Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4808/2022 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 21. Januar 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 17. Oktober 2022 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen erklärte, er sei nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich von seinem Schlepper abgeholt und in einem LKW in den Kosovo gebracht worden, wo er sich vom 6. Februar bis zum 19. September 2022 aufgehalten habe, dass er im Kosovo versteckt in einem Haus im Wald (vermutlich in B._______) habe leben müssen, dass er keinerlei Dokumente habe, die seinen Aufenthalt im Kosovo beweisen könnten, dass die Schweiz von Anfang an sein - auch mit dem Schlepper vereinbartes - Zielland gewesen sei und er hierbleiben wolle, zumal in der Türkei zwei Verfahren gegen ihn hängig seien und die Schweiz ein Rechtsstaat sei, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, er aber immer wieder versuche, sich zu motivieren, dass seine Schwester in der Schweiz sei und sich um ihn kümmere, dass weitergehend auf das Protokoll des Dublin-Gesprächs in den Akten verwiesen wird, dass das SEM die österreichischen Behörden am 17. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und diese dabei über dessen angebliche Ausreise aus dem Dublin-Raum in Kenntnis setzte, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am 18. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 - am darauffolgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer die vorgenannte vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb - angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens - über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3216/2022 vom 27. Juli 2022 S. 4 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, im Januar 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass er indessen vorbringt, er habe sich von Februar bis September 2022 im Kosovo (und damit ausserhalb des Dublin-Raumes) aufgehalten, womit die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen wäre, dass sich die Vorinstanz zu diesem Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich äusserte, sich indessen aus dem - dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebrachten - Übernahmeersuchen ergibt, dass sie den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen sowie mangels Beweisen für sein angebliches Verlassen des Dublin-Raumes als unglaubhaft qualifizierte (vgl. Akten SEM 1197283-12/5 S. 4), dass diesbezüglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung kurz zur Unglaubhaftigkeit des nur behaupteten Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes geäussert hätte, dass dem SEM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt vage Angaben zu seinem Aufenthalt im Kosovo machte, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei der Einreichung seines Asylgesuchs angab, er habe die Türkei im August 2022 verlassen (vgl. 1197283-4/2), dass seine unsubstanziierte Erklärung anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach er das entsprechende Formular ("Questionnaire Europa") nicht selbständig ausgefüllt habe und es zudem auf Arabisch geschrieben sei, weshalb er es nicht verstehe (vgl. 1197283-10/2), nicht überzeugt, dass er die dortigen Angaben im Übrigen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass er mit seiner Beschwerde drei ausgedruckte Buchungsbestätigungen von Booking.com sowie drei Hotelrechnungen zu den Akten reichte, die einen Aufenthalt vom 3. Juni bis zum 25. August 2022 in den "(...)" in B._______ belegen sollen, dass dazu jedoch festzuhalten ist, dass Buchungsbestätigungen keine Auskunft darüber geben, ob jemand tatsächlich in einem bestimmten Hotel übernachtet hat, dass die Hotelrechnungen, die grundsätzlich (höchstens) als Indizien gelten (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Verzeichnis B, Ziff. II.3), sodann lediglich in Kopie eingereicht wurden und etwa der auf allen drei Rechnungen an identischer Stelle angebrachte "Stempel" Zweifel an der Authentizität der entsprechenden Dokumente aufkommen lässt, dass der Beschwerdeführer ferner auch nicht angibt, wie er in den Besitz dieser Belege gelangt sein soll, dass somit - unter Berücksichtigung seiner unsubstanziierten Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs - weiterhin unglaubhaft ist, dass er sich nach der Asylgesuchstellung in Österreich mehrere Monate im Kosovo aufgehalten hat, dass die eingereichten Beweismittel im Übrigen ohnehin nur einen Aufenthalt von unter drei Monaten im Kosovo belegen würden, dass nach dem Gesagten keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann hinsichtlich des Wunsches des Beschwerdeführers, von Anfang an in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen respektive hier zu bleiben, zu Recht festhielt, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich auch aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz - in Übereinstimmung mit dem SEM - kein Zuständigkeitskriterium ableiten lässt, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-VO-III handelt, dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen auf, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten und damit signalisierten, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ferner sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Österreich nicht offensichtlich entgegensteht, zumal er - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen (psychischen) Problemen leidet, dass Österreich zudem ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach seine Situation aus humanitärer Sicht oberflächlich behandelt worden sei und die Anwendung der Souveränitätsklausel denkbar sei, sinngemäss die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung geltend macht, dass dazu jedoch festzuhalten ist, dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel - trotz der textbausteinartigen Formulierung - nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM darin sowohl die vom Beschwerdeführer erwähnten psychischen Probleme als auch die von ihm geltend gemachte Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz berücksichtigte, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: