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D-410/2023

D-410/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) - um eine im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordene Beschwerde, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nur unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten, auseinandersetzen müssen, zumal es zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe.

E. 4.2 Die Vorinstanz setzte sich mit der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs unter teilweiser Gewaltanwendung, ausführlich auseinander und stellt dabei fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zudem verweist das SEM darauf, dass in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde diesbezüglich vollständig festgestellt. Der in der Beschwerde angeführte Bericht aus der Wochenzeitung (WOZ, Eine Kette der Verachtung, 22. Dezember 2022) ist per se nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden aufkommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Abklärungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um materielle Fragen.

E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung des Einsichtsbegehrens in die Botschaftsabklärungen wird vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, was deren wesentlicher Inhalt sei und weshalb der Zugang zu einem Asylverfahren ohne weiteres auch dann gegeben sein solle, wenn im Einzelfall vorgängig kein Asylgesuch gestellt worden sei. Es werde gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in diejenigen Botschaftsabklärungen ersucht, welche der Vorinstanz als Grundlage dazu gedient hätten, um davon ausgehen zu können, dass «unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht habe oder nicht», ein Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegeben sei. Dabei werde auch um Einsicht in die Anfragen der Vorinstanz ersucht, welche zur Vornahme der Botschaftsabklärungen geführt hätten.

E. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (vgl. ebenda S. 4 f.). Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt, weshalb in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden sind, in die Einsicht gewährt werden müsste beziehungsweise könnte. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Eine - vorliegend nicht gerügte - Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor (vgl. Urteile des BVGer F-1155/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3). Das Einsichtsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden.

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden ist. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 13. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach gegeben.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.4 Unter diesen Umständen ist gestützt auf diese neue Rechtsprechung vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) geschilderten Erlebnisse nicht.

E. 9.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen Gesundheitszustand. Laut dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ mit Eintrag vom 5. April 2023 leide er weiterhin an (...). Eine (...) sei noch ausstehend. Gemäss Eintrag vom 19. April 2023 bestünden weiter (...) und auch ein deutlicher (...). Eine (...) sei am 27. April 2023 vorgesehen. Schliesslich wird mit Eintrag vom 4. Mai 2023 festgehalten, dass weiterhin (...) bestünden, welche am ehesten (...) seien. Der Beschwerdeführer werde zum (...) angemeldet. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb noch nicht erstellt.

E. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Es bestehen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Rücküberstellung - selbst wenn sich eine der Differentialdiagnosen bewahrheiten sollte - seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Rücküberstellung abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Von den geplanten Untersuchungen sind keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt.

E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zu menschenwürdiger Unterbringung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 9.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 25. Januar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-410/2023 law/gnb Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war. C. C.a Am 4. November 2022 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS Direkterfassung) und am 15. November 2022 das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Asylgesuchs und einer Überstellung dorthin sowie zu seiner Gesundheit gewährt. C.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei in Kroatien im Wald von der dortigen Polizei um 3 Uhr morgens aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten ihm sofort gesagt, er solle sich hinsetzen. Um 23 Uhr sei ein Auto gekommen, welches wie eine Gefriertruhe ausgesehen habe. Die Polizisten hätten ihn geschlagen, getreten und ihn ins Auto geschoben. Sie hätten hierfür auch Fäuste verwendet. Er wisse nicht, wohin er mit dem Fahrzeug gebracht worden sei. Er habe den Eindruck gehabt, sehr lange im Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Bei der Fahrt habe er grosse Angst gehabt und sei davon ausgegangen, dass dies für ihn den Tod bedeute. Er sei schliesslich zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort habe er sich bis auf Unterhemd und Unterhose ausziehen und seine Tasche mit den Kleidern weglegen müssen. Derart gekleidet habe er die zweitägige Haft verbringen müssen. Danach habe er alle Sachen wieder zurückerhalten. Am Folgetag des Aufgriffs durch die kroatische Polizei seien ihm Papiere zum Unterschreiben vorgelegt worden. Er habe sich zuerst nach deren Inhalt erkundigt, dann aber aus Angst - die Polizisten hätten ihn mit Worten terrorisiert - unterschrieben. Er wisse nicht, was er unterschrieben habe, da es ihm nicht erklärt worden sei. Nach dem Unterschreiben der Dokumente sei er erneut eingeschlossen worden. Am zweiten Tag seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe den anwesenden Polizisten gesagt, dass er kein Asyl beantragen wolle und - auch wenn er gezwungen werde, seine Fingerabdrücke abzugeben - weitergehen wolle. Ihm sei von den Behördenmitgliedern gesagt worden, wenn er weitergehen möchte, dann müsse er unterschreiben und seine Fingerabdrücke abgeben. Er habe gegen 7 Uhr seine Fingerabdrücke abgeben. Gegen 11 Uhr sei ihm mitgeteilt worden, er habe nun sieben Tage Zeit, um das Land zu verlassen. Anschliessend hätten die Behördenmitglieder ihn mit einem Fahrzeug zu einem Parkplatz gefahren, wo er mit Gewalt, Fäusten und Tritten - er sei richtig schlecht behandelt worden - aus dem Fahrzeug geholt worden sei. Sodann habe man ihn zur Weiterreise aufgefordert und wiederholt, dass er das Land innert sieben Tagen zu verlassen habe. Er habe dann Kroatien in Richtung Slowenien verlassen. Während des Aufenthalts in Kroatien habe er nur sehr wenig zu essen - nur eine Scheibe Brot - erhalten. Es sei auch sehr kalt gewesen. Die Kommunikation mit den kroatischen Behördenmitgliedern sei in englischer Sprache erfolgt. Hinsichtlich der Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei präzisierte er auf Nachfrage, am Tag des Aufgriffs geschlagen worden zu sein. Zudem sei jedes Mal Gewalt angewendet worden, wenn er das Auto habe verlassen müssen. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke und dem Unterzeichnen der Dokumente sei indes keine physische Gewalt angewendet worden, sondern Druck und Einschüchterung. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme aufgrund der Ereignisse in Kroatien. Er könne kaum schlafen und fühle sich jedes Mal, als ob er im Krieg sei. Weiter habe er Probleme mit den (...), den (...) und im (...). Er habe alle Beschwerden dem Gesundheitsdienst gemeldet und habe Medikamente erhalten, welche er nun nehme. Der Gesundheitsdienst habe ihm gesagt, dass man eine (...) machen müsse, wenn es nicht besser werde. Weitere Beschwerden habe er nicht. Die (...) und die Medikamente, welche er wegen der (...) erhalten habe, würden nicht helfen. Der Gesundheitsdienst habe ihn aufgefordert, sich zu melden, wenn die Beschwerden nicht besser werden sollten. Gegebenenfalls würde er dann einen ärztlichen Termin erhalten. Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, bei Bedarf erneut beim Gesundheitsdienst vorstellig zu werden. D. Am 15. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Ersuchen hiessen die kroatischen Behörden am 13. Januar 2023 gut. E. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ vom 16. Januar 2023 ergaben, dass ein Termin vom 9. November 2022 aufgrund einer Verschiebung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe. Er habe sich am 29. Dezember 2022 wegen diffuser (...) gemeldet, worauf am 5. Januar 2023 ein Arzttermin stattgefunden habe. Bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer einen (...) erhalten, worauf er sich nicht mehr gemeldet habe. Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ ist zu entnehmen, dass am 5. Januar 2023 eine (...) und ein Zustand nach (...) diagnostiziert wurden und dem Beschwerdeführer (...) verordnet wurde. F. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 - eröffnet am 18. Januar 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschenwürdigen Unterbringung. Zudem sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die vom SEM im vorliegenden Fall verwendeten Anfragen und Ergebnisse zu den Botschaftsabklärungen zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2023 das medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ mit medizinischen Informationen vom 5. April 2023 nachreichen. Er leide weiterhin an (...). Eine Ultraschalluntersuchung sei ausstehend. J. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 teilte die Rechtsvertretung unter Beilage des medizinischen Datenblatts für interne Arztbesuche im BAZ mit neuen Einträgen vom 19. April 2023 und 4. Mai 2023 mit, der Beschwerdeführer sei neu zum (...) angemeldet worden. Die Untersuchungen müssten für die Erstellung des Sachverhaltes abgewartet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) - um eine im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordene Beschwerde, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nur unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten, auseinandersetzen müssen, zumal es zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe. 4.2 Die Vorinstanz setzte sich mit der Kritik an den kroatischen Behörden, insbesondere mit den sogenannten Push-backs unter teilweiser Gewaltanwendung, ausführlich auseinander und stellt dabei fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zudem verweist das SEM darauf, dass in Kroatien der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde diesbezüglich vollständig festgestellt. Der in der Beschwerde angeführte Bericht aus der Wochenzeitung (WOZ, Eine Kette der Verachtung, 22. Dezember 2022) ist per se nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden aufkommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Abklärungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr handelt es sich um materielle Fragen. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung des Einsichtsbegehrens in die Botschaftsabklärungen wird vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, was deren wesentlicher Inhalt sei und weshalb der Zugang zu einem Asylverfahren ohne weiteres auch dann gegeben sein solle, wenn im Einzelfall vorgängig kein Asylgesuch gestellt worden sei. Es werde gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in diejenigen Botschaftsabklärungen ersucht, welche der Vorinstanz als Grundlage dazu gedient hätten, um davon ausgehen zu können, dass «unabhängig davon, ob die Person zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht habe oder nicht», ein Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegeben sei. Dabei werde auch um Einsicht in die Anfragen der Vorinstanz ersucht, welche zur Vornahme der Botschaftsabklärungen geführt hätten. 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (vgl. ebenda S. 4 f.). Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt, weshalb in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden sind, in die Einsicht gewährt werden müsste beziehungsweise könnte. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Eine - vorliegend nicht gerügte - Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor (vgl. Urteile des BVGer F-1155/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 4.3). Das Einsichtsbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 11. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden ist. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 13. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.4 Unter diesen Umständen ist gestützt auf diese neue Rechtsprechung vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) geschilderten Erlebnisse nicht. 9. 9.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 9.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen Gesundheitszustand. Laut dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ mit Eintrag vom 5. April 2023 leide er weiterhin an (...). Eine (...) sei noch ausstehend. Gemäss Eintrag vom 19. April 2023 bestünden weiter (...) und auch ein deutlicher (...). Eine (...) sei am 27. April 2023 vorgesehen. Schliesslich wird mit Eintrag vom 4. Mai 2023 festgehalten, dass weiterhin (...) bestünden, welche am ehesten (...) seien. Der Beschwerdeführer werde zum (...) angemeldet. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb noch nicht erstellt. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Es bestehen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Rücküberstellung - selbst wenn sich eine der Differentialdiagnosen bewahrheiten sollte - seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Rücküberstellung abgesehen werden müsste. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Von den geplanten Untersuchungen sind keine neuen, überstellungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt. 9.4 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und zu menschenwürdiger Unterbringung. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 9.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 25. Januar 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch