenommen worden und seit dem (...) verschwunden sei, dass ausserdem ein Neffe der Familie des Ehemanns/Vaters getötet worden sei, die Männer der Familie in der Folge fast ein Jahr nicht auf die Strasse hätten ge­hen können und schliesslich trotz dieser Vorsichtsmassnahmen vier Monate später ein Cousin des Ehemanns/Vaters und am (...) dessen Bruder von Angehörigen der verfeindeten Familie ge­tötet worden seien, dass die Beschwerdeführerin angab, auch die Kinder ihres Schwagers und ihre eige­nen Kinder seien von der verfeindeten Familie bedroht und überfallen wor­den, beispielsweise habe ihr Sohn seiner Cousine einmal bei einer Attacke beizustehen versucht und sei daraufhin selber spitalreif geschlagen worden, dass zudem die Angehörigen ihres nach wie vor verschollenen Ehemannes ihr die Kinder hätten wegnehmen wollen, da es in ihrer Kultur üblich sei, dass die Kinder bei der Familie des Vaters aufwachsen würden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 gegen die Familie E._______ An­zeige erstattet habe, worauf ihr und ihren Kindern die Ermordung angedroht worden sei, dass sie mit dem Tod des Schwagers, Ende November 2008, ihre einzige persönliche Stütze verloren habe und sich schliesslich zur Flucht aus der Heimat entschieden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 5. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die ein­schlägi­gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Ok­to­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu­ro­päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab­kommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän­dig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord­nung [EG] 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Polen für die Durchfüh­rung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der Be­schwer­de­führerin habe es am 10. September 2009 an Polen ein Informationsbegeh­ren bezüglich Reisepass, Einreise und Aufenthalt der Be­schwer­de­führenden in Polen gestellt, dass Polen im Antwortschreiben vom 15. September 2009 mitgeteilt habe, die Beschwerdeführenden hätten am 19. April 2009 in Polen ein Asyl­gesuch gestellt, das Verfahren sei am 22. Juli 2009 eingestellt wor­den, dass Polen am 21. September 2009 einer Übernahme der Beschwerdefüh­renden zugestimmt habe, wobei eine Rückführung - vorbe­hält­lich einer allfälligen Un­ter­bre­chung oder Verlängerung - bis spä­testens 21. März 2009 (recte: 2010) zu er­fol­gen ha­be, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs am 29. April 2009 ausgeführt habe, ihr Leben sei in Polen gefähr­det, weil sie unterwegs zum zugewie­senen Asylcamp einen Angehörigen der verfeindeten Familie E._______ gese­hen hätten, dass sie ausserdem befürchte, im Falle einer Abschiebung aus Polen fest­genommen und von den Kindern getrennt zu werden, dass das BFM dazu festhielt, Polen sei ein Rechtsstaat und komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit jenem Familienangehöri­gen, den die Beschwerdeführenden in Polen gesehen hätten, um private Probleme und sie könnten sich jederzeit an die polnischen Behörden wenden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Polen adä­quat behandelt werden könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2010 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass weiter beantragt wurde, es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugs­behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen ab­zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wir­kung der Beschwerde entschieden habe, den Beschwerdeführenden sei weiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­verfah­ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde einen Medikamenten­plan vom 2. März 2010 mit Medikamentenliste, die von der Beschwerdefüh­rerin unterzeichnete Erklärung, wonach die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden würden und einen Bericht über die Situation von Asylsuchenden in Polen beilegten, dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 10. März 2010 die befristete fürsorgerische Frei­heits­entziehung der Beschwerdeführerin mit Einweisung in die Psychiatrische Klinik F._______ verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2010 den Vollzug der in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels vorsorgli­cher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Beschwerdeführenden am 15. März 2010 zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Berichte vom 11. und 12. März 2010 zu den Akten reichen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü­gung vom 23. März 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies, für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt ver­wies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver­zichtete, dass der Instruktionsrichter mit gleicher Verfügung die Vorinstanz zum Ein­reichen einer Vernehmlassung aufforderte, dass das BFM in der Stellungnahme vom 7. April 2010 an seinen Erwägun­gen vom 1. März 2010 festhielt und die Abweisung der Be­schwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2010 fristgerecht ihre Stellung­nahme zu den Akten reichen liessen, dass die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 6. Juli 2010 betreffend den Ge­sundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie am 12. Juli 2010 ei­nen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juli 2010 betreffend die älteste Tochter einreichen liessen, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. April 2011 zum Einreichen aktueller ärztlicher Berichte aufforderte, dass die Beschwerdeführenden - nach Erstreckung der Frist durch den Instruktionsrichter - am 20. respektive 24. Mai 2011 (Original) einen ausführlichen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste F._______, datierend vom 16. Mai 2011, zu den Akten reichen liessen, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver­fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Polen von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird und nach den einschlägigen Bestimmung der Dublin-II-VO damit in der Tat grundsätzlich Polen für die Durchführung des ordentli­chen Asylverfahrens zuständig wäre, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von ei­nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass die Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben zur Handhabung des Selbsteintrittsrechts der nicht zuständigen Mitgliedstaaten bietet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3; vgl. hierzu und zum Folgenden auch das Urteil E-5644/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2010, zur Publikation unter BVGE 2010/45 vorgesehen) und damit diesbezüglich innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt, dass die von den Beschwerdeführenden angerufene Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) den Schweizer Asylbehörden die Möglichkeit gibt, bei solchen Konstellationen das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" selber zu behandeln, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 explizit als Kann- und Ermessensbestimmungen konzipiert sind (vgl. hierzu das Grundsatzurteil E-5929/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 E. 7, zur Publikation unter BVGE 2010/54 vorgesehen) und weder aus der Dublin-II-VO noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervorgehen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf die in der Lehre vertretene Auffassung hinweist, die Anwendung der (auch Souveränitätsklausel genannten) Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO müsse eine Ausnahme bleiben, weil sonst die Effektivität des Dubliner-Vertrags­werks in Frage gestellt würde, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "humanitären Gründe" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch restriktiver auszulegen ist als der Begriff der "konkreten Gefährdung" in Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. hierzu das Urteil E-5644/2009 a.a.O. E. 8.2), dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei minderjähri­gen Kindern in die Schweiz gelangt ist und gemäss den ausführlichen Berichten der behandelnden Ärzte unter erheblichen gesundheit­lichen Problemen leidet, dass sie in physischer Hinsicht - nebst allgemein schlechten Blutlaborwerten - insbesondere an einem schwer behandelbaren Bluthochdruck leidet, der sich immer wieder zu so genannten Blutdruckkrisen steigert, die mit schweren, migräneartigen Kopfschmerzen und der vorübergehenden Lähmung einer Körperseite verbunden sind, dass auf einer eingereichten Liste der täglichen Medikamentation der Beschwerdeführerin Mittel gegen Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Beschwer­den, Schlafstörungen, Magen- und Verdauungsprobleme und Schmerzen aufgeführt sind, dass bei ihr unter anderem eine post­traumatische Belastungsstörung mit mittelgradig depressiver Episode (Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen) diag­nostiziert worden ist, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2010 am 8. März 2010, eine Woche nach Erlass der angefochtenen Verfügung, während einer schweren depressiven Episode in sui­zidaler Absicht eine Tablettenintoxikation zugefügt habe, dies in der Hoffnung, nach ihrem Tod könnten wenigstens ihre Kinder in der Schweiz bleiben, dass die Beschwerdeführerin in der Folge nach einem Aufenthalt in der Intensivstation des G._______ in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und am 10. März 2010 ein befristeter fürsorgeri­scher Freiheitsentzug angeordnet werden musste, dass in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt wird, es hätten mehrere Drittpersonen aus dem kantonalen respektive kommunalen Betreuungsumfeld der Beschwerdeführenden Kontakt mit der Beratungsstelle aufgenommen und diese eindringlich vor einem weiteren Suizidversuch der Beschwerdeführerin gewarnt (vgl. Beschwerde S. 5), dass im Bericht der Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 6. Mai 2010 - an deren Fachkompetenz und Seriosität zu zweifeln kein Anlass besteht - unmissverständlich festgehalten wird, im Falle einer Auswei­sung nach Polen sei "von der Umsetzung der Suizidpläne in die Tat" auszugehen, dass bereits in diesem ausführlichen Bericht festgehalten wird, die älteste Tochter der Beschwerdeführerin reagiere mit "Rückzugstendenzen und Imitation des Verhaltens" auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mutter sowie auf die dadurch verursachte familiäre Notsituation, und in einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 6. Juli 2010 bei der Tochter eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert wurde, dass im aktualisierten Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Kantons F._______ vom 16. Mai 2011 ausgeführt wird, die Suizidalität sei in den vergangenen Therapiesitzungen zwar in den Hintergrund gerückt jedoch aktuell wieder konkret geworden und bei einer zwangsweisen Überführung nach Polen, die einer Re-Traumatisierung entsprechen würde, müsse mit einem erweiterten Suizid gerechnet werden, dass gerade Stresssituationen, wie beispielsweise eine zwangsweise Ausschaffung, bei der unter Bluthochdruck leidenden Beschwerdeführerin zu Blutdruckkrisen mit starken Kopfschmerzen und einer Halbseitenlähmung führen würden (und sie diesfalls im Übrigen auch nicht mehr reisefähig wäre), dass auch nicht auszuschliessen sei, dass eine zukünftige solche Körperlähmung sich - anders als bisher - nicht mehr zurückbilde und eine dauerhafte körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin zur Folge habe, dass unabhängig von der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Polen angesichts der aussagekräftigen Arztberichte davon auszugehen ist, dass bereits die Vorbereitung des Vollzugs der angefochtenen Wegweisungsverfügung und dessen Durchführung zu einer massiven Verschlechterung des körperlich wie psychisch labilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde (vgl. namentlich Arztbericht vom 16. Mai 2011 Ziffn. 5-7), dies zweifellos mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Kinder, allenfalls auch auf deren Gesundheit, zumal bereits im Bericht vom 6. Juli 2010 betreffend die älteste Tochter diesbezüglich klare Schlussfolgerungen gezogen worden sind und im neuesten Arztbericht dargelegt wird, neben der ältesten Tochter, die sich bereits in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befinde, habe nun auch das jüngste Kind wegen Verhaltensauffälligkeiten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie angemeldet werden müssen, dass die angefochtene Verfügung angesichts der vorliegenden besonderen Umständen und nicht zuletzt auch angesichts der drei minderjährigen Beschwerdeführenden nicht mehr als angemessen im Sinn von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG bezeichnet werden kann (vgl. zur Bedeutung des Kindeswohls in diesem Kontext auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), dass das Bundesverwaltungsge­richt in Würdigung der vorliegenden gesundheitlichen und familiären Umstände in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessensspielraums zum Schluss kommt, dass hier ein Anwendungsbereich der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gegeben ist und humanitäre Überlegungen zum Selbsteintritt der Schweiz führen müssen, dass deshalb die Beschwerde vom 10. März 2010 insoweit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwer­deführenden in der Schweiz durchzuführen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuer­legen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge­genstandslos wird, dass das Gericht gestützt auf Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen hat, ob vorliegend eine Parteientschädigung zuzuspre­chen ist, dass den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine volle Partei­entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb der notwendige Vertre­tungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach in Anwen­dung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Am­tes wegen auf insgesamt Fr. 1 000.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszusprechen und das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1 000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: