Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3383/2024 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 18. August 2023 ergab, dass die Niederlande ihm ein Schengen-Visum mit Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2023 bis 28. März 2023 ausgestellt hatten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung in die Niederlande gewährte, dass er vorbrachte, er sei nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden für 90 Tage in die Türkei zurückgekehrt, weshalb die Niederlande für sein Asylgesuch nicht mehr zuständig seien, dass das SEM die niederländischen Behörden am 18. September 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 7. November 2023 entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung in die Niederlande anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6575/2023 vom 3. Februar 2024 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung in die Niederlande gewährte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. März 2024 Stellung nahm und im Wesentlichen ausführte, er habe sich bis zum 17. Februar 2023 in den Niederlanden aufgehalten und sei anschliessend auf dem Luftweg nach B._______ gereist, wo er seine Arbeit wieder aufgenommen und mehrere Arztbesuche absolviert habe, bis er Ende Juli 2023 zu Ferienzwecken nach Bosnien gereist sei, dass er sich in Bosnien spontan dazu entschlossen habe, nicht in die Türkei zurückzukehren und stattdessen in die Schweiz gereist sei, dass der Eingabe unter anderem ein Ausdruck eines e-Ticket von Turkish Airlines vom Februar 2023, ein Dokument in türkischer Sprache (in Kopie), ein Screenshot betreffend Arzttermine aus dem Jahr 2022 respektive 2023 und diverse Fotografien beilagen, dass die niederländischen Behörden am 3. Mai 2024 dem Informations-ersuchen des SEM vom 24. April 2024 entsprachen und ausführten, sie verfügten weder über Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen Februar und August 2023 noch zu seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei am 17. Februar 2023, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - neuerlich in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss-verzicht, den Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie vorgängig die superprovisorische Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie), ein Screenshot eines e-Ticket von Turkish Airlines sowie diverse Fotografien beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz mit der Begründung beantragt wird, dass das SEM dem Beschwerdeführer - in Verletzung des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots - eine unzulässige Nachweispflicht auferlegt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.), dass die in diesem Zusammenhang beanstandete Formulierung des SEM, wonach der Beschwerdeführer «der Komplexität und Vielseitigkeit eines gelebten Alltages [...] nicht gerecht werden [könne]» (vgl. A54/17 S. 5), nicht zu beanstanden ist und dies - entgegen der Beschwerdeschrift - kein willkürliches Verhalten respektive ein Umgehungsversuch des für die Zuständigkeitsbegründung nach der Dublin-III-VO reduzierten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) darstellt, dass sich in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf finden, das SEM könnte das Beweismass unrechtmässig erhöht und deshalb willkürlich gehandelt haben, dass sich in den Akten ebenso wenig Hinweise darauf finden, die Vorin-stanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine Beweismittel nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass die weitschweifigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien weitere Abklärungen zu tätigen, nicht nachvollziehbar sind, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dies ebenfalls gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Eintrag im CS-VIS, genauso wie ein ausgestelltes Schengen-Visum, als förmliches Beweismittel für eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 Bst. a Dublin-III-VO; Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014 [nachfolgend: DVO], Verzeichnis A Ziff. I/5.), dass den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO für die Zuständigkeitsbestimmung verstärkte Beweiskraft zukommt, die durch Gegenbeweise widerlegt werden kann (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; BVGE 2015/41 E. 7.3), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15. August 2023 im Besitz eines Schengen-Visums für die Niederlande war, welches weniger als sechs Monate vor der Gesuchstellung - nämlich am 28. März 2023 - ablief (vgl. A9/2), dass, nachdem die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A22/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit der Niederlande zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die vorstehende Bestimmung grundsätzlich gegeben ist, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der Niederlande sei erloschen, nachdem er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 17. Februar 2023 verlassen und sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz ausserhalb des Vorgenannten aufgehalten habe, als nicht glaubhaft erachtet, dass die sich diesbezüglich bei den Akten befindenden Beweismittel höchstens Indizien (Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO; Verzeichnis B Ziff. I/5, Anhang II DVO) darstellen und die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht zu belegen vermögen, dass den diversen in türkischer Sprache eingereichten Unterlagen, bei welchen es sich unter anderem um Auszüge des türkischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten betreffend Ein- und Ausreisen respektive der türkischen Sozialversicherungsanstalt betreffend Beitragsleistungen handle, aufgrund der leichten Fälschbarkeit lediglich geringe Beweiskraft beizumessen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Screenshot vereinbarter ärztlicher Termine in der Türkei (vgl. A47/3 S. 21) offensichtlich ungeeignet ist, die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei ebendiesen Terminen zu belegen, dass für die eingereichten Flugtickets sowie den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Mietvertrag - ihre Authentizität vorausgesetzt - gleiches gilt, zumal diese Dokumente höchstens den Kauf eines Flugtickets respektive den Abschluss eines Mietvertrages, jedoch nicht das tatsächliche Antreten des Fluges respektive Bewohnen der fraglichen Wohnung zu belegen vermögen, dass hinsichtlich der diversen zu den Akten gereichten Fotografien festzuhalten ist, dass diese den Beschwerdeführer respektive verschiedene Touristenattraktionen zeigen, damit die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an den fraglichen Orten zu den behaupteten Zeitpunkten jedoch nicht belegt werden kann, dass die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den fotografisch abgebildeten Örtlichkeiten sowie den jeweils angegebenen Daten unbehelflich sind, zumal - wie eingestanden wird - der Beschwerdeführer das IOS-System von Appel nutzt (vgl. Beschwerde S. 11), welches ein nachträgliches Anpassen von Datum, Uhrzeit sowie Entstehungsort von Fotografien ohne weiteres zulässt (vgl. iPhone - Benutzerhandbuch, Bearbeiten von Fotos und Videos auf dem iPhone - Datum, Uhrzeit oder Ort ändern, https://support.apple.com/de-ch/guide/iphone/iphb08064d57/ ios, abgerufen am 3. Juni 2024), dass in Ermangelung anderer Beweismittel, die im Gegensatz zu den vorgenannten manipulationssicher wären, das Gericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer, habe den angegebenen Ort und den Entstehungszeitpunkt der zu den Akten gereichten Fotografien bewusst verändert, um seinen behaupteten Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten des Schengenraumes zu konstruieren, dass diese Einschätzung durch seine Behauptung, er vermöge seine (angebliche) Ausreise aus den Niederlanden sowie die (behauptete) Ferienreise nach Bosnien nicht zu belegen, da sein Reisepass durch einen Schlepper vernichtet worden sei (vgl. A23/3), bestätigt wird, zumal dieser Erklärungsversuch offensichtlich konstruiert erscheint, dass der Beschwerdeführer somit keine tauglichen Indizien vorgelegt hat, um seine behauptete Ausreise aus dem Schengenraum zumindest glaubhaft zu machen, womit es ihm nicht gelungen ist, die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nachzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4000/2023vom 26. Juli 2023 E. 6), dass der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht in Frage stellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, wobei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt solche geltend gemacht hat, weshalb sich auch hier weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, da keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne