Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-765/2020 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2020 - eröffnet noch gleichentags - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 25), dass das SEM gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragte, dem Beschwerdeführer die als editionspflichtig erachteten Akten aushändigte und ihn auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1) dass er in der Sache beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zuständig zu erklären, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die elektronischen Akten des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 9. Februar 2011 in Griechenland, am 11. März 2014 in Italien und am 9. April 2018 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7), dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO vom 8. Januar 2020 bestätigte und ergänzte, die österreichischen Behörden hätten ihn im September 2018 nach Italien überstellt, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz geblieben sei (SEM-act. 14), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das SEM daher am 21. Januar 2020 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 17), dass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 3. Februar 2020 zustimmten (SEM-act. 20), dass die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, was von diesem nicht in Abrede gestellt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17.12.2019 E. 6.1 - 6.4, publiziert als Referenzurteil), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintritts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E.4.4; je m.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort in der Vergangenheit weder eine Unterkunft noch Nahrung erhalten habe, dass er in Italien Frostschäden an den Beinen erlitten habe, dass er unter ideopathischer Gicht leide, die unbehandelt zu Niereninsuffizienz führen könne, dass diese Krankheit zwar erst in der Schweiz diagnostiziert worden und eine harnsenkende Therapie aktuell nicht notwendig, jedoch die symptomatische Behandlung der auftretenden Gichtschübe indiziert sei, dass als Folge des sog. Salvini-Dekrets Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status nur noch zur Aufnahme in den grossen Kollektiv- und Notaufnahmezentren berechtigt seien und es diesen Zentren nach wie vor an einer ausreichenden medizinischen und psychologischen Versorgung fehle, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019 und einen solchen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 21. November 2018 verweist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, der italienische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass beim Beschwerdeführer anlässlich seines Eintritts in das BAZ am 27. Dezember 2019 «sichtbare Behinderungen» in Form eines gebrochenen Arms und starker, von einer Infektion herrührender Schmerzen in Beinen und Füssen vermerkt wurden (SEM-act. 2), dass in einem Bericht des Spitals A._______, vom 30. Dezember 2019 - gestützt auf eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung - beim Beschwerdeführer Oligoarthralgien der Finger und Fussgelenke bei Gicht sowie ein Status nach anamnestischer Hämoptoe diagnostiziert wurden (SEM-act. 16), dass in dem Bericht festgehalten wurde, die Grundgelenke am linken Daumen sowie an der rechten Grosszehe seien geschwollen, eine Entzündungsaktivität lasse sich laborchemisch nicht nachweisen und radiologisch bestehe keine Gelenkdestruktion und differentialdiagnostisch komme Gicht in Frage, dass der linke Daumen und die rechte Grosszehe mit je 10 mg Triamject infiltriert worden seien, dass eine B-Symptomatik mit Nachtschweiss und Abgeschlagenheit bestehe, dass der Beschwerdeführer vor drei Monaten blutigen Auswurf gehabt habe und das Röntgen Thorax vom 30. Dezember 2019 «blande» sei, dass das Spital A._______ gestützt auf eine am 17. Januar 2020 durchgeführte rheumatologische Untersuchung in einem weiteren Bericht vom 21. Januar 2020 Verdacht auf Gicht sowie Status nach anamnestischer Hämoptoe diagnostizierte (SEM-act. 23), dass darin beurteilt wurde, der Beschwerdeführer zeige sich unter zusätzlich etablierter Analgesie mit Paracetamol und Metamizol bezüglich der Gichtschübe beschwerdefrei, jedoch bestehe noch eine Bewegungseinschränkung bei Flexion im linken Daumen, was konsekutiv auch eine Opposition des linken Daumens verhindere und mit Ergotherapie behandelt werde, dass weitere Verlaufskontrollen aktuell nicht vorgesehen seien und bei nur einmal jährlich auftretenden Gichtschüben eine harnsäuresenkende Therapie nicht indiziert sei, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 offenbar wegen Katarrh, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie Hustens das B._______ aufsuchte und ihm dort - nebst der idiopathischen Gicht - auch Schlafstörungen und Ohrenschmerzen links nach Schlag auf das Ohr 10/2019 diagnostiziert wurden, wobei gegen die Schlafstörung Quetiapin XR 50mg am Abend verschrieben wurde (SEM-act. 24), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zwar anerkanntermassen unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass über die bereits gewährte medikamentöse Behandlung hinaus aber aktuell kein besonderer medizinischer Behandlungsbedarf besteht, dass im Falle einer Überstellung nach Italien nicht mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3) und davon ausgegangen werden darf, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7), dass der Beschwerdeführer sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihm zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder dem Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Verwaltungs- und Justizbehörden zu wenden, dass zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bestehenden medizinischen Besonderheiten informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die schweizerischen Behörden allfälligen zeitlichen Verzögerungen in der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers dadurch Rechnung zu tragen haben, dass sie ihm anlässlich der Beurteilung seiner Reisefähigkeit vor der Überstellung die notwendigen Medikamente auf Vorrat abgeben, dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: