Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Jesidin aus dem Irak, ihren Heimatstaat am 11. September 2015 in Richtung Türkei. Am 12. Oktober 2015 beantragte sie in der Schweiz Asyl. In ihrer Befragung vom 16. November 2015 gab sie an, sich nicht erinnern zu können, durch welche Länder sie nach ihrem Aufenthalt in der Türkei gereist sei. Sie sei ihrem Freund B._______ (N [...]) nachgefolgt, mit dem sie bereits im Irak für drei Jahre liiert gewesen sei, bevor dieser vor sieben Jahren das Land verlassen habe. Er habe sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz auch abgeholt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Abklärungen hätten ergeben, dass sie am 30. September 2015 in Harmanly, Bulgarien, ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei in Bulgarien drei Tage und danach noch weitere vier Tage inhaftiert gewesen. Sie wolle nicht dorthin zurück, da ihr Freund aus dem Irak in der Schweiz lebe und es in Bulgarien keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführerin wurde auch das rechtliche Gehör zum Gesuch auf Kantonszuteilung in den Wohnkanton ihres Freundes gewährt. B. Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen. C. Am 20. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Graubünden zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 16. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 16. Dezember 2015). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei für eine junge alleinstehende Jesidin unüblich, alleine eine Existenz aufzubauen, zudem seien die Aufnahmebedingungen in Bulgarien katastrophal, was vom SEM überhaupt nicht beachtet worden sei. In Bulgarien befürchte die Beschwerdeführerin erneut inhaftiert zu werden. Zudem wäre ein Selbsteintritt des SEM auch deshalb angezeigt, weil sie baldmöglichst ihren Freund heiraten wolle. Nach der Eheschliessung werde sie einen Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend machen können. Eine vorgängige Abschiebung nach Bulgarien mache keinen Sinn und sei auch nicht verhältnismässig oder dem öffentlichen Interesse geschuldet. Zum Beleg der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter Berichte über die prekäre Situation der Flüchtlinge in Bulgarien ein. F. Am 24. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin den einstweiligen Vollzugsstopp, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Am 20. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin fristgereicht eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Telefax vom 11. Januar 2016 informierte das zuständige Amt für Migration in C._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin sich in Ausschaffungshaft befinde und ersuchte um eine prioritäre Behandlung des Gesuchs. I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das SEM zur Stellungnahme eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Zuständigkeit Bulgariens sei erstellt. Die Situation habe sich dort gebessert, das sei auch durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge, UNHCR, anerkannt worden; auch das Bundesverwaltungsgericht erachte die Überstellung nach Bulgarien als zulässig. Die Beschwerdeführerin könne sich überdies nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund erst seit dem 11. Januar 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und somit noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung habe. Auch nach der Heirat werde sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei schliesslich auch möglich, sofern die Brautleute nicht in der Schweiz wohnten. Die Beschwerdeführerin könne ein solches auch von Bulgarien aus einleiten. Es sei dann Aufgabe des kantonalen Migrationsamtes, dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV verankerten Recht auf Ehe Nachachtung zu verschaffen. K. In der Replik vom 24. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter erneut auf die desolaten Zustände an den EU-Aussengrenzen hin. Die bulgarischen Behörden seien durch die grosse Anzahl ankommender Flüchtlinge völlig überfordert. Nach Schliessung der Balkanroute sei ein Rückstau von Flüchtlingen, welchen die Weiterreise verweigert werde, absehbar. Es sei nicht verhältnismässig, die verletzliche Beschwerdeführerin unter diesen chaotischen Umständen zurückzuführen, da sie plane, ihren Freund in der Schweiz zu heiraten. Sie sei auch umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Verlobte habe am 17. Januar 2016 das Eheschliessungsverfahren beim [kantonalen] Zivilstandsamt eingeleitet. Diese Behörde habe jedoch verlauten lassen, derzeit überlastet zu sein, weshalb das Heiratsverfahren nicht schneller vorangetrieben werden konnte. Zum Beleg der diesbezüglichen Bemühungen reichte der Rechtsvertreter die Liste der für einen Eheschluss nötigen Dokumente ein. L. Am 25. Februar 2016 trat das Gericht auf das Gesuch um Haftentlassung mangels Zuständigkeit nicht ein. M. Am 15. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Einreisebewilligung für Familienangehörige sowie eine Verpflichtungserklärung des Verlobten ein, welche auch dem Migrationsamt D._______ vorgelegt worden seien. Es sei zu erwarten, dass sie ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Der Rechtsvertreter ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung durch das zuständige Migrationsamt. N. Am 21. März 2016 ersuchte das Migrationsamt E._______ um Auskunft, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da sich die Beschwerdeführerin noch immer in Haft befinde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Verlobten in der Schweiz habe und diesen heiraten wolle, vermöge daran nichts zu ändern. Der Verlobte gelte nicht als Verwandter im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin in der Heimat nie mit ihrem Partner zusammengelebt, weshalb sie nicht unter den Familienbegriff der Dublin-III-VO fielen. Des Weiteren lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Da kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestehe, könne aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden; die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens werde nicht widerlegt. Auch die Situation in Bulgarien rechtfertige es nicht, die Beschwerdeführerin dorthin nicht zu überstellen (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. Februar 2016). Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung in Bulgarien merkte das SEM an, es stehe den bulgarischen Behörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie dem anwendbaren Völkerrecht frei, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein funktionierender Rechtsstaat; die Beschwerdeführerin könne daher, falls sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Ihre Ausführungen vermöchten folglich die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie sei mit ihrem Freund, den sie nun baldmöglichst zu heiraten beabsichtige, bereits vor dessen Ausreise drei Jahre lang liiert gewesen, auch wenn sie nie zusammengelebt hätten. Diese Beziehung sei der einzige Grund, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Ihre Überstellung nach Bulgarien sei unverhältnismässig, da inzwischen ein Heiratsverfahren eingeleitet worden sei. Sie sei gemeinsam mit der Familie ihres Freundes geflüchtet. Nach Aktenlage haben die Eltern des Freundes (N [...]) am gleichen Tag wie sie Asylgesuche eingereicht. Abgesehen von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu Personen in der Schweiz sei eine Überstellung auch nicht zumutbar. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien seien katastrophal. Das Land sei mit den ankommenden Flüchtlingen völlig überfordert, was in den Berichten verschiedener Organisationen klar dokumentiert worden sei. Sie selbst sei dort inhaftiert gewesen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 30. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 19. November 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern der Freund, beziehungsweise Verlobte der Beschwerdeführerin als "Verwandter" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu betrachten wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Art. 9 - 11 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrem Verlobten und ihre Heiratsabsichten nicht auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berufen, welche die Einheit der Familie schützen.
E. 4.5 Der Verlobte der Beschwerdeführerin müsste ein Familienmitglied im Sinne der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sein. Unbestritten hielt er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, es war ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Die erste Vor-aussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit auch in Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt.
E. 4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienangehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhaften Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 28 - 30 zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gelten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], so auch schon EMARK 1993/24). Unverheiratete Konkubinatspartner sind demnach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext auch BVGE 2012/4, E. 3.3).
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin ist noch nicht mit ihrem Verlobten verheiratet, das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst in der Schweiz eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Vorinstanz - ferner davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Schweiz den Bestand einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung zu ihrem Verlobten nicht glaubhaft machen konnte. Zwar gab sie an, bereits vor dessen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2008 drei Jahre mit ihm zusammen gewesen zu sein, jedoch machte sie, abgesehen von der Auskunft, mit ihrem Freund noch nicht zusammengelebt zu haben, keine weiteren Angaben, wie diese Beziehung sich gestaltete (vgl. act. A4/10, F. 3.02). Auch auf Beschwerdestufe wurde zu diesem Punkt nichts weiter vorgetragen. Gleiches gilt auch für den Umstand der langen Trennung von sieben Jahren, nach der Ausreise des Verlobten aus dem Irak. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, ob und wie sie ihre Fernbeziehung geführt und aufrechterhalten hat. Zwar scheint es nach Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einreise in die Schweiz umgehend um ein Zusammenleben bemühte, indem sie einen Antrag auf Kantonszuteilung in den Wohnkanton des Verlobten stellte (vgl. act. A6/2), inzwischen wurden auch die Vorkehrung für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen (vgl. Beschwerdeakten). Der Verlobte hat jedoch seinerseits den Wunsch, mit der Beschwerdeführerin zusammen zu leben, gegenüber den Asylbehörden nicht schriftlich kundgetan. In der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nicht von einer engen, gelebten Beziehung im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ausgegangen werden. Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen, weshalb die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88).
E. 5 Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren auch nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen. Allein der Umstand, dass sie nur wegen ihrem Verlobten in die Schweiz gekommen sei und sonst niemanden kenne (vgl. act. A6/2, A7/2, sowie Beschwerdeschrift, Ziff. 3.3.2), vermag ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Verordnung nicht zu begründen.
E. 6 Schliesslich ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbsteintritt der Schweizer Behörden geben könnten.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführer nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Bulgarien zweimal für einige Tage in Haft gewesen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auf Beschwerdeebene brachte sie zudem vor, es sei in der jesidischen Tradition undenkbar, dass eine alleinstehende Frau sich eine Existenz aufbauen könne. Ausserdem wurden die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien beanstandet und zum Beleg verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen eingereicht. Auch das UNHCR habe die Dublin-Mitgliedstaaten aufgefordert, keine Asylsuchenden nach Bulgarien zu überstellen. Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und sie in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien am 30. September 2015 um Asyl ersuchte und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Sie reiste also bereits wenige Tage, nachdem sie in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, weiter in die Schweiz. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass sie in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, www.unhcr.ch/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0). Die Beschwerdeführerin gehört jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Zwar sieht sie für sich als alleinstehende Frau gemäss den Sitten ihrer Heimat keine Zukunft, jedoch macht sie dieser Umstand nicht per se zur verletzlichen Person. In Hinblick auf die Befürchtung, in Bulgarien schlecht versorgt zu werden, wäre auch einen finanzielle Unterstützung durch ihren Verlobten in der Schweiz denkbar. Bezüglich des Vorbringens, sie sei in Bulgarien inhaftiert worden und es könnte ihr im Falle einer Rückkehr erneut Haft drohen, ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich bei der zuständigen Stelle beschweren.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Verlobten in der Schweiz demnächst heiraten wolle. Eine Überstellung sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig und liege auch nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nach der Heirat ohnehin in die Schweiz werde einreisen können. Implizit beruft sie sich damit auf die Anwendung der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es sind andererseits auch Fallkonstellationen bekannt, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; so auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie nach ihrer Heirat einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK haben werde. Die Frage des ausländerrechtlichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungsverfahren jedoch auch aus dem Ausland möglich und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren in Bulgarien abzuwarten. Da der entsprechende Antrag bei der zuständigen Behörde bereits vorliegt, ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren absehbar abgeschlossen werden kann. Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts entsteht durch diese Ausgangslage jedoch nicht.
E. 6.5 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 6.6 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8366/2015 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Liestal, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Jesidin aus dem Irak, ihren Heimatstaat am 11. September 2015 in Richtung Türkei. Am 12. Oktober 2015 beantragte sie in der Schweiz Asyl. In ihrer Befragung vom 16. November 2015 gab sie an, sich nicht erinnern zu können, durch welche Länder sie nach ihrem Aufenthalt in der Türkei gereist sei. Sie sei ihrem Freund B._______ (N [...]) nachgefolgt, mit dem sie bereits im Irak für drei Jahre liiert gewesen sei, bevor dieser vor sieben Jahren das Land verlassen habe. Er habe sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz auch abgeholt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Abklärungen hätten ergeben, dass sie am 30. September 2015 in Harmanly, Bulgarien, ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei in Bulgarien drei Tage und danach noch weitere vier Tage inhaftiert gewesen. Sie wolle nicht dorthin zurück, da ihr Freund aus dem Irak in der Schweiz lebe und es in Bulgarien keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführerin wurde auch das rechtliche Gehör zum Gesuch auf Kantonszuteilung in den Wohnkanton ihres Freundes gewährt. B. Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen. C. Am 20. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Graubünden zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 16. Dezember 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 16. Dezember 2015). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei für eine junge alleinstehende Jesidin unüblich, alleine eine Existenz aufzubauen, zudem seien die Aufnahmebedingungen in Bulgarien katastrophal, was vom SEM überhaupt nicht beachtet worden sei. In Bulgarien befürchte die Beschwerdeführerin erneut inhaftiert zu werden. Zudem wäre ein Selbsteintritt des SEM auch deshalb angezeigt, weil sie baldmöglichst ihren Freund heiraten wolle. Nach der Eheschliessung werde sie einen Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend machen können. Eine vorgängige Abschiebung nach Bulgarien mache keinen Sinn und sei auch nicht verhältnismässig oder dem öffentlichen Interesse geschuldet. Zum Beleg der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter Berichte über die prekäre Situation der Flüchtlinge in Bulgarien ein. F. Am 24. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 bestätigte die Instruktionsrichterin den einstweiligen Vollzugsstopp, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Am 20. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin fristgereicht eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Telefax vom 11. Januar 2016 informierte das zuständige Amt für Migration in C._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin sich in Ausschaffungshaft befinde und ersuchte um eine prioritäre Behandlung des Gesuchs. I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das SEM zur Stellungnahme eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Zuständigkeit Bulgariens sei erstellt. Die Situation habe sich dort gebessert, das sei auch durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge, UNHCR, anerkannt worden; auch das Bundesverwaltungsgericht erachte die Überstellung nach Bulgarien als zulässig. Die Beschwerdeführerin könne sich überdies nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund erst seit dem 11. Januar 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und somit noch kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung habe. Auch nach der Heirat werde sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei schliesslich auch möglich, sofern die Brautleute nicht in der Schweiz wohnten. Die Beschwerdeführerin könne ein solches auch von Bulgarien aus einleiten. Es sei dann Aufgabe des kantonalen Migrationsamtes, dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV verankerten Recht auf Ehe Nachachtung zu verschaffen. K. In der Replik vom 24. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter erneut auf die desolaten Zustände an den EU-Aussengrenzen hin. Die bulgarischen Behörden seien durch die grosse Anzahl ankommender Flüchtlinge völlig überfordert. Nach Schliessung der Balkanroute sei ein Rückstau von Flüchtlingen, welchen die Weiterreise verweigert werde, absehbar. Es sei nicht verhältnismässig, die verletzliche Beschwerdeführerin unter diesen chaotischen Umständen zurückzuführen, da sie plane, ihren Freund in der Schweiz zu heiraten. Sie sei auch umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Verlobte habe am 17. Januar 2016 das Eheschliessungsverfahren beim [kantonalen] Zivilstandsamt eingeleitet. Diese Behörde habe jedoch verlauten lassen, derzeit überlastet zu sein, weshalb das Heiratsverfahren nicht schneller vorangetrieben werden konnte. Zum Beleg der diesbezüglichen Bemühungen reichte der Rechtsvertreter die Liste der für einen Eheschluss nötigen Dokumente ein. L. Am 25. Februar 2016 trat das Gericht auf das Gesuch um Haftentlassung mangels Zuständigkeit nicht ein. M. Am 15. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Einreisebewilligung für Familienangehörige sowie eine Verpflichtungserklärung des Verlobten ein, welche auch dem Migrationsamt D._______ vorgelegt worden seien. Es sei zu erwarten, dass sie ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Der Rechtsvertreter ersuchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung durch das zuständige Migrationsamt. N. Am 21. März 2016 ersuchte das Migrationsamt E._______ um Auskunft, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da sich die Beschwerdeführerin noch immer in Haft befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Verlobten in der Schweiz habe und diesen heiraten wolle, vermöge daran nichts zu ändern. Der Verlobte gelte nicht als Verwandter im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin in der Heimat nie mit ihrem Partner zusammengelebt, weshalb sie nicht unter den Familienbegriff der Dublin-III-VO fielen. Des Weiteren lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Da kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO bestehe, könne aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden; die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens werde nicht widerlegt. Auch die Situation in Bulgarien rechtfertige es nicht, die Beschwerdeführerin dorthin nicht zu überstellen (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. Februar 2016). Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung in Bulgarien merkte das SEM an, es stehe den bulgarischen Behörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie dem anwendbaren Völkerrecht frei, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei ein funktionierender Rechtsstaat; die Beschwerdeführerin könne daher, falls sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Ihre Ausführungen vermöchten folglich die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie sei mit ihrem Freund, den sie nun baldmöglichst zu heiraten beabsichtige, bereits vor dessen Ausreise drei Jahre lang liiert gewesen, auch wenn sie nie zusammengelebt hätten. Diese Beziehung sei der einzige Grund, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Ihre Überstellung nach Bulgarien sei unverhältnismässig, da inzwischen ein Heiratsverfahren eingeleitet worden sei. Sie sei gemeinsam mit der Familie ihres Freundes geflüchtet. Nach Aktenlage haben die Eltern des Freundes (N [...]) am gleichen Tag wie sie Asylgesuche eingereicht. Abgesehen von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu Personen in der Schweiz sei eine Überstellung auch nicht zumutbar. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien seien katastrophal. Das Land sei mit den ankommenden Flüchtlingen völlig überfordert, was in den Berichten verschiedener Organisationen klar dokumentiert worden sei. Sie selbst sei dort inhaftiert gewesen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 30. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 19. November 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern der Freund, beziehungsweise Verlobte der Beschwerdeführerin als "Verwandter" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu betrachten wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Art. 9 - 11 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - in Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrem Verlobten und ihre Heiratsabsichten nicht auf die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berufen, welche die Einheit der Familie schützen. 4.5 Der Verlobte der Beschwerdeführerin müsste ein Familienmitglied im Sinne der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sein. Unbestritten hielt er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, es war ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Die erste Vor-aussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit auch in Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt. 4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienangehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhaften Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 28 - 30 zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gelten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], so auch schon EMARK 1993/24). Unverheiratete Konkubinatspartner sind demnach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext auch BVGE 2012/4, E. 3.3). 4.5.2 Die Beschwerdeführerin ist noch nicht mit ihrem Verlobten verheiratet, das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst in der Schweiz eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Vorinstanz - ferner davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Schweiz den Bestand einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung zu ihrem Verlobten nicht glaubhaft machen konnte. Zwar gab sie an, bereits vor dessen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2008 drei Jahre mit ihm zusammen gewesen zu sein, jedoch machte sie, abgesehen von der Auskunft, mit ihrem Freund noch nicht zusammengelebt zu haben, keine weiteren Angaben, wie diese Beziehung sich gestaltete (vgl. act. A4/10, F. 3.02). Auch auf Beschwerdestufe wurde zu diesem Punkt nichts weiter vorgetragen. Gleiches gilt auch für den Umstand der langen Trennung von sieben Jahren, nach der Ausreise des Verlobten aus dem Irak. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, ob und wie sie ihre Fernbeziehung geführt und aufrechterhalten hat. Zwar scheint es nach Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einreise in die Schweiz umgehend um ein Zusammenleben bemühte, indem sie einen Antrag auf Kantonszuteilung in den Wohnkanton des Verlobten stellte (vgl. act. A6/2), inzwischen wurden auch die Vorkehrung für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen (vgl. Beschwerdeakten). Der Verlobte hat jedoch seinerseits den Wunsch, mit der Beschwerdeführerin zusammen zu leben, gegenüber den Asylbehörden nicht schriftlich kundgetan. In der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nicht von einer engen, gelebten Beziehung im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ausgegangen werden. Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen, weshalb die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2, S. 88).
5. Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren auch nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-Verordnung berufen. Allein der Umstand, dass sie nur wegen ihrem Verlobten in die Schweiz gekommen sei und sonst niemanden kenne (vgl. act. A6/2, A7/2, sowie Beschwerdeschrift, Ziff. 3.3.2), vermag ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Verordnung nicht zu begründen.
6. Schliesslich ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbsteintritt der Schweizer Behörden geben könnten. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführer nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Bulgarien zweimal für einige Tage in Haft gewesen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. Auf Beschwerdeebene brachte sie zudem vor, es sei in der jesidischen Tradition undenkbar, dass eine alleinstehende Frau sich eine Existenz aufbauen könne. Ausserdem wurden die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien beanstandet und zum Beleg verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen eingereicht. Auch das UNHCR habe die Dublin-Mitgliedstaaten aufgefordert, keine Asylsuchenden nach Bulgarien zu überstellen. Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls wurde nicht rechtsgenüglich dargetan, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und sie in eine existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien am 30. September 2015 um Asyl ersuchte und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Sie reiste also bereits wenige Tage, nachdem sie in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte, weiter in die Schweiz. Es bestehen somit - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass sie in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, www.unhcr.ch/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0). Die Beschwerdeführerin gehört jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Zwar sieht sie für sich als alleinstehende Frau gemäss den Sitten ihrer Heimat keine Zukunft, jedoch macht sie dieser Umstand nicht per se zur verletzlichen Person. In Hinblick auf die Befürchtung, in Bulgarien schlecht versorgt zu werden, wäre auch einen finanzielle Unterstützung durch ihren Verlobten in der Schweiz denkbar. Bezüglich des Vorbringens, sie sei in Bulgarien inhaftiert worden und es könnte ihr im Falle einer Rückkehr erneut Haft drohen, ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich bei der zuständigen Stelle beschweren. 6.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Verlobten in der Schweiz demnächst heiraten wolle. Eine Überstellung sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig und liege auch nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nach der Heirat ohnehin in die Schweiz werde einreisen können. Implizit beruft sie sich damit auf die Anwendung der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2012/4). Es sind andererseits auch Fallkonstellationen bekannt, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl. BVGE 2013/24; so auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). 6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie nach ihrer Heirat einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK haben werde. Die Frage des ausländerrechtlichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungsverfahren jedoch auch aus dem Ausland möglich und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren in Bulgarien abzuwarten. Da der entsprechende Antrag bei der zuständigen Behörde bereits vorliegt, ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren absehbar abgeschlossen werden kann. Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts entsteht durch diese Ausgangslage jedoch nicht. 6.5 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 6.6 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: