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E-4312/2022

E-4312/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe 95 Tage - etwas mehr als drei Monate - ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.

E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).

E. 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am 30. August 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in Serbien - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.

E. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers weder für plausibel noch glaubhaft halte. Seine Aussagen würden vielmehr den Eindruck erwecken, er wolle die Zuständigkeitserklärung behindern.

E. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).

E. 6.4 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein, wies das SEM jedoch auf die Existenz diverser Fotos und Videos hin, welche seinen Aufenthalt in Serbien belegen könnten. In seiner Beschwerdeschrift legt er dar, er habe noch viel mehr solcher Fotos besessen. Diese seien jedoch auf seinem Handy gewesen, welches ihm der Schlepper auf seiner Reise in die Schweiz abgenommen habe. Seine Vorbringen und die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Aufnahmen, die den Beschwerdeführer in der Stadt Belgrad zeigen sollen) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.

E. 6.4.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos und das Video sind augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien glaubhaft zu machen. Diese lassen keinerlei Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahme zu. Das Bild in Beilage 4-3 ist zwar am 30. Mai 2022 in den Sozialen Medien veröffentlicht worden (auf welchem Medium ist nicht ersichtlich), dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass es auch an diesem Tag entstanden ist. Der Beschwerdeführer und die übrigen Personen auf den verschiedenen Fotos und Videos tragen mehrheitlich warme Kleidung, obwohl am 30. Mai 2020 die Temperatur in Belgrad ungefähr 28 Grad betrug (vgl. auch Wetterarchiv Belgrad, https://www.meteoblue.com/de/wetter/historyclimate/weatherarchive/belgrad_serbien_792680, zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Dies lässt vermuten, dass die Aufnahmen nicht zum behaupteten Zeitpunkt, sondern möglicherweise bereits im Frühling dieses Jahres, als der Beschwerdeführer über Serbien nach Österreich gereist ist, und somit vor dem Asylgesuch vom (...) 2022 in Österreich entstanden sind (vgl. insb. Beilage 4-1 und 4-5). Der Beschwerdeführer trägt ausserdem auf fast allen Aufnahmen dieselbe Kleidung, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Bilder am gleichen Tag aufgenommen worden sind. Folglich lassen die Beweismittel insbesondere nicht auf einen längeren Aufenthalt in Serbien schliessen. Das einzige Foto, auf welchem der Beschwerdeführer anders gekleidet ist (Beilage 4-6), lässt keinerlei Rückschluss auf seinen Standort zu. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus der Sichtung des Fotos in der Beilage 4-2 und des Videos «Beilage 4-5». Das Foto zeigt den Beschwerdeführer vor dem «Monument of the Holy Trinity» und im Hintergrund die City Hall der Stadt Subotica. Auf dem Video ist der Beschwerdeführer neben der «Blue Fountain» vor der City Hall zu sehen. Das Foto «Beilage 4-1» wurde vor dem Monument «Spomenik Kralj Petar I Karadjordjevi » und somit ebenfalls in Subotica aufgenommen. Diese Aufnahmen wurden folglich nicht in Belgrad gemacht, wo sich der Beschwerdeführer während der 95 Tage aufgehalten haben will. Die gleichbleibende Kleidung lässt darauf schliessen, dass alle Aufnahmen - bis auf Beilage 4-6 - in Subotica entstanden sind. Die Beweismittel sind folglich offensichtlich nicht geeignet, einen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Cousin in Serbien über die Sommermonate zu belegen.

E. 6.4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in Serbien gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesen Ländern schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Die Erklärung, der Schlepper habe ihm sein Handy mit allen Fotos abgenommen, weshalb er nicht mehr Fotos beibringen könne, vermag nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, den Cousin um Zusendung weiterer Fotos zu bitten, zumal die Fotos und Videos über dessen TikTok-Account veröffentlicht worden seien.

E. 6.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vor-instanz keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Klarheit, ob das SEM anlässlich des Dublin-Gesprächs die vom Beschwerdeführer erwähnten Fotos und Videos gesichtet hat. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer durfte aber in jedem Fall erwartet werden, dass er allfällige Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten reicht. Auch nach dem Dublin-Gespräch hatte er hierzu noch mehrere Tage Gelegenheit. Zum anderen kann die Schlussfolgerung beziehungsweise antizipierte Beweiswürdigung des SEM, wonach die Fotos und Videos weder einen Aufenthalt in einem Land noch eine Aufenthaltsdauer zu belegen vermöchten, im Ergebnis bestätigt werden, erweist sich das eingereichte Bildmaterial doch als offensichtlich beweisuntauglich. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen hat das SEM den Inhalt des Dublin-Gesprächs gegenüber den österreichischen Behörden vollständig wiedergegeben. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM versucht hätte, die österreichischen Behörden zu täuschen, um eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich zu ermöglichen. Daran ändert auch nichts, dass es die österreichischen Behörden nicht über die Fotos und Videos informiert hat, zumal diesen - wie dargelegt - offensichtlich kein Beweiswert zukommt.

E. 6.4.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 30. August 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.

E. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen. Er sei aufgrund der in der Türkei erlittenen politisch motivierten Verfolgung traumatisiert. Diese Erlebnisse hätten sich sehr negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Da er diese Probleme ohne ärztliche Hilfe nicht bewältigen könne, habe er im BAZ zwei Mal um einen Termin bei einem Psychologen gebeten. Er brauche in diesen für ihn psychisch sehr belastenden Tagen die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders. Dieser sei sein einziger Verwandter in der Schweiz und in ganz Europa. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb sein Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in der Schweiz zu prüfen sei.

E. 8.2 Soweit in der Beschwerdeschrift die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO gefordert wird, ist Folgendes festzuhalten: Einen Unterstützungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine lediglich moralische oder psychische Unterstützung durch den Bruder vermag noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung zu begründen. Aus der Anwesenheit des Bruders ergibt sich somit keine Pflicht der Schweiz, einen Selbsteintritt vorzunehmen.

E. 8.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, an psychischen Problemen zu leiden, belegt diese aber nicht. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter sich um einen Termin bei einem Psychologen bemüht hätten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte er lediglich dargelegt, er leide an Schlafproblemen. Im Schreiben vom 30. August 2022 an das SEM wurde ausgeführt, er sei aufgrund des in der Türkei Erlebten auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen und möchte bei diesem untergebracht werden. Die geltend gemachten psychischen Leiden sind folglich nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Bei Bedarf kann der Beschwerdeführer sich an die österreichischen Behörden wenden, um eine psychologische Behandlung zu erhalten. Österreich verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen, um gesundheitliche und psychische Probleme adäquat behandeln zu können. Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Er konnte mithin nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

E. 8.3.2 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 9.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4312/2022 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2022 und reiste über Serbien in die Schweiz. Hier sei er am (...) August 2022 angekommen und habe am 30. August 2022 um Asyl ersucht. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Tags zuvor hatte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter bevollmächtigt. Mit Schreiben vom 30. August 2022 führte er aus, dass seine psychische Gesundheit aufgrund der staatlichen Verfolgung in der Türkei beeinträchtigt sei. Er sei deshalb auf die Unterstützung seines älteren, in der Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Türkei am (...) 2022 verlassen und sei in einem LKW nach Serbien gefahren worden, wo er drei Monate geblieben sei. Dann sei er wiederum mit einem LKW in die Schweiz gereist. Nach Konfrontation durch das SEM mit dem Asylgesuch in Österreich erklärte er, der LKW-Fahrer habe ihm gesagt, er sei in der Schweiz. Erst auf dem Polizeiposten, den er aufgesucht habe, sei er darüber aufgeklärt worden, dass er sich in Österreich befinde. Mit Hilfe eines Schleppers sei er deshalb zurück nach Serbien, da ihm in Österreich die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, «er seine Arbeit sauber habe machen wollen» und in Belgrad einen Cousin habe. Er habe sich für etwa dreieinhalb Monate - vom (...) Mai bis zum (...) August 2022 - in Serbien aufgehalten. Er habe dort nichts gemacht. Seinen Aufenthalt könne er durch zwei Videos und ein paar Fotos, die er auf dem TikTok-Account seines Cousins veröffentlich habe, belegen. In Österreich verfüge er weder über Familienangehörige noch Bekannte. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht gut, er leide an Schlafstörungen. D. D.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 14. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D.b Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gleichentags gut. E. Mit Verfügung vom 15. September 2022 - persönlich eröffnet am 20. September 2022 und per Post am 21. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 24. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Im Fliesstext macht er ausserdem eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM geltend, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe fünf Fotos (z.T. mit musikalischer Untermalung) und ein Video auf einem USB-Stick bei (Beilagen 4-1 bis 4-6). G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe 95 Tage - etwas mehr als drei Monate - ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am 30. August 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in Serbien - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 6. 6.1 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers weder für plausibel noch glaubhaft halte. Seine Aussagen würden vielmehr den Eindruck erwecken, er wolle die Zuständigkeitserklärung behindern. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 6.4 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein, wies das SEM jedoch auf die Existenz diverser Fotos und Videos hin, welche seinen Aufenthalt in Serbien belegen könnten. In seiner Beschwerdeschrift legt er dar, er habe noch viel mehr solcher Fotos besessen. Diese seien jedoch auf seinem Handy gewesen, welches ihm der Schlepper auf seiner Reise in die Schweiz abgenommen habe. Seine Vorbringen und die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Aufnahmen, die den Beschwerdeführer in der Stadt Belgrad zeigen sollen) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 6.4.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos und das Video sind augenscheinlich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien glaubhaft zu machen. Diese lassen keinerlei Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahme zu. Das Bild in Beilage 4-3 ist zwar am 30. Mai 2022 in den Sozialen Medien veröffentlicht worden (auf welchem Medium ist nicht ersichtlich), dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass es auch an diesem Tag entstanden ist. Der Beschwerdeführer und die übrigen Personen auf den verschiedenen Fotos und Videos tragen mehrheitlich warme Kleidung, obwohl am 30. Mai 2020 die Temperatur in Belgrad ungefähr 28 Grad betrug (vgl. auch Wetterarchiv Belgrad, https://www.meteoblue.com/de/wetter/historyclimate/weatherarchive/belgrad_serbien_792680, zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Dies lässt vermuten, dass die Aufnahmen nicht zum behaupteten Zeitpunkt, sondern möglicherweise bereits im Frühling dieses Jahres, als der Beschwerdeführer über Serbien nach Österreich gereist ist, und somit vor dem Asylgesuch vom (...) 2022 in Österreich entstanden sind (vgl. insb. Beilage 4-1 und 4-5). Der Beschwerdeführer trägt ausserdem auf fast allen Aufnahmen dieselbe Kleidung, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Bilder am gleichen Tag aufgenommen worden sind. Folglich lassen die Beweismittel insbesondere nicht auf einen längeren Aufenthalt in Serbien schliessen. Das einzige Foto, auf welchem der Beschwerdeführer anders gekleidet ist (Beilage 4-6), lässt keinerlei Rückschluss auf seinen Standort zu. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus der Sichtung des Fotos in der Beilage 4-2 und des Videos «Beilage 4-5». Das Foto zeigt den Beschwerdeführer vor dem «Monument of the Holy Trinity» und im Hintergrund die City Hall der Stadt Subotica. Auf dem Video ist der Beschwerdeführer neben der «Blue Fountain» vor der City Hall zu sehen. Das Foto «Beilage 4-1» wurde vor dem Monument «Spomenik Kralj Petar I Karadjordjevi » und somit ebenfalls in Subotica aufgenommen. Diese Aufnahmen wurden folglich nicht in Belgrad gemacht, wo sich der Beschwerdeführer während der 95 Tage aufgehalten haben will. Die gleichbleibende Kleidung lässt darauf schliessen, dass alle Aufnahmen - bis auf Beilage 4-6 - in Subotica entstanden sind. Die Beweismittel sind folglich offensichtlich nicht geeignet, einen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Cousin in Serbien über die Sommermonate zu belegen. 6.4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in Serbien gelebt hätte. Belege, Urkunden, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesen Ländern schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Monate an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können. Die Erklärung, der Schlepper habe ihm sein Handy mit allen Fotos abgenommen, weshalb er nicht mehr Fotos beibringen könne, vermag nicht zu überzeugen. Dessen ungeachtet wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, den Cousin um Zusendung weiterer Fotos zu bitten, zumal die Fotos und Videos über dessen TikTok-Account veröffentlicht worden seien. 6.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vor-instanz keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Klarheit, ob das SEM anlässlich des Dublin-Gesprächs die vom Beschwerdeführer erwähnten Fotos und Videos gesichtet hat. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer durfte aber in jedem Fall erwartet werden, dass er allfällige Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten reicht. Auch nach dem Dublin-Gespräch hatte er hierzu noch mehrere Tage Gelegenheit. Zum anderen kann die Schlussfolgerung beziehungsweise antizipierte Beweiswürdigung des SEM, wonach die Fotos und Videos weder einen Aufenthalt in einem Land noch eine Aufenthaltsdauer zu belegen vermöchten, im Ergebnis bestätigt werden, erweist sich das eingereichte Bildmaterial doch als offensichtlich beweisuntauglich. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen hat das SEM den Inhalt des Dublin-Gesprächs gegenüber den österreichischen Behörden vollständig wiedergegeben. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM versucht hätte, die österreichischen Behörden zu täuschen, um eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich zu ermöglichen. Daran ändert auch nichts, dass es die österreichischen Behörden nicht über die Fotos und Videos informiert hat, zumal diesen - wie dargelegt - offensichtlich kein Beweiswert zukommt. 6.4.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 30. August 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen. Er sei aufgrund der in der Türkei erlittenen politisch motivierten Verfolgung traumatisiert. Diese Erlebnisse hätten sich sehr negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Da er diese Probleme ohne ärztliche Hilfe nicht bewältigen könne, habe er im BAZ zwei Mal um einen Termin bei einem Psychologen gebeten. Er brauche in diesen für ihn psychisch sehr belastenden Tagen die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders. Dieser sei sein einziger Verwandter in der Schweiz und in ganz Europa. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb sein Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in der Schweiz zu prüfen sei. 8.2 Soweit in der Beschwerdeschrift die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO gefordert wird, ist Folgendes festzuhalten: Einen Unterstützungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine lediglich moralische oder psychische Unterstützung durch den Bruder vermag noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung zu begründen. Aus der Anwesenheit des Bruders ergibt sich somit keine Pflicht der Schweiz, einen Selbsteintritt vorzunehmen. 8.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, an psychischen Problemen zu leiden, belegt diese aber nicht. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter sich um einen Termin bei einem Psychologen bemüht hätten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte er lediglich dargelegt, er leide an Schlafproblemen. Im Schreiben vom 30. August 2022 an das SEM wurde ausgeführt, er sei aufgrund des in der Türkei Erlebten auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen und möchte bei diesem untergebracht werden. Die geltend gemachten psychischen Leiden sind folglich nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Bei Bedarf kann der Beschwerdeführer sich an die österreichischen Behörden wenden, um eine psychologische Behandlung zu erhalten. Österreich verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen, um gesundheitliche und psychische Probleme adäquat behandeln zu können. Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Er konnte mithin nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 8.3.2 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 9. 9.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: