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D-570/2023

D-570/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - insbesondere die Situation in Österreich - unzureichend abgeklärt. Zudem habe sie das von ihm zu den Akten gereichte Dokument der österreichischen Behörden nicht gewürdigt.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorin-stanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinem Beweismittel auseinandergesetzt hat (vgl. A20/14). Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten. Folglich ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 24. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 12. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Indem das Gesuch der Vorinstanz innert der vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet blieb, anerkannte Österreich seine Zuständigkeit implizit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er habe in Österreich für zehn Tage auf der Strasse leben müssen, nachdem ihn die österreichischen Behörden schriftlich des Landes verwiesen hätten. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit nicht dargetan. Daran vermag denn auch das zu den Akten gereichte Dokument der österreichischen Behörden - von welchem ohnehin nur eine von zwei Seiten zu den Akten gereicht wurde - nichts zu ändern, zumal es sich dabei offensichtlich um einen Passierschein handelt, welcher dem Beschwerdeführer die kostenlose Anreise mit den öffentlichen Verkehrs-mitteln in die Betreuungsstelle (...) ermöglichte (vgl. A17/2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist der Hinweis auf vorgenanntem Dokument, wonach der Beschwerdeführer belehrt worden sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, entgegen der Beschwerde keinesfalls als negativer Asylentscheid respektive als Wegweisung zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen illegalen Einreise nach Österreich darüber informiert wurde, dass er sich nicht rechtmässig im Bundesgebiet aufhalte. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gehen nach dem Gesagten ins Leere. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerdeführer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage in Österreich aufhielt (vgl. A16/2) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A16/2) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen.

E. 6.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-570/2023 Urteil vom 6. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 24. November 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. Zu einer Überstellung nach Österreich äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er nicht erfrieren wolle, denn er habe in Österreich zehn Tage lang auf der Strasse gelebt, nachdem man ihn schriftlich zum Verlassen des Landes aufgefordert habe. Seinen Gesundheitszustand betreffend führte er aus, es gehe ihm gut und er habe keine Beschwerden. D. Die österreichischen Behörden äusserten sich innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 24. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt - insbesondere die Situation in Österreich - unzureichend abgeklärt. Zudem habe sie das von ihm zu den Akten gereichte Dokument der österreichischen Behörden nicht gewürdigt. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorin-stanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinem Beweismittel auseinandergesetzt hat (vgl. A20/14). Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Entwicklungen in Österreich nicht umfassend geprüft, ist festzuhalten, dass diese Rüge im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie steht (vgl. Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 5.3). Es kann daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten. Folglich ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 24. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 12. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Indem das Gesuch der Vorinstanz innert der vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeantwortet blieb, anerkannte Österreich seine Zuständigkeit implizit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er habe in Österreich für zehn Tage auf der Strasse leben müssen, nachdem ihn die österreichischen Behörden schriftlich des Landes verwiesen hätten. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit nicht dargetan. Daran vermag denn auch das zu den Akten gereichte Dokument der österreichischen Behörden - von welchem ohnehin nur eine von zwei Seiten zu den Akten gereicht wurde - nichts zu ändern, zumal es sich dabei offensichtlich um einen Passierschein handelt, welcher dem Beschwerdeführer die kostenlose Anreise mit den öffentlichen Verkehrs-mitteln in die Betreuungsstelle (...) ermöglichte (vgl. A17/2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist der Hinweis auf vorgenanntem Dokument, wonach der Beschwerdeführer belehrt worden sei, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, entgegen der Beschwerde keinesfalls als negativer Asylentscheid respektive als Wegweisung zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen illegalen Einreise nach Österreich darüber informiert wurde, dass er sich nicht rechtmässig im Bundesgebiet aufhalte. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gehen nach dem Gesagten ins Leere. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerdeführer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage in Österreich aufhielt (vgl. A16/2) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A16/2) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. 6.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne