Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Es erübrigt sich damit, auf die in der Beschwerde geschilderten Vorkommnisse in Afghanistan und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 20. Juni 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. SEM act. 8). Sofern er rechtsmittelweise geltend macht, er sei in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, so gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Weiter ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit des Landes implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers die Schweiz gewesen sei und es seiner Ansicht nach das einzige Land sei, in dem er sich vorstellen könne, sicher zu leben sowie in welchem die Sicherheit und Gesundheit seiner Familie gewährleistet sei; auch könne seine Tochter hier behandelt werden. Die Dublin-III-VO räumt denn auch kein Recht ein, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen würden. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 4.3 Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Schwester, Cousine und Tante würden in der Schweiz (...) leben. Sie seien seine Familie und würden alles für ihn bedeuten. Mit ihrer Unterstützung sei er in die Schweiz gekommen.
E. 5.3 Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme genannten, angeblich in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen nicht im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS gefunden (SEM act. 13/4; Pkt. 3.01). Im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO verwies er erneut auf seine hier lebenden Verwandten und gab zudem an, er habe seine Schwester lange nicht gesehen; er habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr gehabt, wolle in ihrer Nähe sein und bei ihr wohnen (SEM act. 15/2). Unabhängig vom Umstand, dass die Identität der genannten Verwandten nicht restlos geklärt ist, ist aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester oder den anderen Verwandten zu schliessen, welches Art. 8 EMRK bei Verwandtschaftsverhältnissen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie verlangt (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Seine Ausführungen sind daher zum Vorherein nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund kann er sich auch nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen (vgl. im Gegensatz dazu etwa Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 ff.).
E. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer rechtsmittelweise geltend, nachdem das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten sei, fühle er sich psychisch krank. Würde er unter Zwang nach Italien zurückgeschickt werden, würde sich seine psychische Situation noch verschlimmern. Seit der Eroberung Afghanistans durch die Taliban fühle er sich wegen seiner dort lebenden Familie psychisch krank.
E. 5.4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer seit zirka einer Woche an Halsschmerzen, trockenem Husten mit gelegentlichem Auswurf, laufender Nase und Magenschmerzen. Diagnostiziert wurde eine akute Bronchitis und Covid-19 (Virus nicht nachgewiesen). Zur Verlaufskontrolle und Besprechung der Laborwerte wurde ein Folgetermin im (...) vereinbart; zudem wurden diverse Medikamente gegen die Erkältungssymptome und die Magenschmerzen verordnet (SEM act. 19). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zusammenfassend aus, er sei vor zehn Jahren (...). Er habe deswegen mehrere Narben am Bein. Seine Finger seien behandelt worden, seien aber noch schief. Psychisch leide er immer noch unter den Misshandlungen und könne kaum schlafen. Er denke immer wieder an diese Vorfälle und an die Probleme seiner Tochter. Er habe kaum Appetit und Probleme beim Essen. Weiter habe er Nasenbeschwerden und Ohrenschmerzen. Er habe diese Beschwerden beim Gesundheitsdienst des BAZ erwähnt und Medikamente bekommen, diese würden aber nicht helfen (SEM act. 15). Am 17. August 2022 erfolgte eine Folgekonsultation beim internen Arzt des (...). Dem Bericht zufolge war der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut, mit noch leichten Symptomen einer Sinusitis, auskultatorisch frei (SEM act. 20). Auf telefonische Nachfrage teilten die Gesundheitsdienste des (...) dem SEM am 6. September 2022 mit, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychischen Probleme bei den zuständigen Gesundheitsbetreuungen gemeldet hätte. Nach einem Termin bei einem Psychiater habe der Beschwerdeführer nicht gefragt. Es würden zudem keine Arzttermine anstehen (SEM act. 21).
E. 5.4.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.3 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).
E. 5.4.4 Vorab kann festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt. Zwar erwähnte er anlässlich des Dublin-Gesprächs psychische Probleme, begab sich aber während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nicht in psychiatrische Behandlung und verlangte auch nicht nach einer solchen. Auch erwähnte er im Rahmen der ärztlichen Konsultationen keine entsprechenden (psychischen) Beschwerden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, eine psychiatrische Behandlung sei (umgehend) erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien - wie bereits erwähnt - kein Asylgesuch eingereicht und befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es steht ihm offen, in Italien eine psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
E. 5.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3986/2022 Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. September 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz (...) [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und dort gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). C. Am 6. Juli 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 13). Im Beisein seiner Rechtsvertretung führte das SEM am 28. Juli 2022 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 15). D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 5. Juli 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 10). Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. E. Mit Verfügung vom 6. September 2022 (eröffnet am 7. September 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 25). F. Die bisherige Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 7. September 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 26). G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Am 13. September 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die Akten der Vorinstanz in elek-tronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Es erübrigt sich damit, auf die in der Beschwerde geschilderten Vorkommnisse in Afghanistan und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente einzugehen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 20. Juni 2022 in Italien illegal in den Dublin-Raum eingereist und dort gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. SEM act. 8). Sofern er rechtsmittelweise geltend macht, er sei in Italien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, so gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht dem Beschwerdeführer damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die "Eurodac"-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden. 3.5 Weiter ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit des Landes implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben. Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers die Schweiz gewesen sei und es seiner Ansicht nach das einzige Land sei, in dem er sich vorstellen könne, sicher zu leben sowie in welchem die Sicherheit und Gesundheit seiner Familie gewährleistet sei; auch könne seine Tochter hier behandelt werden. Die Dublin-III-VO räumt denn auch kein Recht ein, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen würden. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. 4.3 Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Schwester, Cousine und Tante würden in der Schweiz (...) leben. Sie seien seine Familie und würden alles für ihn bedeuten. Mit ihrer Unterstützung sei er in die Schweiz gekommen. 5.3 Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, wurden die vom Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme genannten, angeblich in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen nicht im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS gefunden (SEM act. 13/4; Pkt. 3.01). Im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO verwies er erneut auf seine hier lebenden Verwandten und gab zudem an, er habe seine Schwester lange nicht gesehen; er habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr gehabt, wolle in ihrer Nähe sein und bei ihr wohnen (SEM act. 15/2). Unabhängig vom Umstand, dass die Identität der genannten Verwandten nicht restlos geklärt ist, ist aufgrund der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester oder den anderen Verwandten zu schliessen, welches Art. 8 EMRK bei Verwandtschaftsverhältnissen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie verlangt (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Seine Ausführungen sind daher zum Vorherein nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund kann er sich auch nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen (vgl. im Gegensatz dazu etwa Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 ff.). 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer rechtsmittelweise geltend, nachdem das SEM auf sein Asylgesuch nicht eingetreten sei, fühle er sich psychisch krank. Würde er unter Zwang nach Italien zurückgeschickt werden, würde sich seine psychische Situation noch verschlimmern. Seit der Eroberung Afghanistans durch die Taliban fühle er sich wegen seiner dort lebenden Familie psychisch krank. 5.4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer seit zirka einer Woche an Halsschmerzen, trockenem Husten mit gelegentlichem Auswurf, laufender Nase und Magenschmerzen. Diagnostiziert wurde eine akute Bronchitis und Covid-19 (Virus nicht nachgewiesen). Zur Verlaufskontrolle und Besprechung der Laborwerte wurde ein Folgetermin im (...) vereinbart; zudem wurden diverse Medikamente gegen die Erkältungssymptome und die Magenschmerzen verordnet (SEM act. 19). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand zusammenfassend aus, er sei vor zehn Jahren (...). Er habe deswegen mehrere Narben am Bein. Seine Finger seien behandelt worden, seien aber noch schief. Psychisch leide er immer noch unter den Misshandlungen und könne kaum schlafen. Er denke immer wieder an diese Vorfälle und an die Probleme seiner Tochter. Er habe kaum Appetit und Probleme beim Essen. Weiter habe er Nasenbeschwerden und Ohrenschmerzen. Er habe diese Beschwerden beim Gesundheitsdienst des BAZ erwähnt und Medikamente bekommen, diese würden aber nicht helfen (SEM act. 15). Am 17. August 2022 erfolgte eine Folgekonsultation beim internen Arzt des (...). Dem Bericht zufolge war der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut, mit noch leichten Symptomen einer Sinusitis, auskultatorisch frei (SEM act. 20). Auf telefonische Nachfrage teilten die Gesundheitsdienste des (...) dem SEM am 6. September 2022 mit, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychischen Probleme bei den zuständigen Gesundheitsbetreuungen gemeldet hätte. Nach einem Termin bei einem Psychiater habe der Beschwerdeführer nicht gefragt. Es würden zudem keine Arzttermine anstehen (SEM act. 21). 5.4.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.3 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 5.4.4 Vorab kann festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt. Zwar erwähnte er anlässlich des Dublin-Gesprächs psychische Probleme, begab sich aber während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nicht in psychiatrische Behandlung und verlangte auch nicht nach einer solchen. Auch erwähnte er im Rahmen der ärztlichen Konsultationen keine entsprechenden (psychischen) Beschwerden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, eine psychiatrische Behandlung sei (umgehend) erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien - wie bereits erwähnt - kein Asylgesuch eingereicht und befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es steht ihm offen, in Italien eine psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 5.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: