Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2022 illegal in Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und einer Überstellung nach Italien. Zu einer Überstellung nach Italien äusserte sich der Beschwerdeführer ab- lehnend. Er begründete dies damit, dass er in Italien nicht um Asyl nach- gesucht habe. Seine Eltern und einige seiner Geschwister lebten hierzu- lande. Er sei bereits zwölf Jahre lang von ihnen getrennt gewesen und wünsche fortan mit ihnen zusammenzuleben. Seinen Gesundheits- zustand betreffend gab er an, er habe Depressionen, Herz-, Bauch- und Kopfschmerzen, leide an Hautkrankheiten, höre auf einem Ohr schlecht und bekomme nachts schlecht Luft. Zudem seien ihm vor einigen Jahren in der Türkei jeweils am Unterarm und Bein Knoten entfernt worden, wel- che nun nachgewachsen seien. C. Am 15. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ge- such blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 17. August 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Ita- lien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D-3966/2022 Seite 3 E. Mit Beschwerde vom 25. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdefüh- rers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Schreiben der italienischen Be- hörden vom 6. Juni 2022 (in Kopie) bei. F. Mit Urteil D-3726/2022 vom 30. August 2022 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die vorgenannte Beschwerde aufgrund Verfristung nicht ein. G. Mit Gesuch vom 7. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht er- suchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Revision des Urteils D-3726/2022 vom 30. August 2022. Er beantragte, auf die Beschwerde vom 25. August 2022 sei einzutreten, der Nichteintreten- sentscheid des SEM vom 17. August 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, über dessen Gewährung superprovisorisch zu befinden sei, so- wie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. H. Am 9. September 2022 setzte der Instruktionsrichter mit superprovisori- scher Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Urteil D-3894/2022 vom
21. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gut, hob das Urteil D-3726/2022 vom 30. August 2020 auf und ordnete die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer (D-3966/2022) an. Festgehalten wurde zudem, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im ordentlichen Beschwerde- verfahren ausgesetzt bleibt.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung. So habe sie wesentliche Sachverhaltselemente und ausschlaggebende Dokumente, namentlich die durch die italienischen Behörden an den Beschwerdeführer ausgehändigten Verfügungen/Anord- nungen vom 6. Juni 2022, ausser Acht gelassen. Zudem habe sie seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
D-3966/2022 Seite 5 Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Pflicht der entscheidenden Behörde zur sorgfältigen Begründung beinhal- tet (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorin- stanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A21/16). Ge- mäss ärztlichem Bericht vom 4. Juli 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung sowie eine Nasenseptumdeviation diagnostiziert. Zudem litt der Beschwerdeführer an Juckreiz im Genitalbereich. Zur The- rapie der vorgenannten Leiden wurden Relaxane, Redomin, ein Meersalz- Nasenspray sowie Bepanthen Creme abgegeben. Die Notwendigkeit einer Behandlung durch einen Spezialisten wurde ausdrücklich verneint (vgl. A17/3). Bei der Folgekonsultation am 28. Juli 2022 wurden multiple Lipome und eine Schlafstörung sowie eine depressive Entwicklung diag- nostiziert. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei jedoch «so- weit gut» (vgl. A18/3). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vor- zunehmen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizi- nischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend er- stellten Sachverhalt hinweist.
E. 4.3.2 Fehl geht sodann auch die Rüge, die Vorinstanz habe die dem Be- schwerdeführer durch die italienischen Behörden ausgehändigten Schrei- ben ausser Acht gelassen. Zwar trifft es zu, dass diese in der angefochte- nen Verfügung keine Erwähnung finden, doch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vorgenannte Dokumente während des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt zu den Akten gereicht hätte. Dem- nach konnte die Vorinstanz die fraglichen Beweismittel gar nicht prüfen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
D-3966/2022 Seite 6 Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Das Eventual- begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach ab- zuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan- trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dub- lin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs.1 und 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein An- tragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwer- deführer am 1. Juni 2022 in den Dublin-Raum eingereist war – was er denn auch nicht bestreitet – und dort gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. A8/1). Weiter ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Dieses Übernahmeersuchen blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang, dass das eigentliche Ziel des Beschwer- deführers die Schweiz gewesen sei. Denn die Dublin-III-VO räumt Schutz- suchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wäh- len (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben
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E. 6 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass ihm im Falle seiner Überstellung nach Italien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen drohten und er in keine existenzielle Notlage geraten werde. Jedoch sei erstellt, dass er bei einer Wiedereinreise in Italien – ohne Prüfung seines Asylantrages – nach Afghanistan abgeschoben würde. Zudem sei es sein Wunsch, mit sei- nen hierzulande lebenden Verwandten ein Familienleben zu führen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtspre- chung ist festzuhalten. Nachdem er unbestrittenermassen in Italien bislang kein Asylgesuch stellte, steht es dem Beschwerdeführer frei, dort um inter- nationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hin- weise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehen- den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht er- sichtlich. Hinsichtlich einer möglichen Rückführung nach Afghanistan ist denn festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ge- genüber den italienischen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Aus- reise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Daran vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Schreiben der italienischen Behörden und die diesbezügliche Behauptung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat bereits verfügt worden sei, nichts zu ändern.
E. 7.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht ge- rechtfertigt.
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E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin- Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 8.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in der Schweiz hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder aus den vorinstanzlichen Akten, noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene lässt sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem voll- jährigen Beschwerdeführer und seinen (weitestgehend) gesunden Eltern mittleren Alters oder anderen hierzulande lebenden Verwandten schlies- sen, welches Art. 8 EMRK bei Verwandtschaftsverhältnissen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie verlangt (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben be- reits die vergangenen zwölf Jahre getrennt von seiner Familie in der Türkei lebte, ohne auf deren Unterstützung angewiesen zu sein. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen sind daher offensichtlich nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund kann er sich auch nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO berufen (vgl. Urteil des BVGer F-3986/2022 vom 16. September 2022 E. 5.3). Der Vollständigkeit halber ist denn festzuhalten, dass, wie der Beschwer- deführer selbst eingesteht, seine Asylgründe nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens sind, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
D-3966/2022 Seite 9 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.3.2 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungs- gericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen, die im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, dass seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, welches die Vorinstanz verpflichtete, im Falle von schwerkranken Asylsuchenden indi- viduelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizi- nischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen, die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Fa- milien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderun- gen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere me- dizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenz- urteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Ur- teil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58–62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dub- lin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitauf-
D-3966/2022 Seite 10 nahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grund- sätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleis- tungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizini- schen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italieni- schen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzur- teil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).
E. 8.3.3 Wie bereits unter E. 4.3.1 hiervor dargelegt, besteht beim Beschwer- deführer kein akuter Behandlungsbedarf seiner physischen und psychi- schen Leiden, womit es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer- kranke Person im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt. Nach- dem er in Italien unbestrittenermassen kein Asylgesuch einreichte, befindet er sich zudem – wie bereits dargelegt – in einer «take charge»-Konstella- tion im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, die unabhängig von sei- nem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es steht ihm offen, in Italien eine medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise da- rauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer eine adäquate Behand- lung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Die schweizerischen Behör- den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon- kreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub- lin-III-VO).
E. 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
D-3966/2022 Seite 11
E. 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ge- genstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen- dem Urteil dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3966/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3966/2022 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Pfäffli, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2022 illegal in Italien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien. Zu einer Überstellung nach Italien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er in Italien nicht um Asyl nachgesucht habe. Seine Eltern und einige seiner Geschwister lebten hierzulande. Er sei bereits zwölf Jahre lang von ihnen getrennt gewesen und wünsche fortan mit ihnen zusammenzuleben. Seinen Gesundheits-zustand betreffend gab er an, er habe Depressionen, Herz-, Bauch- und Kopfschmerzen, leide an Hautkrankheiten, höre auf einem Ohr schlecht und bekomme nachts schlecht Luft. Zudem seien ihm vor einigen Jahren in der Türkei jeweils am Unterarm und Bein Knoten entfernt worden, welche nun nachgewachsen seien. C. Am 15. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. D. Mit Verfügung vom 17. August 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-frist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 25. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Schreiben der italienischen Behörden vom 6. Juni 2022 (in Kopie) bei. F. Mit Urteil D-3726/2022 vom 30. August 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die vorgenannte Beschwerde aufgrund Verfristung nicht ein. G. Mit Gesuch vom 7. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Revision des Urteils D-3726/2022 vom 30. August 2022. Er beantragte, auf die Beschwerde vom 25. August 2022 sei einzutreten, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. August 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, über dessen Gewährung superprovisorisch zu befinden sei, sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. H. Am 9. September 2022 setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Urteil D-3894/2022 vom 21. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gut, hob das Urteil D-3726/2022 vom 30. August 2020 auf und ordnete die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer (D-3966/2022) an. Festgehalten wurde zudem, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im ordentlichen Beschwerde-verfahren ausgesetzt bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige respektive falsche Sachverhaltsfeststellung. So habe sie wesentliche Sachverhaltselemente und ausschlaggebende Dokumente, namentlich die durch die italienischen Behörden an den Beschwerdeführer ausgehändigten Verfügungen/Anordnungen vom 6. Juni 2022, ausser Acht gelassen. Zudem habe sie seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Pflicht der entscheidenden Behörde zur sorgfältigen Begründung beinhaltet (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorin-stanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A21/16). Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Juli 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung sowie eine Nasenseptumdeviation diagnostiziert. Zudem litt der Beschwerdeführer an Juckreiz im Genitalbereich. Zur Therapie der vorgenannten Leiden wurden Relaxane, Redomin, ein Meersalz-Nasenspray sowie Bepanthen Creme abgegeben. Die Notwendigkeit einer Behandlung durch einen Spezialisten wurde ausdrücklich verneint (vgl. A17/3). Bei der Folgekonsultation am 28. Juli 2022 wurden multiple Lipome und eine Schlafstörung sowie eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei jedoch «soweit gut» (vgl. A18/3). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. 4.3.2 Fehl geht sodann auch die Rüge, die Vorinstanz habe die dem Beschwerdeführer durch die italienischen Behörden ausgehändigten Schreiben ausser Acht gelassen. Zwar trifft es zu, dass diese in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finden, doch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vorgenannte Dokumente während des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt zu den Akten gereicht hätte. Demnach konnte die Vorinstanz die fraglichen Beweismittel gar nicht prüfen. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Das Eventual-begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs.1 und 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 in den Dublin-Raum eingereist war - was er denn auch nicht bestreitet - und dort gleichentags daktyloskopiert worden war (vgl. A8/1). Weiter ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Übernahmeersuchen blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers die Schweiz gewesen sei. Denn die Dublin-III-VO räumt Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens ist daher gegeben
6. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass ihm im Falle seiner Überstellung nach Italien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen drohten und er in keine existenzielle Notlage geraten werde. Jedoch sei erstellt, dass er bei einer Wiedereinreise in Italien - ohne Prüfung seines Asylantrages - nach Afghanistan abgeschoben würde. Zudem sei es sein Wunsch, mit seinen hierzulande lebenden Verwandten ein Familienleben zu führen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Nachdem er unbestrittenermassen in Italien bislang kein Asylgesuch stellte, steht es dem Beschwerdeführer frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer möglichen Rückführung nach Afghanistan ist denn festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den italienischen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Daran vermögen denn auch die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Schreiben der italienischen Behörden und die diesbezügliche Behauptung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat bereits verfügt worden sei, nichts zu ändern. 7.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 8.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in der Schweiz hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder aus den vorinstanzlichen Akten, noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene lässt sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen (weitestgehend) gesunden Eltern mittleren Alters oder anderen hierzulande lebenden Verwandten schliessen, welches Art. 8 EMRK bei Verwandtschaftsverhältnissen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie verlangt (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits die vergangenen zwölf Jahre getrennt von seiner Familie in der Türkei lebte, ohne auf deren Unterstützung angewiesen zu sein. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen sind daher offensichtlich nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund kann er sich auch nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen (vgl. Urteil des BVGer F-3986/2022 vom 16. September 2022 E. 5.3). Der Vollständigkeit halber ist denn festzuhalten, dass, wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht, seine Asylgründe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, dass seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, welches die Vorinstanz verpflichtete, im Falle von schwerkranken Asylsuchenden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen, die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 8.3.3 Wie bereits unter E. 4.3.1 hiervor dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer kein akuter Behandlungsbedarf seiner physischen und psychischen Leiden, womit es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt. Nachdem er in Italien unbestrittenermassen kein Asylgesuch einreichte, befindet er sich zudem - wie bereits dargelegt - in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es steht ihm offen, in Italien eine medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: