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E-2803/2022

E-2803/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2803/2022 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein in Deutschland geborener libyscher Staatsangehöriger, am (...) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er einen libyschen Reisepass und diverse Unterlagen in Kopie aus Deutschland, aus der B._______ und aus Libyen einreichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-raleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) April 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am 26. Juli 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass er am 16. Mai 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass das SEM am 27. Mai 2022 die Personalienaufnahme vornahm und am 7. Juni 2022 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, dass ihm dabei auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die Vorinstanz am 7. Juni 2022 ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden richteten, welches unbeantwortet blieb, dass die Vorinstanz gleichentags die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am 20. Juni 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2022 - eröffnet tags darauf - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 23. Juni 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die Eingabe vom 27. Juni 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juni 2022 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung einreichte, welcher er Akten betreffend sein Asylverfahren in Deutschland und medizinische Unterlagen betreffend seine in Deutschland lebende (...) beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am (...) April 2021 in Italien aufgegriffen worden war und am 26. Juli 2021 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, dass er diese Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Juni 2022 bestätigte und dabei zu Protokoll gab, in Deutschland sei das Asylgesuch wegen der Fingerabdrücke in Italien abgelehnt worden und er dagegen Beschwerde erhoben, aber keinen Entscheid erhalten habe, dass er ungefähr (...) Tage vor dem religiösen Fest des Ramadans dieses Jahres von Deutschland nach Italien rücküberführt worden sei, dass er sich in der Folge rund (...) Wochen in Italien aufgehalten habe, bevor er von dort in die Schweiz gereist sei, dass sich aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt, dass er Ende April 2022 aus Deutschland abgeschoben worden war (SEM-Akt. [...]-14/11), dass gemäss dem sogenannten «Versteinerungsprinzip» (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Sachlage ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt gegeben ist, in welchem die schutzsuchende Person zum ersten Mal internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beantragt, dass die Regeln des «Take-Back»-Verfahrens greifen, sobald eine Person später in einem anderen Mitgliedstaat ein weiteres Asylgesuch stellt, dass die Zuständigkeit im «Take-Back»-Verfahren nicht mehr ermittelt, sondern «versteinert» aus dem ersten Verfahren gilt (vgl. Urteil des BVGer E-6739/2018 vom 18. März 2020 E. 5.1), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 7. Juni 2022 ein Wiederaufnahmegesuch stellte, welches die italienischen Behörden am 20. Juni 2022 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem in der Beschwerdeergänzung angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, hätte er doch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner kranken (...) in Deutschland bei den deutschen Behörden geltend machen müssen, dass er zudem erstmals in der Beschwerdeergänzung behauptet, es liege ein solches Abhängigkeitsverhältnis vor, dies aber weder im Dublin-Gespräch am 7. Juni 2022 noch in seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht C._______ vom 17. Oktober 2021 geltend machte (vgl. Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 1. Juli 2022), was erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen weckt, dass auch die Tatsache, dass er in Deutschland geboren und dort mehrere Jahre seiner Kindheit verbracht hat, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeergänzung - eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese grundsätzliche Einschätzung in Frage zu stellen, zumal sich der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberführung aus Deutschland nur (...) Tage in Italien aufgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere freisteht, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nur dann ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinen nicht weiter substantiierten Vorbringen, er habe in Italien massive Diskriminierungen von Seiten der Beamten und der Polizei vor Ort erfahren und sei verbal angegriffen und misshandelt worden, nichts geltend macht, was die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Italien erschüttern könnte, dass auch seine Angaben im Rahmen des Dublin-Gesprächs betreffend seine Mitbewohner im Haus in Italien und die fehlende medizinische Unterstützung nicht geeignet sind, die Vermutung, das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, umzustossen, dass beim Beschwerdeführer gemäss medizinischer Dokumentation eine Verletzung des (...), Gelenkschmerzen in der (...), Ein- und Durchschlafstörungen und Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurden (SEM-Akt. [...]-13/6), dass zur Behandlung ein (...) sowie zunächst das pflanzliche Arzneimittel (...) und in der Folge das Medikament (...) verschrieben wurden, der Vitamin-D-Mangel mittels Injektion substituiert wurde und der Beschwerdeführer (...) behandelt wird (SEM-Akt. [...]-13/6), dass die am 2. Juni 2022 durchgeführte (...) der (...) unauffällig war und bei der gleichentags vorgenommenen (...) eine (...) diagnostiziert wurde, sich ansonsten aber (...) ein unauffälliger (...) ergab (SEM-Akt. [...]-24/2 und [...]-25/2), dass auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht werden, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2; D-869/2022 vom 1. März 2022), dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige gesundheitliche Beschwerden zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf eine allfällige medizinische Hilfeleistung sowie sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 4.1.3), dass somit weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten etwas entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würde, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, dass im Übrigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass sich die nicht näher begründete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, so dass das betreffende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: