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E-5474/2016

E-5474/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 lehnte das SEM ein Gesuch vom 28. April 2015 des am 17. März 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Partners der Beschwerdeführerin (nachfolgend P.) zu Gunsten der im Ausland wohnhaften Beschwerdeführerin um Familienasyl ab und bewilligte ihre Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, dem als Ehevertrag bezeichneten und in Kopie eingereichten Dokument fehle es an wichtigen Angaben, die solche Urkunden aufweisen müssten. Aufgrund mehrerer weiteren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der geltend gemachten religiösen Heirat kam das SEM zum Schluss, sowohl die Identität der Beschwerdeführerin als auch eine "vorbestandene Ehe in Eritrea" seien nicht glaubhaft gemacht und folglich habe keine Ehe im gesetzlich geforderten Sinn bestanden. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 22. Juli 2016 wurde sie vom SEM dazu befragt (Akten SEM A9/12). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Februar 2013 mit P. religiös getraut worden. Sie hätten zwei Monate zusammengelebt, bevor P. im April 2013 in den Sudan ausgereist sei. (Nach zirka eineinhalb Monaten reiste P. weiter nach Libyen: Anmerkung Gericht). Im November 2013 habe auch sie ihr Heimatland verlassen und bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt. Darauf sei sie nach Ägypten gereist und auf dem Seeweg am 13. Mai 2016 nach Italien gelangt. Am 19. Mai 2016 sei sie in einem Flüchtlingszentrum in der Nähe von Rom untergebracht worden, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete ihr das SEM, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 6. Juni 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und gestützt darauf anstelle der Schweiz allenfalls Italien zuständig sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr zugesichert, sie könne sich legal zu ihren in der Schweiz lebenden Ehemann begeben. Da sie jedoch zwei Monate lang keine weiteren Informationen von den italienischen Behörden erhalten habe, sei sie selbständig in die Schweiz weitergereist. Sie wolle auch nicht nach Italien zurückkehren, da sie hierher gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, gestützt auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Juli 2016 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) an die italienischen Behörden sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. August 2016 an Italien übergegangen. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, wobei hierzu Art. 8 EMRK zu beachten sei. In diesem Zusammenhang seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung in Eritrea mittels Ehevertrags sei bereits anlässlich der Verfügung vom 22. Juni 2015 festgehalten worden, dass die Angaben zum Erhalt des Ehevertrages nicht den Tatsachen entsprechen würden. Da inzwischen weder neue Beweismittel noch Identitätspapiere zur Untermauerung der angeblichen Eheschliessung eingereicht worden seien, sei auf die genannte Verfügung zu verweisen, wonach die geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea nicht glaubwürdig nachgewiesen sei. Die geltend gemachte Beziehung sei zudem nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es bestehe folglich keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch lägen keine Umstände vor, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden. D. Mit Beschwerde vom 9. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Attest vom 9. September 2016 eingereicht, in dem bestätigt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags ein positiver Schwangerschaftstest (Urin) durchgeführt worden sei und nächste Woche eine Bestätigung einer intakten Schwangerschaft noch durch einen Gynäkologen erfolgen müsse. Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, mit der Feststellung der Schwangerschaft liege eine neue Tatsache vor, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien, als auch bei der Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, zu würdigen sei. Aufgrund dieser neuen Situation seien aus Sicht der Beschwerdeführerin, wie auch aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Garantien im Sinne der "EMRG Rechtsprechung Tarakhel" (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; "Tarakhel" gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) für eine Überstellung nach Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemäss dem Urteil "Tarakhel" einzuholenden Garantien nur bei Familien mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwangeren Frauen. Die SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht über die Situation von Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem ausdrücklich die Ansicht vertreten werde, dass auch schwangere Frauen in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung "Tarakhel" fallen müssten. Aufgrund des neuen Sachverhaltes sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und entsprechende Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vulnerable Frau einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prüfung des Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen. Bezüglich der weiteren wesentlichen Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter F. zu verweisen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Überstellung nach Italien widerrufen und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Zur Begründung der Verfügung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dürfte abzuweisen sein, da keine Veranlassung bestehe, vorliegend von der entsprechenden aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert darlegen können, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichte den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Die Vollzugsbehörden würden der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin alleine ergebe sich noch keine besondere Verletzlichkeit. Demnach erscheine der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 (BVGE 2015/9) nicht stichhaltig, da vorliegend eine Überstellung aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in vorliegend rechtlich relevanter Bedeutung nicht speziell problematisch erscheine und sich somit die Frage einer Ermessensunterschreitung im Zusammenhang der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nicht virulent stelle. Auch der Verweis auf den Anwendungsfall im Urteil des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 erscheine nicht hilfreich, da sich in dieser Sache eine unvergleichlich kritischere Situation dargestellt habe (vgl. dort E. 5.3). In der Beschwerde werde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr - in der Schweiz als Flüchtling anerkannter - im Heimatland religiös angetrauter Ehemann hätten in der Schweiz ein Gesuch um Eheschliessung (respektive Anerkennung der bereits in Eritrea geschlossenen Ehe) beim zuständigen Zivilstandesamt eingeleitet und zudem verdeutliche die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, dass sie eine dauerhafte und feste Beziehung mit ihrem Ehemann pflege und diese auch künftig leben möchte. Demnach würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einen massiven Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf ein Ehe- und Familienleben darstellen und ein Ausleben einer intakten Beziehung und Ehe verunmöglichen. Diesem Vorbringen wurde in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengesetzt, das SEM verweise in der angefochtenen Verfügung auf seine Verfügung vom 22. Juni 2015, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienasyl rechtskräftig abgelehnt und festgestellt worden sei, eine vorbestandene Ehe in Eritrea sei nicht glaubhaft erstellt und die geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dafür gehalten, dass daran auch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem 18. Juli 2016 und die geltend gemachte Schwangerschaft in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern dürfte. Im Weiteren sei ein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, zumal ersteres offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetze. Die Beschwerdeführerin könne ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer 2C.702/2011 vom 23. Februar 2012) bemühen und ihr stehe nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin stelle demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar. G. Mit Eingabe vom 23. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht darum, die in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 dargelegte Auffassung zu überdenken und den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2016 zu entsprechen. Es wurde im Wesentlichen angeführt, es liege ein klarer Fall einer Familieneinheit vor. Es handle sich um ein verheiratetes Paar und die Wegweisung der schwangeren Beschwerdeführerin würde die nunmehr endlich gelebte Beziehung wieder auseinanderreissen. Dabei wurde auf Art. 9 Dublin-III-VO verwiesen und zu dessen Bedeutung Überlegungen aus Sicht der Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreter angestellt. Im Weiteren sei der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehevertrag als Beweismittel neu zu würdigen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass andere europäische Länder sehr wohl die Ansicht vertreten würden, dass das Urteil "Tarakhel" nach Sinn und Zweck auch auf schwangere Frauen anzuwenden sei. Um den notwendigen Mutterschutz zu garantieren, sei bereits vor der Überstellung zu prüfen, ob dieser in Italien vorhanden sein werde oder nicht. Dies sei ohne die entsprechenden Garantien seitens Italiens zur Unterbringung und medizinischen Versorgung zu verneinen. H. Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein ärztliches Schreiben vom 15. September 2016 zu den Akten gereicht, in dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell in der 8. Schwangerschaftswoche befinde. I. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. September 2016 fristgerecht einbezahlt. J. Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 16.06 Uhr) ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht dringend, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da die Überweisung der Beschwerdeführerin nach Italien auf 07.30 Uhr des darauffolgenden Tages geplant sei. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde festgestellt, im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sei einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 in rechtserheblicher Weise verändert habe, dass dieser eine von den Erkenntnissen in dieser Zwischenverfügung abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchte. Der Begriff "Familienangehörige" sei in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher eben auch Art. 9 Dublin-III-VO zugrunde liege, definiert. Ein "Familienangehöriger" sei definiert als der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führe, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt würden wie verheiratete Paare. Art. 9 Dublin-III-VO gelange lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (vgl. Urteil des BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung einer Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde. Die Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung sei nach summarischer Prüfung bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 behandelt und in Übereinstimmung mit dem SEM verneint worden. Ebenso werde in Bezug auf die nun mit ärztlicher Bestätigung belegte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und den erneuten Verweis auf die "EGMR Rechtsprechung Tarakhel" keine veränderte Sachlage seit Ergehen der Zwischenverfügung geltend gemacht. Damit seien gestützt auf die Aktenlage keine besonderen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, auf die Zwischenverfügung vom 16. September 2016 zurückzukommen. L. Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 18.04 Uhr) ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht erneut dringend darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; zudem sei das Migrationsamt darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um die Ausschaffung rechtzeitig zu stoppen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Angaben eines Freundes derzeit an einer Magen-Darm-Grippe erkrankt und habe seit drei Tagen kaum etwas gegessen. Sie habe die letzten Tage nur im Bett gelegen und es sollte daher auch nochmals eine Kontrolle der Schwangerschaft stattfinden. Zusammen mit der Eingabe wurde die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde betreffend Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin vom 12. September 2016 zu den Akten gereicht. Zudem wurde das Protokoll der Befragung durch die kantonale Behörde vom 12. September 2016 eingereicht, in der die Beschwerdeführerin über Modalitäten der Überstellung nach Italien orientiert und unter anderem bezüglich allfälliger gegenwärtiger ärztlicher Behandlung angehört wurde. Zum Letzteren führte sie aus, sie nehme Medikamente und sei wegen ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, mit dem er das Gericht über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin nach deren Überstellung nach Italien informieren wolle. Es seien derzeit weitere Abklärungen mit der SFH im Gange, die eine Vernetzung mit Hilfswerken vor Ort versuchen würden. Sobald möglich, würden auch diese Berichte und gegebenenfalls Beweismittel zur Situation der Beschwerdeführerin in Italien nachgereicht. Die aktuell verfügbaren Informationen würden von P. stammen. Im Wesentlichen wurde demnach von diesem geschildert, der Beschwerdeführerin sei der Zugang zum italienischen Asylverfahren verwehrt worden, obwohl sie mehrfach beim Migrationsamt in Mailand vorstellig geworden und sie auch mit keiner Organisation vernetzt worden sei. Zudem habe sie bis anhin von den italienischen Behörden keine Unterkunft zugeteilt bekommen, sondern sei sich selbst überlassen worden. Ihr Versuch, bei einer NGO in Mailand einen Schlafplatz zu erhalten, sei ihr mit der Begründung verweigert worden, dass sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Ihr sei jegliche medizinische Behandlung verweigert worden. Sie habe seither bei Landsleuten übernachtet, welche sie (die Beschwerdeführerin) tagsüber anspreche und über ihre Situation informiere. Wenn sie keinen Schlafplatz finde, übernachte sie auf der Strasse. Angesichts der verzweifelten Situation der Beschwerdeführerin und von P. werde darum ersucht, ihre Rückkehr in die Schweiz zu gewähren. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016 wurde festgestellt, sinngemäss werde darum ersucht, das mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 abgewiesene Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wiedererwägungsweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Rückkehr zu P. zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren sei bereits festgestellt worden, dass Art. 9 Dublin-III-VO lediglich dann zur Anwendung gelange, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (Urteil des BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung einer Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde und die Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und P. verneint worden sei. Das SEM sei über die neu geltend gemachte aktuelle Situation der Beschwerdeführerin in Italien in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Im Rahmen dieses Schriftenwechsels sei dem SEM die Gelegenheit einzuräumen, gegebenenfalls mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und entsprechende sachdienliche Informationen einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage seien jedenfalls keine hinreichenden objektiv gefestigten Anhaltspunkte für die Annahme dargetan, Italien würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden diesbezüglichen Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Demnach sei das Gesuch, das abgewiesene Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiedererwägungsweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz zu gewähren, abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe innert anzusetzender Frist die in Aussicht gestellten Berichte und allfällige Beweismittel nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zu einer Vernehmlassung und Stellungnahme im obgenannten Sinn eingeladen. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, im Rahmen eines Monitoring Projekts der SFH sei es möglich gewesen, dass eine freiwillige Mitarbeiterin der SFH die Beschwerdeführerin vor Ort getroffen habe. Im beiliegenden Fragebogen zeige die Mitarbeiterin der SFH die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Treffen am 29. Oktober 2016 bis zum vorerst letzten Treffen vom 11. November 2016 auf. Den Monitoring-Bericht fasste der Rechtsvertreter im Wesentlichen wie folgt zusammen: Nach der Überstellung nach Italien und der Registrierung am Flughafen in Mailand habe die Beschwerdeführerin über eine Woche keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als obdachlose schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber wurde jedoch auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe (erst) am 15. und 16. Oktober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Essen und Unterstützung erhalten (Anmerkung Gericht: Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 13. Oktober 2016). Später sei sie dank dieser Organisation in das Zentrum an der Via Fratello Zoia gebracht worden. Am 1. November (2016) sei sie in das Centro di Accoglienza Straordinaria (CAS) Progetto Montello transferiert worden, wo die Situation der schwangeren Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Weiter wurde angeführt, aus dem Monitoring-Bericht ergebe sich, dass es zumindest fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin Zugang zum italienischen Asylverfahren haben werde. Angesichts der gesamten Darstellungen (im Monitoring-Bericht) werde vollumfänglich an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2016 festgehalten und darum ersucht, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive den Selbsteintritt der Schweiz aufgrund des Verstosses gegen Art. 3 EMRK anzuordnen. Das Gericht übermittelte dem SEM die Eingabe vom 1. Dezember 2016 zur allfälligen Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung. P. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. Es führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, das SEM habe die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der Beschwerdeführerin bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, sodass die medizinische Versorgung in Italien habe sichergestellt werden können. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach den Aufnahmerichtlinien verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Das SEM nahm Bezug auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 (und das eingereichte Beweismittel "Questionnaire"). Es werde von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob bezüglich ihrer Schwangerschaft ein korrekter Datenaustausch zwischen dem SEM und den italienischen Behörden stattgefunden habe. Zudem werde unter Verweis auf das Questionnaire die Einhaltung der Aufnahmerichtlinien angezweifelt. Hierzu sei einerseits auf die oben erwähnte Übermittlung der relevanten Informationen an die italienischen Behörden zu verweisen und andererseits sei der Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der italienischen Behörden bestätigt worden, dass alle Informationen betreffend Ankunft der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft fristgerecht vom SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom Dublin-Office in Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden fristgerecht weitergeleitet worden seien. Die Schweizer Behörden könnten im Rahmen des Dublin-Systems von der Einhaltung der einschlägigen europäischen Richtlinien durch Italien ausgehen. Daran vermöchten die nicht überprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe während zirka einer Woche keine Unterkunft erhalten, nichts zu ändern. Es liege keine systematische Verletzung der hier massgeblichen Rechtsnormen durch Italien vor, was auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen so entschieden habe. Zudem bestehe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Asylsuchende bei einer allfälligen Einschränkung hinsichtlich der Aufnahmerichtlinien die Möglichkeit, an die italienischen Behörden zu gelangen, um diese auf dem Rechtsweg einzufordern. Im eingereichten Beweismittel sei denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in den Unterbringungsstrukturen in Italien die notwendige medizinische Versorgung erhalten habe und den speziellen Bedürfnissen einer schwangeren Frau Rechnung getragen worden sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 festgehalten worden sei, begründe zudem eine Schwangerschaft alleine noch keine besondere Vulnerabilität. Q. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. R. In der Replik vom 20. Januar 2017 brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen erneut die im bisherigen Verfahren vertretenen Standpunkte vor. Zusätzlich stützte er sich auf ein aktualisiertes Questionnaire vom 7. Januar 2017 und eine E-Mail einer Mitarbeiterin der SFH vom 19. Januar 2017. Gemäss der E-Mail habe es aufgrund der unklaren Zuständigkeiten der entsprechenden (italienischen) Stellen erhebliche Probleme beim Zugang zum Asylverfahren gegeben. Weiter sei nach wie vor unklar, ob die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert seien. Wenngleich durch die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts keine systematische Verletzung der Richtlinien als gegeben angesehen werde, müsse es der Beschwerdeführerin jedoch möglich sein, im Einzelfall einen Verstoss gegen diese Richtlinien aufzuzeigen. Die fehlende Unterbringung einer schwangeren Frau stelle zweifelsfrei einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta dar. Dieser Verstoss habe den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zur Folge. Aus dem Fragebogen gehe im Weiteren hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 in Italien bereits im sogenannten "Relocation Prozess" hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit ihrem Partner in der Schweiz befunden habe. Auch dies spreche sowohl für die Glaubwürdigkeit der zuvor bestandenen familiären Gemeinschaft als auch für den Willen, in der Schweiz das Familienleben wieder aufzunehmen. Vor Abschluss diese "Relocation Prozesses" sei die Beschwerdeführerin selbständig zu ihrem (nach eritreischem Recht als Ehemann geltenden) Partner in die Schweiz gereist. Auch das darauf folgende Verhalten beider hätte ihren Willen zum gemeinsamen Leben deutlich gemacht. Im Weiteren wiederholte der Rechtsvertreter in Ausführungen zu Art. 9 Dublin-III-VO seinen Standpunkt, in Berücksichtigung des (kurzen) gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und P. alles Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem zukünftigen gemeinsamen Familienleben aufgezeigt hätten, liege ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. S. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 wurde eine Bestätigung des Spitals eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin am (...) in einem italienischen Kinderspital der Gemeinde Mailand ihre Tochter B._______ geboren habe. Das Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. T. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die derzeitige Situation gestalte sich für die Familie sehr schwierig, da P. versuche, seine Frau und seine junge Tochter in Italien zu unterstützen, was jedoch aufgrund der räumlichen Trennung nur schwer möglich sei. Weiter sei auch die rechtliche Situation der Familie in Italien blockiert, da die italienischen Migrationsbehörden auf eine Antwort des Bundesverwaltungsgerichts warten würden. Es werde daher um Wiedereinreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ersucht. U. Mit Verfügung vom 15. September 2017 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, bezüglich der Vorbringen im Schreiben vom 1. September 2017 sei auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 zu verweisen. Dort sei festgehalten worden, ein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren sei unbeachtlich, zumal ersteres offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetze, die Beschwerdeführerin jedoch ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer kurzen Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen könne. Nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat stehe ihr die Möglichkeit offen, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter seien anzufragen, ob und bejahendenfalls inwiefern sie in diesem Sinne weitere Schritte eingeleitet hätten und wie weit das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz fortgeschritten sei. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist schriftlich zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. V. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck einer E-Mail des zuständigen Zivilstandesamtes vom 28. September 2017 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. September 2017 betreffend Ehevorbereitungsverfahren an das Zivilstandesamt gelangt war. In der E-Mail des Zivilstandesamtes wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, wenn eine Person ihre Identität nicht nachweisen könne, habe diese im (betreffenden) Kanton gestützt auf die Abklärungen bei der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine allgemeine Feststellungsklage einzureichen. Dies sei dem Brautpaar (bereits) mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt worden. Der Rechtsvertreter erklärte in der hiesigen Eingabe, aufgrund der Auskunft des Zivilstandsamtes sei mit Datum vom 29. September 2017 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (für die Beschwerdeführerin) eingereicht worden (Kopie zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht). Sollte diesem Gesuch nicht stattgegeben werden, müsste die Beschwerdeführerin die Feststellung der Personendaten in Italien durchführen. Aufgrund der aufgezeigten Probleme der Beschwerdeführerin, in Italien überhaupt eine Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren zu erhalten sowie der persönlichen Situation nach der Geburt ihrer Tochter, sei es für sie jedoch sehr schwer, ein derartiges Verfahren in Italien durchzuführen. Dennoch würden sie und ihr Partner auch versuchen, direkt in Italien eine Heirat zu organisieren. Da die Beschwerdeführerin bislang jedoch keine rechtliche Unterstützung in Italien erhalten habe, habe dies nicht weiterverfolgt werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Familiennachzugsgesuch nach dem Ausländergesetz derzeit nicht aussichtsreich sei. Es werde daher darum ersucht, die Familieneinheit im vorliegenden Verfahren zu wahren und der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. Insbesondere werde die Vorinstanz darum ersucht, aufgrund der Aktenlage von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. W. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 und entsprechenden Beilagen informierte der Rechtsvertreter über den aktuellen Schriftverkehr mit dem zuständigen kantonalen Migrationsamt. Es wurde erneut beklagt, dass einzig durch die zwangsweise Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien dem Paar sowohl die (erneute) Heirat als auch ein weiteres Zusammenleben im Konkubinat verunmöglicht worden sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) entschieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland für den Einbezug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz entstandene Familiengemeinschaft. Da diese nachgewiesen worden sei und allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortenden Umständen nicht habe weitergelebt werden können, sei Art. 51 AsylG nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Weiter habe auch die gemeinsame Tochter einen Anspruch aus Art. 51 AsylG sowie aus Art. 8 EMRK und Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskonvention auf ein Zusammenleben mit ihrem Vater. Somit wäre der Beschwerdeführerin auch über diese Konstellation ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz einzuräumen. Sollte dieser Fall nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in diese Konstellation fallen, so dränge sich aufgrund der besonderen Umstände der Selbsteintritt nach Art. 16/17 Dublin-III-VO zur Wahrung des Kindeswohls auf. X. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Rechtsvertreter darum, es sei aufgrund der vorliegenden Umstände umgehend über das Verfahren zu entscheiden. Y. Mit informeller telefonischer Kontaktaufnahme vom 15. Juni 2018 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt nach dem Stand eines allfälligen hängigen Gesuches um Bewilligung einer Kurzzeitaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Heirat in der Schweiz. Aus der entsprechenden Auskunft ergab sich, dass ein entsprechendes Gesuch seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht zur Spruchreife befördert worden sei. Das kantonale Migrationsamt stellte in Aussicht, mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich in Kontakt zu treten. Z. Mit Eingabe vom 29. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter erneut, die Beschwerde umgehend zu entscheiden, ansonsten eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vor dem Bundesgericht in Betracht zu ziehen sei. AA. Mit Schreiben vom 6. September 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt an den Rechtsvertreter: "Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat sich in der Tat aus unterschiedlichen Gründen ungewöhnlich in die Länge gezogen. Dabei erlauben wir uns, Sie daran zu erinnern, dass nach der Beschwerdeerhebung vom 9. September 2016 mit der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. September 2016 aufgrund einer summarischen Prüfung die Einschätzung zum Ausdruck gebracht wurde, wonach ein Durchdringen der in der vorliegenden Beschwerde angehobenen Rechtsbegehren aufgrund der gefestigten Rechtspraxis zu der damals vorliegenden Sachverhaltskonstellation - die infolge des im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteinerungsprinzips auch aktuell noch massgeblich ist - nicht erfolgversprechend sein dürfte. Dabei dürfte insbesondere auch Ihren Ausführungen bezüglich Art. 9 Dublin-III-VO nicht gefolgt werden können. Art. 9 Dublin-III-VO kommt zum Tragen, wenn ein Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes (vorliegend der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Partner/Freund der Beschwerdeführerin) aufenthaltsberechtigt ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8366/2015 vom 11. April 2016 E. 4.4 und 4.5-4.5.1; F-3844/2018 vom 17. Juli 2018). Aufgrund dieser Einschätzung sah sich das Gericht veranlasst, mit gleicher Zwischenverfügung die Beschwerdeführerin beziehungsweise Sie als Rechtsvertreter auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgt werden beziehungsweise sich die Beschwerdeführerin allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen könnte, damit ihr nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen stehen würde, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Auch die nachfolgenden Instruktionsintentionen verfolgten letztlich dieses Ziel, da entgegen der in Ihren weiteren Eingaben vertretenen Ansicht die rechtliche Subsumtion, im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. August 2016 habe klarerweise eine im vorliegenden Zusammenhang hinreichend rechtsgültige Familieneinheit vorgelegen, nicht Bestand haben dürfte. In diesem Sinne hat Ihnen das Gericht auch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 Gelegenheit eingeräumt Stellung zu nehmen, inwiefern allenfalls weitere Schritte zwecks Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung eingeleitet worden seien und wie weit gegebenenfalls das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz fortgeschritten wäre. Das Gericht hat sich zudem im Sinne einer informellen Amtsauskunft am 15. Juni 2018 bei den zuständigen kantonalen Behörden telefonisch bezüglich eines allfälligen Fortschrittes des Gesuchs um Bewilligung eines Kurzaufenthaltes erkundigt. Die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerungsklage aufgrund Untätigkeit des Gerichts dürften nicht leichthin angenommen werden müssen. Bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilen wir Ihnen mit, dass sich das Gericht bemüht sieht, dieses in absehbarem Zeitrahmen zu einem Abschluss zu führen. Sollten Sie eine entsprechende Option in Betracht ziehen, können wir Ihnen bei einem Rückzug der Beschwerde die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses in Aussicht stellen. Damit wäre auch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, einer verfahrensrechtlich bedingten Warteschleife in Italien ein rascher Durchbruch verholfen." (Zitatende). Das Gericht gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit, sich innert Frist zu diesem Schreiben zu äussern. BB. Mit Eingabe vom 21. September 2018 nahm der Rechtsvertreter zum obigen Schreiben Stellung. Als Beilage reichte er ein an ihn gerichtetes Schreiben des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 25. Juni 2018 zu den Akten. Darin wurde festgestellt, dass am 4. Oktober 2017 ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat beziehungsweise ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ermöglichung und während des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht worden sei. Dem Rechtsvertreter werden im Schreiben die zu erfüllenden Voraussetzungen zur allfälligen erfolgreichen Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung einer Heirat dargelegt. Das Migrationsamt stellte weiter fest, dass bis anhin zwar diverse Unterlagen, aber keine Bestätigung des Zivilstandesamtes, dass das Verfahren zur Vorbereitung der Heirat eröffnet worden wäre, eingereicht worden seien. Das Migrationsamt stellte in Aussicht, es werde das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners weiterbearbeiten, sobald es im Besitz einer entsprechenden Bestätigung des Zivilstandesamtes sei. In der Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, entgegen diesem Schreiben seien er und die Beschwerdeführerin nicht der Ansicht, dass die lange Verfahrensdauer zu ihrem Nutzen gewesen wäre. Das vorliegende Verfahren betreffe ein reines Zuständigkeitsverfahren und es sei zu entscheiden, ob die Art. 9, 16 und 17 Dublin-III-VO i.V.m Art. 3 und 8 EMRK anwendbar seien. Aufgrund der vorliegenden Verzögerung stelle sich nun weiter die Frage, ob diese Verfahrensdauer zu Lasten der Gesuchsteller gehen dürfe. Da es seinen Mandanten um das zukünftige Zusammenleben als Familie gehe, möchten sie jede Chance auf einen positiven Gerichtsentscheid nutzen, weshalb an der Beschwerde festgehalten werde. Eine Gutheissung des Gesuches um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sei bislang daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin keine eritreischen Ausweispapiere besitze und daher auch in Italien kein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren veranlassen könne. Durch das andauernde vorliegende Verfahren habe in Italien auch keine Prüfung des Asylgesuches stattgefunden. Zur Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens respektive zur Anerkennung der bereits geschlossenen Ehe in Italien (recte: in Eritrea) werde um umgehende Zusendung des Originals der Heiratsurkunde des Sharia-Gerichts ersucht, welches in Italien allenfalls benötigt werde. Im Weiteren wird hinsichtlich der Ausführung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 zu Art. 9 Dublin-III-VO moniert, die Sachumstände in den zitierten Urteilen des BVGer F-3844/2018 und D-8366/2015 seien mit den vorliegenden Umständen nicht vergleichbar und anders gelagert, da sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner respektive Ehemann bereits für eine Familienvereinigung engagiert hätten, bevor die Ehe in der Schweiz wieder habe gelebt werden können. Der Ursprung der vorliegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege in der Abweisung des Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015. Offensichtlich sei dem SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl ein Fehler unterlaufen und der damals nicht rechtsvertretene Beschwerdeführer hätte den Entscheid in Rechtskraft erwachsen lassen. Im Weiteren sei aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter auf die Unterstützung des in der Schweiz lebenden Partners/Vaters angewiesen seien und damit ein Fall von Art. 16 Dublin-III-VO vorliege. Selbst wenn man der bislang geäusserten Meinung des Bundesverwaltungsgerichts folgen sollte und kein Anwendungsfall der Art. 9 und 16 Dublin-III-VO vorliegen würde, so wäre nunmehr aufgrund der aufgezeigten Umstände eine Neubeurteilung nach Art. 17 Dublin-III-VO notwendig. Das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter sei zu achten und bilde einen neu zu würdigenden Umstand, der während des laufenden Verfahrens hinzugetreten sei. Angesichts der aufgezeigten schwierigen Bedingungen in Italien sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheidung "Tarakhel" bezüglich der einzuholenden Garantien nicht auf schwangere Frauen auszuweiten, nicht gerechtfertigt und anzupassen, damit nicht noch mehr junge Frauen in solche Situationen geraten würden. Aufgrund dieser gut dokumentierten Vorfälle sei bei der Beschwerdeführerin der Selbsteintritt angezeigt. Ein Selbsteintritt gebiete sich auch aufgrund der langen Verfahrensdauer und es werde auf das Urteil des BVGer D-6900/2016 vom 7. August 2018 verwiesen. Auch vorliegend sei die Verfahrensdauer nicht der Beschwerdeführerin und ihrem Partner anzulasten. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Bundesgericht wäre statthaft und erfolgsversprechend, weshalb um einen Entscheid innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht werde. CC. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, mit Eingabe vom 21. September 2018 werde das Gericht unter anderem um Herausgabe einer Original-Heiratsurkunde eines Sharia-Gerichts betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner ersucht. Dabei teilte das Gericht mit, dass sich in den Beschwerdeakten kein entsprechendes Original-Dokument befinde. Das Gericht verfüge lediglich über eine Kopie eines durch ein Sharia-Gericht beurkundeten Ehevertrags. Dabei handelte es sich um das im Rahmen des Gesuches um Familienasyl nicht als authentisch befundenen Dokument. Das Gericht liess dem Rechtsvertreter eine Kopie dieses Dokuments zukommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Begründung der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 kann aus den Ausführungen unter oben Bst. C. entnommen werden. Es ist auf diese zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen darauf einzugehen.

E. 3.2 Bezüglich der Anträge und der wesentlichen Begründung der Beschwerde ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter oben Bst. D. zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen darauf einzugehen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 26. Juli 2016 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Gesuch um Übernahme keine Stellung, sodass die Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. August 2016 an Italien überging. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern P. als "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu betrachten wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Art. 9 - 11 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in Hinblick auf ihre Beziehung zu P. und ihre Heiratsabsichten entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens trotz gegenteiliger Instruktionen stets wiederholten Vorbringen nicht auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berufen, welche die Einheit der Familie schützen.

E. 4.5 P. müsste ein Familienmitglied im Sinne der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sein. Unbestritten hielt er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, es war ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die erste Voraussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit auch in Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt.

E. 4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienangehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 28 - 30 zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gelten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Unverheiratete Konkubinatspartner sind demnach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext auch BVGE 2012/4, E. 3.3).

E. 4.5.2 Gemäss Aktenlage kann die Beschwerdeführerin entgegen den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erhobenen Beteuerungen nicht als gültig verheiratet und nicht als Ehegattin von P. gelten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, wurde im Rahmen der Verfügung vom 22. Juni 2015 (Gesuch um Familienasyl) festgestellt, dass die Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Eheschliessung in Eritrea nicht den Tatsachen entsprechen würden und der als Beweismittel eingereichte Ehevertrag nicht als authentisch gelten könne. Diese Feststellung wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtskräftig. Der nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin, der Ursprung der vorliegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege in der Abweisung des Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015 und offensichtlich sei dem SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl ein Fehler unterlaufen, wobei der damals nicht rechtsvertretene Beschwerdeführer (P.) den Entscheid habe in Rechtskraft erwachsen lassen, vermag die entsprechende rechtskräftige Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Ersuchen, der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehevertrag sei als Beweismittel neu zu würdigen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits lässt die Beschwerdeführerin eine entsprechende hinreichende Begründung vermissen und andererseits wurden während des Beschwerdeverfahrens weder neue Beweismittel noch Identitätspapiere zur Stützung der angeblichen Eheschliessung eingereicht. Auch kann auf die nachvollziehbar und sachlich korrekt erscheinend begründete Einschätzung in der genannten Verfügung des SEM verwiesen werden, wonach die geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea auch nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht ist. Das Gericht hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wie von ihm angefordert, am 4. Oktober 2018 eine Kopie des fraglichen Sharia-Ehevertrages zugestellt. Eine Begründung, weshalb dieses Dokument aus Sicht der beschwerdeführenden Partei als authentisch zu erachten wäre, wurde in der Folge nicht nachgeliefert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - ferner, dass die geltend gemachte Beziehung im Zeitpunkt der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten war. Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführerin und P. zwei Monate in Eritrea zusammengelebt, bevor P. im April 2013 in den Sudan ausreiste. Im November 2013 ist auch die Beschwerdeführerin in den Sudan gereist, ohne dass P. dort auf sie gewartet hätte. Vielmehr begab er sich nach zirka eineinhalb Monaten weiter nach Libyen. Die Beschwerdeführerin hat bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, ob und wie sie eine Fernbeziehung mit P. geführt und aufrechterhalten hätte. Am 18. Juli 2016 ist sie in die Schweiz gelangt und lebte mit P. bis zum 13. Oktober 2016 und somit knapp drei Monate zusammen und wurde, so scheint es nach Aktenlage erstellt, durch die Beziehung mit P. schwanger, wobei auch erste Vorkehrungen für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen wurden. Diese Umstände vermögen jedoch die Voraussetzungen zur Annahme einer dauerhaften eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss geltender Rechtsprechung zur Lebensform des Konkubinats insbesondere auch bezüglich der durch das Schweizerische Bundesgericht gestellten hohen Anforderungen zur Dauerhaftigkeit offenkundig nicht zu erfüllen. Abgesehen vom im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteinerungsprinzips könnte auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vom Bestand einer eheähnlichen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden, wobei Faktoren wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, ihre Beziehung zu P. habe sie gerade aufgrund der Überstellung nach Italien nicht weiterführen und vertiefen können. Sie und P. hätten alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem zukünftigen gemeinsamen Familienleben aufgezeigt. Dieser Beteuerung sind gewichtige Einschränkungen entgegenzuhalten. Bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Instruktionen mit Nachdruck darauf hingewiesen, sie könne ein in der Schweiz angehobenes zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen. Wie sich gezeigt hat, wurde das ursprünglich in der Schweiz eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien, immer soweit aktenkundig gemacht, kaum ernsthaft weiterverfolgt, erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts von der beschwerdeführenden Partei zwar wiederbelebt, aber nicht mit der zu erwartenden konsequenten Zielgerichtetheit vorangetrieben. So fehlt es bereits an aktenkundig gemachten ernsthaften Bemühungen, die Identität der Beschwerdeführerin im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht mit tauglichen Beweismitteln den zuständigen Zivilstandsbehörden rechtsgenüglich darzulegen. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass P. je beabsichtigt hätte, bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Reisedokument zu beschaffen, das ihm ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht hätte, die Beschwerdeführerin in all der Zeit seit ihres Aufenthaltes in Italien zu besuchen. Offenbar wurde auch eine persönliche Unterstützung oder ein Beistand im Hinblick auf die Niederkunft der Beschwerdeführerin von P. nicht in Betracht gezogen oder jedenfalls nicht umgesetzt. Ein gegen aussen manifestiertes Bekenntnis oder ein offen kundgetaner Wille zur unmittelbaren persönlichen Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ist aktenmässig nicht erkennbar. Dass sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin kürzere Zeit nach deren Ankunft in Italien darum bemühte - was vom Gericht anerkennend zu werten ist -, mit Hilfe einer Mitarbeiterin der SFH einen indirekten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, vermag die entsprechende Passivität von P. nicht ansatzweise aufzuwiegen. In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist vorliegend weder eine gültige Ehe noch der Bestand einer von den erforderlichen Voraussetzungen geprägten (nahe, echte und tatsächlich gelebte, mit nach aussen manifestiertem Willen gezeichnete, familiäre) eheähnlichen Beziehung im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und der Rechtsprechung gegeben. Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu P. nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen, weshalb die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88).

E. 5 Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren entgegen ihren Vorbringen auch nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ihres Kindes zu P. gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen. Als abhängige Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gelten Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragsstellers. Weiter muss eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht gegeben. Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre elterlichen Pflichten gegenüber ihrem Kind wahrnehmen. Das gemeinsame Kind ist deshalb nicht von P. abhängig.

E. 6 In der Eingabe vom 21. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) entschieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland für den Einbezug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz entstandene Familiengemeinschaft. Entgegen dem Vorbringen ist vorliegend in der Schweiz keine Familiengemeinschaft entstanden. Art. 51 AsylG ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei weder bezüglich der Beschwerdeführerin noch der gemeinsamen Tochter anwendbar. Auch kann das gemeinsame Kind respektive die Beschwerdeführerin entgegen dem entsprechenden und auch nicht weiter begründeten Vorbringen aus Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf ein Zusammenleben mit P. ableiten.

E. 7 Weiter ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbsteintritt der Schweizer Behörden geben könnten.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2 In allgemeiner Hinsicht ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihr Kind zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Anerkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der italienischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aber keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1) oder im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

E. 7.3 In persönlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorab im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Schwangerschaft seien aus ihrer Sicht, wie auch aus Sicht der SFH, Garantien im Sinne der "EMRG Rechtsprechung Tarakhel" für eine Überstellung nach Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemäss dem Urteil "Tarakhel" einzuholenden Garantien nur bei Familien mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwangeren Frauen. Die SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht über die Situation von Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem ausdrücklich die Ansicht vertreten werde, dass auch schwangere Frauen in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung "Tarakhel" fallen müssten. Aufgrund des neuen Sachverhaltes (Schwangerschaft) sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und entsprechende Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vulnerable Frau einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prüfung des Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde zu Recht festgestellt, es bestehe keine Veranlassung, vorliegend von der entsprechenden aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Die Vollzugsbehörden haben der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO informiert. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung des SEM vom 23. Dezember 2016 verwiesen werden, wonach der Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der italienischen Behörden bestätigt worden sei, dass alle Informationen betreffend Ankunft der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft fristgerecht vom SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom Dublin-Office in Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden fristgerecht weitergeleitet worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung Zweifel anzubringen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht erstellt, dass die italienischen Behörden (innert nützlicher Frist) über ihre Schwangerschaft informiert worden seien, ist wenig überzeugend. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, in der Folge der Überstellung nach Italien und nach der Registrierung am Flughafen in Mailand habe sie über eine Woche keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als obdachlose schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber wurde jedoch auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 15. und 16. Oktober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Essen und Unterstützung erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 in Italien angekommen ist, kann demnach keine Rede davon sein, sie sei über eine Woche lang obdachlos einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden. Auch wurde sie gemäss eigenen Angaben darauf dank der genannten Hilfsorganisation im Zentrum an der Via Fratello Zoia und am 1. November (2016) im Centro di Accoglienza Straordinaria (CAS) Progetto Montello untergebracht, wo die Situation der schwangeren Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Bezüglich des seitherigen Aufenthaltes wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre seitens der italienischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Soweit aktenkundig, hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in den Unterbringungsstrukturen in Italien die notwendige Versorgung erhalten und den speziellen medizinischen Bedürfnissen ist auch mit der Niederkunft in einer Kinderklinik adäquat Rechnung getragen worden.

E. 7.4 Es wurde demnach offenkundig nicht dargetan, die Beschwerdeführerin sei in Italien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt worden, als dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK geführt hätten und sie in eine existentielle Notlage geraten wäre.

E. 7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien am 6. Juni 2016 um Asyl nachsuchte und am 18. Juli 2016 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie reiste also bereits kurze Zeit, nachdem sie in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weiter in die Schweiz. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Italien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte und weiterhin hat. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich denn auch keine Beweismittel der italienischen Behörden bei. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Einschränkung wäre der Beschwerdeführerin denn auch die Möglichkeit offen gestanden, an die italienischen Behörden zu gelangen, um ihre diesbezüglichen Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 7.6 Abschliessend ist Vormerk davon zu nehmen, dass die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt anwendbar ist und nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). In Fallkonstellationen, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK, bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; so auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17) bestünde allenfalls ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

E. 7.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch sinngemäss darauf, dass sie nach ihrer Heirat einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK haben würde. Die Frage des ausländerrechtlichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungsverfahren jedoch auch aus dem Ausland möglich und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren in Italien abzuwarten. Der entsprechende Antrag liegt bei der zuständigen Behörde bereits vor. Es steht der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung und insbesondere P. offen, den notwendigen Voraussetzungen für dieses Verfahren nachzugehen. Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts entsteht durch diese Ausgangslage jedoch nicht.

E. 7.8 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 7.9 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO durchzuführen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Dieser ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt. Dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5474/2016 Urteil vom 21. Dezember 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 lehnte das SEM ein Gesuch vom 28. April 2015 des am 17. März 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Partners der Beschwerdeführerin (nachfolgend P.) zu Gunsten der im Ausland wohnhaften Beschwerdeführerin um Familienasyl ab und bewilligte ihre Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, dem als Ehevertrag bezeichneten und in Kopie eingereichten Dokument fehle es an wichtigen Angaben, die solche Urkunden aufweisen müssten. Aufgrund mehrerer weiteren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der geltend gemachten religiösen Heirat kam das SEM zum Schluss, sowohl die Identität der Beschwerdeführerin als auch eine "vorbestandene Ehe in Eritrea" seien nicht glaubhaft gemacht und folglich habe keine Ehe im gesetzlich geforderten Sinn bestanden. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 22. Juli 2016 wurde sie vom SEM dazu befragt (Akten SEM A9/12). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Februar 2013 mit P. religiös getraut worden. Sie hätten zwei Monate zusammengelebt, bevor P. im April 2013 in den Sudan ausgereist sei. (Nach zirka eineinhalb Monaten reiste P. weiter nach Libyen: Anmerkung Gericht). Im November 2013 habe auch sie ihr Heimatland verlassen und bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt. Darauf sei sie nach Ägypten gereist und auf dem Seeweg am 13. Mai 2016 nach Italien gelangt. Am 19. Mai 2016 sei sie in einem Flüchtlingszentrum in der Nähe von Rom untergebracht worden, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete ihr das SEM, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 6. Juni 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und gestützt darauf anstelle der Schweiz allenfalls Italien zuständig sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr zugesichert, sie könne sich legal zu ihren in der Schweiz lebenden Ehemann begeben. Da sie jedoch zwei Monate lang keine weiteren Informationen von den italienischen Behörden erhalten habe, sei sie selbständig in die Schweiz weitergereist. Sie wolle auch nicht nach Italien zurückkehren, da sie hierher gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, gestützt auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 26. Juli 2016 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) an die italienischen Behörden sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. August 2016 an Italien übergegangen. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da sie in die Schweiz gekommen sei, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, wobei hierzu Art. 8 EMRK zu beachten sei. In diesem Zusammenhang seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Bezüglich der geltend gemachten Eheschliessung in Eritrea mittels Ehevertrags sei bereits anlässlich der Verfügung vom 22. Juni 2015 festgehalten worden, dass die Angaben zum Erhalt des Ehevertrages nicht den Tatsachen entsprechen würden. Da inzwischen weder neue Beweismittel noch Identitätspapiere zur Untermauerung der angeblichen Eheschliessung eingereicht worden seien, sei auf die genannte Verfügung zu verweisen, wonach die geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea nicht glaubwürdig nachgewiesen sei. Die geltend gemachte Beziehung sei zudem nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Es bestehe folglich keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Auch lägen keine Umstände vor, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anzuwenden. D. Mit Beschwerde vom 9. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Attest vom 9. September 2016 eingereicht, in dem bestätigt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags ein positiver Schwangerschaftstest (Urin) durchgeführt worden sei und nächste Woche eine Bestätigung einer intakten Schwangerschaft noch durch einen Gynäkologen erfolgen müsse. Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, mit der Feststellung der Schwangerschaft liege eine neue Tatsache vor, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien, als auch bei der Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, zu würdigen sei. Aufgrund dieser neuen Situation seien aus Sicht der Beschwerdeführerin, wie auch aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Garantien im Sinne der "EMRG Rechtsprechung Tarakhel" (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; "Tarakhel" gegen die Schweiz vom 4. November 2014, grosse Kammer, 29217/12) für eine Überstellung nach Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemäss dem Urteil "Tarakhel" einzuholenden Garantien nur bei Familien mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwangeren Frauen. Die SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht über die Situation von Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem ausdrücklich die Ansicht vertreten werde, dass auch schwangere Frauen in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung "Tarakhel" fallen müssten. Aufgrund des neuen Sachverhaltes sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und entsprechende Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vulnerable Frau einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prüfung des Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen. Bezüglich der weiteren wesentlichen Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter F. zu verweisen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde die einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Überstellung nach Italien widerrufen und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Zur Begründung der Verfügung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dürfte abzuweisen sein, da keine Veranlassung bestehe, vorliegend von der entsprechenden aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert darlegen können, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichte den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Die Vollzugsbehörden würden der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin alleine ergebe sich noch keine besondere Verletzlichkeit. Demnach erscheine der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 (BVGE 2015/9) nicht stichhaltig, da vorliegend eine Überstellung aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in vorliegend rechtlich relevanter Bedeutung nicht speziell problematisch erscheine und sich somit die Frage einer Ermessensunterschreitung im Zusammenhang der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nicht virulent stelle. Auch der Verweis auf den Anwendungsfall im Urteil des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 erscheine nicht hilfreich, da sich in dieser Sache eine unvergleichlich kritischere Situation dargestellt habe (vgl. dort E. 5.3). In der Beschwerde werde weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr - in der Schweiz als Flüchtling anerkannter - im Heimatland religiös angetrauter Ehemann hätten in der Schweiz ein Gesuch um Eheschliessung (respektive Anerkennung der bereits in Eritrea geschlossenen Ehe) beim zuständigen Zivilstandesamt eingeleitet und zudem verdeutliche die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, dass sie eine dauerhafte und feste Beziehung mit ihrem Ehemann pflege und diese auch künftig leben möchte. Demnach würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien einen massiven Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf ein Ehe- und Familienleben darstellen und ein Ausleben einer intakten Beziehung und Ehe verunmöglichen. Diesem Vorbringen wurde in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengesetzt, das SEM verweise in der angefochtenen Verfügung auf seine Verfügung vom 22. Juni 2015, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienasyl rechtskräftig abgelehnt und festgestellt worden sei, eine vorbestandene Ehe in Eritrea sei nicht glaubhaft erstellt und die geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dafür gehalten, dass daran auch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem 18. Juli 2016 und die geltend gemachte Schwangerschaft in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern dürfte. Im Weiteren sei ein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, zumal ersteres offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetze. Die Beschwerdeführerin könne ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer 2C.702/2011 vom 23. Februar 2012) bemühen und ihr stehe nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin stelle demnach keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar. G. Mit Eingabe vom 23. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht darum, die in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 dargelegte Auffassung zu überdenken und den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2016 zu entsprechen. Es wurde im Wesentlichen angeführt, es liege ein klarer Fall einer Familieneinheit vor. Es handle sich um ein verheiratetes Paar und die Wegweisung der schwangeren Beschwerdeführerin würde die nunmehr endlich gelebte Beziehung wieder auseinanderreissen. Dabei wurde auf Art. 9 Dublin-III-VO verwiesen und zu dessen Bedeutung Überlegungen aus Sicht der Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreter angestellt. Im Weiteren sei der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehevertrag als Beweismittel neu zu würdigen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass andere europäische Länder sehr wohl die Ansicht vertreten würden, dass das Urteil "Tarakhel" nach Sinn und Zweck auch auf schwangere Frauen anzuwenden sei. Um den notwendigen Mutterschutz zu garantieren, sei bereits vor der Überstellung zu prüfen, ob dieser in Italien vorhanden sein werde oder nicht. Dies sei ohne die entsprechenden Garantien seitens Italiens zur Unterbringung und medizinischen Versorgung zu verneinen. H. Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein ärztliches Schreiben vom 15. September 2016 zu den Akten gereicht, in dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell in der 8. Schwangerschaftswoche befinde. I. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. September 2016 fristgerecht einbezahlt. J. Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 16.06 Uhr) ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht dringend, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, da die Überweisung der Beschwerdeführerin nach Italien auf 07.30 Uhr des darauffolgenden Tages geplant sei. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde festgestellt, im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sei einzig zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 in rechtserheblicher Weise verändert habe, dass dieser eine von den Erkenntnissen in dieser Zwischenverfügung abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchte. Der Begriff "Familienangehörige" sei in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher eben auch Art. 9 Dublin-III-VO zugrunde liege, definiert. Ein "Familienangehöriger" sei definiert als der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führe, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt würden wie verheiratete Paare. Art. 9 Dublin-III-VO gelange lediglich dann zur Anwendung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (vgl. Urteil des BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung einer Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde. Die Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung sei nach summarischer Prüfung bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 behandelt und in Übereinstimmung mit dem SEM verneint worden. Ebenso werde in Bezug auf die nun mit ärztlicher Bestätigung belegte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und den erneuten Verweis auf die "EGMR Rechtsprechung Tarakhel" keine veränderte Sachlage seit Ergehen der Zwischenverfügung geltend gemacht. Damit seien gestützt auf die Aktenlage keine besonderen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, auf die Zwischenverfügung vom 16. September 2016 zurückzukommen. L. Mit Telefax-Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Eingang 18.04 Uhr) ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht erneut dringend darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; zudem sei das Migrationsamt darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um die Ausschaffung rechtzeitig zu stoppen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Angaben eines Freundes derzeit an einer Magen-Darm-Grippe erkrankt und habe seit drei Tagen kaum etwas gegessen. Sie habe die letzten Tage nur im Bett gelegen und es sollte daher auch nochmals eine Kontrolle der Schwangerschaft stattfinden. Zusammen mit der Eingabe wurde die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde betreffend Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin vom 12. September 2016 zu den Akten gereicht. Zudem wurde das Protokoll der Befragung durch die kantonale Behörde vom 12. September 2016 eingereicht, in der die Beschwerdeführerin über Modalitäten der Überstellung nach Italien orientiert und unter anderem bezüglich allfälliger gegenwärtiger ärztlicher Behandlung angehört wurde. Zum Letzteren führte sie aus, sie nehme Medikamente und sei wegen ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung. M. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, mit dem er das Gericht über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin nach deren Überstellung nach Italien informieren wolle. Es seien derzeit weitere Abklärungen mit der SFH im Gange, die eine Vernetzung mit Hilfswerken vor Ort versuchen würden. Sobald möglich, würden auch diese Berichte und gegebenenfalls Beweismittel zur Situation der Beschwerdeführerin in Italien nachgereicht. Die aktuell verfügbaren Informationen würden von P. stammen. Im Wesentlichen wurde demnach von diesem geschildert, der Beschwerdeführerin sei der Zugang zum italienischen Asylverfahren verwehrt worden, obwohl sie mehrfach beim Migrationsamt in Mailand vorstellig geworden und sie auch mit keiner Organisation vernetzt worden sei. Zudem habe sie bis anhin von den italienischen Behörden keine Unterkunft zugeteilt bekommen, sondern sei sich selbst überlassen worden. Ihr Versuch, bei einer NGO in Mailand einen Schlafplatz zu erhalten, sei ihr mit der Begründung verweigert worden, dass sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Ihr sei jegliche medizinische Behandlung verweigert worden. Sie habe seither bei Landsleuten übernachtet, welche sie (die Beschwerdeführerin) tagsüber anspreche und über ihre Situation informiere. Wenn sie keinen Schlafplatz finde, übernachte sie auf der Strasse. Angesichts der verzweifelten Situation der Beschwerdeführerin und von P. werde darum ersucht, ihre Rückkehr in die Schweiz zu gewähren. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016 wurde festgestellt, sinngemäss werde darum ersucht, das mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2016 abgewiesene Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wiedererwägungsweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Rückkehr zu P. zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren sei bereits festgestellt worden, dass Art. 9 Dublin-III-VO lediglich dann zur Anwendung gelange, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege (Urteil des BVGer D-755/2013 vom 21. Februar 2013), wobei bei der Beurteilung einer Beziehung auf die Kriterien nach Art. 8 EMRK abgestützt werde und die Frage des Vorliegens einer dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und P. verneint worden sei. Das SEM sei über die neu geltend gemachte aktuelle Situation der Beschwerdeführerin in Italien in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Im Rahmen dieses Schriftenwechsels sei dem SEM die Gelegenheit einzuräumen, gegebenenfalls mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und entsprechende sachdienliche Informationen einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage seien jedenfalls keine hinreichenden objektiv gefestigten Anhaltspunkte für die Annahme dargetan, Italien würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden diesbezüglichen Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Demnach sei das Gesuch, das abgewiesene Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiedererwägungsweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz zu gewähren, abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe innert anzusetzender Frist die in Aussicht gestellten Berichte und allfällige Beweismittel nachzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zu einer Vernehmlassung und Stellungnahme im obgenannten Sinn eingeladen. O. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, im Rahmen eines Monitoring Projekts der SFH sei es möglich gewesen, dass eine freiwillige Mitarbeiterin der SFH die Beschwerdeführerin vor Ort getroffen habe. Im beiliegenden Fragebogen zeige die Mitarbeiterin der SFH die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Treffen am 29. Oktober 2016 bis zum vorerst letzten Treffen vom 11. November 2016 auf. Den Monitoring-Bericht fasste der Rechtsvertreter im Wesentlichen wie folgt zusammen: Nach der Überstellung nach Italien und der Registrierung am Flughafen in Mailand habe die Beschwerdeführerin über eine Woche keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als obdachlose schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber wurde jedoch auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe (erst) am 15. und 16. Oktober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Essen und Unterstützung erhalten (Anmerkung Gericht: Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 13. Oktober 2016). Später sei sie dank dieser Organisation in das Zentrum an der Via Fratello Zoia gebracht worden. Am 1. November (2016) sei sie in das Centro di Accoglienza Straordinaria (CAS) Progetto Montello transferiert worden, wo die Situation der schwangeren Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Weiter wurde angeführt, aus dem Monitoring-Bericht ergebe sich, dass es zumindest fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin Zugang zum italienischen Asylverfahren haben werde. Angesichts der gesamten Darstellungen (im Monitoring-Bericht) werde vollumfänglich an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2016 festgehalten und darum ersucht, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive den Selbsteintritt der Schweiz aufgrund des Verstosses gegen Art. 3 EMRK anzuordnen. Das Gericht übermittelte dem SEM die Eingabe vom 1. Dezember 2016 zur allfälligen Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung. P. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. Es führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, das SEM habe die italienischen Behörden anlässlich der Ankündigung der Überstellung der Beschwerdeführerin bestimmungsgemäss über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, sodass die medizinische Versorgung in Italien habe sichergestellt werden können. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei nach den Aufnahmerichtlinien verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Das SEM nahm Bezug auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 (und das eingereichte Beweismittel "Questionnaire"). Es werde von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob bezüglich ihrer Schwangerschaft ein korrekter Datenaustausch zwischen dem SEM und den italienischen Behörden stattgefunden habe. Zudem werde unter Verweis auf das Questionnaire die Einhaltung der Aufnahmerichtlinien angezweifelt. Hierzu sei einerseits auf die oben erwähnte Übermittlung der relevanten Informationen an die italienischen Behörden zu verweisen und andererseits sei der Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der italienischen Behörden bestätigt worden, dass alle Informationen betreffend Ankunft der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft fristgerecht vom SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom Dublin-Office in Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden fristgerecht weitergeleitet worden seien. Die Schweizer Behörden könnten im Rahmen des Dublin-Systems von der Einhaltung der einschlägigen europäischen Richtlinien durch Italien ausgehen. Daran vermöchten die nicht überprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe während zirka einer Woche keine Unterkunft erhalten, nichts zu ändern. Es liege keine systematische Verletzung der hier massgeblichen Rechtsnormen durch Italien vor, was auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen so entschieden habe. Zudem bestehe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Asylsuchende bei einer allfälligen Einschränkung hinsichtlich der Aufnahmerichtlinien die Möglichkeit, an die italienischen Behörden zu gelangen, um diese auf dem Rechtsweg einzufordern. Im eingereichten Beweismittel sei denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in den Unterbringungsstrukturen in Italien die notwendige medizinische Versorgung erhalten habe und den speziellen Bedürfnissen einer schwangeren Frau Rechnung getragen worden sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 festgehalten worden sei, begründe zudem eine Schwangerschaft alleine noch keine besondere Vulnerabilität. Q. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. R. In der Replik vom 20. Januar 2017 brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen erneut die im bisherigen Verfahren vertretenen Standpunkte vor. Zusätzlich stützte er sich auf ein aktualisiertes Questionnaire vom 7. Januar 2017 und eine E-Mail einer Mitarbeiterin der SFH vom 19. Januar 2017. Gemäss der E-Mail habe es aufgrund der unklaren Zuständigkeiten der entsprechenden (italienischen) Stellen erhebliche Probleme beim Zugang zum Asylverfahren gegeben. Weiter sei nach wie vor unklar, ob die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert seien. Wenngleich durch die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts keine systematische Verletzung der Richtlinien als gegeben angesehen werde, müsse es der Beschwerdeführerin jedoch möglich sein, im Einzelfall einen Verstoss gegen diese Richtlinien aufzuzeigen. Die fehlende Unterbringung einer schwangeren Frau stelle zweifelsfrei einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta dar. Dieser Verstoss habe den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zur Folge. Aus dem Fragebogen gehe im Weiteren hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 in Italien bereits im sogenannten "Relocation Prozess" hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit ihrem Partner in der Schweiz befunden habe. Auch dies spreche sowohl für die Glaubwürdigkeit der zuvor bestandenen familiären Gemeinschaft als auch für den Willen, in der Schweiz das Familienleben wieder aufzunehmen. Vor Abschluss diese "Relocation Prozesses" sei die Beschwerdeführerin selbständig zu ihrem (nach eritreischem Recht als Ehemann geltenden) Partner in die Schweiz gereist. Auch das darauf folgende Verhalten beider hätte ihren Willen zum gemeinsamen Leben deutlich gemacht. Im Weiteren wiederholte der Rechtsvertreter in Ausführungen zu Art. 9 Dublin-III-VO seinen Standpunkt, in Berücksichtigung des (kurzen) gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und P. alles Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem zukünftigen gemeinsamen Familienleben aufgezeigt hätten, liege ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vor. S. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 wurde eine Bestätigung des Spitals eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin am (...) in einem italienischen Kinderspital der Gemeinde Mailand ihre Tochter B._______ geboren habe. Das Kind wird in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. T. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die derzeitige Situation gestalte sich für die Familie sehr schwierig, da P. versuche, seine Frau und seine junge Tochter in Italien zu unterstützen, was jedoch aufgrund der räumlichen Trennung nur schwer möglich sei. Weiter sei auch die rechtliche Situation der Familie in Italien blockiert, da die italienischen Migrationsbehörden auf eine Antwort des Bundesverwaltungsgerichts warten würden. Es werde daher um Wiedereinreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ersucht. U. Mit Verfügung vom 15. September 2017 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, bezüglich der Vorbringen im Schreiben vom 1. September 2017 sei auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 zu verweisen. Dort sei festgehalten worden, ein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren im vorliegenden Verfahren sei unbeachtlich, zumal ersteres offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetze, die Beschwerdeführerin jedoch ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen beziehungsweise sich allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer kurzen Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen könne. Nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat stehe ihr die Möglichkeit offen, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter seien anzufragen, ob und bejahendenfalls inwiefern sie in diesem Sinne weitere Schritte eingeleitet hätten und wie weit das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz fortgeschritten sei. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist schriftlich zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. V. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Rechtsvertreter den Ausdruck einer E-Mail des zuständigen Zivilstandesamtes vom 28. September 2017 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. September 2017 betreffend Ehevorbereitungsverfahren an das Zivilstandesamt gelangt war. In der E-Mail des Zivilstandesamtes wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, wenn eine Person ihre Identität nicht nachweisen könne, habe diese im (betreffenden) Kanton gestützt auf die Abklärungen bei der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht eine allgemeine Feststellungsklage einzureichen. Dies sei dem Brautpaar (bereits) mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 mitgeteilt worden. Der Rechtsvertreter erklärte in der hiesigen Eingabe, aufgrund der Auskunft des Zivilstandsamtes sei mit Datum vom 29. September 2017 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (für die Beschwerdeführerin) eingereicht worden (Kopie zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht). Sollte diesem Gesuch nicht stattgegeben werden, müsste die Beschwerdeführerin die Feststellung der Personendaten in Italien durchführen. Aufgrund der aufgezeigten Probleme der Beschwerdeführerin, in Italien überhaupt eine Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren zu erhalten sowie der persönlichen Situation nach der Geburt ihrer Tochter, sei es für sie jedoch sehr schwer, ein derartiges Verfahren in Italien durchzuführen. Dennoch würden sie und ihr Partner auch versuchen, direkt in Italien eine Heirat zu organisieren. Da die Beschwerdeführerin bislang jedoch keine rechtliche Unterstützung in Italien erhalten habe, habe dies nicht weiterverfolgt werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Familiennachzugsgesuch nach dem Ausländergesetz derzeit nicht aussichtsreich sei. Es werde daher darum ersucht, die Familieneinheit im vorliegenden Verfahren zu wahren und der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter die Wiedereinreise in die Schweiz zu bewilligen. Insbesondere werde die Vorinstanz darum ersucht, aufgrund der Aktenlage von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen. W. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 und entsprechenden Beilagen informierte der Rechtsvertreter über den aktuellen Schriftverkehr mit dem zuständigen kantonalen Migrationsamt. Es wurde erneut beklagt, dass einzig durch die zwangsweise Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien dem Paar sowohl die (erneute) Heirat als auch ein weiteres Zusammenleben im Konkubinat verunmöglicht worden sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) entschieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland für den Einbezug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz entstandene Familiengemeinschaft. Da diese nachgewiesen worden sei und allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortenden Umständen nicht habe weitergelebt werden können, sei Art. 51 AsylG nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Weiter habe auch die gemeinsame Tochter einen Anspruch aus Art. 51 AsylG sowie aus Art. 8 EMRK und Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskonvention auf ein Zusammenleben mit ihrem Vater. Somit wäre der Beschwerdeführerin auch über diese Konstellation ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz einzuräumen. Sollte dieser Fall nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in diese Konstellation fallen, so dränge sich aufgrund der besonderen Umstände der Selbsteintritt nach Art. 16/17 Dublin-III-VO zur Wahrung des Kindeswohls auf. X. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersuchte der Rechtsvertreter darum, es sei aufgrund der vorliegenden Umstände umgehend über das Verfahren zu entscheiden. Y. Mit informeller telefonischer Kontaktaufnahme vom 15. Juni 2018 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen kantonalen Migrationsamt nach dem Stand eines allfälligen hängigen Gesuches um Bewilligung einer Kurzzeitaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zwecks Heirat in der Schweiz. Aus der entsprechenden Auskunft ergab sich, dass ein entsprechendes Gesuch seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht zur Spruchreife befördert worden sei. Das kantonale Migrationsamt stellte in Aussicht, mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich in Kontakt zu treten. Z. Mit Eingabe vom 29. August 2018 ersuchte der Rechtsvertreter erneut, die Beschwerde umgehend zu entscheiden, ansonsten eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vor dem Bundesgericht in Betracht zu ziehen sei. AA. Mit Schreiben vom 6. September 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt an den Rechtsvertreter: "Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat sich in der Tat aus unterschiedlichen Gründen ungewöhnlich in die Länge gezogen. Dabei erlauben wir uns, Sie daran zu erinnern, dass nach der Beschwerdeerhebung vom 9. September 2016 mit der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. September 2016 aufgrund einer summarischen Prüfung die Einschätzung zum Ausdruck gebracht wurde, wonach ein Durchdringen der in der vorliegenden Beschwerde angehobenen Rechtsbegehren aufgrund der gefestigten Rechtspraxis zu der damals vorliegenden Sachverhaltskonstellation - die infolge des im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteinerungsprinzips auch aktuell noch massgeblich ist - nicht erfolgversprechend sein dürfte. Dabei dürfte insbesondere auch Ihren Ausführungen bezüglich Art. 9 Dublin-III-VO nicht gefolgt werden können. Art. 9 Dublin-III-VO kommt zum Tragen, wenn ein Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes (vorliegend der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Partner/Freund der Beschwerdeführerin) aufenthaltsberechtigt ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8366/2015 vom 11. April 2016 E. 4.4 und 4.5-4.5.1; F-3844/2018 vom 17. Juli 2018). Aufgrund dieser Einschätzung sah sich das Gericht veranlasst, mit gleicher Zwischenverfügung die Beschwerdeführerin beziehungsweise Sie als Rechtsvertreter auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgt werden beziehungsweise sich die Beschwerdeführerin allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemühen könnte, damit ihr nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen stehen würde, sich um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehemann zu bemühen. Auch die nachfolgenden Instruktionsintentionen verfolgten letztlich dieses Ziel, da entgegen der in Ihren weiteren Eingaben vertretenen Ansicht die rechtliche Subsumtion, im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. August 2016 habe klarerweise eine im vorliegenden Zusammenhang hinreichend rechtsgültige Familieneinheit vorgelegen, nicht Bestand haben dürfte. In diesem Sinne hat Ihnen das Gericht auch mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 Gelegenheit eingeräumt Stellung zu nehmen, inwiefern allenfalls weitere Schritte zwecks Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung eingeleitet worden seien und wie weit gegebenenfalls das zivilrechtliche Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz fortgeschritten wäre. Das Gericht hat sich zudem im Sinne einer informellen Amtsauskunft am 15. Juni 2018 bei den zuständigen kantonalen Behörden telefonisch bezüglich eines allfälligen Fortschrittes des Gesuchs um Bewilligung eines Kurzaufenthaltes erkundigt. Die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerungsklage aufgrund Untätigkeit des Gerichts dürften nicht leichthin angenommen werden müssen. Bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens teilen wir Ihnen mit, dass sich das Gericht bemüht sieht, dieses in absehbarem Zeitrahmen zu einem Abschluss zu führen. Sollten Sie eine entsprechende Option in Betracht ziehen, können wir Ihnen bei einem Rückzug der Beschwerde die Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses in Aussicht stellen. Damit wäre auch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, einer verfahrensrechtlich bedingten Warteschleife in Italien ein rascher Durchbruch verholfen." (Zitatende). Das Gericht gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit, sich innert Frist zu diesem Schreiben zu äussern. BB. Mit Eingabe vom 21. September 2018 nahm der Rechtsvertreter zum obigen Schreiben Stellung. Als Beilage reichte er ein an ihn gerichtetes Schreiben des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 25. Juni 2018 zu den Akten. Darin wurde festgestellt, dass am 4. Oktober 2017 ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat beziehungsweise ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ermöglichung und während des Ehevorbereitungsverfahrens eingereicht worden sei. Dem Rechtsvertreter werden im Schreiben die zu erfüllenden Voraussetzungen zur allfälligen erfolgreichen Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung einer Heirat dargelegt. Das Migrationsamt stellte weiter fest, dass bis anhin zwar diverse Unterlagen, aber keine Bestätigung des Zivilstandesamtes, dass das Verfahren zur Vorbereitung der Heirat eröffnet worden wäre, eingereicht worden seien. Das Migrationsamt stellte in Aussicht, es werde das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners weiterbearbeiten, sobald es im Besitz einer entsprechenden Bestätigung des Zivilstandesamtes sei. In der Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, entgegen diesem Schreiben seien er und die Beschwerdeführerin nicht der Ansicht, dass die lange Verfahrensdauer zu ihrem Nutzen gewesen wäre. Das vorliegende Verfahren betreffe ein reines Zuständigkeitsverfahren und es sei zu entscheiden, ob die Art. 9, 16 und 17 Dublin-III-VO i.V.m Art. 3 und 8 EMRK anwendbar seien. Aufgrund der vorliegenden Verzögerung stelle sich nun weiter die Frage, ob diese Verfahrensdauer zu Lasten der Gesuchsteller gehen dürfe. Da es seinen Mandanten um das zukünftige Zusammenleben als Familie gehe, möchten sie jede Chance auf einen positiven Gerichtsentscheid nutzen, weshalb an der Beschwerde festgehalten werde. Eine Gutheissung des Gesuches um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sei bislang daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin keine eritreischen Ausweispapiere besitze und daher auch in Italien kein zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren veranlassen könne. Durch das andauernde vorliegende Verfahren habe in Italien auch keine Prüfung des Asylgesuches stattgefunden. Zur Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens respektive zur Anerkennung der bereits geschlossenen Ehe in Italien (recte: in Eritrea) werde um umgehende Zusendung des Originals der Heiratsurkunde des Sharia-Gerichts ersucht, welches in Italien allenfalls benötigt werde. Im Weiteren wird hinsichtlich der Ausführung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 zu Art. 9 Dublin-III-VO moniert, die Sachumstände in den zitierten Urteilen des BVGer F-3844/2018 und D-8366/2015 seien mit den vorliegenden Umständen nicht vergleichbar und anders gelagert, da sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner respektive Ehemann bereits für eine Familienvereinigung engagiert hätten, bevor die Ehe in der Schweiz wieder habe gelebt werden können. Der Ursprung der vorliegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege in der Abweisung des Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015. Offensichtlich sei dem SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl ein Fehler unterlaufen und der damals nicht rechtsvertretene Beschwerdeführer hätte den Entscheid in Rechtskraft erwachsen lassen. Im Weiteren sei aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter auf die Unterstützung des in der Schweiz lebenden Partners/Vaters angewiesen seien und damit ein Fall von Art. 16 Dublin-III-VO vorliege. Selbst wenn man der bislang geäusserten Meinung des Bundesverwaltungsgerichts folgen sollte und kein Anwendungsfall der Art. 9 und 16 Dublin-III-VO vorliegen würde, so wäre nunmehr aufgrund der aufgezeigten Umstände eine Neubeurteilung nach Art. 17 Dublin-III-VO notwendig. Das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter sei zu achten und bilde einen neu zu würdigenden Umstand, der während des laufenden Verfahrens hinzugetreten sei. Angesichts der aufgezeigten schwierigen Bedingungen in Italien sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheidung "Tarakhel" bezüglich der einzuholenden Garantien nicht auf schwangere Frauen auszuweiten, nicht gerechtfertigt und anzupassen, damit nicht noch mehr junge Frauen in solche Situationen geraten würden. Aufgrund dieser gut dokumentierten Vorfälle sei bei der Beschwerdeführerin der Selbsteintritt angezeigt. Ein Selbsteintritt gebiete sich auch aufgrund der langen Verfahrensdauer und es werde auf das Urteil des BVGer D-6900/2016 vom 7. August 2018 verwiesen. Auch vorliegend sei die Verfahrensdauer nicht der Beschwerdeführerin und ihrem Partner anzulasten. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Bundesgericht wäre statthaft und erfolgsversprechend, weshalb um einen Entscheid innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht werde. CC. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, mit Eingabe vom 21. September 2018 werde das Gericht unter anderem um Herausgabe einer Original-Heiratsurkunde eines Sharia-Gerichts betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner ersucht. Dabei teilte das Gericht mit, dass sich in den Beschwerdeakten kein entsprechendes Original-Dokument befinde. Das Gericht verfüge lediglich über eine Kopie eines durch ein Sharia-Gericht beurkundeten Ehevertrags. Dabei handelte es sich um das im Rahmen des Gesuches um Familienasyl nicht als authentisch befundenen Dokument. Das Gericht liess dem Rechtsvertreter eine Kopie dieses Dokuments zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Die Begründung der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 kann aus den Ausführungen unter oben Bst. C. entnommen werden. Es ist auf diese zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen darauf einzugehen. 3.2 Bezüglich der Anträge und der wesentlichen Begründung der Beschwerde ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter oben Bst. D. zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, ist in den Erwägungen darauf einzugehen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 6. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 26. Juli 2016 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Gesuch um Übernahme keine Stellung, sodass die Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. August 2016 an Italien überging. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern P. als "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu betrachten wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Art. 9 - 11 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in Hinblick auf ihre Beziehung zu P. und ihre Heiratsabsichten entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens trotz gegenteiliger Instruktionen stets wiederholten Vorbringen nicht auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berufen, welche die Einheit der Familie schützen. 4.5 P. müsste ein Familienmitglied im Sinne der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sein. Unbestritten hielt er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, es war ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die erste Voraussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit auch in Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt. 4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienangehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 28 - 30 zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gelten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV 1). Unverheiratete Konkubinatspartner sind demnach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext auch BVGE 2012/4, E. 3.3). 4.5.2 Gemäss Aktenlage kann die Beschwerdeführerin entgegen den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erhobenen Beteuerungen nicht als gültig verheiratet und nicht als Ehegattin von P. gelten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, wurde im Rahmen der Verfügung vom 22. Juni 2015 (Gesuch um Familienasyl) festgestellt, dass die Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Eheschliessung in Eritrea nicht den Tatsachen entsprechen würden und der als Beweismittel eingereichte Ehevertrag nicht als authentisch gelten könne. Diese Feststellung wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2015 rechtskräftig. Der nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin, der Ursprung der vorliegend falsch beurteilten familiären Beziehung liege in der Abweisung des Gesuches um Familienasyl vom 22. Juni 2015 und offensichtlich sei dem SEM bei der Prüfung des Gesuches um Familienasyl ein Fehler unterlaufen, wobei der damals nicht rechtsvertretene Beschwerdeführer (P.) den Entscheid habe in Rechtskraft erwachsen lassen, vermag die entsprechende rechtskräftige Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Ersuchen, der im Rahmen des Gesuches um Familienasyl eingereichte Ehevertrag sei als Beweismittel neu zu würdigen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits lässt die Beschwerdeführerin eine entsprechende hinreichende Begründung vermissen und andererseits wurden während des Beschwerdeverfahrens weder neue Beweismittel noch Identitätspapiere zur Stützung der angeblichen Eheschliessung eingereicht. Auch kann auf die nachvollziehbar und sachlich korrekt erscheinend begründete Einschätzung in der genannten Verfügung des SEM verwiesen werden, wonach die geltend gemachte, vorbestandene Ehe in Eritrea auch nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht ist. Das Gericht hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, wie von ihm angefordert, am 4. Oktober 2018 eine Kopie des fraglichen Sharia-Ehevertrages zugestellt. Eine Begründung, weshalb dieses Dokument aus Sicht der beschwerdeführenden Partei als authentisch zu erachten wäre, wurde in der Folge nicht nachgeliefert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - ferner, dass die geltend gemachte Beziehung im Zeitpunkt der Verfügung des SEM vom 10. August 2016 nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten war. Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführerin und P. zwei Monate in Eritrea zusammengelebt, bevor P. im April 2013 in den Sudan ausreiste. Im November 2013 ist auch die Beschwerdeführerin in den Sudan gereist, ohne dass P. dort auf sie gewartet hätte. Vielmehr begab er sich nach zirka eineinhalb Monaten weiter nach Libyen. Die Beschwerdeführerin hat bis im Jahre 2016 im Sudan gelebt. Sie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, ob und wie sie eine Fernbeziehung mit P. geführt und aufrechterhalten hätte. Am 18. Juli 2016 ist sie in die Schweiz gelangt und lebte mit P. bis zum 13. Oktober 2016 und somit knapp drei Monate zusammen und wurde, so scheint es nach Aktenlage erstellt, durch die Beziehung mit P. schwanger, wobei auch erste Vorkehrungen für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen wurden. Diese Umstände vermögen jedoch die Voraussetzungen zur Annahme einer dauerhaften eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK gemäss geltender Rechtsprechung zur Lebensform des Konkubinats insbesondere auch bezüglich der durch das Schweizerische Bundesgericht gestellten hohen Anforderungen zur Dauerhaftigkeit offenkundig nicht zu erfüllen. Abgesehen vom im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltenden Versteinerungsprinzips könnte auch zum heutigen Zeitpunkt nicht vom Bestand einer eheähnlichen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden, wobei Faktoren wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, ihre Beziehung zu P. habe sie gerade aufgrund der Überstellung nach Italien nicht weiterführen und vertiefen können. Sie und P. hätten alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um das Familienleben zu leben und den Wunsch nach einem zukünftigen gemeinsamen Familienleben aufgezeigt. Dieser Beteuerung sind gewichtige Einschränkungen entgegenzuhalten. Bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Instruktionen mit Nachdruck darauf hingewiesen, sie könne ein in der Schweiz angehobenes zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen. Wie sich gezeigt hat, wurde das ursprünglich in der Schweiz eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien, immer soweit aktenkundig gemacht, kaum ernsthaft weiterverfolgt, erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts von der beschwerdeführenden Partei zwar wiederbelebt, aber nicht mit der zu erwartenden konsequenten Zielgerichtetheit vorangetrieben. So fehlt es bereits an aktenkundig gemachten ernsthaften Bemühungen, die Identität der Beschwerdeführerin im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht mit tauglichen Beweismitteln den zuständigen Zivilstandsbehörden rechtsgenüglich darzulegen. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass P. je beabsichtigt hätte, bei den zuständigen schweizerischen Behörden ein Reisedokument zu beschaffen, das ihm ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht hätte, die Beschwerdeführerin in all der Zeit seit ihres Aufenthaltes in Italien zu besuchen. Offenbar wurde auch eine persönliche Unterstützung oder ein Beistand im Hinblick auf die Niederkunft der Beschwerdeführerin von P. nicht in Betracht gezogen oder jedenfalls nicht umgesetzt. Ein gegen aussen manifestiertes Bekenntnis oder ein offen kundgetaner Wille zur unmittelbaren persönlichen Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ist aktenmässig nicht erkennbar. Dass sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin kürzere Zeit nach deren Ankunft in Italien darum bemühte - was vom Gericht anerkennend zu werten ist -, mit Hilfe einer Mitarbeiterin der SFH einen indirekten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, vermag die entsprechende Passivität von P. nicht ansatzweise aufzuwiegen. In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist vorliegend weder eine gültige Ehe noch der Bestand einer von den erforderlichen Voraussetzungen geprägten (nahe, echte und tatsächlich gelebte, mit nach aussen manifestiertem Willen gezeichnete, familiäre) eheähnlichen Beziehung im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und der Rechtsprechung gegeben. Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu P. nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen, weshalb die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88).

5. Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren entgegen ihren Vorbringen auch nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ihres Kindes zu P. gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen. Als abhängige Personen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gelten Kinder, Geschwister oder Elternteile des Antragsstellers. Weiter muss eine familiäre Bindung zum genannten Personenkreis vorliegen, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht gegeben. Zudem kann die Beschwerdeführerin ihre elterlichen Pflichten gegenüber ihrem Kind wahrnehmen. Das gemeinsame Kind ist deshalb nicht von P. abhängig.

6. In der Eingabe vom 21. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (publiziert als BVGE 2017 VI/4) entschieden, dass die Familiengemeinschaft im Herkunftsland für den Einbezug ins Familienasyl nicht notwendige Voraussetzung für den Einbezug gemäss Art. 51 AsylG sei, sondern es reiche die in der Schweiz entstandene Familiengemeinschaft. Entgegen dem Vorbringen ist vorliegend in der Schweiz keine Familiengemeinschaft entstanden. Art. 51 AsylG ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei weder bezüglich der Beschwerdeführerin noch der gemeinsamen Tochter anwendbar. Auch kann das gemeinsame Kind respektive die Beschwerdeführerin entgegen dem entsprechenden und auch nicht weiter begründeten Vorbringen aus Art. 14 BV i.V.m der Kinderrechtskonvention keinen Anspruch auf ein Zusammenleben mit P. ableiten.

7. Weiter ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbsteintritt der Schweizer Behörden geben könnten. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 In allgemeiner Hinsicht ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihr Kind zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Anerkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der italienischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aber keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1) oder im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 7.3 In persönlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorab im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Schwangerschaft seien aus ihrer Sicht, wie auch aus Sicht der SFH, Garantien im Sinne der "EMRG Rechtsprechung Tarakhel" für eine Überstellung nach Italien notwendig. In der Beschwerde wird zwar eingeräumt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemäss dem Urteil "Tarakhel" einzuholenden Garantien nur bei Familien mit Kleinkindern notwendig sind und nicht bei schwangeren Frauen. Die SFH habe aber im August 2016 einen neuen Bericht über die Situation von Geflüchteten in Italien veröffentlicht, in dem ausdrücklich die Ansicht vertreten werde, dass auch schwangere Frauen in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung "Tarakhel" fallen müssten. Aufgrund des neuen Sachverhaltes (Schwangerschaft) sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine erneute Beurteilung vornehmen und entsprechende Unterbringungsgarantien für die Beschwerdeführerin als vulnerable Frau einholen könne. Die Vorinstanz habe auch eine erneute Prüfung des Selbsteintrittes der Schweiz vorzunehmen. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2016 wurde zu Recht festgestellt, es bestehe keine Veranlassung, vorliegend von der entsprechenden aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwangerschaften, zu übermitteln. Die Vollzugsbehörden haben der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO informiert. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung des SEM vom 23. Dezember 2016 verwiesen werden, wonach der Verbindungsperson des SEM in Rom seitens der italienischen Behörden bestätigt worden sei, dass alle Informationen betreffend Ankunft der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Schwangerschaft fristgerecht vom SEM an die italienischen Behörden übermittelt und vom Dublin-Office in Rom auch an die zuständigen italienischen Behörden fristgerecht weitergeleitet worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung Zweifel anzubringen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht erstellt, dass die italienischen Behörden (innert nützlicher Frist) über ihre Schwangerschaft informiert worden seien, ist wenig überzeugend. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, in der Folge der Überstellung nach Italien und nach der Registrierung am Flughafen in Mailand habe sie über eine Woche keine Unterkunft zugewiesen bekommen und sei als obdachlose schwangere Frau einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Demgegenüber wurde jedoch auch ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 15. und 16. Oktober 2016 bei der Hilfsorganisation Fondazione Progetto Arca Essen und Unterstützung erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 in Italien angekommen ist, kann demnach keine Rede davon sein, sie sei über eine Woche lang obdachlos einer existenziellen Notlage ausgesetzt worden. Auch wurde sie gemäss eigenen Angaben darauf dank der genannten Hilfsorganisation im Zentrum an der Via Fratello Zoia und am 1. November (2016) im Centro di Accoglienza Straordinaria (CAS) Progetto Montello untergebracht, wo die Situation der schwangeren Beschwerdeführerin besser berücksichtigt worden sei. Bezüglich des seitherigen Aufenthaltes wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre seitens der italienischen Behörden unmenschlich behandelt worden. Soweit aktenkundig, hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in den Unterbringungsstrukturen in Italien die notwendige Versorgung erhalten und den speziellen medizinischen Bedürfnissen ist auch mit der Niederkunft in einer Kinderklinik adäquat Rechnung getragen worden. 7.4 Es wurde demnach offenkundig nicht dargetan, die Beschwerdeführerin sei in Italien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt worden, als dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK geführt hätten und sie in eine existentielle Notlage geraten wäre. 7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien am 6. Juni 2016 um Asyl nachsuchte und am 18. Juli 2016 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Sie reiste also bereits kurze Zeit, nachdem sie in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weiter in die Schweiz. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Italien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte und weiterhin hat. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich denn auch keine Beweismittel der italienischen Behörden bei. Bei einer allfälligen diesbezüglichen Einschränkung wäre der Beschwerdeführerin denn auch die Möglichkeit offen gestanden, an die italienischen Behörden zu gelangen, um ihre diesbezüglichen Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.6 Abschliessend ist Vormerk davon zu nehmen, dass die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt anwendbar ist und nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). In Fallkonstellationen, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK, bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; so auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17) bestünde allenfalls ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht gegeben. 7.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch sinngemäss darauf, dass sie nach ihrer Heirat einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK haben würde. Die Frage des ausländerrechtlichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungsverfahren jedoch auch aus dem Ausland möglich und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren in Italien abzuwarten. Der entsprechende Antrag liegt bei der zuständigen Behörde bereits vor. Es steht der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung und insbesondere P. offen, den notwendigen Voraussetzungen für dieses Verfahren nachzugehen. Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts entsteht durch diese Ausgangslage jedoch nicht. 7.8 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 7.9 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO durchzuführen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Dieser ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt. Dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: