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D-128/2022

D-128/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
  3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Entscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-128/2022 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung datierend vom 21. Dezember 2021 basierend auf der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. November 2021 nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Slowenien, dass dieser Entscheid dem Gesuchsteller nach der handschriftlich datierten und unterschriebenen Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2021 eröffnet worden sein soll (vgl. dazu die Akten und nachfolgende Erwägungen), dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe datierend vom 29. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 auf die Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung der vorgenannten Eingabe (im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG) nicht eintrat (Art. 111 Bst. b AsylG), dass sich dieser Entscheid auf die Feststellung stützt, dem Gesuchsteller sei die angefochtene Verfügung gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung durch Übergabe an seine zugewiesene Rechtsvertretung am 21. Dezember 2021 eröffnet worden, womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bereits am 28. Dezember 2021 abgelaufen sei, dass der Gesuchsteller betreffend dieses Prozessurteil am 10. Januar 2022 durch seinen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch eingereicht hat, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht am 21. Dezember 2021 eröffnet worden, sondern am 23. Dezember 2021, wie sich aus der Ankündigung des Entscheids per E-Mail am 21. und 22. Dezember 2021 seitens der Vorinstanz sowie auch aus dem Eingangsstempel auf dem Entscheid ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 auf das handschriftlich eingetragene Datum auf der Empfangsbestätigung hinwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der Gesuchsteller mit weiterer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 geltend macht, er habe nach Eingang der Zwischenverfügung mit dem SEM Rücksprache hinsichtlich der Zustellung gehalten, dass die Vorinstanz in einer (der Eingabe beigelegten) E-Mail bescheinigt habe, dass es sich beim Datum auf der Empfangsbestätigung um einen «Fehler» handle und die Verfügung am 23. Dezember 2021 eröffnet worden sei, dass er daher seine Beschwerde fristgerecht eingereicht habe, weshalb er darum ersuche, das Urteil D-5671/2021 aufzuheben und auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2021 einzutreten, dass er gleichzeitig zusätzlich beantragte, wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 66; vgl. ferner Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 304, Rz. 24 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass vorliegende Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - nach Massgabe der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu beurteilen ist, der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sein Gesuch umgehend und damit innert vorliegend massgeblicher Frist eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und sein Gesuch neben einer Begründung zur beantragten Revision auch ein Begehren zur Hauptsache enthält, indem er beantragt, auf seine fristgerechte Beschwerde sei einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass nach dem Gesagten auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der korrekten Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zentrale Bedeutung zukommt, dass sich das angefochtene Prozessurteil auf die Feststellung stützt, dem Gesuchsteller sei die angefochtene Verfügung gemäss handschriftlich datierter Empfangsbestätigung bereits am 21. Dezember 2021 eröffnet worden, dass diese Feststellung jedoch auf einer unzutreffenden Faktenlage basiert, dass vom Gesuchsteller mit der E-Mail-Korrespondenz mit dem SEM vom 13. und 14. Januar 2022, in der die Vorinstanz bestätigt, dass die Verfügung erst am 23. Dezember 2021 eröffnet worden sei und es sich bei dem handschriftlich eingetragenen Datum auf der Empfangsbestätigung um einen Fehler handle, ein Beweismittel vorgelegt wird, welches ohne weiteres geeignet ist, den zentralen Schluss des Prozessurteils vom 5. Januar 2022 umzustossen, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erstellt zu erkennen ist, dass dem Gesuchsteller der Entscheid erst am 23. Dezember 2021 zugestellt worden ist, dass bei einer Zustellung am 23. Dezember 2021 die Beschwerdefrist des Art. 108 Abs. 1 AsylG mit der Eingabe vom 29. Dezember 2021 eingehalten ist, dass damit dem Prozessurteil vom 5. Januar 2021, das wesentlich auf eine Zustellung am 21. Dezember 2021 und den Ablauf der Beschwerdefrist am 28. Dezember 2021 abstellt, die Grundlage entzogen ist, dass nach diesen Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 gutzuheissen und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgesetzt bleibt (vgl. Art 56 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Gesuchsteller seien durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe und damit entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.

3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Entscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: