Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-755/2013 Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Marija Milenkovic, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, im Februar 2004 aus seinem Heimatland ausreiste und in der Folge zunächst nach Italien gelangte, dass er am 10. Juli 2012 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 10. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 30. Juli 2012 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe nach acht Jahren genug vom Militärdienst gehabt, und da er nicht entlassen worden sei, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen, dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht und daraufhin eine befristete humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass diese Bewilligung abgelaufen sei und ausserdem seine Freundin sowie das gemeinsame Kind als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten (D._______ und E._______; vgl. N [...]), weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er nicht von Frau und Kind getrennt leben wolle und die Lebensbedingungen in Italien schlecht seien, weshalb er dort seine Familie nicht ernähren könne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 6. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Akten sowie der italienischen Antwort auf ein Informationsbegehren vom 14. August 2012 zufolge in Italien ein Asylgesuch gestellt, worauf ihm ein Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte mit Gültigkeit bis zum 10. November 2011 ausgestellt worden sei, dass die italienischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien, jedoch innerhalb der Frist keine Stellung genommen hätten, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss eingereichtem DNA-Testresultat der Vater des Kindes von D._______ sei, dass jedoch im vorliegenden Fall weder zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter noch zwischen ihm und seinem Kind eine qualifizierte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe, dass der erwähnte Einwand somit nicht gegen die Zuständigkeit Italiens spreche, dass die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am 10. Mai 2013 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Italien ausserdem durchführbar sei, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten schlechten Lebensbedingungen in Italien auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) zu verweisen sei, welche Italien umgesetzt habe, dass Italien ein Rechtsstaat sei und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, um allenfalls benötigte Unterstützung zu beantragen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Begründung, eventuell zum Selbsteintritt, an das BFM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei bis zum Entscheid über diesen Antrag der Wegweisungsvollzug mittels vorsorglicher Massnahme auszusetzen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 11. Februar 2013, eine Faxmitteilung des Zivilstandsamtes Kanton F._______ vom 7. Februar 2013, ein Schreiben der Sozialarbeiterin L. F. vom 13. Februar 2013 (Kopie) sowie mehrere Fotos beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass mit Eingabe vom 19. Februar 2013 eine Honorarnote selben Datums nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort am 1. Dezember 2004 ein Asylgesuch gestellt hat, dass ihm in Italien eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden war, welche am 10. November 2011 ablief, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Oktober 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde Art. 8 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletzen, weshalb das BFM das in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO statuierte Selbsteintrittsrecht ausüben müsse, dass der diesbezügliche Sachverhalt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liquid ist und somit keine Veranlassung besteht, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren), dass Art. 8 EMRK den Schutz des Familienlebens bezweckt, dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung voraussetzt, dass jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter weder eine Ehe noch eine eheähnliche oder auch nur als gefestigt zu bezeichnende Beziehung führt, dass er bisher nie dauerhaft mit ihr zusammengelebt hat, dass er D._______ den Akten zufolge im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt und nur eine Nacht mit ihr verbracht hat, wobei sie von ihm schwanger wurde, dass sich ihre Wege anschliessend getrennt hätten (vgl. A7 S. 5), dass er erst seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2012 regelmässigen Kontakt zu ihr pflegt, dass bei dieser Sachlage und im heutigen Zeitpunkt nicht von einer tatsächlichen, ernsthaften und qualifizierten Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ gesprochen werden kann, dass die vor kurzem erfolgte Trauung nach islamischem Brauch sowie das kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal eine religiöse Eheschliessung vor der Ziviltrauung nicht durgeführt werden darf (vgl. Art. 97 Abs. 3 ZGB), dass sodann auch keine intakte, tatsächlich gelebte und enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind vorliegt (vgl. dazu BGE 120 IB 1, E. 1d), dass der Beschwerdeführer wie erwähnt erst im Juli 2012 in die Schweiz einreiste und sein Kind, welches im heutigen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt ist, demnach erst seit wenigen Monaten kennt, dass er mit der Kindsmutter und dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, auch wenn er sich angeblich häufig dort aufhält, dass aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen ist, es bestehe im heutigen Zeitpunkt eine gefestigte und intakte familiäre Beziehung zu seinem Kind, dass die eingereichten Fotos sowie das Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin L. F. nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen, dass sodann aufgrund des geringen Alters des Kindes naturgemäss primär eine enge Beziehung zwischen Mutter und Kind besteht und die Mutter ausserdem bis vor gut einem halben Jahr die einzige Bezugsperson des Kindes war, dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, das Kindeswohl wäre im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gefährdet, dass im Übrigen eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn keineswegs verunmöglicht, dass nach dem Gesagten die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge hat und auch dem Kindeswohl (vgl. Art. 3 KRK) nicht entgegensteht, dass in der Beschwerde keine weiteren Einwände vorgebracht werden, welche gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden, dass demnach für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: