Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Österreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Gesundheitsprobleme (kaputte Zähne und Drogenprobleme). Österreich verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2; F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2) und es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Österreich ihm den Zugang zu allenfalls benötigten Behandlungen verweigern würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen von Österreich einzuholen, weshalb der entsprechende Eventual- sowie der Subeventualantrag abzuweisen sind.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 29. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7401/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 14. Dezember 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 23. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Österreich und zu seinem Gesundheitszustand. C. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 24. September 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 24. September 2025 - eröffnet am 25. September 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Der damalige Rechtsvertreter zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit (Formular-)Beschwerde vom 26. September 2025 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublin-Staats einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Am 29. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 (ausgehändigt am 8. Oktober 2025) auf, innert 3 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Begründung seiner Begehren einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2025 (Posteingang) die Begründung der in seiner Beschwerde vom 26. September 2025 gestellten Begehren (auf einem neuen Beschwerdeformular) nach und stellte zudem die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (gemeint: zu erteilen). J. Das Migrationsamt des Kantons B._______ stellte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, wovon dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie zugestellt worden ist, einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2025 der Staatsanwaltschaft (...) des Kantons B._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass ihm in Österreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Gesundheitsprobleme (kaputte Zähne und Drogenprobleme). Österreich verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2; F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2) und es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Österreich ihm den Zugang zu allenfalls benötigten Behandlungen verweigern würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen von Österreich einzuholen, weshalb der entsprechende Eventual- sowie der Subeventualantrag abzuweisen sind.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 29. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: