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F-2048/2022

F-2048/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2048/2022 Urteil vom 9. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2022 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz (...) [SEM act.] 1), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Mai 2021 in Italien aufgegriffen und dort am 8. Mai 2021 daktyloskopiert worden war (SEM act. 5), dass der «Eurodac»-Datenbank weiter zu entnehmen ist, dass er am 8. Mai 2015 in Österreich, 1. Mai 2016 in Deutschland, 7. Mai 2016 in den Niederlanden und am 26. Juni 2021 erneut in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 5), dass das SEM am 9. März 2022 mit ihm das persönliche Gespräch führte nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), (SEM act. 11), dass ihm dort auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs oder Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde (SEM act. 11), dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 9. März 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM act. 12) und jene das Ersuchen am 19. März 2022 mit dem Hinweis ablehnten, er sei am 1. April 2017 von Österreich nach Algerien ausgeschafft worden; zudem habe Italien dem Aufnahmeersuchen Österreichs zugestimmt; die österreichischen Behörden hätten die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert (SEM act. 18), dass das SEM gestützt darauf die italienischen Behörden am 21. März 2022 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 19), welche das Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am 19. April 2022 guthiessen (SEM act. 22), dass das SEM mit Verfügung vom 25. April 2022 - eröffnet am 27. April 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 23), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2022 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [BVGer act.] 1), dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 4. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (BVGer act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Grenze der Antragsteller von einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, und diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 7. Mai 2022 in Italien bei seiner illegalen Einreise in den Dublin-Raum aufgegriffen, am 8. Mai 2022 dort daktyloskopiert wurde und zuvor am 26. Juni 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 5), dass er selbst anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. März 2022 aussagte, er sei ungefähr im April 2021 nach Italien gelangt (Aufenthalte in Sardinien, Rom und Ventimiglia) und dann nach Österreich weitergereist, wo er sich sechs bis sieben Monate in Wien aufgehalten habe; vor rund einer Woche sei er in die Schweiz gekommen (SEM act. 11), dass die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 19. März 2022 mit dem Hinweis ablehnten, der Beschwerdeführer sei am 1. April 2017 von Österreich nach Algerien ausgeschafft worden; zudem habe Italien dem Aufnahmeersuchen Österreichs zugestimmt (SEM act. 18), dass die Vorinstanz in der Folge von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. März 2022 ein Wiederaufnahmegesuch stellte (SEM act. 19); die italienischen Behörden hiessen dieses Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am 19. April 2022 gut (SEM act. 22), dass sich hingegen nicht aus den Akten ergibt, ob der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb fraglich ist, ob die Vorinstanz an Stelle eines Wiederaufnahmeverfahrens im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht ein Aufnahmeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte durchführen müssen, dass jedoch offenbleiben kann, ob die Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens gegeben war, zumal sowohl die illegale Einreise des Beschwerdeführers in Italien wie auch eine auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmezuständigkeit Italiens unbestritten sind, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geltenden Gesuchsfristen gemäss Dublin-III-VO zudem keine Nachteile erfährt, die Vorinstanz ihrer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Übernahmeersuchen vollumfänglich nachgekommen ist und die italienischen Behörden mit gering-em Aufwand hätten prüfen können, ob der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Urteil des BVGer F-9/2020 vom 16. Januar 2020 E. 3.4 m.H.), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese grundsätzliche Einschätzung in Frage zu stellen, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere freisteht, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nur dann ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen, er habe in Italien keine menschliche Behandlung erlebt und könne sich dort auch keine Zukunft vorstellen; er wisse nicht, was er machen solle, wenn er die Schweiz verlassen müsse, nichts geltend macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Italien erschüttern könnte, dass diese Feststellung umso mehr gilt, als er im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausdrücklich erwähnte, er habe mit den italienischen Behörden keine Probleme gehabt (SEM act. 11), dass er gemäss medizinischer Dokumentation des Bundesasylzentrums Bern am 3. März 2022 dort erklärte, er habe seit zwei Tagen die Medikamente (...) nicht eingenommen, weshalb er zunehmend nervös und aggressiv werde (SEM act. 17), dass er die entsprechenden Medikamente dort nicht erhielt und er dies akzeptierte; das Medikament (...) habe er gemäss den Ausführungen im Bericht nicht gewollt (SEM act. 17), dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. März 2022 ausführte, er nehme seit 2013 Medikamente ein (...), ohne an einer Krankheit zu leiden; es würde ihm zurzeit besser gehen, allerdings erhalte er seit einer Woche keine Medikamente mehr (SEM act. 11), dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Medikamenteneinnahme zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass somit weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten etwas entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würde, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bitte um die Chance, in der Schweiz bleiben zu können, um ein neues Leben anzufangen, darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: