Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5977/2022 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 24. Oktober 2022 ihre Personalien aufgenommen wurden, dass sie am 25. Oktober 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. November 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zum Gesundheitszustand von ihr und ihrer Tochter gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 8. November 2022 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 13. Dezember 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 16. Dezember 2022 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (take back Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 13. Dezember 2022 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 8. November 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, man habe sie dort in einem Wald aufgegriffen und in einem Raum ohne Essen und Trinken warten lassen, ihr die Fingerabdrücke abgenommen - ein Asylgesuch habe sie nicht gestellt - und sie schliesslich weggeschickt; zudem seien die Umstände in Kroatien für ihr Kind sehr schlecht, habe doch ihre Tochter dort Läuse gehabt, aber keine Medikamente dagegen bekommen, dass sie weiter geltend machte, es gehe ihr psychisch nicht gut und aufgrund erlittener Schläge in der Türkei habe sie Probleme mit ihrem Ohr; ihre Tochter habe eine Lungenerkältung und etwas geschluckt, weshalb sie notfallmässig im Spital gewesen sei, dass sie in der Beschwerde ergänzte, sie habe schwere Prozesse in den Händen von Menschenhändlern erlebt, das Verschlucken des Obstkerns ihrer Tochter sei von den Schweizer Ärzten im BAZ zunächst falsch diagnostiziert worden und nach all diesen Ereignissen litten sowohl sie als auch ihre Tochter inzwischen unter Schlafstörungen beziehungsweise psychischen Problemen, die in Kroatien nicht behandelt würden, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take back Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Wiederaufnahme-Verfahrens (take back Verfahren) nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal in den angerufenen Verfahren weitere Abklärungen notwendig waren oder das rechtliche Gehör verletzt wurde und der Sachverhalt jeweils anders gelagert war, hat die Beschwerdeführerin vorliegend doch namentlich keine Push-backs erlebt, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht, haben die kroatischen Behörden dies beziehungsweise ihre Wiederaufnahme bestätigt und ist auch ihr Gesundheitszustand sowie derjenige ihrer Tochter nicht mit denjenigen in den genannten Verfahren vergleichbar, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, nach Abnahme der Fingerabdrücke und geleisteter Unterschrift weggeschickt worden zu sein, jedoch im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass sie in der Beschwerde vielmehr ausführte, sie sei beinahe ausgewiesen worden, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht ausgewiesen wurde (vgl. Beschwerde S. 7), dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich den vorinstanzlichen Akten keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Belege auf Beschwerdeebene ins Recht legte, dass im Übrigen weder die behaupteten Ohrenprobleme noch die Schlafstörungen ein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, was sie sodann auch nicht geltend machen (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihr und ihrer Tochter zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass auch das in der Beschwerde geäusserte Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz Bekannte und Verwandte und wolle mit diesen leben, in Kroatien sei sie mit ihrer Tochter ganz allein und auf sich gestellt, keine andere Einschätzung zulässt, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 27. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 11) die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: