Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 5. Dezember 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, am 24. Oktober 2018 in Leipzig um Asyl nachgesucht zu haben. Er sei dann interviewt worden, habe das Land aber vor Erhalt eines Asylentscheides verlassen. Die letzten drei bis vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in der Nähe von Chiasso aufgehalten. Mit einer Rückkehr nach Deutschland hätte er keine Probleme. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt führte er aus, an Schmerzen am linken Bein zu leiden. Deswegen sei er in Deutschland in Behandlung gewesen, hierzulande habe er sich zudem an eine Pflegefachfrau gewandt. Beide Male sei ihm beschieden worden, dass keine Probleme mit dem Bein bestünden. Am Ende des Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung eine medizinische Untersuchung (SEM act. 14). C. Ebenfalls am 18. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme am 30. Dezember 2019 ab. In diesem Zusammenhang verwiesen sie darauf, dass sich Italien im Falle des Beschwerdeführers am 26. November 2018 für zuständig erklärt habe und die betreffende Person am 16. Juli 2019 in dieses Land überstellt worden sei (SEM act. 15/16). E. Aufgrund dessen ersuchte die Vorinstanz am 30. Dezember 2019 die ita-lienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Ergänzende Erkundigungen des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Pflege der ihm zugewiesenen Unterkunft ergaben am 14. Januar 2020, dass er am 20. Dezember 2019 wegen einer schmerzhaften Varikose (Krampfadern) am linken Bein einen Arzt aufgesucht hatte. Von diesem habe er eine Salbe erhalten und er sei angewiesen worden, Kompressionsstrümpfe zu tragen (SEM act. 23/24). Der entsprechende Arztbericht ging am 20. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 26/27). G. Am 22. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 28). Der Beschwerdeführer machte davon mit Eingabe vom 29. Januar 2020 innert erstreckter Frist Gebrauch. Er brachte vor, in Italien einige Monate lang unter sehr schlechten Bedingungen gelebt zu haben. Er habe nie beabsichtigt, in diesem Land ein Asylgesuch zu stellen, und habe dort ausharren müssen, bis er in die Schweiz habe weiterreisen können. In Mailand habe er auf der Strasse gelebt und ausser vereinzelten, durch eine Kirchenorganisation abgegebenen Mahlzeiten keinerlei Unterstützung erhalten. Zum Gesundheitszustand wiederholte er, an starken Schmerzen am linken Bein zu leiden. Dem anlässlich des Dublin-Gesprächs gestellten Antrag auf medizinische Abklärung sei man offensichtlich nicht nachgekommen, jedenfalls habe er bislang keinen neuen Arzttermin bekommen. Wohl sei ihm vor ein paar Wochen eine Salbe verschrieben worden, diese habe jedoch keine Linderung gebracht. Auch in Italien habe man ihm medizinische Hilfe verweigert. Die Probleme mit dem Bein seien nie mittels einer Diagnose abschliessend geklärt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sehr wahrscheinlich, da der Zugang zu medizinischer Hilfe für Dublin-Rückkehrer dort bekanntermassen erschwert sei. H. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35). I. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und - bis zum Entscheid darüber - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme abzusehen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 13. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorin-stanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass Italien am 26. November 2018 auf Ersuchen Deutschlands hin seine Zuständigkeit im Falle des Beschwerdeführers akzeptierte. Seine Überstellung nach Italien erfolgte am 16. Juli 2019 (SEM act. 15/16). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.1 Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenzurteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so sagte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019 aus, am linken Bein starke Schmerzen zu verspüren. Laut Mitteilung der Pflege des Bundesasylzentrums Y._______ vom 14. Januar 2020 hatte er deswegen am 20. Dezember 2019 einen Arzt aufgesucht. Dieser diagnostizierte bei ihm eine schmerzhafte Varikose. Dem Arztbericht gleichen Datums kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Salbe ausgehändigt und empfohlen wurde, regelmässig Kompressionsstrümpfe zu tragen. Bei Hinweisen auf ein Hämatom oder bei Zunahme der Schmerzen solle er mit dem Auftragen der Salbe aufhören und ärztlichen Rat einholen (SEM act. 27). Wohl gab er im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs am 29. Januar 2020 an, dass die Salbe keine Linderung gebracht habe. Wegen besagter gesundheitlicher Leiden hat er sich in der Zeit zwischen obgenanntem Arzttermin und dem 20. Januar 2020 allerdings nicht mehr an die Pflege der Unterkunft gewandt (SEM act. 26); ebenso wenig hat er während dieser Zeit nochmals einen Arzt konsultiert. Unabhängig davon erweist sich die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Anzumerken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine derart vulnerable Person handelt, dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung angezeigt wären.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Entgegen seiner Auffassung ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht stichhaltig.
E. 5.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Varikose leidet (SEM act. 34). Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen.
E. 5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Der am 13. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-811/2020 Urteil vom 18. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 5. Dezember 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 24. Oktober 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte er, am 24. Oktober 2018 in Leipzig um Asyl nachgesucht zu haben. Er sei dann interviewt worden, habe das Land aber vor Erhalt eines Asylentscheides verlassen. Die letzten drei bis vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in der Nähe von Chiasso aufgehalten. Mit einer Rückkehr nach Deutschland hätte er keine Probleme. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt führte er aus, an Schmerzen am linken Bein zu leiden. Deswegen sei er in Deutschland in Behandlung gewesen, hierzulande habe er sich zudem an eine Pflegefachfrau gewandt. Beide Male sei ihm beschieden worden, dass keine Probleme mit dem Bein bestünden. Am Ende des Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung eine medizinische Untersuchung (SEM act. 14). C. Ebenfalls am 18. Dezember 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme am 30. Dezember 2019 ab. In diesem Zusammenhang verwiesen sie darauf, dass sich Italien im Falle des Beschwerdeführers am 26. November 2018 für zuständig erklärt habe und die betreffende Person am 16. Juli 2019 in dieses Land überstellt worden sei (SEM act. 15/16). E. Aufgrund dessen ersuchte die Vorinstanz am 30. Dezember 2019 die ita-lienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 17). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Ergänzende Erkundigungen des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Pflege der ihm zugewiesenen Unterkunft ergaben am 14. Januar 2020, dass er am 20. Dezember 2019 wegen einer schmerzhaften Varikose (Krampfadern) am linken Bein einen Arzt aufgesucht hatte. Von diesem habe er eine Salbe erhalten und er sei angewiesen worden, Kompressionsstrümpfe zu tragen (SEM act. 23/24). Der entsprechende Arztbericht ging am 20. Januar 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 26/27). G. Am 22. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 28). Der Beschwerdeführer machte davon mit Eingabe vom 29. Januar 2020 innert erstreckter Frist Gebrauch. Er brachte vor, in Italien einige Monate lang unter sehr schlechten Bedingungen gelebt zu haben. Er habe nie beabsichtigt, in diesem Land ein Asylgesuch zu stellen, und habe dort ausharren müssen, bis er in die Schweiz habe weiterreisen können. In Mailand habe er auf der Strasse gelebt und ausser vereinzelten, durch eine Kirchenorganisation abgegebenen Mahlzeiten keinerlei Unterstützung erhalten. Zum Gesundheitszustand wiederholte er, an starken Schmerzen am linken Bein zu leiden. Dem anlässlich des Dublin-Gesprächs gestellten Antrag auf medizinische Abklärung sei man offensichtlich nicht nachgekommen, jedenfalls habe er bislang keinen neuen Arzttermin bekommen. Wohl sei ihm vor ein paar Wochen eine Salbe verschrieben worden, diese habe jedoch keine Linderung gebracht. Auch in Italien habe man ihm medizinische Hilfe verweigert. Die Probleme mit dem Bein seien nie mittels einer Diagnose abschliessend geklärt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sehr wahrscheinlich, da der Zugang zu medizinischer Hilfe für Dublin-Rückkehrer dort bekanntermassen erschwert sei. H. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 35). I. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und - bis zum Entscheid darüber - um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme abzusehen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 13. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorin-stanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass Italien am 26. November 2018 auf Ersuchen Deutschlands hin seine Zuständigkeit im Falle des Beschwerdeführers akzeptierte. Seine Überstellung nach Italien erfolgte am 16. Juli 2019 (SEM act. 15/16). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenzurteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so sagte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. Dezember 2019 aus, am linken Bein starke Schmerzen zu verspüren. Laut Mitteilung der Pflege des Bundesasylzentrums Y._______ vom 14. Januar 2020 hatte er deswegen am 20. Dezember 2019 einen Arzt aufgesucht. Dieser diagnostizierte bei ihm eine schmerzhafte Varikose. Dem Arztbericht gleichen Datums kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Salbe ausgehändigt und empfohlen wurde, regelmässig Kompressionsstrümpfe zu tragen. Bei Hinweisen auf ein Hämatom oder bei Zunahme der Schmerzen solle er mit dem Auftragen der Salbe aufhören und ärztlichen Rat einholen (SEM act. 27). Wohl gab er im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs am 29. Januar 2020 an, dass die Salbe keine Linderung gebracht habe. Wegen besagter gesundheitlicher Leiden hat er sich in der Zeit zwischen obgenanntem Arzttermin und dem 20. Januar 2020 allerdings nicht mehr an die Pflege der Unterkunft gewandt (SEM act. 26); ebenso wenig hat er während dieser Zeit nochmals einen Arzt konsultiert. Unabhängig davon erweist sich die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als so gravierend, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Anzumerken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine derart vulnerable Person handelt, dass individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung angezeigt wären. 5.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Entgegen seiner Auffassung ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht stichhaltig. 5.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019 S. 12 und F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, figuriert in den Überstellungsmodalitäten doch ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Varikose leidet (SEM act. 34). Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. 5.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Der am 13. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Flumenthal
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)