opencaselaw.ch

E-669/2023

E-669/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-669/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 12. Dezember 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilten, dass ihnen anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten und das SEM gestützt hierauf am 14. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 28. Dezember 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (eröffnet am 27. Januar 2023) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. Januar 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 unter Beilage eines Online-Medienberichts vom 28. Dezember 2021, eines Arztberichts vom 1. Februar 2023, einer E-Mail vom 3. Februar 2023 und eines Verlaufsberichts des G._______ vom 3. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie beantragten, es sei die Verfügung vom 24. Januar 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie eventualiter beantragten, es sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie subeventualiter beantragten, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zur Beendigung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil ihr Fall nicht ausreichend individuell geprüft und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der Kinder nicht ausreichend abgeklärt worden sei, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, dass jedoch weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.), dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. a.a.O. S. 5 f.), dass sodann der medizinische Sachverhalt ebenfalls ausreichend abgeklärt wurde, liegen doch betreffend den Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte vor, die jeweils dasselbe Krankheitsbild bestätigen und war die Vorinstanz aufgrund der Behauptung, es gehe den Kindern nicht gut und ein Sohn habe Probleme mit dem Fussgelenk, nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, dass zudem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass sich die Vorinstanz ferner ausführlich mit den gesundheitlichen Vorbringen auseinandersetzte und auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist (vgl. a.a.O. S. 8 ff.), dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-43/2021 vom 12. Februar 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, wird in diesem doch gerade das Funktionieren des kroatischen Gesundheitssystems, das sich in den letzten Jahren sogar verbessert habe (auch für psychische Leiden), festgestellt (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass im Übrigen in dem angerufenen Verfahren weitere Abklärungen notwendig waren, weil namentlich die Begründungspflicht verletzt und der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden war (vgl. a.a.O. E. 8.6), was nach dem Gesagten in casu nicht der Fall ist, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden - unter vollständiger Aufführung sowohl der Beschwerdeführer als auch ihrer drei minderjährigeren Kinder (vgl. SEM-eAkten 25/2 und 26/2) - diesem Gesuch am 28. Dezember 2022 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Dezember 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, sie hätten dort kein Asylgesuch gestellt, als sie dort erwischt worden seien, hätten sie stundenlang in Regen und Kälte ohne Essen und Trinken unter Verweigerung des Stuhlgangs mit ihrem Baby warten müssen, hierbei sei der Beschwerdeführer wiederholt mit einem Elektroschocker angegangen worden, bevor ihnen unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ihnen ein Papier ausgehändigt worden sei und sie schliesslich in ein Camp gebracht worden seien, wo sie vor die Wahl gestellt worden seien, ein Asylgesuch einzureichen oder zu gehen, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführten, der Beschwerdeführerin gehe es gut, die ganze Familie habe jedoch Krätze, der Beschwerdeführer habe eine Schusswunde aus der Türkei mit 19 % Nervenverlust auf einer Gesichtshälfte, Schmerzanfälle bei Nacht, Nierensteine, verheilte Brüche an Hand und Fuss sowie psychische Probleme, ihren Kindern gehe es aufgrund des Drucks in Kroatien nicht gut, der Sohn C._______ habe zudem Fussgelenkbeschwerden, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für die Beschwerdeführer zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführer in Kroatien nicht haben registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführer ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben haben, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take-back-Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Kroatien mit Verweisen auf allgemeine Berichte hieran nichts zu ändern vermögen und auch keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführer wären in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen, von den kroatischen Behörden ein Dokument erhalten zu haben und zum Gehen angeregt worden zu sein, im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz jedoch weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnten noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der ins Recht gelegte Bericht aus dem Jahre 2021 zu Tötungen im türkisch-irakischen Grenzgebiet hieran nichts zu ändern vermag, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass dem Arztbericht vom 1. Februar 2023 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei Dr. med. H._______ seit 17. Dezember 2022 in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung ist und beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit längeren depressiven Reaktionen diagnostiziert wurde, dass sich diese Diagnose mit den bereits aktenkundigen Arztberichten deckt und um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutreffenden sowie ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass dem Verlaufsbericht des G._______ vom 3. Februar 2023 zudem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 auf freiwilliger Basis bei akuter Suizidalität auf der Akutstation aufgenommen wurde, wobei erneut eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und festgestellt wurde, es sei eine mehrtägige stationäre Behandlung indiziert, dass die gesundheitlichen Beschwerden (gilt auch für die Schussverletzung des Beschwerdeführers und die Fussgelenkprobleme des Sohnes C._______) kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer - keinen Grund zur Annahme gibt, ihnen werde dort im Rahmen ihrer Wiederaufnahme notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass im Übrigen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 E. 7.3.3 vom 23. Februar 2021 m.w.H.), dass die Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zahlreiche Freunde und Verwandte (Cousinen, Neffen und Nichten), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da das behauptete Abhängigkeitsverhältnis aus den Akten nicht ersichtlich ist und es sich hierbei ohnehin nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sowohl das Subeventualbegehren als auch die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 14 f.) die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: