Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Schwester (Beschwerdeführerin 2) reichten am 7. Mai 2020 im Bundesasylzentrum in Basel Asylgesuche ein. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien ihnen vom 20. Januar 2020 bis 11. Februar 2020 gültige Visa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 13. Mai 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 15. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-liens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 führte hierzu aus, er und seine Schwester seien mit gefälschten Pässen von Italien in die Schweiz gekommen. Konkrete Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, habe er nicht. Beide seien sie in die Schweiz gekommen, um nach Grossbritannien weiterzureisen. Am Flughafen in Basel seien sie mit zwei neuen, ebenfalls gefälschten Pässen erwischt und festgenommen worden. Deshalb hätten sie Asylgesuche gestellt und würden gerne hierbleiben. Er möchte nicht von Italien in den Iran geschickt werden und mache sich Sorgen wegen der guten Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, dass es eigentlich keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien gebe. Zum medizinischen Sachverhalt gaben die Geschwister an, dass es ihnen gut gehe bzw. sie keine besonderen Probleme hätten (SEM act. 15). D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Juli 2020 (eröffnet am 17. Juli 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisungen, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 18). E. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Juli 2020 beantragen der Beschwerdeführer 1 (BVGer F-3714/2020) und die Beschwerdeführerin 2 (BVGer F-3710/2020) sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 16. Juli 2020. F. Am 23. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die beiden ein Geschwisterpaar betreffenden und auch inhaltlich eng zusammenhängenden Verfahren F-3714/2020 und F-3710/2020 zu vereinigen.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte gemeinsame Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CIS-VIS erhielten die Beschwerdeführenden von Italien vom 20. Januar 2020 bis 11. Februar 2020 gültige Visa. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 13. Mai 2020 daher um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 13). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beschreiben in der summarisch gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2020 nochmals ihren Fluchtweg und erklären, dass sie die vorinstanzliche Einschätzung zum Asylverfahren in Italien und zu den dortigen Aufnahmebedingungen nicht teilten. Italien sei aufgrund der derzeitigen politischen Lage, u.a. verstärkt durch den unerwarteten Ausbruch von Covid 19, nicht in der Lage, humanitäre Hilfe zu gewährleisten. Die Notaufnahmezentren seien überfüllt, Personen im Asylverfahren und solche mit Schutzstatus lebten oft unter prekären Bedingungen und die örtlichen Verwaltungen wiesen schwerwiegende Mängel auf. Rechtlicher Beistand, Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung seien kaum erhältlich und die Behandlung der Asylgesuche dauere teilweise über zwei Jahre. Selbst notfallärztliche Behandlungen könnten teilweise nicht durchgeführt werden. Verzögerungen bei der Unterbringung seien genauso alltäglich wie der mögliche Verlust des Anspruchs auf eine Unterkunft. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Weg für sie dort in die Obdachlosigkeit führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass Italien sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der überlasteten Asylsituation trotz berechtigter Asylgründe in den Iran zurückschicken werde, wo sie Repressalien, Inhaftierung, Folter, usw. erwarteten.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es den Beschwerdeführenden nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Sie haben in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls von den Betroffenen darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).
E. 7.3 Des Weiteren gibt es keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber in dem am 17. Dezember 2019 ergangenen Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4). Dies gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3). Diese Einschätzung vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren pauschal geäusserten Zweifeln nicht in Frage zu stellen.
E. 7.4 Als junge und gesunde Personen gehören die Beschwerdeführenden sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so dass bei ihnen keine individuellen Garantieerklärungen der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen sind (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Land grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7).
E. 7.5 Was schliesslich den Hinweis auf die Covid-19-Pandemie anbelangt, so handelt es sich hierbei nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteil des BVGerF-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sinngemäss das Vorliegen von humanitären Gründen geltend machen, ist ergänzend anzumerken, dass das SEM gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die beiden Verfügungen des SEM vom 16. Juli 2020 sind zu bestätigen.
E. 10 Der für beide Personen am 23. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt für Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-3714/2020 und F-3710/2020 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Bundesasylzent-rums Allschwil, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungs-schein) - das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil - das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3714/2020, F-3710/2020 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
2. C._______, geboren (...), beides iranische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / (...), Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Schwester (Beschwerdeführerin 2) reichten am 7. Mai 2020 im Bundesasylzentrum in Basel Asylgesuche ein. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien ihnen vom 20. Januar 2020 bis 11. Februar 2020 gültige Visa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 13. Mai 2020 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 15. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-liens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 führte hierzu aus, er und seine Schwester seien mit gefälschten Pässen von Italien in die Schweiz gekommen. Konkrete Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, habe er nicht. Beide seien sie in die Schweiz gekommen, um nach Grossbritannien weiterzureisen. Am Flughafen in Basel seien sie mit zwei neuen, ebenfalls gefälschten Pässen erwischt und festgenommen worden. Deshalb hätten sie Asylgesuche gestellt und würden gerne hierbleiben. Er möchte nicht von Italien in den Iran geschickt werden und mache sich Sorgen wegen der guten Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, dass es eigentlich keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien gebe. Zum medizinischen Sachverhalt gaben die Geschwister an, dass es ihnen gut gehe bzw. sie keine besonderen Probleme hätten (SEM act. 15). D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Juli 2020 (eröffnet am 17. Juli 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisungen, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 18). E. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Juli 2020 beantragen der Beschwerdeführer 1 (BVGer F-3714/2020) und die Beschwerdeführerin 2 (BVGer F-3710/2020) sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen vom 16. Juli 2020. F. Am 23. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die beiden ein Geschwisterpaar betreffenden und auch inhaltlich eng zusammenhängenden Verfahren F-3714/2020 und F-3710/2020 zu vereinigen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte gemeinsame Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, wobei im betreffenden Staat nicht zusätzlich ein Asylgesuch gestellt worden zu sein braucht. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CIS-VIS erhielten die Beschwerdeführenden von Italien vom 20. Januar 2020 bis 11. Februar 2020 gültige Visa. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 13. Mai 2020 daher um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 13). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beschreiben in der summarisch gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2020 nochmals ihren Fluchtweg und erklären, dass sie die vorinstanzliche Einschätzung zum Asylverfahren in Italien und zu den dortigen Aufnahmebedingungen nicht teilten. Italien sei aufgrund der derzeitigen politischen Lage, u.a. verstärkt durch den unerwarteten Ausbruch von Covid 19, nicht in der Lage, humanitäre Hilfe zu gewährleisten. Die Notaufnahmezentren seien überfüllt, Personen im Asylverfahren und solche mit Schutzstatus lebten oft unter prekären Bedingungen und die örtlichen Verwaltungen wiesen schwerwiegende Mängel auf. Rechtlicher Beistand, Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung seien kaum erhältlich und die Behandlung der Asylgesuche dauere teilweise über zwei Jahre. Selbst notfallärztliche Behandlungen könnten teilweise nicht durchgeführt werden. Verzögerungen bei der Unterbringung seien genauso alltäglich wie der mögliche Verlust des Anspruchs auf eine Unterkunft. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Weg für sie dort in die Obdachlosigkeit führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass Italien sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der überlasteten Asylsituation trotz berechtigter Asylgründe in den Iran zurückschicken werde, wo sie Repressalien, Inhaftierung, Folter, usw. erwarteten. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht es den Beschwerdeführenden nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Sie haben in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls von den Betroffenen darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 7.3 Des Weiteren gibt es keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber in dem am 17. Dezember 2019 ergangenen Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4). Dies gilt auch, obwohl die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, und sich demgegenüber mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3). Diese Einschätzung vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren pauschal geäusserten Zweifeln nicht in Frage zu stellen. 7.4 Als junge und gesunde Personen gehören die Beschwerdeführenden sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so dass bei ihnen keine individuellen Garantieerklärungen der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen sind (vgl. zitiertes Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4 und 8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Land grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). 7.5 Was schliesslich den Hinweis auf die Covid-19-Pandemie anbelangt, so handelt es sich hierbei nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteil des BVGerF-2489/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3 m.H.). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sinngemäss das Vorliegen von humanitären Gründen geltend machen, ist ergänzend anzumerken, dass das SEM gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Äusserungen. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die beiden Verfügungen des SEM vom 16. Juli 2020 sind zu bestätigen.
10. Der für beide Personen am 23. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt für Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3714/2020 und F-3710/2020 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Bundesasylzent-rums Allschwil, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungs-schein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)