Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3844/2018 Urteil vom 17. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 28. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel - zu ihren familiären Verhältnissen befragt - angab, sie sei verwitwet und habe eine Tochter in der Schweiz, eine weitere in Äthiopien und einen Sohn in Eritrea, zwei weitere Söhne seien unbekannten Aufenthalts (SEM-act. A5/5), dass sie - zum Reiseweg befragt - ausführte, sie sei am 14. Juli 2017 in Italien eingereist und habe sich dort während sieben Monaten bei Verwandten aufgehalten, ohne staatlich registriert oder daktyloskopiert worden zu sein (SEM-act. A5/6), dass ihr rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM-act. A5/8), dass die Beschwerdeführerin gegen eine allfällige Zuständigkeit Italiens einwendete, sie würde von diesem Staat bestimmt zurückgeschickt und könne dort nicht leben, dass sie zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, sie habe Probleme mit den Augen, ihre Galle sei operativ entfernt worden und manchmal leide sie unter Rückenschmerzen, dass das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 12. März 2018 um Informationen über die Beschwerdeführerin und ihren Aufenthalt in Italien bat (SEM-act. A10 f.), dass das SEM - nachdem die Anfrage unbeantwortet geblieben war - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 3. Mai 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. A12 f.), dass die italienischen Behörden am 13. Juni 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Aufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten (SEM-act. A15), dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 26. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangs-massnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A17), dass das SEM in seiner Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 3. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 15. Juni 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass eventualiter die Verfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Überstellungsvollzugs), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl gemäss Art. 110a AsylG ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1], dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter gleichentags gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Verfügung einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Mai 2018 - und damit innerhalb der Frist von drei Monaten seit Einreichung des Asylantrags - um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Juni 2018 - also innert der Frist von zwei Monaten seit Erhalt dieses Gesuchs - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hauptsächlich geltend macht, ihre Tochter in der Schweiz sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als Familienangehörige zu betrachten, dass nur diese als wichtige Bezugsperson in der Lage sei, sie zu unterstützen, wenn sie Hilfe brauche, dass sie - entgegen dem Protokoll aus der BzP - keine Verwandten in Italien habe, dort vielmehr bei Landsleuten untergekommen sei, dass sie bereits 66 Jahre alt sei und in Italien völlig auf sich allein gestellt wäre, dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bei der in der Schweiz lebenden Tochter der Beschwerdeführerin um eine im Jahr 2012 eingereiste, volljährige Frau handelt, deren Asylgesuch am 6. Januar 2014 gutgeheissen und die als Flüchtling anerkannt wurde, dass zwar gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - ein Familienangehöriger (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass aber nur minderjährige Kinder als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb das Verhältnis zur in der Schweiz lebenden Tochter der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, dass die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann und sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf diese Bestimmung erübrigt, dass zwar gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO eine Person, welche beispielsweise wegen hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes angewiesen ist, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, in der Regel nicht von diesem getrennt beziehungsweise mit diesem zusammen geführt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass die Beschwerdeführerin aber im vorinstanzlichen Verfahren weder im familiären noch im medizinischen Kontext ein Abhängigkeitsverhältnis geltend machte und entsprechende neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren äusserst pauschal ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis auf ihr tatsächliches Alter und darauf, dass ohne eine (nicht näher umrissene) Unterstützung durch die Tochter keine Zukunftsperspektiven beständen, keine Umstände dargetan hat, die auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen liessen, dass sich die Beschwerdeführerin demnach nicht erfolgreich auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin - unter Berufung auf die bereits erwähnten persönlichen und familiären Umstände - die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass für einen solchen Selbsteintritt aber kein Anlass besteht, zumal - wie bereits erläutert - nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist und die blosse Tatsache der Verwandtschaft zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person nicht ausreicht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 5. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ebenfalls abzuweisen ist, da Art. 110a Abs. 2 AsylG Dublin-Verfahren vom Anwendungsbereich ausnimmt und die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit ebenfalls nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: