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D-3815/2017

D-3815/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3815/2017 Urteil vom 17. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Afghanistan etwa vor zwei Jahren verlassen und fortan im Iran gelebt hatte, bevor sie am 31. März 2017 nach Italien flog und am 1. April 2017 in die Schweiz gelangte, wo sie am 3. April 2017 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 7. April 2017 (Befragung zur Person [BzP]) im Wesentlichen geltend machte, dass sie früh geheiratet habe und von ihrem Ehemann und dessen Vater misshandelt worden sei, dass ihre Tochter vor sieben bis acht Jahren ausgereist und der Sohn, bei welchem sie nach dem Tod ihres Ehemannes gewohnt habe, drogensüchtig gewesen sei und sie abgewiesen habe, weshalb sie zu ihrer Tochter in die Schweiz gereist sei, dass sie ausserdem (...) und (...)krank sei, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin unter den Personalien C._______, geboren am (...), (...) Staatsangehörigkeit, von den italienischen Behörden in Teheran ein Visum mit Gültigkeit vom 22. März 2017 bis zum 13. April 2017 ausgestellt worden war, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, sie sei wegen ihrer Tochter in die Schweiz gekommen und bei ihr bleiben möchte, auch weil sie aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden stark auf die Tochter angewiesen sei, dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem zentralen Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 13. April 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Abgleich mit dem zentralen Visumsystem habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 22. März 2017 bis zum 13. April 2017 gültiges Visum ausgestellt worden sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 14. Juni 2017 an Italien übergegangen sei, dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, in der Schweiz über Verwandte - eine Tochter - zu verfügen, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da erwachsene Söhne und Töchter nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass ferner angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sieben bis acht Jahren von ihrer Tochter getrennt sei und sie die Reise vom Iran in die Schweiz selbstständig habe bewerkstelligen können, keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden, weshalb sich aus der Anwesenheit der Tochter in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestünden, da die Beschwerdeführerin sowohl als illegal anwesende Ausländerin wie auch als Asylsuchende in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung habe, wo sie ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme behandeln lassen könne, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggeben sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass zudem dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen werde, indem die italienischen Behörden vorgängig über den Gesundheitszustand wie auch über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass schliesslich, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände, keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und letztere anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und letztere anzuweisen, sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den konkreten Aufnahmebedingungen in Italien auseinanderzusetzen, sowie von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie betreffend ihre Aufnahme als Asylsuchende einzufordern, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf Beschwerdeebene medizinische Datenblätter der ORS Service AG vom (...) und (...) 2017, der Befundbericht des Röntgeninstituts (...), B._______, vom (...) 2017, der Arztbericht (...), D._______, vom (...) 2017, der (...)bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, E._______, vom (...) 2017 sowie ein Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners als Beweismittel eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass somit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorbrachte, sie entstamme einer traditionellen Familie aus Herat, sei Analphabetin und habe fünf Kinder, welche jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Herat eines nach dem anderen das Land verlassen hätten und sie zuletzt bis vor circa zwei Jahren mit ihrem Ehemann und dem zweitjüngsten Sohn, dessen Ehefrau und ihren Kindern gelebt habe, bevor auch sie alle Afghanistan definitiv hätten verlassen müssen, dass sie danach im Iran weitergelebt habe, wo ihr Ehemann im Dezember 2015 verstorben sei und sie fortan alleine bei ihrem drogenabhängigen Sohn, der sie schlecht behandelt habe, und dessen Familie gewohnt habe, dass sie am 6. Juli 2017 dem Kanton B._______ zugeteilt worden sei - wo ihre Tochter und Enkelkinder wohnen würden -, mutmasslich aufgrund des Betreuungsbedarfs und der engen familiären Bindung zu ihrer Tochter und deren Familie, dass die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung zu kurz greife und letztere es unterlassen habe, ihren Gesundheitszustand umfassend abzuklären und sich mit ihrer (Un-)Fähigkeit, ein selbstständiges Leben zu führen, auseinanderzusetzen, dass die Vorinstanz zudem einseitig Gründe angeführt habe, die gegen das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sprächen, anstatt die Gründe, die für ein solches Abhängigkeitsverhältnis sprächen, zu würdigen und eine Abwägung vorzunehmen, dass die Vorinstanz somit den Sachverhalt unvollständig geprüft, einseitig gewertet und damit Bundesrecht verletzt habe, dass die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen den Gesundheitszustand erhellen und aufzeigen würden, dass dieser bislang nicht abschliessend habe abgeklärt werden können, dass es deshalb angezeigt scheine, weitere medizinische Berichte, deren Einreichung innerhalb kurzer Frist (30 Tage) hiermit angekündigt werde, abzuwarten und in die Gesamtwürdigung der Sachlage einzubeziehen, dass den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei, dass sie unter (...), einer (...), (...), (...), (...), (...) und weiteren Symptomen leide, welche weitere Abklärungen und therapeutische Massnahmen nötig machen würden und weshalb sie momentan verschiedene Medikamente regelmässig einnehme, dass somit ein umfassender Kontroll-, Untersuchungs- und Behandlungsbedarf bestehe, dass ihr in der Schweiz ihre Tochter zur Seite stehe, welche sie in allen Belangen unterstützen könne - sei es hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme oder auch in anderen Bereichen des Alltags, dass sie in Italien auf sich selbst gestellt wäre und entsprechend zu verwahrlosen drohe, dass ferner auf die misslichen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien hingewiesen werde, wie sie auch im Tarakhel-Urteil des Europäischern Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgehalten worden seien, dass die Ausführungen des Gerichts zu den Bedingungen in Italien allgemeiner Natur seien, demzufolge auch im vorliegenden Zusammenhang beachtlich seien, dass sie in Italien auf sich alleine gestellt wäre, was ihr aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung, ihres Bildungsgrads und ihres soziokulturellen Hintergrundes jedoch sehr schwerfallen würde und absehbar sei, dass sie innert kürzester Zeit in Italien in eine ernsthafte persönliche Notlage in Form von Obdachlosigkeit und mangelnder Unterstützung geraten würde, dass die Vorinstanz im Falle einer Wegweisung dringend aufzufordern wäre, eine Individualgarantie für sie einzuholen, in welcher sich die italienischen Behörden verpflichten würden, sie gemäss den Richtlinien und entsprechend ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustandes unterzubringen, dass jedoch selbst wenn die italienischen Behörden eine solche Garantie abgeben würden, eine Überstellung nach Italien dennoch unzumutbar beziehungsweise unzulässig wäre, da das italienische Asylsystem lediglich Asylsuchenden Unterkunft und Unterstützung gewähre, nicht aber Personen mit Schutzstatus, dass dies dazu führen würde, dass sie nach allfälliger Gewährung des Schutzstatus und einer allfälligen Schonfrist von etwa sechs Monaten auf der Strasse landen würde, dass sich somit vorliegend auch ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen klar aufdränge, dass der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung - ohne dies angesichts der nachfolgenden Erwägungen abschliessend zu beurteilen - begründet erscheint, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als pflegebedürftig bezeichnete (vgl. Akten SEM A3) und einer Ärztin den Auftrag für die Erstellung eines ärztlichen Berichts erteilte (vgl. A15), dass dieser Bericht sich indessen nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, mithin offenbar nicht in der angesetzten Frist eingereicht wurde, dass daraus zu schliessen ist, dass das SEM selber weitere Abklärungen als notwendig erachtete, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, weshalb sich diese Abklärungen erübrigt haben sollten, zumal die nicht fristgerechte Einreichung des Berichts jedoch offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann, dass auf Beschwerdeebene überdies (unter anderem) gerügt wird, das SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzeskonform nachgekommen, dass gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist und nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert wird, und das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 hierzu festhielt, das SEM verfüge bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaube zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren müsse, dass das Gericht indes nach wie vor überprüfen könne, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann der Fall sei, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen würden - in nachvollziehbarer Weise prüfe, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben, dass das SEM hierzu in der Verfügung wiedergeben müsste, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet habe, wobei im Unterlassungsfall eine Ermessensunterschreitung vorliege (vgl. auch Urteil des BVGer E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015), dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 folglich keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt, und es nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles (des persönlichen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, der gesundheitlichen Umstände, der Unterstützungsmöglichkeit der in der Schweiz lebenden Tochter und deren Familie sowie der Situation in Italien) nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben, dass die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der von [der Beschwerdeführerin] geltend gemachten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" nicht erkennen lässt, welche Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humanitären Gründe konkret zugrunde gelegt und wie es diese gewichtet hat, dass das SEM somit seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist und damit sein Ermessen unterschritten hat, dass die Beschwerde somit aufgrund der Ermessensunterschreitung, welche eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, die auf Beschwerdeebene angekündigte Nachreichung von medizinischen Unterlagen abzuwarten, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen sind, dass die Parteientschädigung in der genannten Höhe von der Vorinstanz auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: