Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-868/2023 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Burundi, BAZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 27. Dezember 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatten, dass ihnen anlässlich der Dublin-Gespräche vom 17. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu deren Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM gestützt auf den genannten Eintrag in der Zentraleinheit EURODAC am 19. Januar 2023 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 2. Februar 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 8. Februar 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragten, es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Februar 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (take back Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 2. Februar 2023 ausdrücklich zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Januar 2023 mit der wesentlichen Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, ihnen sei zwangsweise die Fingerabdrücke genommen und sie seien unter Misshandlung dazu gezwungen worden, Papiere unübersetzten Inhalts zu unterzeichnen und sich bereit zu erklären, mit dem Zug weiterzureisen, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für die Beschwerdeführenden zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführenden in Kroatien nicht registrieren lassen wollten, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführenden ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take back Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Auffassung in der Beschwerde -eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahme-Verfahrens (take back Verfahren) nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf Gerichtsurteile in Deutschland (an diese die schweizerischen Behörden nicht gebunden sind) nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführenden wären in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal im angerufenen Verfahren der Sachverhalt anders gelagert war, haben die Beschwerdeführenden vorliegend doch namentlich keine Push-backs erlebt, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht und haben die kroatischen Behörden dies beziehungsweise ihre Wiederaufnahme bestätigt, dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machten, nach Abnahme der Fingerabdrücke und geleisteter Unterschrift weggeschickt worden zu sein, jedoch im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnten noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich den vorinstanzlichen Akten keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind (Schlafprobleme aufgrund psychischer Belastung), wobei der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, den Beschwerdeführenden würden dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, was sie sodann auch nicht geltend machen (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz würden zurzeit drei Cousins leben, keine andere Einschätzung zulässt, da es sich hierbei, sollte die Behauptung überhaupt zutreffen, nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 15. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: