Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine somalische Staatsangehörige - reiste am 22. April 2015 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Somalia am 9. Dezember 2014 in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei sie über den Sudan nach Libyen gereist. In Libyen sei sie von den Schleppern für über einen Monat in einem Ort mit Namen C._______ festgehalten worden und von einem der Schlepper vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Vergewaltigung sei sie nun schwanger. Von C._______ aus sei sie schliesslich nach D._______ weitergereist. Von dort aus habe sie sich am 14. April 2015 mit dem Boot in Richtung Italien begeben, wobei sie, zusammen mit den anderen Passagieren, von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden sei. In Sizilien sei sie fotografiert worden. Zudem hätten die Behörden ihre Personalien aufgenommen und sie einer medizinischen Untersuchung unterzogen, bevor sie in ein Auffangzentrum gebracht worden sei. Die Fingerabdrücke seien ihr von den italienischen Behörden indes nicht abgenommen worden. Auch habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt. Noch am Tag der Ankunft im Auffangzentrum sei sie mit einer Person, welche mit ihr gereist sei, nach Catania weitergefahren. Von dort aus habe sie schliesslich einen Bus nach Mailand und danach den Zug in die Schweiz genommen (vgl. A6/14, Rz. 1.14 und 5). Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nichts dagegen einzuwenden habe (vgl. A6/14, Rz. 8.01). B. Am 7. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A11/6; A12/2). Der Zivilstand der Beschwerdeführerin wurde als "verwitwet" ("widowed") angegeben; dass die Beschwerdeführerin schwanger war, wurde nicht erwähnt (vgl. A11/6). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A13/1). C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 - eröffnet am 14. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung führte das SEM aus, dass Italien ein Rechtsstaat sei und als solcher auch in der Lage sei, die Sicherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die italienische Polizeibehörde wenden. Zudem böten verschiedene Organisationen in Italien Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer an. Des Weiteren sei festzustellen, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden - unter anderem auch die medizinische Grundversorgung - beinhalte, umgesetzt habe. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. In Würdigung der Aktenlage lägen auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten. Schliesslich werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über ihre Schwangerschaft und über die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ersucht. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2015 keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens geltend gemacht habe, weil sie als Analphabetin mit dieser Fragestellung überfordert gewesen sei und nicht habe formulieren können, aus welchen Gründen sie grosse Angst vor einer Rückkehr nach Italien habe. Indes sei es offensichtlich, dass sie der Gruppe der verletzlichen Asylsuchenden angehöre. So handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Witwe, welche nie die Schule besucht habe und im Alter von 13 oder 14 Jahren mit einem wesentlich älteren Mann, welcher vor (...) Jahren verstorben sei, verheiratet worden sei. Von ihrem verstorbenen Mann habe sie (...) Kinder, welche sie in Somalia habe zurücklassen müssen. Auf der Flucht nach Libyen sei sie zudem von einem Schlepper vergewaltigt worden und sei nun im siebten Monat schwanger. Schliesslich verfüge sie in Italien über kein soziales Netzwerk. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens für den konkreten Einzelfall darlegen müssen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Da der angefochtene Entscheid demgegenüber nur in pauschaler Weise behaupte, in Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe für einen solchen Selbsteintritt der Schweiz vor, sei er mangelhaft begründet. Ferner habe es das SEM in Missachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) unterlassen, eine individuelle und präzise Garantie der italienischen Behörden einzufordern, mittels welcher diese dafür bürgten, dass die Einheit der Familie gewahrt und das demnächst zu Welt kommende Kind altersgemäss untergebracht werde. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund der Vergewaltigung traumatisiert sei. Aus medizinischer Sicht sei zudem eine besondere psychologische Betreuung notwendig, um die Beziehung Mutter-Kind möglichst positiv zu formen, so dass beide Teile ein einigermassen gutes Verhältnis zueinander aufbauen können. Bei Personen, die wie im vorliegenden Fall besonders verletzlich seien, genüge es nicht, wenn das SEM die italienischen Behörden erst bei der Überstellung über den Gesundheitszustand und weitere Besonderheiten informiere. Eine Überstellung nach Italien ohne eine individuelle Garantie verletze vorliegend die Menschenrechte, weshalb die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, tatsachenwidrig sei, gebe es doch etliche Berichte darüber, dass junge Flüchtlingsfrauen in Italien sexuell missbraucht oder wegen ihrer materiellen Not in die Prostitution gedrängt würden. E. Mit Telefax vom 22. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG (SR 172.021) per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 legte die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende die Vollmacht betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ins Recht. G. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe und die Beschwerde aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen nicht aussichtslos erscheine, weshalb ihr - gestützt auf Art. 107a AsylG, in der Fassung in Kraft seit dem 1. Juli 2015 - die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Folglich könne die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellte das Gericht fest, dass der Verfasser der Beschwerde nicht über den in Art. 110a Abs. 3 AsylG geforderten juristischen Hochschulabschluss verfügen dürfte, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt werden könne. Angesichts dessen hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG unter der Bedingung gut, dass die Beschwerdeführerin eine Person bezeichne, welche die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle und mithin gestützt darauf als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 12. August 2015 teilte lic. iur. Kathrin Stutz von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht lic. iur. Kathrin Stutz im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. Am 28. September 2015 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) ein Mädchen mit Namen B._______ zur Welt gebracht hat.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Das Kind B._______ ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anlässlich ihrer Befragung führte sie aus, sie sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen eingereist, von wo aus sie sich am 14. April 2015 auf einem Boot in Richtung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden. Danach sei sie über Mailand in die Schweiz weitergereist. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 7. Mai 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Rechtsmitteleingabe vortragen, dass das SEM sein Ermessen im Rahmen der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzeskonform ausgeübt habe. So habe es in seiner Verfügung lediglich in pauschaler Weise behauptet, in Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor, anstatt im Einzelfall darzulegen, weshalb es von einem solchen Selbsteintritt nicht Gebrauch machen wolle.
E. 5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer Befragung geltend, in Libyen von einem Schlepper vergewaltigt worden und aus dieser Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Auf Beschwerdeebene wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die daraus möglicherweise resultierenden Schwierigkeiten bezüglich des Verhältnisses zwischen Mutter und Kind sowie allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin gerade mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien problematisch erscheinen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten" verneinte, ist es dieser Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es, wie zuvor ausgeführt, in - anhand der angefochtenen Verfügung - nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
E. 5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung bereits vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen aufzuheben und zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Sollte das SEM danach erneut zum Schluss gelangen, dass ein Selbsteintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt ist, muss es angesichts der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Tatsache, dass es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) handelt, die in diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen. So hat sich die Sachlage durch die Geburt von B._______ am (...) seit dem Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 relevant verändert, weshalb der diesem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt aus heutiger Perspektive nicht mehr richtig und vollständig erstellt ist. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
E. 6.2 Kommt das SEM also zum Schluss, ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen sei nicht angezeigt, kommt es dennoch nicht darum herum, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die vor deren Erlass eingeholten und vorliegenden Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie Berücksichtigung finden müssen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4487/2015 Urteil vom 12. Oktober 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine somalische Staatsangehörige - reiste am 22. April 2015 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland Somalia am 9. Dezember 2014 in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei sie über den Sudan nach Libyen gereist. In Libyen sei sie von den Schleppern für über einen Monat in einem Ort mit Namen C._______ festgehalten worden und von einem der Schlepper vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Vergewaltigung sei sie nun schwanger. Von C._______ aus sei sie schliesslich nach D._______ weitergereist. Von dort aus habe sie sich am 14. April 2015 mit dem Boot in Richtung Italien begeben, wobei sie, zusammen mit den anderen Passagieren, von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden sei. In Sizilien sei sie fotografiert worden. Zudem hätten die Behörden ihre Personalien aufgenommen und sie einer medizinischen Untersuchung unterzogen, bevor sie in ein Auffangzentrum gebracht worden sei. Die Fingerabdrücke seien ihr von den italienischen Behörden indes nicht abgenommen worden. Auch habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt. Noch am Tag der Ankunft im Auffangzentrum sei sie mit einer Person, welche mit ihr gereist sei, nach Catania weitergefahren. Von dort aus habe sie schliesslich einen Bus nach Mailand und danach den Zug in die Schweiz genommen (vgl. A6/14, Rz. 1.14 und 5). Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nichts dagegen einzuwenden habe (vgl. A6/14, Rz. 8.01). B. Am 7. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A11/6; A12/2). Der Zivilstand der Beschwerdeführerin wurde als "verwitwet" ("widowed") angegeben; dass die Beschwerdeführerin schwanger war, wurde nicht erwähnt (vgl. A11/6). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A13/1). C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 - eröffnet am 14. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung führte das SEM aus, dass Italien ein Rechtsstaat sei und als solcher auch in der Lage sei, die Sicherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten. Folglich könne sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die italienische Polizeibehörde wenden. Zudem böten verschiedene Organisationen in Italien Hilfe und Unterstützung für Gewaltopfer an. Des Weiteren sei festzustellen, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden - unter anderem auch die medizinische Grundversorgung - beinhalte, umgesetzt habe. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. In Würdigung der Aktenlage lägen auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten. Schliesslich werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über ihre Schwangerschaft und über die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ersucht. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2015 keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens geltend gemacht habe, weil sie als Analphabetin mit dieser Fragestellung überfordert gewesen sei und nicht habe formulieren können, aus welchen Gründen sie grosse Angst vor einer Rückkehr nach Italien habe. Indes sei es offensichtlich, dass sie der Gruppe der verletzlichen Asylsuchenden angehöre. So handle es sich bei ihr um eine alleinstehende Witwe, welche nie die Schule besucht habe und im Alter von 13 oder 14 Jahren mit einem wesentlich älteren Mann, welcher vor (...) Jahren verstorben sei, verheiratet worden sei. Von ihrem verstorbenen Mann habe sie (...) Kinder, welche sie in Somalia habe zurücklassen müssen. Auf der Flucht nach Libyen sei sie zudem von einem Schlepper vergewaltigt worden und sei nun im siebten Monat schwanger. Schliesslich verfüge sie in Italien über kein soziales Netzwerk. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens für den konkreten Einzelfall darlegen müssen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Da der angefochtene Entscheid demgegenüber nur in pauschaler Weise behaupte, in Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe für einen solchen Selbsteintritt der Schweiz vor, sei er mangelhaft begründet. Ferner habe es das SEM in Missachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) unterlassen, eine individuelle und präzise Garantie der italienischen Behörden einzufordern, mittels welcher diese dafür bürgten, dass die Einheit der Familie gewahrt und das demnächst zu Welt kommende Kind altersgemäss untergebracht werde. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund der Vergewaltigung traumatisiert sei. Aus medizinischer Sicht sei zudem eine besondere psychologische Betreuung notwendig, um die Beziehung Mutter-Kind möglichst positiv zu formen, so dass beide Teile ein einigermassen gutes Verhältnis zueinander aufbauen können. Bei Personen, die wie im vorliegenden Fall besonders verletzlich seien, genüge es nicht, wenn das SEM die italienischen Behörden erst bei der Überstellung über den Gesundheitszustand und weitere Besonderheiten informiere. Eine Überstellung nach Italien ohne eine individuelle Garantie verletze vorliegend die Menschenrechte, weshalb die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, tatsachenwidrig sei, gebe es doch etliche Berichte darüber, dass junge Flüchtlingsfrauen in Italien sexuell missbraucht oder wegen ihrer materiellen Not in die Prostitution gedrängt würden. E. Mit Telefax vom 22. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG (SR 172.021) per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 legte die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende die Vollmacht betreffend die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ins Recht. G. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe und die Beschwerde aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen nicht aussichtslos erscheine, weshalb ihr - gestützt auf Art. 107a AsylG, in der Fassung in Kraft seit dem 1. Juli 2015 - die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Folglich könne die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellte das Gericht fest, dass der Verfasser der Beschwerde nicht über den in Art. 110a Abs. 3 AsylG geforderten juristischen Hochschulabschluss verfügen dürfte, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt werden könne. Angesichts dessen hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG unter der Bedingung gut, dass die Beschwerdeführerin eine Person bezeichne, welche die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle und mithin gestützt darauf als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 12. August 2015 teilte lic. iur. Kathrin Stutz von der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht lic. iur. Kathrin Stutz im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. Am 28. September 2015 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) ein Mädchen mit Namen B._______ zur Welt gebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Das Kind B._______ ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anlässlich ihrer Befragung führte sie aus, sie sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen eingereist, von wo aus sie sich am 14. April 2015 auf einem Boot in Richtung Italien begeben habe. Dabei sei sie von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei sie fotografiert worden und es seien ihre Personalien aufgenommen worden. Danach sei sie über Mailand in die Schweiz weitergereist. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 7. Mai 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Rechtsmitteleingabe vortragen, dass das SEM sein Ermessen im Rahmen der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzeskonform ausgeübt habe. So habe es in seiner Verfügung lediglich in pauschaler Weise behauptet, in Würdigung der Aktenlage lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor, anstatt im Einzelfall darzulegen, weshalb es von einem solchen Selbsteintritt nicht Gebrauch machen wolle. 5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Die Beschwerdeführerin machte bereits anlässlich ihrer Befragung geltend, in Libyen von einem Schlepper vergewaltigt worden und aus dieser Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Auf Beschwerdeebene wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die daraus möglicherweise resultierenden Schwierigkeiten bezüglich des Verhältnisses zwischen Mutter und Kind sowie allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin gerade mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien problematisch erscheinen. Angesichts dessen hätte das SEM prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Indem es die Frage des Selbsteintritts mit der textbausteinartigen, gehaltlosen Formulierung "in Würdigung der Aktenlage liegen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten" verneinte, ist es dieser Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es, wie zuvor ausgeführt, in - anhand der angefochtenen Verfügung - nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten. 5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung bereits vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen aufzuheben und zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Sollte das SEM danach erneut zum Schluss gelangen, dass ein Selbsteintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt ist, muss es angesichts der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Tatsache, dass es sich bei Mutter und Kind um eine Familie im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) handelt, die in diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien einholen. So hat sich die Sachlage durch die Geburt von B._______ am (...) seit dem Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2015 relevant verändert, weshalb der diesem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt aus heutiger Perspektive nicht mehr richtig und vollständig erstellt ist. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, sondern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstellungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). 6.2 Kommt das SEM also zum Schluss, ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen sei nicht angezeigt, kommt es dennoch nicht darum herum, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die vor deren Erlass eingeholten und vorliegenden Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie Berücksichtigung finden müssen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: