Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 September 2022 (im Rahmen des sogenannten "Dublin-Gesprächs")
E-5349/2022 Seite 5 seinen Aufenthalt in Italien vor der Einreise in die Schweiz bestätigte, je- doch angab, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und wolle nicht dorthin zurückkehren, weil er keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt habe, dass er weiter geltend machte, in Italien habe er eine Hautkrankheit be- kommen, aber keine medizinische Behandlung und Unterstützung dafür erhalten, hingegen habe er sich in der Schweiz behandeln lassen können und es gehe ihm seither besser, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
10. Oktober 2022 einen Arztbericht des (…) vom 23. September 2022 ins Recht legte, wonach dem Beschwerdeführer eine Anti-Skabies-Therapie verordnet wurde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
12. September 2022 innert der in Art 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an- erkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der erneut geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 3), keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit hat, sondern hierfür die illegale Einreise in die- sen Staat genügt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt,
E-5349/2022 Seite 6 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe in Italien keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse leben müssen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuch- stellung ergeben würden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht- linie), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinwies, der Zu- gang zur Gesundheitsversorgung in Italien sei sehr stark eingeschränkt und mit der Übermittlung der Information betreffend seinen Gesundheits- zustand könne nicht garantiert werden, dass die Behörden am Flughafen in Italien tatsächlich über seinen Zustand sowie sie damit verbundenen Be- dürfnisse Bescheid wüssten,
E-5349/2022 Seite 7 dass er nämlich unter Kopfschmerzen und Schlafproblemen leide und sich sein psychischer Zustand verbessern könne, wenn er in der Schweiz und somit im dem Land bleiben könne, in dem sich auch sein Bruder seit dem Jahr 2014 aufhalte, dass der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden Bruder im vor- instanzlichen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht erwähnt hatte, dass mit der Beschwerde zwar eine (nicht unterzeichnete) Bestätigung von B._______ vom 9. November 2022 für seinen jüngeren Bruder (Beschwer- deführer) eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer aber aus der Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Bruder für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da es sich beim diesem weder um Fami- lienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt noch Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. September 2022 noch angegeben hatte, es gehe ihm psy- chisch gut und er leide unter keinen weiteren gesundheitlichen Beschwer- den (vgl. A14), und auch im Arztbericht vom 23. September 2022 keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angegeben wurden (vgl. A17), dass Italien zudem grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung ge- mäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass auch der nicht näher substanziierte Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien keinerlei Unterstützung erhalten, bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts keine andere Einschätzung zu rechtfer- tigen vermag, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht hervor- geht, er habe sich in Italien um Unterstützung bemüht, diese sei ihm aber verweigert worden,
E-5349/2022 Seite 8 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest- zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass auch keine Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung (für weitere Sachverhaltsabklärungen) an die Vorinstanz ersichtlich sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass auch der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5349/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2022 - eröffnet am 15. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers am 23. November 2022 vorsorglich superprovisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in der Datenbank Eurodac vor seiner Einreise in die Schweiz bereits am 12. August 2022 in Italien einreiste, dass am 12. September 2022 das SEM die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und die italienischen Behörden gleichentags um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch vom 28. September 2022 (im Rahmen des sogenannten "Dublin-Gesprächs") seinen Aufenthalt in Italien vor der Einreise in die Schweiz bestätigte, jedoch angab, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und wolle nicht dorthin zurückkehren, weil er keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt habe, dass er weiter geltend machte, in Italien habe er eine Hautkrankheit bekommen, aber keine medizinische Behandlung und Unterstützung dafür erhalten, hingegen habe er sich in der Schweiz behandeln lassen können und es gehe ihm seither besser, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 einen Arztbericht des (...) vom 23. September 2022 ins Recht legte, wonach dem Beschwerdeführer eine Anti-Skabies-Therapie verordnet wurde, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 12. September 2022 innert der in Art 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der erneut geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerde S. 3), keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit hat, sondern hierfür die illegale Einreise in diesen Staat genügt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe in Italien keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse leben müssen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus einer Asylgesuchstellung ergeben würden, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinwies, der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien sei sehr stark eingeschränkt und mit der Übermittlung der Information betreffend seinen Gesundheitszustand könne nicht garantiert werden, dass die Behörden am Flughafen in Italien tatsächlich über seinen Zustand sowie sie damit verbundenen Bedürfnisse Bescheid wüssten, dass er nämlich unter Kopfschmerzen und Schlafproblemen leide und sich sein psychischer Zustand verbessern könne, wenn er in der Schweiz und somit im dem Land bleiben könne, in dem sich auch sein Bruder seit dem Jahr 2014 aufhalte, dass der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden Bruder im vor-instanzlichen Verfahren - soweit ersichtlich - nicht erwähnt hatte, dass mit der Beschwerde zwar eine (nicht unterzeichnete) Bestätigung von B._______ vom 9. November 2022 für seinen jüngeren Bruder (Beschwerdeführer) eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer aber aus der Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Bruder für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, da es sich beim diesem weder um Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt noch Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. September 2022 noch angegeben hatte, es gehe ihm psychisch gut und er leide unter keinen weiteren gesundheitlichen Beschwerden (vgl. A14), und auch im Arztbericht vom 23. September 2022 keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angegeben wurden (vgl. A17), dass Italien zudem grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass auch der nicht näher substanziierte Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien keinerlei Unterstützung erhalten, bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht hervorgeht, er habe sich in Italien um Unterstützung bemüht, diese sei ihm aber verweigert worden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass auch keine Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung (für weitere Sachverhaltsabklärungen) an die Vorinstanz ersichtlich sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass auch der provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: