Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat Afghanistan bereits vor mehreren Jahren. Er reiste am 29. November 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Ab- klärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 19. Novem- ber 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch hiessen die slowenischen Behörden am
8. Dezember 2021 gut. C. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. In sei- ner Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 machte der Beschwerde- führer geltend, dass er in Slowenien gezwungen worden sei, ein Asylge- such zu stellen und dass er befürchte bei einer Rücküberstellung nach Slo- wenien sehr schlecht behandelt und nach Kroatien weitergeschoben zu werden. Er sei bereits mehrfach von Kroatien nach Slowenien zurückge- wiesen und dabei geschlagen worden. In Kroatien sei er ebenfalls mehr- fach geschlagen worden und wolle keinesfalls dorthin zurück. Daneben sei er in Slowenien in Quarantäne gekommen und habe trotz starker Rücken- und Beinschmerzen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Er habe psychische Probleme und schlafe sehr schlecht, weshalb er darum bitte auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (eröffnet am 23. Dezember 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispo- sitiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches ge- mäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei
D-5706/2021 Seite 3 (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflich- tigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). E. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter beantragte er die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Urteil D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verfristung nicht ein. Nach erfolgreicher Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-128/2022 vom 31. Januar 2022) wurde das ordentliche Beschwerdever- fahren unter der Verfahrensnummer D-5706/2021 wieder aufgenommen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Januar 2022 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus und im Urteil vom 31. Januar 2022 wurde fest- gehalten, der Vollzug bleibe bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
D-5706/2021 Seite 4 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
D-5706/2021 Seite 5
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, das durchgeführt wird, wenn – wie vorliegend – bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt worden ist, findet grundsätz- lich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
D-5706/2021 Seite 6
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. November 2021 in Slowe- nien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slo- wenischen Behörden am 2. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III- VO. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 8. Dezember 2021 gut.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er bestreitet auch die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass er nach der – nach seinen Schilderungen – unter Zwang erfolgten Gesuchstellung in Slowe- nien und der Schwierigkeiten, mit denen er in Kroatien und Slowenien kon- frontiert war, dorthin nicht zurückkehren wolle. Desweiteren macht er ge- sundheitliche Probleme insbesondere Rücken- und Beinschmerzen sowie psychische Probleme und Schlafstörungen geltend (vgl. E.6).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens offensichtlich gegeben ist.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Anwendung der Ermessensklau- sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintritts- recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären
D-5706/2021 Seite 7 Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwarten- den Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor- enthalten. Der Verweis auf Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheits- versorgung im Zuge der Einreise und Antragstellung in Slowenien im No- vember 2019 genügt offensichtlich nicht, um eine konkrete Gefährdung im Einzelfall bei der Rückkehr darzulegen. Bei einer allfälligen vorübergehen- den Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die sloweni- schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.4 Unter diesen Umständen besteht auch schon nach dem Vortrag des Beschwerdeführers selbst keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbst- eintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1), so dass ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO offensichtlich nicht vorliegt.
D-5706/2021 Seite 8
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass bei ei- ner «adäquaten Anwendung des Ermessens» bestimmte Faktoren – na- mentlich seine gesundheitliche Situation und der Kontakt zu seiner Cou- sine in der Schweiz – für einen Selbsteintritt sprechen würden, ist Folgen- des festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs- gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei- lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies- bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend abge- klärt, um adäquat über einen Selbsteintritt zu entscheiden und habe dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt seine gesundheitli- chen Probleme untersuchen zu lassen und geltend zu machen, ist anzu- merken, dass die Vorinstanz die ihr bekannten gesundheitlichen Probleme im Entscheid angesprochen und in Hinblick auf eine potentielle Rückkehr und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewürdigt hat. Da die gesund- heitlichen Probleme offensichtlich nicht den Schweregrad erreichen, die ein Überstellungsverbot begründen, ist die Frage der adäquaten Ausübung des Selbsteintrittsrechts der gerichtlichen Beurteilung entzogen. Die ange- fochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel offensichtlich nicht zu be- anstanden, da die Vorinstanz die vorliegenden Aspekte in seine Prüfung einbezogen hat; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er- messens zu entnehmen.
E. 7.3 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
D-5706/2021 Seite 9
E. 8 Das SEM ist demnach offensichtlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz eine Überstellung nach Slo- wenien erst durchgeführt wird, wenn «eine solche wieder technisch mög- lich ist.» Damit hat das SEM eine Überstellung des Beschwerdeführers auf eigene Initiative im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 ausgeschlossen beziehungsweise muss und darf sich der Beschwerdeführer bis zur be- hördlichen Organisation der Überstellung in der Schweiz aufhalten (vgl. zu Pflichten und Vorgehen bei Überstellungen Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E.11 m.w.H). Diese Ausfüh- rungen stehen mit der durch den vorliegenden Dublin-Entscheid begrün- deten Ausreisepflicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist in Disposi- tiv-Ziffer 3 in einem gewissen Widerspruch, worauf das SEM hinzuweisen ist.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Die angeordnete Aussetzung der Überstellung fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
D-5706/2021 Seite 10
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5706/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5706/2021 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Afghanistan bereits vor mehreren Jahren. Er reiste am 29. November 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch hiessen die slowenischen Behörden am 8. Dezember 2021 gut. C. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 machte der Beschwerde-führer geltend, dass er in Slowenien gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen und dass er befürchte bei einer Rücküberstellung nach Slowenien sehr schlecht behandelt und nach Kroatien weitergeschoben zu werden. Er sei bereits mehrfach von Kroatien nach Slowenien zurückgewiesen und dabei geschlagen worden. In Kroatien sei er ebenfalls mehrfach geschlagen worden und wolle keinesfalls dorthin zurück. Daneben sei er in Slowenien in Quarantäne gekommen und habe trotz starker Rücken- und Beinschmerzen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Er habe psychische Probleme und schlafe sehr schlecht, weshalb er darum bitte auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (eröffnet am 23. Dezember 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Slowenien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Slowenien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). E. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter beantragte er die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Urteil D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verfristung nicht ein. Nach erfolgreicher Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-128/2022 vom 31. Januar 2022) wurde das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-5706/2021 wieder aufgenommen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus und im Urteil vom 31. Januar 2022 wurde festgehalten, der Vollzug bleibe bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, das durchgeführt wird, wenn - wie vorliegend - bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt worden ist, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. November 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 2. Dezember 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 23 Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 8. Dezember 2021 gut. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er bestreitet auch die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass er nach der - nach seinen Schilderungen - unter Zwang erfolgten Gesuchstellung in Slowenien und der Schwierigkeiten, mit denen er in Kroatien und Slowenien konfrontiert war, dorthin nicht zurückkehren wolle. Desweiteren macht er gesundheitliche Probleme insbesondere Rücken- und Beinschmerzen sowie psychische Probleme und Schlafstörungen geltend (vgl. E.6). 5.3 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens offensichtlich gegeben ist. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Verweis auf Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung im Zuge der Einreise und Antragstellung in Slowenien im November 2019 genügt offensichtlich nicht, um eine konkrete Gefährdung im Einzelfall bei der Rückkehr darzulegen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 Unter diesen Umständen besteht auch schon nach dem Vortrag des Beschwerdeführers selbst keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1), so dass ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO offensichtlich nicht vorliegt. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass bei einer «adäquaten Anwendung des Ermessens» bestimmte Faktoren - namentlich seine gesundheitliche Situation und der Kontakt zu seiner Cousine in der Schweiz - für einen Selbsteintritt sprechen würden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend abgeklärt, um adäquat über einen Selbsteintritt zu entscheiden und habe dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt seine gesundheitlichen Probleme untersuchen zu lassen und geltend zu machen, ist anzumerken, dass die Vorinstanz die ihr bekannten gesundheitlichen Probleme im Entscheid angesprochen und in Hinblick auf eine potentielle Rückkehr und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewürdigt hat. Da die gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht den Schweregrad erreichen, die ein Überstellungsverbot begründen, ist die Frage der adäquaten Ausübung des Selbsteintrittsrechts der gerichtlichen Beurteilung entzogen. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel offensichtlich nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz die vorliegenden Aspekte in seine Prüfung einbezogen hat; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.3 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach offensichtlich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz eine Überstellung nach Slowenien erst durchgeführt wird, wenn «eine solche wieder technisch möglich ist.» Damit hat das SEM eine Überstellung des Beschwerdeführers auf eigene Initiative im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 ausgeschlossen beziehungsweise muss und darf sich der Beschwerdeführer bis zur behördlichen Organisation der Überstellung in der Schweiz aufhalten (vgl. zu Pflichten und Vorgehen bei Überstellungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E.11 m.w.H). Diese Ausführungen stehen mit der durch den vorliegenden Dublin-Entscheid begründeten Ausreisepflicht am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist in Dispositiv-Ziffer 3 in einem gewissen Widerspruch, worauf das SEM hinzuweisen ist.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Die angeordnete Aussetzung der Überstellung fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka